Bundesministerium
für Digitales und Verkehr
Förderrichtlinie
Elektromobilität
1 Förderziel und Zuwendungszweck
Die Bundesregierung unterstützt die Marktentwicklung der Elektromobilität mit umfangreichen Förderaktivitäten. Zielsetzung der Förderung ist es, alternative Technologien im Verkehrssektor zu etablieren und diesen energieeffizienter, klima- und umweltverträglicher zu gestalten und die Energiewende im Verkehr voranzutreiben.
Die Elektromobilität ist Teil des Maßnahmenbündels der Bundesregierung zur Erreichung der Ziele des Klimaschutzabkommens von Paris und des Klimaschutzplans 2050. Im Klimaschutzprogramm 2030 ist sie zentraler Bestandteil. Bis 2030 sollen 15 Millionen Elektro-Pkw in Deutschland zugelassen sein.
Aufbauend auf diesen Zielsetzungen und Vorgaben unterstützt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) mit dieser Förderrichtlinie den weiteren Markthochlauf der Elektromobilität in der Fläche und schafft ein breites Förderangebot für alle Akteure.
Gefördert wird zum einen der Aufbau von elektrischen Fahrzeugflotten im kommunalen, regionalen und gewerblichen Umfeld. Ziel der Förderung ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Elektrifizierung von Fahrzeugflotten zu leisten und die relevanten Akteure sachgerecht bei der Umstellung ihrer Fuhrparke zu unterstützen. Darüber hinaus soll der Aufbau von Ladeinfrastruktur und der dafür benötigten Netzanbindung die Energiebereitstellung sicherstellen und somit den weiteren Markthochlauf der Elektromobilität fördern. Das Förderangebot erstreckt sich daher von der Förderung konzeptioneller Vorbetrachtungen bis hin zur finanziellen Unterstützung beim Aufbau von Fahrzeugflotten und Ladeinfrastrukturen sowie der Einbindung erneuerbarer Energien in den Verkehrssektor.
Ein weiterer Schwerpunkt dieser Richtlinie liegt auf der Förderung von anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur Elektromobilität mit dem Ziel der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und von Forschungseinrichtungen in Deutschland, der Sicherstellung der Zukunftsfähigkeit der Produkte und Dienstleistungen und der Bereitstellung einer leistungsfähigen Verkehrs- und Mobilitätsinfrastruktur. Mit diesem Fokus liefert die Richtlinie zudem wesentliche Erkenntnisgewinne zur Ausgestaltung und Weiterentwicklung von Investitionsförderprogrammen zur Elektromobilität der Bundesregierung. Offene Forschungsfragen können technologieübergreifend und verkehrsträgerneutral in Verbundvorhaben untersucht werden und sollen so ebenfalls den weiteren Markthochlauf der Elektromobilität unterstützen.
Eine projektübergreifende Programmbegleitung gewährleistet eine zielgruppenspezifische Ergebniszusammenführung und ermöglicht die flexible Ausrichtung der Förderschwerpunkte an den Markterfordernissen. Unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Förderprogramms werden die Fördersätze, technischen Anforderungen und Umweltstandards der Richtlinie regelmäßig überprüft und angepasst. Dies gilt auch für die auf Grundlage der Richtlinie umzusetzenden Förderaufrufe.
Übergeordnet leistet die Förderrichtlinie einen Beitrag zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Verkehr. Die Treibhausgaseinsparpotenziale der Richtlinie werden aufgrund des derzeitigen Fokus der Förderung in der Vorabschätzung auf den Investitionsförderanteil der Pkw bezogen. Unter Berücksichtigung der aktuell eingeplanten Fördermittel ergibt sich ein Reduktionspotenzial von ca. 7 900 t CO2-Äquivalenten pro Jahr beziehungsweise 70 907 t CO2-Äquivalenten über die Gesamtlebensdauer (Annahme: zehn Jahre) der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge. Grundlage der Berechnung ist eine Anzahl von ca. 3 000 Elektrofahrzeugen, welche in Abhängigkeit der verfügbaren Fördermittel und der Anteile an Sonderfahrzeugen nach oben skaliert werden kann. Bei fahrzeugspezifischer Betrachtung ergeben sich THG-Einsparpotenziale von 2,319 t CO2-Äquivalenten pro Jahr und 23,195 t CO2-Äqivalenten im Lebenszyklus des Elektrofahrzeugs.
Zuwendungen werden auf der Grundlage der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Der Fördergeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Vergabe von staatlichen Fördermitteln an wirtschaftlich tätige Unternehmen gilt als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Die Zuwendung erfolgt auf Grundlage der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1). Die Förderrichtlinie wird nach der AGVO angezeigt. Zur Anwendung kommen Umweltschutzbeihilfen gemäß Abschnitt 7 AGVO und Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation gemäß Abschnitt 4 AGVO. Daneben können auch Zuwendungen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) gewährt werden.
2 Gegenstand der Förderung
Folgende Schwerpunkte sind Gegenstand der Förderung durch das BMDV innerhalb dieser Richtlinie:
2.1 Kommunale und gewerbliche Elektromobilitätskonzepte
Gefördert wird die Erstellung von Elektromobilitätskonzepten (Umweltstudien) und die Inanspruchnahme von Beratungsdienstleistungen nach Artikel 49 AGVO. Die Konzepte und Beratungen sollen unter dem Aspekt des Umweltnutzens und der Nachhaltigkeit nur Maßnahmen zur Unterstützung der Elektromobilität zum Inhalt haben.
Thematische Schwerpunkte für die Elektromobilitätskonzepte und Beratungsdienstleitungen werden mit den Förderaufrufen veröffentlicht.
Die geförderten Konzepte und Beratungen müssen einen konkreten Umsetzungs-/Maßnahmen- beziehungsweise Beschaffungsplan enthalten. In den jeweiligen Förderaufrufen können konkrete Schwerpunkte und Mindestanforderungen festgelegt werden.
2.2 Flottenprogramm Elektrofahrzeuge und Infrastruktur
Gefördert wird die Beschaffung von Elektrofahrzeugen sowie die Beschaffung von Infrastruktur, die das Aufladen von Elektrofahrzeugen ermöglicht. Die Förderung erfolgt als Investitionszuschuss. Um einen für die Förderhöhe angemessenen Verwaltungsaufwand sicherzustellen, wird in den Förderaufrufen ein Förder-Mindestbetrag festgesetzt. Es ist möglich, dass zielgruppenspezifische Förderaufrufe veröffentlicht werden, bei denen nicht alle gemäß Nummer 3.2 Antragsberechtigten adressiert werden. Ebenfalls kann die Art der geförderten Gegenstände durch den Förderaufruf eingeschränkt werden.
2.3 Forschung und Entwicklung zur Unterstützung des Markthochlaufs von Elektrofahrzeugen und innovative Konzepte für klimafreundliche Mobilität
Die Förderung adressiert beispielhaft folgende Bereiche:
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Vorhaben zur Entwicklung, Initiierung und Erprobung elektromobiler Nutzungs- beziehungsweise Betriebskonzepte (zum Beispiel auch Mobility-as-a-Service),
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anwendungsorientierte Vorhaben zur Entwicklung und Weiterentwicklung von Komponenten und Systemen batterieelektrischer Fahrzeuge, die das Potenzial haben, einen erheblichen positiven Beitrag zum Markthochlauf der Elektromobilität und zum Klimaschutz zu leisten,
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Vorhaben zur Entwicklung und Erprobung innovativer Ladetechnologien, die eine zeitnahe Marktumsetzung ermöglichen und den parallelen Ladeinfrastrukturausbau unterstützen. Dies umfasst auch Technologien zur Sektorenkopplung,
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Vorhaben zur signifikanten Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien im Verkehrssektor, zum Beispiel über das Laden von Elektrofahrzeugen,
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Vorhaben zur Entwicklung, technischen Umsetzung und Bewertung von Systemlösungen und Dienstleistungen im Kontext der Elektromobilität,
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Vorhaben zur Stärkung der Elektrifizierung in den Bereichen Öffentlicher Verkehr, Güter-, Wirtschafts- und Sonderverkehre, maritime beziehungsweise andere verkehrspolitisch relevante Anwendungen.
Inhaltliche Schwerpunkte dieser Bereiche werden innerhalb einzelner Förderaufrufe definiert und veröffentlicht.
3 Zuwendungsempfänger
Zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung muss der Zuwendungsempfänger eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.
3.1 Zuwendungsempfänger für Fördermaßnahmen nach Nummer 2.1 (Elektromobilitätskonzepte)
Antragsberechtigt für Maßnahmen nach Nummer 2.1 sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sowie natürliche Personen, soweit sie wirtschaftlich tätig sind.
3.2 Zuwendungsempfänger für Fördermaßnahmen nach Nummer 2.2 (Flottenprogramm)
Antragsberechtigt für Maßnahmen nach Nummer 2.2 sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sowie natürliche Personen, soweit sie wirtschaftlich tätig sind.
3.3 Zuwendungsempfänger für Fördermaßnahmen nach Nummer 2.3 (Forschung und Entwicklung)
Antragsberechtigt für Maßnahmen nach Nummer 2.3 sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Gebietskörperschaften und gemeinnützige Organisationen.
Die Antragsteller müssen die zur erfolgreichen Bearbeitung der im Projekt beschriebenen Aufgaben notwendige Qualifikation und ausreichende Kapazitäten zur Durchführung des Vorhabens besitzen. Die Antragsteller müssen ferner eine ausreichende Bonität nachweisen. Forschungseinrichtungen, die von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur für Aufgaben außerhalb der Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbezogenen Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Auch bei Gebietskörperschaften kann nur zusätzliches Personal gefördert werden, welches für die Durchführung des Vorhabens benötigt wird.
Die Antragstellung durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Bestimmungen im Anhang 1 zur AGVO wird ausdrücklich begrüßt.1
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO), sowie einem Unternehmen in Schwierigkeiten (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 AGVO) kann keine Beihilfe gewährt werden.
Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für den Antragsteller, der zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.
Soweit eine De-minimis-Beihilfe beantragt wird, sind die Antragsteller verpflichtet, eine Erklärung über die in den drei letzten Steuerjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen abzugeben. Ein entsprechender Vordruck kann bei dem mit der Umsetzung der Förderrichtlinie beauftragten Projektträger angefordert werden.
Die Vorhaben dürfen vor Bewilligung der Zuwendung noch nicht begonnen worden sein. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten.
Eine Förderung ist in den Fallgruppen des Artikels 1 Absatz 2 bis 6 AGVO ausgeschlossen.
4.1 Bei Zuwendungen für Elektromobilitätskonzepte (Umweltstudien) nach Nummer 2.1
Die Ergebnisse der Elektromobilitätskonzepte (Umweltstudien) müssen dem Zuwendungsgeber zur Verfügung gestellt werden. Ergebnisse kann der Zuwendungsgeber beziehungsweise von ihm beauftragte Dritte im Rahmen der übergeordneten Programmbegleitung und Öffentlichkeitsarbeit nutzen und veröffentlichen.
4.2 Bei Investitionszuschüssen für die Beschaffung von Elektrofahrzeugen und Infrastruktur nach Nummer 2.2
Voraussetzungen für die Gewährung von Investitionszuschüssen für die Beschaffung von Elektrofahrzeugen und Ladeinfrastruktur sind:
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Der Betrieb der Fahrzeuge und der Ladeinfrastruktur muss grundsätzlich mit erneuerbarer Energie erfolgen, wobei die Einbindung lokal erzeugter erneuerbarer Energie wünschenswert ist. Die genauen Anforderungen dazu werden in den Förderaufrufen veröffentlicht.
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Geförderte Fahrzeuge müssen mindestens 24 Monate im Eigentum des Zuwendungsempfängers verbleiben. Sie müssen im Inland zugelassen beziehungsweise betrieben werden, falls eine Zulassung aufgrund des Einsatzzwecks nicht notwendig ist.
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Der Netto-Listenpreis des Basismodells für den deutschen Markt eines geförderten Fahrzeugs muss unter einer im Förderaufruf festgelegten Höchstgrenze liegen.
Spezifische Anforderungen an die geförderten Fahrzeuge oder an die Ladeinfrastruktur sowie an die Berichterstattung für die programmatische Begleitung des Förderprogramms werden jeweils im Rahmen der Förderaufrufe definiert.
4.3 Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Nummer 2.3
Für die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Nummer 2.3 dieser Förderrichtlinie können die Antragsteller Verbünde aus verschiedenen Partnern bilden.
Bei Verbundprojekten muss von den Partnern ein Verbundkoordinator benannt werden, der bereits in der Antragsphase zentraler Ansprechpartner für den Projektträger ist.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Hierbei zu berücksichtigende Hinweise sind dem Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten zu entnehmen, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist (BMBF-Merkblatt Nummer 01102). Bei Verbundprojekten, an denen mindestens eine Forschungseinrichtung beteiligt ist, muss jedoch bereits vor der Förderentscheidung, entsprechend Randnummer 28 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1), eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte im Unionsrahmen vorgegebene Inhalte der Kooperationsvereinbarung nachgewiesen werden. Dies erfolgt auf der Grundlage des Skizzenformulars, das durch den Projektträger bereitgestellt wird.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, sich im Rahmen der programmatischen Begleitung aktiv zu beteiligen. Eine Übersicht der einzelnen Themenfelder und der darin bearbeiteten Fragestellungen sind den separaten Aufrufen zur Einreichung von Anträgen zu entnehmen. Weitere Informationen zur Programm-Begleitung können der Internetseite der Programmgesellschaft Nationale Organisation Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie GmbH (NOW) entnommen werden. Der Antragsteller hat in seiner Vorhabenskizze und gegebenenfalls später in seinem Antrag darzulegen, welche konkreten Beiträge er mit seinem Vorhaben zu einem/einer oder mehreren dieser Themenfelder und Fragestellungen leistet.
Der Zuwendungsempfänger ist ferner verpflichtet, Informationen und Daten für die programmbegleitende übergeordnete Informations- und Kommunikationsarbeit zum Zwecke der öffentlichen Darstellung der Projektergebnisse zu liefern und die Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen des Förderprogramms zu unterstützen.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur bei Vorliegen besonderer Gründe eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbezogenen Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsform und -art
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss grundsätzlich in Form einer Anteilfinanzierung gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Soweit die Gewährung einer Zuwendung europäisches Beihilferecht berührt und keine De-minimis-Beihilfe beabsichtigt ist, müssen bei der Bemessung der jeweiligen Förderquote (Beihilfeintensität) die in den folgenden Abschnitten dargelegten Regelungen der AGVO berücksichtigt werden.
Eine Kumulierung mit weiteren staatlichen Fördermitteln (zum Beispiel Landesförderungen) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist eine Kumulierung von Fördermitteln gemäß Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe a AGVO, bei der sich die beiden Förderungen auf unterschiedlich bestimmbare beihilfefähige Kosten beziehen müssen. Weitere Ausnahmen können in den Förderaufrufen veröffentlicht werden.
5.1.1 Bei Zuwendungen für Elektromobilitätskonzepte (Umweltstudien) nach Nummer 2.1
Soweit die Gewährung einer Zuwendung europäisches Beihilferecht berührt, muss die Bemessung der jeweiligen Förderquote die Regelung über Beihilfen für Umweltstudien in Artikel 49 AGVO berücksichtigen. Zulässig sind Beihilfeintensitäten bis zu 60 %. Die Beihilfeintensität kann bei kleinen Unternehmen um bis zu 20 %, bei mittleren Unternehmen um bis zu 10 % erhöht werden.
Unter der Voraussetzung, dass die Zuwendung keine Beihilfe darstellt, kann eine Anteilfinanzierung bis zu 80 % gewährt werden.
Die für die Förderphase für alle Zuwendungsempfänger geltenden Förderquoten, Fördersätze sowie Höchstbeträge werden in den Aufrufen zur Antragseinreichung mit ergänzenden Hinweisen zur Förderrichtlinie festgelegt.
5.1.2 Bei Investitionszuschüssen für die Beschaffung von Elektrofahrzeugen und Infrastruktur nach Nummer 2.2
Soweit die Gewährung einer Zuwendung europäisches Beihilferecht berührt, muss die Bemessung der jeweiligen Förderquote die Regelung über Umweltbeihilfen in Artikel 36 Buchstabe a und b AGVO berücksichtigen.
Die für die Förderphase für alle Zuwendungsempfänger geltenden Förderquoten, Fördersätze sowie Höchstbeträge werden in den Aufrufen zur Antragseinreichung mit ergänzenden Hinweisen zur Förderrichtlinie festgelegt. Für KMU können unter bestimmten Voraussetzungen gemäß AGVO höhere Förderquoten zugelassen werden, wenn das Vorhaben anderenfalls nicht durchgeführt werden kann.
5.1.3 Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Nummer 2.3
Nach Artikel 25 Absatz 5 AGVO können Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen industrieller Forschung mit bis zu 50 %, im Rahmen experimenteller Entwicklung mit bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Kosten bezuschusst werden. Nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO können bei Vorliegen der dort aufgeführten Voraussetzungen Aufschläge gewährt werden. Investitionen zum Aufbau von Innovationsclustern sowie die Betriebskosten der Innovationscluster können gemäß Artikel 27 AGVO ebenfalls mit bis zu 50 % gefördert werden. Nach Artikel 28 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a AGVO können Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten mit bis zu 50 % gefördert werden, sofern es sich um Innovationsbeihilfen für KMU handelt.
Unter der Voraussetzung, dass die Zuwendung keine Beihilfe darstellt, können
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Projekte von Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Organisationen mit Anteilfinanzierung bis zu 80 % gefördert werden.
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die durch ein Vorhaben verursachten zusätzlichen Ausgaben bei Hochschulen vollfinanziert werden. Zur Vollfinanzierung darf eine Zuwendung ausnahmsweise bewilligt werden, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch den Bund möglich ist. Eine Vollfinanzierung kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zuwendungszwecks insbesondere ein wirtschaftliches Interesse hat.
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die durch ein Vorhaben verursachten zusätzlichen Ausgaben bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen mit Anteilfinanzierung bis zu 90 % gefördert werden, sofern das Vorhaben ohne die Übernahme der hohen Finanzierung durch den Bund nicht durchgeführt werden könnte und damit die Erfüllung des Zuwendungszwecks in dem notwendigen Umfang nicht möglich wäre.
Übt ein und dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, fällt die öffentliche Finanzierung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV, wenn die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander getrennt werden können, sodass keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht. Der Nachweis der korrekten Zuordnung der Kosten, Finanzierung und Erlöse kann im Laufe des beantragten Vorhabens geführt werden.
5.2 Bemessungsgrundlage
5.2.1 Zuwendungen für Elektromobilitätskonzepte nach Nummer 2.1
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die ausschließlich dem Zweck der Erstellung der beantragten Studie beziehungsweise der Umsetzung der Beratungsdienstleistungen dienen.
5.2.2 Bei Investitionszuschüssen nach Nummer 2.2
Bemessungsgrundlage sind die jeweiligen Investitionsmehrausgaben beziehungsweise Investitionsausgaben. Diese sind die Investitionsmehrausgaben für die Elektrofahrzeuge gegenüber einem vergleichbaren konventionellen Fahrzeug (Fahrzeug der gleichen Fahrzeugkategorie, welches ohne die Gewährung der Förderung beschafft worden wäre; es muss aktuelle EU-Standards erfüllen) und die Ausgaben für Infrastruktur zum Aufladen von Elektrofahrzeugen. Für Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur, bei denen die Investitionsmehrausgaben im Rahmen des Aufrufs durch den Fördergeber ermittelt und zur Verfügung gestellt werden, gelten als Bemessungsgrundlage diese ermittelten Investitionsmehrausgaben beziehungsweise Investitionsausgaben als Festbeträge (Pauschalen) für die einzelnen beantragten Investitionsgüter.
5.2.3 Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Nummer 2.3
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie an Helmholtz-Zentren und an die Fraunhofer-Gesellschaft sind, sofern die Voraussetzungen gemäß Verwaltungsvorschrift Nr. 13a.1 zu § 44 BHO vorliegen, grundsätzlich die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten.
Bei Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie Gebietskörperschaften sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben Bemessungsgrundlage der Zuwendung. Im begründeten Einzelfall kann bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen die Zuwendung nach Kosten bemessen werden.
5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten
5.3.1 Bei Zuwendungen für Elektromobilitätskonzepte nach Nummer 2.1
Förderfähig sind die zuwendungsfähigen Ausgaben für die Erstellung der Studie beziehungsweise die zuwendungsfähigen Ausgaben für die Umsetzung der Beratungsdienstleistung gemäß Artikel 49 Absatz 2 AGVO. Welche konkreten Ausgaben zuwendungsfähig sind und welche Obergrenzen für die zuwendungsfähigen Ausgaben gelten, wird in den jeweiligen Förderaufrufen geregelt.
5.3.2 Bei Investitionszuschüssen für die Beschaffung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen und Infrastruktur nach Nummer 2.2
Die zuwendungsfähigen Ausgaben richten sich im Einzelnen nach Artikel 36 Buchstabe a und b AGVO.
Dies sind:
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Pauschalen für Fahrzeuge und Infrastruktur zum Aufladen von Elektrofahrzeugen nach Nummer 5.2.2,
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Differenzausgaben für die Beschaffung von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb gegenüber von Fahrzeugen der gleichen Kategorie mit konventionellem Antrieb nach Artikel 36b Absatz 3 AGVO,
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Ausgaben für die förderfähige Infrastruktur nach Artikel 36a Absatz 3 AGVO.
Ergänzende Festlegungen, zum Beispiel Einschränkungen bezüglich der förderfähigen Komponenten, und Hinweise sind dem separaten Aufruf zur Einreichung der Förderanträge zu entnehmen.
5.3.3 Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Nummer 2.3
Die zuwendungsfähigen Kosten beziehungsweise Ausgaben richten sich, soweit die Gewährung der Zuwendung dem europäischen Beihilferecht unterliegt, im Einzelnen nach Artikel 25 Absatz 3 AGVO.
Förderfähig sind die Kosten beziehungsweise Ausgaben für Aktivitäten, die im Sinne der Definitionen in der AGVO als „Industrielle Forschung“ oder „Experimentelle Entwicklung“ eingeordnet werden können und den Zielen und Schwerpunkten dieser Förderrichtlinie entsprechen. Aktivitäten, die der „Grundlagenforschung“ zugeordnet werden, stehen nicht im Fokus dieser Förderrichtlinie.
Kosten beziehungsweise Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit können im Ausnahmefall als zuwendungsfähig bewertet werden, sofern sie zur Erreichung der Vorhabenziele im Sinne der Behebung eines Marktversagens notwendig sind. Dies ist im Antrag zu begründen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sind für Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis die ANBest-P sowie für Zuwendungen an Gebietskörperschaften die ANBest-Gk. Soweit Forschungsförderung betroffen ist, sind die Nebenbestimmungen für Projektförderung auf Ausgabenbasis die NABF, für Projektförderung auf Kostenbasis die NKBF 2017 sowie für Projektförderung für Gebietskörperschaften die ANBest-Gk und die BNBest-BMBF-98. Die zutreffenden Nebenbestimmungen werden in den jeweils gültigen Fassungen Bestandteil des Zuwendungsbescheids.
Darüber hinaus können im Einzelfall „weitere Nebenstimmungen“ formuliert werden, zu denen grundsätzlich Einvernehmen mit dem Antragsteller angestrebt wird.
Zuwendungen nach Nummer 2.2 dürfen ausschließlich für die Investition in Fahrzeuge und Infrastruktur in Anspruch genommen werden, nicht für den Betrieb und damit verbundene Ausgaben. Daher werden Einnahmen, die sich aus der Nutzung der mittels Investitionszuschüssen nach § 36 Buchstabe a und b AGVO geförderten Fahrzeuge und Infrastruktur ergeben, nicht zuwendungsmindernd verrechnet. Die Regelung aus Nummer 1.2 beziehungsweise Nummer 2.1 der ANBest-P beziehungsweise ANBest-Gk bezüglich Einnahmen findet in diesem Fall keine Anwendung. Die Zuwendung wird kalenderquartalsweise nachschüssig mit Vorlage der zahlungsbegründenden Belege ausgezahlt.
In den Förderaufrufen kann gesondert geregelt werden, dass die Zuwendungen nach Vorlage des Verwendungsnachweises in einer Summe ausgezahlt werden.
Für Zuwendungen nach den Nummern 2.1 und 2.2 wird wegen der vorliegenden speziellen Fördertatbestände gemäß der Verpflichtung zu wirtschaftlichem und sparsamem Verwaltungshandeln (§ 7 BHO) von der Anwendung von Nummer 6.1 ANBest-P abgewichen. Es wird hier analog zu Nummer 6.1 ANBest-Gk verfahren: „Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von einem Jahr nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht innerhalb eines Jahres erfüllt, ist auf Verlangen der Bewilligungsbehörde ein Zwischennachweis in Form des Verwendungsnachweises vorzulegen.“
Bei Berechnung der Zuwendungen nach Nummer 2.2 über spezifische pauschalierte zuwendungsfähige Ausgaben (siehe Nummer 5.2.2) erfolgt der Beleg der zuwendungsfähigen Ausgaben mit dem Verwendungsnachweis durch den Nachweis der Zulassung der beschafften Elektrofahrzeuge oder des Installationsnachweises der Infrastruktur zum Laden von Elektrofahrzeugen. Ist durch die Gestaltung der Rahmenbedingungen eines Förderaufrufs mit Fällen zu rechnen, in denen eine Überförderung auftritt, so erfolgt eine Überprüfung der förderfähigen Ausgaben im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung. Die genaue Spezifikation der einzureichenden Unterlagen für die Prüfung der Verwendung der Zuwendung erfolgt in den Förderaufrufen.
Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 Absatz 8 des Strafgesetzbuchs (StGB) handeln. Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb gegebenenfalls subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG). Bei Vorlage der förmlichen Förderanträge wird der Antragsteller in diesem Fall über die subventionserheblichen Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB in Kenntnis gesetzt und gibt hierüber eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme ab. Des Weiteren ist der Zuwendungsempfänger auf die Offenbarungspflichten nach § 3 SubvG hinzuweisen.
7 Verfahren
7.1 Antrags- und Bewilligungsverfahren
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Mit der Umsetzung der Fördermaßnahme hat das BMDV das Forschungszentrum Jülich, Projektträger Jülich (PtJ) beauftragt. Die programmatische Steuerung und Begleitung der Fördermaßnahme erfolgt durch die NOW GmbH.
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Die Beantragung der Förderung von Studien beziehungsweise Beratungsdienstleistungen nach Nummer 2.1 und von Investitionszuschüssen nach Nummer 2.2 erfolgt in einem einstufigen Verfahren (siehe die Nummern 7.1.1 und 7.1.2).
- –
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Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Nummer 2.3 ist das Antragsverfahren zweistufig angelegt (siehe Nummer 7.1.3).
Die Antragsteller werden im Rahmen von separaten Aufrufen zur Einreichung von Förderanträgen (bei Studien, Beratungsdienstleistungen und Investitionszuschüssen) beziehungsweise von Projektskizzen (bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben) zum jeweiligen Stichtag aufgefordert. Mit dem Aufruf werden ergänzende Hinweise zu dieser Förderrichtlinie und die inhaltlichen Anforderungen an die Anträge veröffentlicht. Für die Antragstellung beziehungsweise Skizzeneinreichung ist das im jeweiligen Förderaufruf veröffentlichte elektronische Antragssystem zu nutzen. In den separaten Förderaufrufen erfolgt die genaue Beschreibung der einzureichenden Unterlagen und der notwendigen Einreichungswege.
Falls erforderlich, ist für die postalische Übermittlung von Dokumenten an den Projektträger Jülich die folgende Adresse zu nutzen:
Projektträger Jülich
Fachbereich EVI2
Postfach 61 02 47
10923 Berlin
Gültigkeit hat das Datum der finalen elektronischen Einreichung des Antrags über das elektronische Antragssystem. Weitergehende Regelungen zur rechtsverbindlichen Einreichung der Anträge erfolgen in den jeweiligen Förderaufrufen.
7.1.1 Förderverfahren bei der Förderung von Studien und Beratungsdienstleistungen nach Nummer 2.1
Das Antragsverfahren ist einstufig (siehe Nummer 7.1). Vorlagen zur Antragstellung, Übersichten zu Fristen und weitere Hinweise für die Beantragung der Förderung werden mit dem jeweiligen Förderaufruf vom beauftragten Projektträger zur Verfügung gestellt.
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Die eingegangenen Projektanträge werden nach einer Auswahl der folgenden Kriterien bewertet und wenn notwendig priorisiert:
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positive Umweltwirkung
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Höhe der Zuwendung
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Multiplikatoreffekt, Übertragbarkeit
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Umsetzungsperspektive, Anwendbarkeit
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Nachhaltigkeit
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Innovationsgehalt
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Beitrag zu politischen Zielsetzungen
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Die hieraus ausgewählten sowie gegebenenfalls zusätzliche Bewertungskriterien werden in den jeweiligen Förderaufrufen veröffentlicht.
7.1.2 Förderverfahren bei Gewährung von Investitionszuschüssen nach Nummer 2.2
Das Antragsverfahren ist einstufig (siehe Nummer 7.1). Vorlagen zur Antragstellung, Übersichten zu Fristen und weitere Hinweise für die Beantragung der Förderung werden mit dem jeweiligen Förderaufruf vom beauftragten Projektträger zur Verfügung gestellt.
Die ausgewählten sowie gegebenenfalls zusätzliche Bewertungskriterien werden in den jeweiligen Förderaufrufen transparent veröffentlicht.
- a)
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Wettbewerbliches Verfahren nach Artikel 36 Buchstabe a und b Absatz 4Die eingegangenen Projektanträge werden nach einer Auswahl der folgenden Kriterien bewertet und priorisiert, so dass die Anforderung des Artikels 2 Nummer 38 AGVO an ein diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren und die geforderten Wichtungen der Priorisierungskriterien und Veröffentlichungsfristen nach Artikel 36a Absatz 4 beziehungsweise Artikel 36b Absatz 4 AGVO sichergestellt sind:
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Kosten/Umweltnutzen (zum Beispiel beantragte Förderquote, beantragte Fördersumme pro Fahrzeuganzahl/Infrastruktureinheit)
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positive Umweltwirkung (zum Beispiel zu erwartende Fahrleistung der Fahrzeuge, Nutzung erneuerbarer Energien, Art/Technologie der beantragten Fahrzeuge)
- –
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Beitrag zu politischen Zielsetzungen
- b)
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Alternatives PriorisierungsverfahrenBei separaten Förderaufrufen, die kein in Buchstabe a dargestelltes wettbewerbliches Priorisierungsverfahren beinhalten, gelten die Festlegungen bezüglich der maximal zulässigen Förderquote nach Artikel 36a Absatz 6 beziehungsweise Artikel 36b Absatz 6 AGVO.
7.1.3 Förderverfahren bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Nummer 2.3
Das Antragsverfahren ist bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zweistufig (Skizze und gegebenenfalls Antrag) angelegt.
- a)
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Vorlage und Auswahl von ProjektskizzenIn der ersten Verfahrensstufe sind zunächst Projektskizzen in elektronischer Form über das im jeweiligen Förderaufruf veröffentlichte elektronische Antragssystem vorzulegen. Eine verbindliche Vorlage für den inhaltlichen Teil der Skizze wird mit dem jeweiligen Förderaufruf zur Verfügung gestellt. Die Übermittlung muss rechtskräftig erfolgen, die Regelungen dazu werden im Förderaufruf veröffentlicht.Bei Verbundprojekten ist die Projektskizze von dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.Aus der Einreichung einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.Die eingegangenen Projektanträge werden nach einer Auswahl der folgenden Kriterien bewertet und gegebenenfalls priorisiert:
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Projektziel und Bezug zum Zuwendungszweck und Förderziel dieser Förderrichtlinie
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Beitrag zu politischen Zielsetzungen und Vorgaben: unter anderem Klimaschutzplan, gegebenenfalls konjunkturelle Bemessungsgrößen
- –
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Innovationsgehalt des Arbeitsziels und Realisierungschancen
- –
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Qualifikation und Expertise der Antragsteller, gegebenenfalls der Projektbeteiligten und Technologielieferanten
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Verwertungsplan (wissenschaftliche und wirtschaftliche Erfolgsaussichten)
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Nachhaltigkeit
- –
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Beiträge des Vorhabens zur programmatischen Begleitforschung.
Die ausgewählten sowie gegebenenfalls zusätzliche Bewertungskriterien werden in den jeweiligen Förderaufrufen veröffentlicht.Auf Grundlage der Skizzenbewertung werden ausgewählte Vorhaben zur Antragstellung aufgerufen. - b)
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Vorlage förmlicher FörderanträgeDas Ergebnis der Skizzenphase wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Positiv bewertete Skizzen werden mit Fristsetzung zur Antragseinreichung (siehe Nummer 7.1) durch den Projektträger aufgefordert.
7.2 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2026 gültig. Die Förderrichtlinie Elektromobilität vom 14. Dezember 2020 (BAnz AT 24.12.2020 B3) tritt mit Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie außer Kraft.
Bundesministerium
für Digitales und Verkehr
Im Auftrag
Oberkandler
- 1
- siehe auch https://publications.europa.eu/resource/cellar/79c0ce87-f4dc-11e6-8a35-01aa75ed71a1.0004.01/DOC_1
- 2
- https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare; Formularschrank BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte
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