Förderbekanntmachung des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss zur Förderung von Versorgungsforschung gemäß § 92a Absatz 2 Satz 4 zweite Alternative des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V): Projekte zur Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien, für die in der Versorgung besonderer Bedarf besteht

Published On: Montag, 12.08.2024By Tags:

Bundesministerium für Gesundheit

Förderbekanntmachung
des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss
zur Förderung von Versorgungsforschung
gemäß § 92a Absatz 2 Satz 4 zweite Alternative
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V):
Projekte zur Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien,
für die in der Versorgung besonderer Bedarf besteht

Vom 21. Juni 2024

1 Förderzweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderzweck

Die Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung muss kontinuierlich weiterentwickelt werden, um für alle Patientinnen und Patienten eine flächendeckende und gut erreichbare, bedarfsgerechte medizinische Versorgung auf hohem Niveau sicherzustellen. Besondere Herausforderungen hierbei sind unter anderem die demografische Entwicklung, namentlich die Zunahme älterer und hochbetagter Patientinnen und Patienten mit chronischen und Mehrfacherkrankungen sowie Einschränkungen und Pflegebedürftigkeit. Weitere Herausforderungen liegen in der Umsetzung neuer Möglichkeiten der Behandlung im Versorgungsalltag und darin, eine sektorenübergreifende Versorgung einschließlich geeigneter Schnittstellen zu Prävention, Rehabilitation und Pflege zu ermöglichen. Zudem sind unterschiedliche Versorgungssituationen in Ballungsräumen, strukturschwachen und ländlichen Regionen zu berücksichtigen. Um die hierfür notwendigen Innovationen für die Versorgung zu entwickeln und zu erproben, hat der Gesetzgeber den Innovationsfonds geschaffen. Mit dem Innovationsfonds sollen sowohl neue Versorgungsformen als auch Versorgungsforschung gefördert werden.

Im Rahmen der Förderung von Versorgungsforschung wird mit einem eigenen Förderangebot die Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien entsprechend ihrer Praxisnähe und ihres hohen Stellenwerts für die Verbesserung der Versorgung adressiert. Durch die Förderung soll die Entwicklung oder Weiterentwicklung von Leitlinien auf Basis der besten verfügbaren Evidenz vor allem in den Bereichen unterstützt werden, in denen zum Beispiel wegen Besonderheiten in der Versorgung, der Dynamik der medizinischen Entwicklung oder der Komplexität der Anforderungen an die Erstellung hochwertige Leitlinien bisher nicht erarbeitet wurden oder nicht überarbeitet werden konnten. Dazu gehören insbesondere Leitlinien, die berufs- oder sektorenübergreifend beziehungsweise geschlechts- oder altersspezifisch gestaltet werden müssen. Die Förderung soll eine zielgerichtete Unterstützung der Leitlinienentwicklung mit hoher Bedeutung für die Versorgung ermöglichen.

Der Innovationsausschuss hat zeitgleich zur vorliegenden Förderbekanntmachung weitere Förderbekanntmachungen zur themenspezifischen und themenoffenen Förderung von Versorgungsforschung gemäß § 92a Absatz 2 SGB V (Forschungsprojekte zur Weiterentwicklung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung) veröffentlicht:

http:/​/​innovationsfonds.g-ba.de/​foerderbekanntmachungen/​_​titel_​.52
http:/​/​innovationsfonds.g-ba.de/​foerderbekanntmachungen/​_​titel_​.53

1.2 Rechtsgrundlage

Der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss gewährt Mittel zur Förderung der Versorgungsforschung auf der Grundlage der §§ 92a und 92b SGB V. Die Förderung erfolgt unter Berücksichtigung der weiteren Vorschriften des SGB V, der Vorschriften zum Verwaltungsverfahrensrecht gemäß des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der Geschäfts- und Verfahrensordnung des Innovationsausschusses (https:/​/​innovationsfonds.g-ba.de/​innovationsausschuss) sowie in entsprechender Anwendung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV), insbesondere § 17 SVHV. Zudem gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 SGB V.

Soweit wirtschaftlich tätige Antragsteller gefördert werden, erfüllt die Förderung nach dieser Förderbekanntmachung die Voraussetzungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) – Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/​1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/​1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

Nach dieser Förderbekanntmachung werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a bis d der AGVO gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel 1 AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förder­bekanntmachung).

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der jährlich verfügbaren Fördermittel.

2 Gegenstand der Förderung

Es werden Projekte gefördert, die die Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien, für die in der Versorgung ein besonderer Bedarf besteht, zum Ziel haben. Projektergebnis ist eine systematisch ent­wickelte hochwertige medizinische Leitlinie. Bei einer neu zu entwickelnden Leitlinie muss es sich um eine Leitlinie der Stufenklassifikation S3 der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) handeln. Ebenso ist die Weiterentwicklung einer vorhandenen Leitline zu einer Leitlinie der Stufenklassifikation S3 möglich. Darüber hinaus wird die partielle oder komplette Aktualisierung einer bereits vorhandenen Leitlinie der Stufenklassifikation 3 gefördert (auch als sogenannte „Living Guideline“). Die Vorgaben des Regelwerks der AWMF (https:/​/​www.awmf.org/​regelwerk/​) sind einzuhalten.

Die Projekte müssen sich auf eines der nachfolgenden Themenfelder zur Entwicklung und Weiterentwicklung von medizinischen Leitlinien beziehen, für die in der Versorgung ein besonderer Bedarf besteht. Es wird eine angemessene Berücksichtigung von Interdisziplinarität und Interprofessionalität ebenso erwartet wie die angemessene Einbindung der Patientenperspektive.

Bitte beachten Sie die besonderen Hinweise zur Nutzung von E-Health-Lösungen/​Telemedizin in Nummer 5.3 in dieser Förderbekanntmachung sowie Nummer 6.3 im Leitfaden für die Erstellung von Anträgen zu dieser Förderbekanntmachung.

2.1 Themenspezifische Förderung

Im Rahmen der vorliegenden Förderbekanntmachung werden Projekte gefördert, die sich einem der nachfolgenden Themenfelder zuordnen lassen.

Themenfeld 1: Entwicklung und Weiterentwicklung von Leitlinien für die Versorgung bei häufigeren Erkrankungen unter besonderer Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Aspekte

In diesem Themenfeld wird die Entwicklung und Weiterentwicklung von Leitlinien für die Versorgung von häufigeren Erkrankungen unter besonderer Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Aspekte gefördert. Als häufiger werden hierbei solche Krankheiten mit erheblicher epidemiologischer Bedeutung verstanden, von denen zu einem bestimmten Zeitpunkt mindestens ein Prozent der Bevölkerung (Prävalenz) oder innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr neu (Inzidenz) betroffen ist. Bei häufigeren Erkrankungen gibt es zunehmend mehr und gesichertes Wissen und Erkenntnisse zu Geschlechterunterschieden bei Erkrankungen, Diagnostik, Therapien und Prävention sowie beim Umgang der Betroffenen mit der Erkrankung. Dieses Wissen soll bei der Entwicklung und Weiterentwicklung von Leitlinien berücksichtigt werden.

Für viele häufigere Erkrankungen liegen derzeit nur S2k-Leitlinien vor. In diesem Themenfeld werden daher auch Aktualisierungen in Verbindung mit Aufwertungen zu S3-Leitlinien und Aktualisierungen von bestehenden S3-Leitlinien gefördert. Der Fokus liegt dabei auf der Analyse und Integration geschlechtsspezifischer Aspekte. Dabei können insbesondere Aktualisierungen auch dazu dienen, nicht evidenzbasierte Empfehlungen – häufig unter anderem in der Diagnostik – zu überprüfen und in Bezug auf die Evidenzbasis zu systematisieren.

Bei der Erstellung der Leitlinien sollen der interdisziplinäre Versorgungsbedarf und die interprofessionelle Zusammenarbeit besonders berücksichtigt werden.

Themenfeld 2: Entwicklung und Weiterentwicklung von Leitlinien für die Versorgung bei häufigeren Erkrankungen unter besonderer Berücksichtigung bereits geförderter Innovationsfondsprojekte

In diesem Themenfeld wird die Entwicklung und Weiterentwicklung von Leitlinien für die Versorgung von häufigeren Erkrankungen gefördert, unter besonderer Berücksichtigung von S3-Leitlinien zu Versorgungsaspekten, zu denen der Innovationsausschuss Ergebnisse oder Erkenntnisse aus Projekten der Versorgungsforschung oder der Neuen Versorgungsformen zur Prüfung oder Information weitergeleitet hat. Als häufiger werden hierbei solche Krankheiten mit erheblicher epidemiologischer Bedeutung verstanden, von denen zu einem bestimmten Zeitpunkt mindestens ein Prozent der Bevölkerung (Prävalenz) oder innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr neu (Inzidenz) betroffen ist. Der Bezug zu Ergebnissen oder Erkenntnissen eines durch den Innovationsfonds geförderten Projektes ist im Antrag darzustellen.

Themenfeld 3: Entwicklung und Weiterentwicklung von Leitlinien mit Fokus Gesundheit der Bevölkerung, Öffentlicher Gesundheitsdienst (ÖGD)

In diesem Themenfeld wird die Entwicklung und Weiterentwicklung von evidenzbasierten Leitlinien gefördert, die die Kapazitäten und Kompetenzen des ÖGD gemeinsam mit der ambulanten und stationären Gesundheitsversorgung in den Blick nehmen und überregional einheitliches Handeln unterstützen.

Kinder- und Jugendgesundheitsdienst

Leitlinien für die Durchführung von Reihenuntersuchungen (Kitas, Einschulungen) generieren und zur Standardisierung und Harmonisierung der Umsetzungen überregional beitragen
Leitlinien zur gutachterlichen Tätigkeit im Rahmen der Eingliederungshilfe, der Sonderpädagogik und der Früh­förderung in Krippen, Kindertagesstätten (Kitas) und Schulen
Leitlinien zur Förderung der Gesundheitskompetenz und/​oder Versorgung von Kindern und Jugendlichen in deren Lebenswelt, zum Beispiel in Gemeinschaftseinrichtungen durch Schulkrankenschwestern. Dabei können auch Aspekte der Primärprävention in den Mittelpunkt gerückt werden, die evidenzbasierte und praxisnahe Empfehlungen für einen gesunden Alltag in Schulen, in der Nachmittagsbetreuung oder in Kindertagesbetreuungseinrichtungen erarbeiten, welche die physische und psychische Gesundheit von Kindern berücksichtigen.
Leitlinien zur Prävention und Kontrolle von Infektionskrankheiten in Kindergemeinschaftseinrichtungen

Zahnärztlicher Dienst

Aktualisierung von Leitlinien zur Früherkennung von Zahnerkrankungen und Erkrankungen der Mundhöhle im Rahmen von Gruppenprophylaxen in Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen sowie in Pflegeeinrichtungen
Leitlinien zu Gesundheitskompetenz und Gesundheitsförderung für die Zahn- und Mundhöhlengesundheit

Sozialpsychiatrischer Dienst, Sozialpsychiatrie und psychosoziale Notfallversorgung

Leitlinien zur Optimierung und Standardisierung der Aufgaben des Sozialpsychiatrischen Dienstes bei der Beratung und Betreuung von psychisch kranken Menschen und ihren Angehörigen
Leitlinien im Bereich der psychosozialen Notfallversorgung, der Krisenintervention und Zwangseinweisung
Leitlinien zur übergreifenden Versorgung und Betreuung von Menschen mit psychischen Erkrankungen im häus­lichen Umfeld im Sinne der Planung und Koordination von Einzelfallhilfen
Leitlinien zum Vorgehen und der Versorgung von Kindern, deren Eltern psychisch erkrankt sind (im Verbund mit dem Kinder- und Jugendgesundheitsdienst)

Umweltmedizin

Leitlinien für den ÖGD zur Prävention der Ausbreitung der mit dem Klimawandel assoziierten Vektoren/​Infektionskrankheiten (Verhaltens- und/​oder Verhältnisprävention)
Leitlinien für den ÖGD zur Prävention Hitze und UV-Belastung assoziierter Morbidität und Mortalität durch Vernetzung der Akteurinnen und Akteure auf kommunaler Ebene und Fokussierung auf vulnerable Gruppen (unter Berücksichtigung der Handlungsempfehlungen zu Hitzeaktionsplänen, vergleiche Umweltbundesamt, Weltgesundheitsorganisation (WHO))
Gefördert werden Leitlinien im Rahmen der Überwachung und Risikobewertung von Trinkwasser, Schwimm- und Badebeckenwasser sowie Badegewässern zur Einschätzung der gesundheitlichen Gefährdung und zum Gesundheitsschutz zum Beispiel bei auffälligen Messwerten und Keimbelastungen

Amtsärztliches Gutachtenwesen

Leitlinien für das amtsärztliche Gutachtenwesen. Dies kann die Erstellung von Gutachten, Stellungnahmen, Beurteilungen und Bescheinigungen betreffen

Infektionsschutz und Hygiene

Die Aufgaben der Gesundheitsämter im Infektionsschutz sind durch diverse Standards und Leitlinien über gesetzliche Vorgaben geregelt und werden durch das Robert Koch-Institut und die Kommissionen und Gremien des Öffentlichen Gesundheitswesens auf Bundesebene vorgehalten und regelmäßig aktualisiert.

Förderwürdig sind Leitlinien, die gezielt Handlungsempfehlungen für Umsetzungsprozesse im kommunalen und regionalen ÖGD betreffen, die bislang noch nicht hinreichend standardisiert sind, beispielsweise Maßnahmen des Infektionsmanagements wie Isolierungsmaßnahmen, Postexpositionsprophylaxe oder die infektionshygienische Überwachung von medizinischen Einrichtungen und nichtmedizinischen Einrichtungen (wie Altenheime, Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Wohnheime, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Tattoostudios et cetera)
Für das kommunale Impfwesen können Leitlinien gefördert werden, die durch evidenzbasierte Handlungsempfehlungen zu Informationsmaßnahmen auf Bevölkerungsebene, der individuellen Impfberatung, dem Abbau der Verbreitung von Falschinformationen (Infodemie) und der Stärkung von Maßnahmen zur Entlarvung von bestehenden Mythen auf Bevölkerungsebene beitragen

2.2 Von der Förderung ausgenommen

Nicht gefördert werden:

Projekte, die den Gegenstand der Förderung (insbesondere die genannten Themenfelder) nicht erfüllen;
Projekte, an deren Ergebnissen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse haben;
Projekte, die im Rahmen eines der bereits etablierten Leitlinienprogramme gefördert werden (insbesondere das Programm für nationale VersorgungsLeitlinien (NVL)1 und das Leitlinienprogramm Onkologie2);
Projekte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits aus öffentlichen Mitteln gefördert werden;
Projekte, deren Inhalte sich mit einer Beauftragung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen zu einer Recherche des aktuellen medizinischen Wissensstandes als Grundlage für die Entwicklung oder Weiterentwicklung von evidenzbasierten Leitlinien – sogenannte Evidenzrecherche (§ 139a Absatz 3 Nummer 3) – überschneiden.

3 Förderempfänger

Antragsberechtigt sind in der Regel wissenschaftliche medizinische Fachgesellschaften und Kooperationen von wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften untereinander oder mit Hochschulen oder Forschungseinrichtungen. Das AWMF-Regelwerk sieht zur Aufnahme in das AWMF-Register eine nicht unwesentliche Beteiligung einer AWMF-Mitgliedsgesellschaft vor. Bei der Antragstellung ist mindestens eine Mitgliedsgesellschaft der AWMF zu beteiligen.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Förderung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Förderempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der EU-Kommission (2022/​C 414/​01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).

4 Förderkriterien

4.1 Relevanz für die Versorgungsqualität

Die zu entwickelnde oder weiterzuentwickelnde Leitlinie muss eine für die Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung relevante Fragestellung adressieren. Die Auswahl des Leitlinienthemas ist plausibel zu begründen und der besondere Bedarf in der Versorgung, die Dynamik der medizinischen Entwicklung oder die Komplexität der Anforderungen an die Erstellung auf Basis der besten verfügbaren Evidenz darzulegen.

4.2 Verbesserung der Versorgung

Das spezifische Versorgungsziel der zu entwickelnden Leitlinie ist klar zu benennen. Die zu entwickelnde oder weiterzuentwickelnde Leitlinie muss ein wahrgenommenes Versorgungsproblem adressieren und auf einen Erkenntnis­gewinn zur Verbesserung der bestehenden Versorgung ausgerichtet sein, insbesondere im Hinblick auf:

eine konkrete Verbesserung der Versorgungsqualität,
eine Behebung von Versorgungsdefiziten in der gesetzlichen Krankenversicherung oder
eine besondere Nähe zur praktischen Patientenversorgung.

Der erwartete Beitrag zur Verbesserung der Versorgung ist plausibel darzulegen.

4.3 Qualifikation und Vorerfahrung der Antragsteller

Die beim Antragsteller gebildete Leitliniengruppe muss im Hinblick auf den Adressatenkreis der Leitlinie (Anwenderinnen und Anwender, Patientenkreis, gegebenenfalls Angehörige) repräsentativ und sollte interdisziplinär zusammengesetzt sein. Die Mitglieder der Leitliniengruppe müssen nachweislich professionelle wissenschaftliche und/​oder versorgungspraktische Expertise im Themenbereich der Leitlinie besitzen. Des Weiteren sind die für die Zielerreichung des beantragten Projekts erforderlichen Partner in Wissenschaft und Praxis, wie zum Beispiel Fachgesellschaften, Berufsverbände und Organisationen, bereits bei der Erstellung des Antrags zu benennen.

4.4 Methodische und wissenschaftliche Qualität

Voraussetzung für die Förderung ist die hohe methodische und wissenschaftliche Qualität des beantragten Leitlinienprojekts. Die zu entwickelnde oder weiterzuentwickelnde Leitlinie muss der Stufenklassifikation S3 der AWMF entsprechen. Es kann sich auch um die Weiterentwicklung einer noch nicht auf dieser Stufe vorliegenden Leitlinie zu einer S3-Leitlinie oder eine „Living Guideline“ mit der Stufenklassifikation S3 handeln. Die hierfür erforderlichen Kompetenzen und Ressourcen müssen im Antrag belegt werden. Die Fortschreibung einschließlich der Vorlage eines Aktua­lisierungskonzepts muss dargelegt werden. Der Antrag muss ein nach den Regeln der systematischen Evidenzbasierung des AWMF-Regelwerks3 tragfähiges und ergebnisorientiertes Konzept zur Entwicklung oder Weiterentwicklung der Leitlinie enthalten sowie nationalen und internationalen methodischen Standards entsprechen.

4.5 Verwertungspotenzial

Die zu entwickelnde oder weiterzuentwickelnde Leitlinie muss ein hohes Verwertungspotenzial aufweisen. Sie muss für die Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung von Versicherten, zur Weiterentwicklung der klinischen Praxis und/​oder zu strukturellen und organisatorischen Verbesserungen genutzt werden können. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption der beantragten Leitlinie adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden (insbesondere Erstellung der Leitlinie in einem digitalen oder digitalisierungsfähigen Format, Erstellung einer zusätzlichen Patientenleitlinie sowie Skizze zur Disseminierung und Implementierung).

4.6 Machbarkeit des Projekts in der Laufzeit

Es ist darzulegen, dass das Projekt in dem vorgesehenen Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplan durchgeführt werden kann. Strukturen und Prozesse des Projekts sind zu beschreiben. Die für die Erreichung der Projektziele und zur Umsetzung des Projekts gegebenenfalls notwendigen Partner (zum Beispiel andere medizinische Fachgesellschaften) müssen benannt werden, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Die zu entwickelnde beziehungsweise weiterzuentwickelnde Leitlinie muss bei Antragstellung beim AWMF-Leitlinienregister angemeldet sein.

4.7 Angemessenheit der Ressourcen- und Finanzplanung

Unter diesem Kriterium ist zu verstehen, inwiefern die Aufwendungen für die Umsetzung des Projekts einschließlich der Auswertungen und Analysen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Nutzengewinn stehen. Die beantragten Mittel zur Projektdurchführung müssen plausibel dargelegt werden, angemessen und notwendig sein.

5 Fördervoraussetzungen

5.1 Datenschutzrechtliche Standards

Die Antragsteller sind verpflichtet, einschlägige datenschutzrechtliche Bestimmungen einzuhalten.

5.2 Ethische und wissenschaftliche Standards

Die Antragsteller sind verpflichtet, ethische und wissenschaftliche Standards einzuhalten. Die entsprechenden Standards sind im Leitfaden zu dieser Förderbekanntmachung näher spezifiziert:

https:/​/​innovationsfonds.g-ba.de/​downloads/​media/​412/​2024-06-21_​Leitfaden_​MedLL_​2024.pdf

5.3 Informationstechnische Systeme (unter anderem E-Health-Lösungen/​Telemedizin)

Es sind die Regelungen zur Interoperabilität und Cybersicherheit im Gesundheitswesen nach den §§ 385 ff. SGB V sowie für das Projekt relevante Festlegungen nach § 327 Absatz 1 bis 3 SGB V (Weitere Anwendungen der Telematikinfrastruktur; Bestätigungsverfahren) sowie die §§ 371 ff. SGB V (Anforderungen an Schnittstellen in informationstechnischen Systemen und entsprechende Spezifikationen zu den Schnittstellen in der vertrags(zahn)ärztlichen, stationären und pflegerischen Versorgung) zu berücksichtigen. Die Kompatibilität mit der Telematikinfrastruktur sowie der Einsatz anwendungsbezogener offener Schnittstellen ist zu gewährleisten. Weitere relevante Regelungen sowie Erläuterungen hierzu sind dem Leitfaden zu dieser Förderbekanntmachung zu entnehmen:

https:/​/​innovationsfonds.g-ba.de/​downloads/​media/​412/​2024-06-21_​Leitfaden_​MedLL_​2024.pdf

5.4 Zugänglichkeit und langfristige Sicherung der Ergebnisse

Die Antragsteller sind verpflichtet, eine umfassende Transparenz in der Berichterstattung sicherzustellen. Hierzu gehört insbesondere die Publikation der Leitlinie im AWMF-Register.

5.5 Evaluierende Maßnahmen

Die Förderempfänger haben sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen, die aufgrund von gesetzlichen Vorgaben durchgeführt oder die durch den Förderer initiiert werden, zu beteiligen. In diesem Zusammenhang sind Informationen und Daten, die für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme relevant sind, bereitzustellen.

Entsprechende Eigenerklärungen der Antragsteller zu den Nummern 5.1 bis 5.3 sowie Nummer 5.5 sind mit dem Formblatt zur Beantragung von Fördermitteln einzureichen (siehe Nummer 8.3).

6 Art, Umfang, Höhe und Dauer der Förderung

Die Förderungen können im Wege einer Projektförderung als Zuwendungen in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt werden.

Je nach Art des Projekts soll in der Regel folgender Förderzeitraum nicht überschritten werden:

maximal 30 Monate bei: Neuentwicklung einer Leitlinie mit der Stufenklassifikation S3 oder Weiterentwicklung einer vorhandenen Leitlinie zu einer Leitlinie mit der Stufenklassifikation S3,
maximal 36 Monate bei: Aktualisierung einer Leitlinie mit Stufenklassifikation S3 zu einer „Living Guideline“ mit jährlicher Prüfung und Fortschreibung einschließlich Vorlage eines Aktualisierungskonzeptes,
maximal 18 Monate bei: Aktualisierung einer Leitlinie mit der Stufenklassifikation S3.

Förderfähig ist der projektbedingte Mehraufwand, wie Personal- und Sachmittel (unter anderem Verbrauchs- und Reisemittel), der nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen ist. Weiterhin sind Ausgaben förderfähig, die unmittelbar für die Umsetzung des Projekts unabdingbar und wirtschaftlich im Verhältnis zu dem geförderten Leitlinienprojekt sind.

Zur Deckung der mit dem Förderzweck zusammenhängenden Ausgaben für Infrastrukturleistungen können pauschal bis zu 25 Prozent der beantragten Personalausgaben geltend gemacht werden.

Aufwendungen, die für Beratungsleistungen der AWMF oder durch AWMF-zertifizierte Leitlinienberaterinnen oder Leitlinienberater entstehen, können im Rahmen der Förderung geltend gemacht werden.

Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die (hochschul)eigene Ethikkommission werden der Infrastrukturpauschale zugerechnet und können nicht gefördert werden.

Bemessungsgrundlage sind die förderfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

7 Sonstige Förderbestimmungen

Die zum Förderbescheid verpflichtenden Bestimmungen sind in den Allgemeinen Nebenbestimmungen niedergelegt:

https:/​/​innovationsfonds.g-ba.de/​downloads/​media/​417/​2024-06-21_​ANBest-IF_​2024.pdf

Der Innovationsausschuss kann im Förderbescheid Ausnahmen von den Allgemeinen Nebenbestimmungen erlassen und weitere besondere Nebenbestimmungen individuell festlegen.

Im Übrigen gelten für die Bewilligung und Auszahlung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der Förderung die Verfahrensordnung des Innovationsausschusses sowie die Regelungen des SGB X (§§ 31 ff.). Diese Regelungen finden auch bei einer gegebenenfalls erforderlichen Aufhebung des Förderbescheids oder bei Rückforderung der gewährten Förderung Anwendung.

8 Verfahren

8.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen und sonstige Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat der Innovationsausschuss folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
– Bereich Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Internet: www.dlr-pt.de
E-Mail: innovationsfonds-versorgungsforschung@dlr.de

Beratungs-Hotline: 0228 3821-1020

Es wird empfohlen, zur Beratung hinsichtlich der förderrechtlichen Fragen mit dem DLR Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Für Fragen, die die Vorgaben des AWMF-Regelwerks betreffen, steht das AWMF-Institut für Medizinisches Wissensmanagement (AWMF-IMWi) zur Verfügung:

AWMF-Institut für Medizinisches Wissensmanagement
Karl-von-Frisch-Straße 1
35043 Marburg

Telefon: 06421 286-2296
E-Mail: imwi@awmf.org

Internet: https:/​/​www.awmf.org/​die-awmf/​imwi 

8.2 Angebot einer Informationsveranstaltung

Förderinteressenten wird die Möglichkeit geboten, an einer Informationsveranstaltung in Form eines Web-Seminars teilzunehmen. In diesem Seminar werden der Prozess und das Verfahren der Antragstellung erläutert. Informationen zu diesem Web-Seminar sind online hier erhältlich:

https:/​/​innovationsfonds.g-ba.de/​downloads/​media/​418/​2024-06-21_​Ankuendigung_​Webseminar_​VSF_​MedLL_​2024.pdf

8.3 Einreichung von Anträgen und Bewertungsverfahren

Die vollständigen Anträge sind dem DLR Projektträger

bis spätestens 24. September 2024, 12.00 Uhr

in elektronischer Form vorzulegen. Der Antrag wird durch die vorgesehene Gesamtprojektleitung eingereicht.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal (https:/​/​ptoutline.eu/​app/​medll_​ts_​2024). Dort ist ein Datenblatt hinterlegt, in dem insbesondere die Gesamtprojektleitung sowie weitere Projektbeteiligte zu benennen sind. Des Weiteren ist dort eine Kurzbeschreibung des Projekts zu erstellen und der Antrag elektronisch zu übermitteln. Eine genauere Anleitung findet sich im Portal. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden. Verbindliche Anforderungen an Anträge sind in dem Leitfaden zu dieser Förderbekanntmachung dargelegt:

https:/​/​innovationsfonds.g-ba.de/​downloads/​media/​412/​2024-06-21_​Leitfaden_​MedLL_​2024.pdf

Der Umfang des Antrags darf 20 DIN-A4-Seiten (Calibri Schriftgrad 12, 1,5-zeilig) zuzüglich Anlagen nicht überschreiten.

Die dem Antrag beizufügenden Anlagen sind im Leitfaden aufgeführt. Die Formblätter zur Beantragung von Fördermitteln (Anlage 4 und – sofern zutreffend – Anlage 5) sind spätestens bis zum 8. Oktober 2024 rechtsverbindlich unterschrieben und im Original beim DLR Projektträger vorzulegen.

Anträge, die den in dieser Förderbekanntmachung oder im Leitfaden dargestellten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Die eingegangenen Anträge müssen den Gegenstand der Förderung (siehe Nummer 2) und die Fördervoraussetzungen (siehe Nummer 5) erfüllen. Sie werden unter Einbeziehung der Empfehlungen der Mitglieder des Expertenpools des Innovationsausschusses nach den in Nummer 4 genannten Kriterien bewertet. Nach abschließender Antragsprüfung entscheidet der Innovationsausschuss über die Förderung.

Der Innovationsausschuss wird über die Förderung voraussichtlich am 11. April 2025 entscheiden. Das Bewertungsergebnis wird den Antragstellern schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe von eingereichten Anträgen und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen. Für die Erstellung der Anträge wird keine Aufwandsentschädigung gewährt.

9 Inkrafttreten

Die Förderbekanntmachung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite des Innovationsausschusses am 21. Juni 2024 in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderbekanntmachung ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2028, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderbekanntmachung entsprechend, jedoch nicht über den 30. Juni 2032 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderbekanntmachung bis mindestens 30. Juni 2032 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 21. Juni 2024

Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss
gemäß § 92b SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

Anlage

Allgemeine Fördervoraussetzungen

Für diese Förderbekanntmachung gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

Beihilfen nach der AGVO („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“)

1 Allgemeine Fördervoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderbekanntmachung verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Fördergeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der EU-Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unverein­barkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist beziehungsweise das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden. Der Förderempfänger ist weiter damit einverstanden, dass der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt.

Diese Förderbekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

Name und Größe des Unternehmens,
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
die Kosten des Vorhabens sowie
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderbekanntmachung erklärt sich der Antragsteller bereit

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/​oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.4

Der Förderempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.5

Im Rahmen dieser Förderbekanntmachung erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

55 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
35 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben in der experimentellen Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO);
8,25 Millionen Euro pro Durchführbarkeitsstudie zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/​Höhe der Förderungen

Für diese Förderbekanntmachung gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

Grundlagenforschung;
industrielle Forschung;
experimentelle Entwicklung;
Durchführbarkeitsstudien

(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können gemäß Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d AGVO auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben a, b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

a)
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
b)
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen und
c)
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

i)
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
ii)
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.
iii)
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
iv)
Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt.
d)
um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
e)
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

i)
von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
ii)
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
iii)
mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:

Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung oder
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.

Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden (Artikel 25 Absatz 7 AGVO).

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/​Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
Programm für Nationale VersorgungsLeitlinien der Bundesärztekammer, Kassenärztlichen Bundesvereinigung und Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften. Siehe: https:/​/​www.leitlinien.de/​
2
Leitlinienprogramm Onkologie der Deutschen Krebsgesellschaft, Deutschen Krebshilfe und Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften. Siehe: https:/​/​www.leitlinienprogramm-onkologie.de/​home/​
3
Regelwerk – Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. (awmf.org)
4
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
5
Die Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission kann unter folgendem Link aufgerufen werden: https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competi­tion/​transparency/​public?lang=de. Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.

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