Förderrichtlinie „Bildung und Engagement ein Leben lang (BELL)“

Published On: Mittwoch, 04.09.2024By Tags:

Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Förderrichtlinie
„Bildung und Engagement ein Leben lang (BELL)“

Vom 30. August 2024

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Ziel der Förderung

Lebenslanges Lernen ist – in einer sich schnell verändernden Welt – auch im Alter ein Schlüssel zu gleichberechtigter Teilhabe und eine Voraussetzung für ein selbstbestimmtes und selbständiges Leben. Bildungsaktivitäten im Alter tragen zu Kompetenz- und Persönlichkeitsentwicklung sowie zur Gesundheit Älterer bei, fördern freiwilliges Engagement, soziale und politische Partizipation und leisten so auch einen unverzichtbaren Beitrag zur Gesamtgesellschaft. Die Potenziale einer erhöhten Bildungsbeteiligung älterer Menschen bleiben aktuell weitgehend ungenutzt. Maßnahmen unter dem Titel des „lebenslangen Lernens“ enden in Deutschland meist mit der beruflichen Weiter­bildung. Es besteht ein Bedarf an ausreichenden und geeigneten Bildungsgelegenheiten für die sehr heterogene Bevölkerungsgruppe älterer Menschen auch jenseits des Erwerbslebens.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) setzt sich deshalb dafür ein, die Potenziale des lebenslangen Lernens auch für ältere Menschen zu realisieren und ihnen einen gleichberechtigten Zugang zu allgemeiner Bildung zu ermöglichen. Bildungsgelegenheiten für ältere Menschen in Deutschland sollen ausgeweitet, Inhalte und Formate ausdifferenziert sowie bestehende Bildungs- und Begegnungsorte für das Lernen im Alter geöffnet oder neu geschaffen werden.

Ältere Menschen – hier Personen ab 60 Jahren – machen im Jahr 2024 mit 25,7 Millionen 31 Prozent der Bevölkerung in Deutschland aus, Tendenz weiter zunehmend. Die Verlängerung der Lebenserwartung hat dazu geführt, dass die nachberufliche Phase für immer mehr Menschen 20 und mehr Jahre umfassen kann. Wissen und Kompetenzen, die in Ausbildung, Studium oder Beruf erworben wurden, reichen nicht mehr aus, um mit den Veränderungen, zum Beispiel durch die Digitalisierung, umzugehen. Ältere Menschen sind daran interessiert, Neues zu lernen, und auch lernfähig bis ins höchste Alter.

Das Bildungsinteresse älterer Menschen dient zumeist nicht mehr dem beruflichen Vorankommen, sondern der Kompetenzerweiterung, dem sinnhaften Gestalten der nachberuflichen Lebensphase, dem Schaffen und Pflegen befriedigender intergenerationeller und interkultureller Beziehungen, dem Nachholen von früheren Bildungsinteressen, dem „Geistig-fit-Bleiben“ und dem Entdecken eigener Potenziale zum freiwilligen Engagement. Die Bildungsbeteiligung Älterer in non-formalen und informellen Kontexten ist in den letzten Jahren angestiegen und es ist davon auszugehen, dass die derzeit aus dem Beruf ausscheidende Generation der Bildungsexpansion große Potenziale, aber auch andere und höhere Ansprüche an die Bildungs- und Engagementlandschaft mitbringt.

Die Aufgabe von Bildung im Alter ist nicht nur die Entfaltung individueller Potenziale, sondern auch die Überwindung sozialer Ungleichheiten. Bisher bestehen deutliche Unterschiede bei der Teilnahme Älterer an Bildungsaktivitäten, vor allem nach sozioökonomischem Status (Bildungsstand, Einkommen), Geschlecht, Gesundheitszustand und Haushaltsgröße. Zur Bildungsbeteiligung älterer Migrantinnen und Migranten sowie Menschen in institutionellen Wohn­formen fehlen Daten. Die derzeitige Bildungslandschaft erreicht jedoch insgesamt überwiegend ressourcenreiche junge Alte und verstärkt so über den Lebensverlauf kumulierte Bildungsungleichheiten zusätzlich. Auch regional sind Bildungsgelegenheiten für Ältere ungleich verteilt: es besteht ein Stadt-Land und Nord-Süd-Gefälle. Für eine inklusivere Bildungslandschaft sollen deshalb insbesondere das Lernen und Engagement Älterer in non-formalen und informellen Kontexten gestärkt sowie geeignete Maßnahmen gefördert werden, Lernaktivitäten diverser Gruppen Älterer zu erhöhen.

Das ESF Plus-Programm richtet sich an alle Menschen ab 60 Jahren, sowohl als Selbst-Lernende als auch Wissensvermittelnde, die ihre Kompetenzen in Bildung und Engagement einbringen wollen.

Ziele des Programms sind das Erhöhen von Bildungsaktivitäten älterer Menschen sowohl als Lernende als auch Wissensvermittelnde, durch:

einen quantitativen Ausbau von Bildungsgelegenheiten für ältere Menschen,
eine qualitative Weiterentwicklung von Bildungsgelegenheiten für ältere Menschen, im Sinne einer besseren Passung von Bildungsformaten und -themen mit den Präferenzen und Kompetenzen von älteren Menschen,
eine inklusive und diverse Gestaltung von Bildungsgelegenheiten, die sich an ältere Menschen in ihrer Heterogenität richten.

Übergreifend trägt das Programm dazu bei, die gesellschaftliche Teilhabe Älterer zu verbessern, ihre Gesundheit, Selbstständigkeit und Lebensqualität zu erhalten, ihr Erfahrungswissen zu nutzen und das Potenzial älterer Menschen für Innovationen und freiwilliges Engagement zu fördern.

Die Förderung leistet damit einen wichtigen Beitrag zu den länderspezifischen Empfehlungen vom 5. Juni 2019, Empfehlung 2 „Bildungsergebnisse und Kompetenzniveau benachteiligter Gruppen verbessern“, zu Ziel 4 in Annex D des Länderberichts Deutschland sowie zum ersten Grundsatz „Allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen“ und zum dritten Grundsatz „Chancengleichheit“ (Recht auf Bildung unabhängig vom Alter) der Europäischen Säule sozialer Rechte. Weitere Bezüge hat die Förderung zum Globalen Nachhaltigkeitsziel 4 „Inklusive, gleich­berechtigte und hochwertige Bildung gewährleisten und Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle fördern“, zum Artikel 13 „Recht eines jeden auf Bildung“ des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR, 1966), zu Verpflichtung 6 „Förderung von lebenslangem Lernen und Angleichung des Bildungssystems“ des Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung des Madrid International Plan of Action on Ageing (MIPAA), zu Artikel 24 „Ermöglichung von und Investition in formelle und informelle Bildungschancen für ältere Menschen, die über die berufliche Bildung hinausgehen“ der UNECE-Ministererklärung von Rom (2022), zur Deutschen Nachhaltigkeits­strategie (2021, Seite 49) sowie zu Nummer 4.12 „Stärkung der Bildung im Alter“ der Strategie der Bundesregierung gegen Einsamkeit (2023).

Die Projekte können in Projektverbünden (Teilvorhaben) und/​oder in Kooperationen mit anderen juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähigen Personengesellschaften mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland durchgeführt werden, wenn dies das Erreichen der Ziele nach Maßgabe dieser Richtlinie unterstützt beziehungsweise erleichtert.

1.2 Rechtsgrundlagen

Die Förderung des Programms aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/​1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF Plus-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2021/​1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte beziehungsweise Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden beziehungsweise noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.

Rechtsgrundlage ist das Bundesprogramm für den ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (CCI: 2021DE05SFPR001). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist dem spezifischen Ziel 3 Investitionen in all­gemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen zugeordnet. Es handelt sich um eine Förderung zugunsten des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertiger und inklusiver allgemeiner Bildung, insbesondere für benachteiligte Gruppen und der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/​1057.

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der Besonderen Nebenbestimmungen für ESF Plus-Zuwendungen BNBest-P-ESF-Bund und BNBest-Gk-ESF-Bund, beide abrufbar unter http:/​/​www.esf.de, die Gegenstand der Zuwendungsbescheide werden.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderung der Projekte. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden können Vorhaben, welche die Bildungsaktivitäten von Menschen ab 60 Jahren erhöhen, sowohl als Selbst-Lernende als auch Wissensvermittelnde, die ihre Kompetenzen in Bildung und Engagement einbringen wollen.

Die Teilnahme an dem ESF Plus-Programm ist freiwillig.

Ein Vorhaben muss bei der Antragstellung entweder dem Bereich A+B oder B+C zugeordnet werden und Maßnahmen aus den jeweiligen beiden Bereichen umsetzen. Grundsätzlich wird die Hälfte der Vorhaben in A+B und die andere Hälfte in B+C bewilligt.

A. Auf- oder Ausbau von Bildungsgelegenheiten für ältere Menschen

Beispiele für Maßnahmen:

Öffnen von bestehenden Bildungseinrichtungen (zum Beispiel Volkshochschulen, konfessionellen Trägern der Erwachsenenbildung, Bibliotheken, Museen, Musikschulen) für Anliegen älterer Menschen: sowohl Aufgreifen des Themas Alter(n) als auch Ermöglichen von Lernen im Alter,
Öffnen von dritten Orten, die (auch) von Älteren genutzt werden (zum Beispiel Mehrgenerationenhäuser, Sport-, Kultur- und Bürgervereine, Seniorenbüros, Migranten(selbst)organisationen, Religionsgemeinschaften, Freizeit- und Begegnungsstätten) für Anliegen der Bildung im Alter: sowohl Aufgreifen des Themas Alter(n) als auch Ermöglichen von Lernen im Alter,
Neuschaffen von Bildungsräumen und -gelegenheiten für ältere Menschen, inklusive Aufbau und Begleitung von selbstorganisierten Initiativen,
Aufsetzen oder Erweitern eines bestehenden Programms einer Bildungseinrichtung um neue Lernfelder wie zum Beispiel Gesundheitsbildung, kulturelle Bildung, politische Bildung, Fremdsprachen, Grundbildung, ökonomische Bildung/​Finanzbildung, Bildung zur Digitalisierung,
Auf- oder Ausbau von Lernangeboten, die der Qualifizierung von älteren freiwillig Engagierten dienen, die Wissen und Kompetenzen an andere Ältere vermitteln wollen.

B. Qualitative Weiterentwicklung von Bildungsgelegenheiten für ältere Menschen für eine bessere Passung von Bildungsformaten und -themen mit den Präferenzen und Kompetenzen von älteren Menschen

Beispiele für Maßnahmen:

Entwicklung eines Bildungskonzepts für die Organisation mit dem Ziel, geragogisches Handlungswissen zu stärken und ältere Menschen als wachsende Teilnehmendengruppe zu fördern,
Qualifizierung des haupt- und/​oder ehrenamtlichen Bildungspersonals im Hinblick auf Geragogik/​geragogisches Handlungswissen,
Bedarfserhebung zu Bildungsinteressen vor Ort, partizipative Programmentwicklung mit älteren Menschen.

C. Gestaltung von diversen Bildungsgelegenheiten, die sich an ältere Menschen in ihrer Heterogenität richten

Beispiele für Maßnahmen:

Auf- oder Ausbau von speziell non-formalen Lernsettings und Formaten, zum Beispiel aufsuchende Bildung im ländlichen Raum, in institutionellen Wohnformen etc.,
Auf- oder Ausbau von Lernangeboten, die sich an bestimmte Zielgruppen älterer Menschen richten, zum Beispiel ältere Menschen, die sich auf einen Neustart vorbereiten wollen (nachberufliche Phase, Engagement oder familiale Tätigkeit), ältere Migrantinnen und Migranten, einkommensarme Menschen, Hochaltrige, Alleinstehende, Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen, mit Behinderung, mit Pflegebedarf, Ältere verschiedenen Geschlechts, sexueller Orientierung oder Ähnliches.

Kooperationen mit anderen juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland sind möglich.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland (zum Beispiel, aber nicht abschließend: Bildungsträger der Erwachsenen- und Altersbildung, Seniorenorganisationen, Träger der Freien Wohlfahrtspflege, Vereine, Gemeinden, Landkreise, kreisfreie Städte und Bezirke in einem Stadtstaat, Religionsgemeinschaften, Migranten(selbst)organisationen, Freiwilligenagenturen, MGH). Natürliche Personen können keine Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie enthalten.

3.2 Weiterleitung der Zuwendung (Teilprojekte)

Ein Projekt kann auch in Teilprojekten durchgeführt werden, mit grundsätzlich nicht mehr als zwei Weiterleitungsempfängern.

Eine Weiterleitung der Zuwendung an Teilprojektpartner nach Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO ist nur mit vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde möglich. Dazu müssen die zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen von jedem Teilprojektpartner erfüllt werden und der Zuwendungsempfänger seine Eignung zur Administrierung und Weiterleitung der Fördermittel darlegen. Der Zuwendungsempfänger ist für die zweck­entsprechende Verwendung der von ihm weitergeleiteten Mittel durch den/​die Weiterleitungsempfänger verantwortlich. Ein Vorhaben kann grundsätzlich nicht mehr als zwei Weiterleitungsempfänger haben.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Erfüllung der nachfolgend genannten Zuwendungsvoraussetzungen ist mit der Antragstellung nachzuweisen.

4.1 Gesamtfinanzierung

Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein. Voraussetzung für die Projektförderung ist der vollständige Nachweis des vom Antragsteller beizubringenden Eigenanteils für das Vorhaben.

4.2 Ausschluss der Förderung bei Pflichtaufgaben

Es können keine Vorhaben gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben eines Antragstellenden gehören beziehungsweise für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt.

4.3 Ausschluss der Förderung bei Insolvenzvorhaben

Antragstellende beziehungsweise antragstellende Teilvorhabenpartner, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragstellende, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde.

4.4 Keine rückwirkende Förderung

Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich. Zuwendungen können nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden.

4.5 Reduzierung der bewilligten Mittel

Sofern die mit dem Zuwendungsbescheid festgelegte Höhe des mindestens zu erbringenden Eigenanteils – entgegen der mit der Antragstellung vorgelegten Kofinanzierungszusage – im Förderzeitraum nicht erbracht wird, führt dies mindestens zur anteiligen Reduzierung der bewilligten Mittel. Kann aufgrund des fehlenden Eigenanteils die Gesamtfinanzierung nicht erreicht werden, kann der Widerruf des Zuwendungsbescheids und damit ein Ausscheiden aus dem Programm und eine Rückforderung der gewährten Zuwendung erfolgen.

4.6 Einsatz der Mittel

Der Zuwendungsnehmer ist verpflichtet, die Fördermittel sparsam und wirtschaftlich sowie zweckentsprechend einzusetzen.

4.7 Überwachung der Finanzierung

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Finanzierung des Projekts zu überwachen. Defizite in den Einnahmen sind vom Zuwendungsempfänger auszugleichen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart und -form

Die Zuwendung wird aus Mitteln des ESF Plus und aus Mitteln des Bundes gewährt. Grundlage für die Bemessung des Zuschusses bilden die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Die ESF Plus-Förderung erfolgt generell anderen nationalen Finanzierungsquellen gegenüber nachrangig.

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

5.2 Laufzeit

Die Projektlaufzeit beträgt grundsätzlich bis zu 36 Monate, für den Zeitraum vom 1. April 2025 bis zum 31. März 2028.

5.3 Höhe der Zuwendung

Es kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die Fördersätze richten sich nach dem Standort des geförderten Vorhabens und betragen:

bis zu 40 Prozent für das Zielgebiet stärker entwickelte Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier),
bis zu 60 Prozent für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundesländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig).

Im Zielgebiet der stärker entwickelten Regionen erfolgt eine nationale Kofinanzierung aus Bundesmitteln des BMFSFJ von grundsätzlich bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Im Zielgebiet der Übergangsregionen erfolgt eine nationale Kofinanzierung aus Bundesmitteln des BMFSFJ von grundsätzlich bis zu 30 Prozent der zu­wendungsfähigen Gesamtausgaben.

Entsprechend beträgt der aufzubringende Eigenanteil des Zuwendungsempfängers mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Der Eigenanteil kann in Form von Geldleistungen oder durch Gestellung von Personal des Zuwendungsempfängers oder eines Teilprojektträgers erbracht werden. Zudem ist es im Rahmen dieser Förderrichtlinie möglich, als Ersatz für die Eigenmittel Geldleistungen Dritter (öffentliche und nichtöffentliche Mittel Dritter, sofern diese Mittel nicht dem ESF Plus- oder anderen EU-Fonds entstammen) anzuerkennen. Näheres regeln die Fördergrundsätze für die Bewilligung von Zuwendungen aus dem ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027, http:/​/​www.esf.de in der jeweils gültigen Fassung.

Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF Plus-Mittel und nationale öffentliche Mittel und/​oder private nationale Mittel) ist vom Zuwendungsempfänger im Finanzierungsplan darzulegen.

Die Zuschusshöhe beträgt pro Vorhaben und Jahr mindestens 70 000 Euro und höchstens 180 000 Euro.

Eine zielgebietsübergreifende Förderung ist ausgeschlossen.

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben

5.4.1 Direkte Personalausgaben

Direkte Personalausgaben sowie Ausgaben ohne Geldfluss (Personalgestellung) der Stufen 9b bis 13 des Tarif­vertrags für den öffentlichen Dienst werden auf Grundlage von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2021/​1060 als Kosten je Einheit gewährt. Stellenanteile von weniger als 25 Prozent einer Vollzeitstelle sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig.

Ein Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, eine Personalstelle (mit maximal 50 Prozent eines Vollzeitäquivalents) als Projektkoordination einzurichten, welche als Projektleitung und zentrale Ansprechperson gegenüber dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) fungiert.

Das eingesetzte Personal muss mindestens über einen Fachhochschul oder Hochschulabschluss (Bachelor, Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“) oder einen gleichwertigen Abschlussgrad verfügen. Bei der Antragstellung ist grundsätzlich ein entsprechender Nachweis für die projektkoordinierende Person über ein, pädagogisches, geragogisches, gerontologisches, verwaltungsrechtliches, sozialarbeits-, sozial-, gesundheits-, politik- oder geisteswissenschaftliches Studium einzureichen. Andere Studiengänge werden im Einzelfall im Kontext der beruflichen Laufbahn geprüft. Bei sonstigem Projektpersonal gibt es keine Vorgaben bezüglich der Fachrichtung.

5.4.2 Honorare

Honorare werden auf Grundlage von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 2021/​1060 nach tatsächlich angefallener Höhe abgerechnet. Zuwendungsfähig ist dabei nur die Honorarvergütung, die als Gegen­leistung für die Tätigkeit gezahlt wird. Sämtliche Sachausgaben (zum Beispiel Nutzung von Infrastruktur, Material­aufwand) und Reisekosten in Zusammenhang mit der Honorarleistung sind im Honorarvertrag und in der Rechnung separat auszuweisen. Diese können nicht abgerechnet werden.

Honorarkräfte können zur Erledigung von Teilaufgaben im Projekt eingesetzt werden. Honorare dürfen nicht mehr als 50 Prozent der Ausgaben der Antragstellenden und Teilvorhabenpartner für eigenes Personal im Projekt ausmachen.

Honorare an Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Gesellschafterinnen und Gesellschafter und hauptamtliche Mitarbeitende des Vorhabenträgers/​Teilvorhabenpartners sind nicht zuwendungsfähig.

5.4.3 Restkosten

Alle weiteren zuwendungsfähigen Ausgaben werden als Pauschalsatz in Höhe von 22 Prozent der direkten förderfähigen Personalausgaben gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​1060 abgedeckt. Als direkte förderfähige Personalausgaben gelten für diese Berechnung neben den direkten Personalausgaben (Nummer 5.4.1) auch die Honorare (Nummer 5.4.2).

Indirekte Projektausgaben werden über diesen Pauschalsatz abgedeckt und können nicht als Eigenbeteiligung anerkannt werden.

5.4.4 Weitere Verfahrensregelungen

Die Anwendung der Restkostenpauschale entbindet nicht von der Einhaltung anderer europäischer oder nationaler Rechtsvorschriften, insbesondere des öffentlichen Vergaberechtes. Über die genannten Ausgabenpositionen hinaus sind keine weiteren Ausgaben abrechenbar. Einzelheiten hierzu finden sich in den Fördergrundsätzen für die Be­willigung von Zuwendungen aus dem ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (Fördergrundsätze).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bereichsübergreifende Grundsätze (ehemals Querschnittsziele) und ökologische Nachhaltigkeit

In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung sind gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/​1060 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/​1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter und der Antidiskriminierung unter Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit integriert und/​oder als spezifischer Ansatz sicherzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden. In diesem Zusammenhang muss zudem gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/​1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/​48/​EG des Rates eingehalten und geachtet werden. Entsprechend Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​1057 sowie Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​1060 darf bei der Programmplanung und -umsetzung die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und das damit verbundene Ziel, die fundamentalen Rechte der EU-Bürgerinnen und Bürger zu sichern, nicht verletzt werden.

6.2 Mitwirkung/​Datenspeicherung

Die Zuwendungsempfänger und gegebenenfalls beteiligte Stellen sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die in Nummer 7.5 genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/​Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/​Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Für Prüfzwecke benötigte Dokumente, die nicht bereits elektronisch vorgelegt wurden, sind auf Anforderung der prüfenden Stelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung.

6.3 Monitoring und Evaluation des Programms

Die Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich verpflichtet, den gemeinsamen Output-Indikator für ESF Plus-Inter­ventionen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/​1057 als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln.

Dazu erheben sie diese Daten bei den Teilnehmenden und den beteiligten Akteuren eines Projekts. Insbesondere informieren die Zuwendungsempfänger die am Projekt Teilnehmenden über die Rechtsgrundlage, den Zweck und den Umfang der Datenverarbeitung sowie die Rechte der Teilnehmenden gemäß der Datenschutz-Grundverordnung und dokumentieren dies im vorgegebenen IT-System.

Zudem sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluation des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das dafür eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Die erhobenen Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

6.4 Transparenz der Förderung

Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass unter anderem entsprechend Artikel 49 Absatz 3 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/​1060 Informationen öffentlich zugänglich (zum Beispiel auf der Internetseite der ESF-Verwaltungsbehörde http:/​/​www.esf.de/​) sind, wie beispielsweise:

bei juristischen Personen: Name des Begünstigten
bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname des Begünstigten
Bezeichnung des Vorhabens
Zweck und erwartete und tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens
Datum des Beginns des Vorhabens
voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens
Gesamtkosten des Vorhabens
betroffenes spezifisches Ziel
Unions-Kofinanzierungssatz
bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten: Standort des Begünstigten, an dem er Rechtsträger ist, beziehungsweise die Region auf NUTS 2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist
Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/​1060.

Die Zuwendungsempfänger erklären sich weiterhin damit einverstanden, dass sie zur Sicherstellung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug die nach Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/​1060 zu erhebenden Daten des Anhangs XVII der Verordnung (EU) 2021/​1060 im dafür eingerichteten IT-System erfassen. Diese Daten umfassen teilweise sensible beziehungsweise persönliche Daten zur Person oder zum Unternehmen und falls vorhanden zu allen wirtschaftlichen Eigentümern und allen Auftragnehmenden und deren wirtschaftlichen Eigentümern und Ver­trägen. Um den geltenden Datenschutzvorschriften zu genügen, müssen die Vorgaben der Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 14 der Datenschutz-Grundverordnung umgesetzt werden.

6.5 Kommunikation

Mit ihrem Antrag verpflichten sich die Antragstellenden dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten im Hinblick auf Sichtbarkeit und Transparenz gemäß Artikel 46 Buchstabe a, Artikel 47 sowie Artikel 50 in Verbindung mit Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/​1060 zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms/​Projekts durch den ESF Plus hinzuweisen.

6.6 IT-System

Das gesamte ESF Plus-Zuwendungsverfahren wird elektronisch über das Projektverwaltungssystem Förderportal Z-EU-S (https:/​/​foerderportal-zeus.de) abgewickelt.

Schriftform-erforderliche Vorgänge sind elektronisch zu „unterzeichnen“. Dies erfolgt bei jeder Schriftform-erforder­lichen Einreichung über die in Z-EU-S bereitgestellten elektronischen Formulare und Identitätsnachweis mittels des kostenlosen eID-Services von Z-EU-S oder – alternativ – durch Aufbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) auf das PDF-Exportdokument des eingereichten Vorgangs unter Verwendung einer entsprechenden QES-Signaturlösung (für Details wird auf die Online-Hilfe von Z-EU-S verwiesen). In Ausnahmefällen kann bei der Bewilligungsbehörde die Nachreichung der Unterschrift auf postalischem Wege beantragt werden. Behördenseitig wird grundsätzlich mittels QES unterschrieben und die signierten Bescheide in Z-EU-S zur Verfügung gestellt. Bei Ausfall oder Nichtverfügbarkeit der Technik kann in Ausnahmefällen ein Bescheid auch in Papierform zugehen.

Auf der Eingangsseite des Förderportals Z-EU-S http:/​/​www.foerderportal-zeus.de/​ sind Informationen über die Registrierung für das Förderportal Z-EU-S und ein Hilfe-Service abrufbar.

7 Verfahren

Das BMFSFJ steuert das ESP Plus-Programm „Bildung und Engagement ein Leben lang (BELL)“. Mit der Koordinierung und fördertechnischen Umsetzung des ESF Plus-Programms hat das BMFSFJ das BAFzA als umsetzende Stelle beauftragt.

Dem BAFzA obliegt als Bewilligungsbehörde die Information und die fördertechnische Beratung der Antragstellenden, die Prüfung der Förderanträge, die Bewilligung der Zuwendungen, die Auszahlung der Zuwendungen an die Zu­wendungsempfänger sowie die Prüfung der Mittelverwendung (Verwendungsnachweisprüfung) sowie die Bericht­erstattung gegenüber dem BMFSFJ.

Die fachlich-inhaltliche Begleitung des Programms erfolgt ebenfalls durch das BAFzA.

Das Antragsverfahren ist einstufig angelegt und besteht aus der Antragstellung.

7.1 Antragstellung

Förderanträge können innerhalb einer Einreichungsfrist (mindestens 8 Wochen) in elektronischer Form über das Förderportal Z-EU-S (https:/​/​foerderportal-zeus.de/​) eingereicht werden. Die Einreichungsfrist wird gesondert bekannt gegeben.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Fördergrundsätze für die Bewilligung von Zuwendungen aus dem ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (abrufbar unter http:/​/​www.esf.de/​bell) sind zu beachten.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt gemäß den Besonderen Nebenbestimmungen für ESF Plus-Zuwendungen (BNBEST-P/​GK-ESF-Bund). Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung der ESF Mittel im Wege der Erstattung (Erstattungsverfahren) und die Auszahlung der Bundesmittel im Anforderungsverfahren.

7.4 Verwendungsnachweis

Ausgaben, die auf Grundlage von Pauschalen gemäß Nummer 6.2.3 BNBest-P-ESF-Bund und Nummer 6.4.1. BNBest-Gk-ESF-Bund abgerechnet werden, sind in einer Summe in der Belegliste aufzuführen. Der Zuwendungsempfänger bestätigt, dass Ausgaben für den Zweck, für den die Pauschale gewährt wurde, tatsächlich angefallen sind und die Einhaltung der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung gewahrt wurde.

Soweit die Verwendungsbestätigung nicht erbracht wird, kann die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid nach § 49 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückfordern.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Zusätzlich prüfberechtigt sind die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung, die Europäische Staatsanwaltschaft, die ESF-Verwaltungsbehörde und die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie ihre zwischengeschalteten Stellen gemäß Nummer 7.4 BNBest-P-ESF-Bund, BNBest-Gk-ESF-Bund.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung auf der Internetseite http:/​/​www.esf.de/​bell in Kraft und gilt bis zum 31. März 2028.

Berlin, den 30. August 2024

Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Im Auftrag
Paloma Miersch

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