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Förderrichtlinie Europäischer Sozialfonds Plus (ESF Plus) – Förderperiode 2021 bis 2027 – „EhAP Plus – Eingliederung hilft gegen Ausgrenzung der am stärksten benachteiligten Personen“

Alexandra_Koch (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Förderrichtlinie
Europäischer Sozialfonds Plus (ESF Plus)
Förderperiode 2021 bis 2027
„EhAP Plus – Eingliederung hilft gegen Ausgrenzung
der am stärksten benachteiligten Personen“

Vom 6. Dezember 2023

Diese Richtlinie gilt nur für die zweite Förderrunde.

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Im Rahmen der Arbeitnehmer- und Personenfreizügigkeit in der Europäischen Union (EU) findet auch ein Zuzug eines kleinen, teilweise stark marginalisierten Teils von neuzugewanderten Menschen statt. Darunter sind insbesondere auch Familien mit ihren Kindern mit einer Herkunft aus anderen EU-Mitgliedstaaten. Davon unabhängig ist die Zahl der wohnungslosen und von Wohnungslosigkeit bedrohten Personen in Deutschland den vorliegenden Schätzungen zufolge weiter angestiegen. Die Verbesserung der Lebenssituation und sozialen Eingliederung dieser beiden Zielgruppen stellt für viele Städte, Landkreise und Gemeinden (nachfolgend Kommunen genannt) eine besondere Herausforderung dar.

Die Lebenslagen dieser sehr heterogenen Zielgruppen sind in unterschiedlicher Weise besonders belastet und komplex. Typisch für beide Zielgruppen ist, dass sie häufig auch einem hohen Diskriminierungsrisiko aufgrund von negativen Einstellungen, Vorurteilen und Stereotypen ausgesetzt sind, die nicht nur ihre sozialen Teilhabechancen verschlechtern, sondern auch den Zugang zu regulären Hilfsangeboten stark einschränken. Ablehnung und Vorurteile ihnen gegenüber können ihre soziale Exklusion verstärken und führen dazu, dass sie sich ihrerseits von Hilfen abwenden und immer weiter in die Armut abrutschen. Oftmals werden sie auch Opfer von Missbrauch und Gewalt. Sie gehören daher zu den am stärksten benachteiligten Personen, die besonders von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffen beziehungsweise bedroht sind.

Das kann insgesamt dazu führen, dass sie ihrerseits Hilfen nicht oder nicht im möglichen Umfang in Anspruch nehmen und/​oder von den vorhandenen Hilfsangeboten vor Ort nicht erreicht werden können. Zwar haben die besonders betroffenen Kommunen bereits auf die unterschiedlichen Problemlagen reagiert und entsprechende Beratungsstellen und -angebote eingerichtet. Sie reichen jedoch häufig nicht aus, um diese Zielgruppen zufriedenstellend zu erreichen. Um ihre Aussicht auf eine Integration in den regulären Arbeitsmarkt sowie ihre soziale und wirtschaftliche Teilhabe zu verbessern, benötigen sowohl sie selbst als auch die Kommunen, Einrichtungen des regulären Hilfesystems und Träger der sozialen Arbeit vor Ort flankierend zu den bestehenden Beratungsstrukturen und -angeboten zusätzliche Unterstützung.

1.1 Ziel der Förderung

Das Bundesprogramm „EhAP Plus − Eingliederung hilft gegen Ausgrenzung der am stärksten benachteiligten Personen“ soll den erhöhten individuellen Unterstützungsbedarfen der am stärksten benachteiligten Personen, die besonders von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind, gerecht werden. Hierzu gehören:

besonders benachteiligte neuzugewanderte Unionsbürgerinnen und -bürger und deren Kinder unter 18 Jahren sowie Angehörige von Minderheiten (unter anderem marginalisierte Gemeinschaften wie etwa Roma)
wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Personen und deren Kinder unter 18 Jahren

Darüber hinaus können auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von öffentlichen Verwaltungen, Einrichtungen des regulären Hilfesystems und Träger der sozialen Arbeit zu den Lebenslagen der Zielgruppen und für die Themen Antiziganismus und Antidiskriminierung geschult und sensibilisiert werden, um den beiden Zielgruppen den Zugang in reguläre Hilfsangebote zu erleichtern.

Ziel der Förderung ist es, die akute Lebenssituation und die soziale Eingliederung der am stärksten benachteiligten Personen, die besonders von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind, durch die Inanspruchnahme von lokal und/​oder regional vorhandenen Hilfsangeboten sowohl im städtischen als auch im ländlichen Raum zu verbessern.

Die Förderung leistet einen wichtigen ressortübergreifenden Beitrag zur Armutsbekämpfung und Antidiskriminierung sowie zur Milderung von sozialen Problemen vor Ort. Darüber hinaus wird ein Beitrag zu einer integrierten, sozialen Stadtentwicklung und zur Entwicklung des ländlichen Raums geleistet. Die Erreichung der Ziele liegt daher im erheblichen Interesse des Bundes.

1.2 Rechtsgrundlagen

Die Förderung des Programms aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/​1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF-Plus-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2021/​1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte beziehungsweise Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden beziehungsweise noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.

Rechtsgrundlage ist das Bundesprogramm für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) in der Förderperiode 2021 bis 2027 (CCI: 2021DE05SFPR001). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist dem spezifischen Ziel ESO4.12 zugeordnet. Es handelt sich um eine Förderung der sozialen Integration der Personen, die besonders von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, einschließlich der am stärksten benachteiligten Personen und Kinder gemäß Artikel 4 Absatz l der Verordnung (EU) 2021/​1057.

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den Besonderen Nebenbestimmungen für ESF-Plus-Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen des ESF-Plus-Bundesprogramms (BNBest-P-ESF-Bund und BNBest-Gk-ESF-Bund), die Gegenstand der Zuwendungsbescheide werden.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderung der Projekte. Die verfügbaren Haushaltsmittel (Bundesmittel und ESF-Plus-Mittel) für diese Maßnahmen stehen unter Vorbehalt der Genehmigung der Maßnahmen im Rahmen des ESF-Plus-Bundesprogramms durch die Europäische Kommission. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

Freizügigkeitsgesetz/​EU

Grundlage und rechtlicher Rahmen für die Neuzuwanderung von Unionsbürgerinnen und -bürgern ist das Freizügigkeitsrecht der Europäischen Union. Der zulässige Rahmen wird durch die EU-Freizügigkeitsrichtlinie 2004/​38/​EG bestimmt und knüpft für einen längeren Verbleib insbesondere an die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder ein ausreichendes Einkommen und Krankenversicherungsschutz an. Die Freizügigkeitsrichtlinie wird durch das Freizügigkeitsgesetz/​EU (FreizügG/​EU) in nationales Recht umgesetzt.

Für Unionsbürgerinnen und -bürger besteht ein Aufenthaltsrecht von bis zu drei Monaten, sofern ein Ausweisdokument vorhanden ist (zum Beispiel als Tourist). Für ein Aufenthaltsrecht von drei Monaten bis fünf Jahren kann sich nach einer bestimmten Zeit ein materielles Freizügigkeitsrecht insbesondere ergeben aus einem Arbeitsverhältnis in Deutschland, einer selbstständigen Tätigkeit, einem beendeten Arbeitsverhältnis oder einer beendeten selbständigen Tätigkeit (sogenannte Nachwirkung der Erwerbstätigkeit), einer Arbeitsuche für bis zu sechs Monaten und darüber hinaus nur, wenn die Suche eine begründete Aussicht auf Erfolg hat, einer Berufsausbildung, der Stellung als Familienangehöriger einer der vorgenannten Personengruppen oder einer ausreichenden Absicherung durch eigene Existenzmittel und dem Bestehen einer Krankenversicherung im Falle der Nichterwerbstätigkeit. Nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts besteht ein Daueraufenthaltsrecht, wenn nicht der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 FreizügG/​EU festgestellt wurde.

Für den Zugang zu Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist zu berücksichtigen, dass auch für Unionsbürgerinnen und -bürger teilweise gesetzliche Leistungsausschlüsse im Einklang mit der Freizügigkeitsrichtlinie bestehen. So besteht insbesondere ein Leistungsaus-schluss für Unionsbürgerinnen und -bürger in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland, wenn sie nicht erwerbstätig sind. Ferner besteht ein Leistungsausschluss für Unionsbürgerinnen und -bürger, wenn sie kein Aufenthaltsrecht haben oder ihr Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Die Leistungsausschlüsse gelten nicht, wenn die Unionsbürgerinnen und -bürger sich seit mindestens fünf Jahren gewöhnlich beziehungsweise ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten; es sei denn, der Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Absatz 1 FreizügG/​EU wurde festgestellt.

Wohnungslosenberichterstattungsgesetz (WoBerichtsG)

Gemäß § 3 Absatz 1 WoBerichtsG besteht Wohnungslosigkeit, wenn die Nutzung einer Wohnung durch eine Person oder eine Mehrheit von Personen desselben Haushalts weder durch einen Mietvertrag oder einen Pachtvertrag noch durch ein dingliches Recht abgesichert ist oder eine Wohnung einer Person oder einer Mehrheit von Personen desselben Haushalts aus sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Aktivitäten, die die Lebenssituation und die soziale Eingliederung der in Nummer 1.1 der Förderrichtlinie genannten Zielgruppen verbessern.

Eine Verbesserung der individuellen Lebenssituation und der sozialen Eingliederung der Zielgruppen soll durch eine zielgruppenspezifische Heranführung an lokal oder regional vorhandene Hilfsangebote erreicht werden. Die Maßnahmen Ansprache, Beratung und Begleitung der Zielgruppen werden als erfolgreich gewertet, wenn mindestens ein weiterführendes Hilfsangebot tatsächlich in Anspruch genommen wurde.

Es werden Projekte in drei Einzelzielen gefördert:

Einzelziel 1: Ansprache, (Verweis-)Beratung und Begleitung von besonders benachteiligten neuzugewanderten Unionsbürgerinnen und -bürgern und deren Kindern unter 18 Jahren sowie Angehörige von Minderheiten (unter anderem marginalisierte Gemeinschaften wie etwa Roma) zu weiterführenden Hilfsangeboten.
Einzelziel 2: Ansprache, (Verweis-)Beratung und Begleitung von wohnungslosen oder von Wohnungslosigkeit bedrohten Personen und deren Kindern unter 18 Jahren zu weiterführenden Hilfsangeboten.
Einzelziel 3: Sensibilisierung und (interkulturelle) Schulung insbesondere von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern öffentlicher Verwaltungen, Einrichtungen des regulären Hilfesystems sowie Trägern der sozialen Arbeit vor Ort bezogen auf die Lebenslagen und Bedürfnisse der Zielgruppen sowie zu den Themen Antiziganismus und Antidiskriminierung.

Vorhaben müssen entweder allein auf das Einzelziel 1 oder Einzelziel 2 oder auf beide Einzelziele 1 und 2 ausgerichtet sein. Sie können durch Aktivitäten im Einzelziel 3 ergänzt werden.

Zu den Einzelzielen 1 und 2:

In Form von niedrigschwelligen Ansätzen sollen Aktivitäten durchgeführt werden, die bestehende Strukturen flankieren und in ihrer Wirkung verstärken.

Unter den beiden Einzelzielen 1 und 2 können auch Ansätze zur Begleitung von wohnungslosen sowie von Wohnungslosigkeit bedrohten Personen, die in Wohnungen oder alternativen Wohnkonzepten untergebracht werden können beziehungsweise sind, erprobt beziehungsweise begleitet werden.

Besonders benachteiligte wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte neuzugewanderte Unionsbürgerinnen und -bürger zählen zum Einzelziel 1.

Die Zielgruppen im EhAP Plus können in den Einzelzielen 1 und 2 auch über arbeitsmarktbezogene Inhalte informiert und dazu beraten werden. Dies schließt zum Beispiel die Information über den rechtlichen Zugang zu Institutionen und Förderangeboten sowie die Unterstützung im Umgang und bei der Kontaktaufnahme mit den Behörden, insbesondere in Notfällen, sowie eine Begleitung (Verweis/​Übergabe) der Teilnehmenden zu entsprechenden Institutionen vor Ort wie zum Beispiel Agenturen für Arbeit und Jobcenter und zu inhaltlich anschließenden Projekten, die Maßnahmen/​Schulungen/​Kurse zur Arbeitsmarktintegration anbieten, ein. Eine Rechtsberatung und Klärung von Rechtsansprüchen ist nicht vorgesehen beziehungsweise möglich.

Eigene Maßnahmen oder direkte Vermittlungen in Arbeit/​Ausbildung sowie zu konkreten SGB II/​SGB III-Förderleistungen sind ausgeschlossen. Eine direkte Heranführung der Zielgruppen an den Arbeitsmarkt ist nicht möglich.

Um sicherzustellen, dass eine Abgrenzung zum Arbeitsmarkt und zur arbeitsmarktbezogenen Beratung der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter erfolgt, ist Folgendes zu beachten:

Mit Beratung im Sinne dieser Richtlinie ist ausschließlich eine Verweisberatung gemeint, die im Sinne „Hilfe zur Selbsthilfe“ und als Unterstützung außerhalb des gesetzlichen Beratungsauftrags und Zuständigkeit von anderen Stellen angeboten wird. Dabei können die Zielgruppen auf niedrigschwelligem Niveau zusätzlich zur Lösung von akuten Problemen bei der Alltagsbewältigung auch zu arbeitsmarktbezogenen Inhalten beraten werden.
In Abgrenzung zu anderen Programmen des Bundes und der Länder im Rahmen des ESF Plus werden im EhAP Plus keine eigenen Maßnahmen/​Qualifizierungen zur Arbeitsmarktintegration oder zur Vermittlung in Ausbildung und Beschäftigung angeboten und durchgeführt.
Es ist zu beachten, dass die arbeitsmarktbezogene Beratung originäre Aufgabe der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter ist. Eine klare Abgrenzung der geplanten EhAP Plus-Beratungsangebote zu diesem gesetzlichen Auftrag der öffentlichen Stellen muss bei der konzeptionellen Planung und Umsetzung beachtet werden. Eine Beratung zur Vermittlung in Arbeit/​Ausbildung sowie zu konkreten SGB II/​SGB III-Förderleistungen ist ausschließlich den Jobcentern und den Agenturen für Arbeit vorbehalten und ist im Rahmen des EHAP Plus nicht förderfähig.

Falls eine Person zu einer der EhAP Plus-Zielgruppen gehört, kann eine umfassende und ggf. mehrmalige und längerfristige Beratung und Begleitung zu und bei einer Inanspruchnahme von vorhandenen Hilfsangeboten, ESF-Plus-Programmen oder anderen Programmen in der Regel bis zu einem Jahr erfolgen. Dies soll zur Stärkung des eigenverantwortlichen Handelns der Zielgruppen beitragen.

Für dem Einzelziel 1 unterfallende Personen kann es auch sinnvoll sein, in ihre Herkunftsländer zurückzukehren. In diesen Fällen können die Beratungskräfte die Betroffenen an die zuständigen Rückkehrberatungsstellen verweisen. Hilfreich ist hier auch die Kooperation mit Organisationen in den Herkunftsstaaten im Rahmen bestehender oder geplanter Partnerschaften/​Zusammenarbeit.

Wo zur Erreichung der jeweiligen Einzelziele sinnvoll, kann neben dem fachlichen Austausch von Projekten auf nationaler Ebene auch ein transnationaler Expertenaustausch zu zielgruppenspezifischen Fragen mit Kommunen und/​oder vergleichbaren Projekten in anderen EU-Mitgliedstaaten, unterstützt werden.

Die Zuwendungsempfänger und Teilvorhabenpartner sollen eine Verstetigung des Vorhabens nach Ablauf der Förderung anstreben. Dazu soll unter anderem nach Möglichkeiten für eine Fortsetzung der Projektaktivitäten gesucht werden zur Weiterfinanzierung von Personalstellen in kommunalen Strukturen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften, zum Beispiel Kommunen, Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstige gemeinnützige Träger, Forschungsinstitute, Verbände und sonstige Unternehmen. Natürliche Personen können keine Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie erhalten.

Vorhabenträger und Teilvorhabenpartner, die bereits in der ersten Förderrunde ausgewählt wurden, können keinen Antrag stellen.

Antragsteller müssen ihre fachlich-inhaltliche sowie administrative Befähigung zur Durchführung eines Vorhabens darlegen und eine zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung sicherstellen.

Eine Weiterleitung der Zuwendung durch den Zuwendungsempfänger an Dritte kann gemäß Verwaltungsvorschrift Nr. 12 zu § 44 BHO beantragt und durch die Bewilligungsbehörde zugelassen werden. Er ist dem Zuwendungsgeber für die zweckentsprechende Verwendung der von ihm weitergeleiteten Mittel durch die übrigen Partner des Projektverbunds verantwortlich.

Soweit es sich bei dem Zuwendungsempfänger um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, kann er die Mittel in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Form weiterleiten. Von Zuwendungsempfängern, die juristische Personen des Privatrechts sind, kann die Zuwendung nur durch privatrechtlichen Vertrag weitergeleitet werden. Die Zweitempfänger der Zuwendung sind dem Adressaten des Zuwendungsbescheids gegenüber für die zweckentsprechende Verwendung der an sie weitergeleiteten Zuwendung verantwortlich und haben ihm diese nachzuweisen.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden Projektträger, die gemäß Nummer 3 antragsberechtigt sind, in Kooperationsverbünden (Einzelprojekt ohne Weiterleitung von Zuwendungsmitteln an Kooperationspartner) oder Projektverbünden (bei Weiterleitung der Zuwendung an Kooperationspartner als Teilprojekte nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift Nr. 12 zu § 44 BHO). Bei Projektverbünden ist eine Weiterleitung der Zuwendung an maximal drei Teilprojekte möglich.

Die Mindestvoraussetzung für die Bildung von Kooperations- oder Projektverbünden ist die Beteiligung einer Kommune und eines Trägers der Wohlfahrtspflege oder eines sonstigen gemeinnützigen Trägers.

Zu Aktivitäten aus ESF Plus oder anderen EU-finanzierten Programmen sowie aus anderen Mitteln geförderten Maßnahmen und Projekten auf kommunaler Ebene sowie Bundes- und Länderebene müssen klare sozialräumliche und inhaltliche Abgrenzungen insbesondere hinsichtlich der Zielgruppen vorgenommen werden.

Vorhandene Kooperationsstrukturen müssen aufeinander abgestimmt und Doppelstrukturen vermieden werden. Außerdem dürfen aus nationalen Mitteln, ESF-Plus- oder anderen EU-Programmen finanzierte Vorhaben und Aktivitäten nicht ersetzt werden.

Es können keine Maßnahmen gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben der Antragstellenden gehören beziehungsweise für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt.

Dies betrifft insbesondere die den Trägern der Sozialhilfe obliegenden Pflichtaufgaben der Beratung, Unterstützung und Aktivierung nach dem SGB XII (insbesondere Hilfen, die bereits nach § 11 Absatz 5 SGB XII, und Hilfen, die nach den §§ 67, 68 SGB XII finanziert werden), die durch EhAP Plus-Projekte lediglich flankiert, nicht aber ersetzt werden dürfen. Zugleich ist zu beachten, dass EhAP Plus-geförderte Fachberatungsleistungen freier Träger nicht zugleich über die Träger der Sozialhilfe abgerechnet werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

Die Laufzeit der Vorhaben beginnt frühestens am 1. Dezember 2024 und endet spätestens am 31. Dezember 2028.

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Dabei kommt im EhAP Plus einheitlich ein Interventionssatz in Höhe von bis zu 90 % zur Anwendung.

Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF-Plus-Mittel und nationale Mittel und/​oder private nationale Mittel) ist vom Zuwendungsempfänger im Finanzierungsplan darzulegen.

Die zuwendungsfähigen projektbezogenen Gesamtausgaben müssen bei Antragstellung mindestens 500 000 Euro betragen und dürfen bei oben genannter Projektlaufzeit den Höchstbetrag von 2 500 000 Euro nicht überschreiten.

Die maximale Zuschusshöhe für eine Förderung aus Mitteln des ESF Plus (maximal 90 %) und des Bundes (maximal 5 %) nach dieser Richtlinie beträgt in beiden Zielgebieten grundsätzlich insgesamt 95 %. Eine zielgebietsübergreifende Förderung von Projektverbünden ist nicht vorgesehen.

Die Eigenbeteiligung sollte mindestens 5 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen und kann durch Eigenmittel oder Drittmittel eingebracht werden. Sie sollte gleichmäßig über den Förderzeitraum eingebracht werden. Sowohl der Zuwendungsempfänger als auch jeder Teilvorhabenpartner hat grundsätzlich einen angemessenen Beitrag zur Eigenbeteiligung in Form von Eigenmitteln einzubringen. Eigenmittel und Drittmittel können als Barmittel oder durch Personalausgaben für Projektpersonal beim Zuwendungsempfänger oder Teilprojektpartnern in einem Projektverbund (Personalgestellung) anerkannt werden. Hierfür ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

Die Eigenbeteiligung kann durch andere öffentliche Mittel (zum Beispiel kommunale Mittel, Landesmittel) und nicht öffentliche Mittel Dritter (zum Beispiel Stiftungsmittel oder nicht zweckgebundene Spenden) erbracht werden, sofern diese Mittel nicht dem ESF Plus oder anderen EU-Fonds entstammen. Sachleistungen können nicht als Eigenbeteiligung erbracht werden.

Die Einbringung von Teilnehmendeneinkommen (beispielsweise aus Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und SGB XII oder Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III) ist nicht möglich.

Im Rahmen dieser Richtlinie sind für die Einzelziele 1 bis 3 nur Ausgaben zuwendungsfähig, die den Finanzplanpositionen

a)
direkte Ausgaben für internes Projektpersonal
b)
direkte Ausgaben für externes Projektpersonal (zum Beispiel Honorarkräfte)
c)
Restkostenpauschale

zugerechnet werden können.

Zu Buchstabe a:

Interne projektbezogene Personalausgaben für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vorhabenträgers (Zuwendungsempfänger) und der Teilvorhabenträger (Weiterleitungsempfänger), die zur Durchführung des Projekts (Projektpersonal) im Projekt eingesetzt werden.

Zu Buchstabe b:

Externe Personalausgaben (Ausgaben für Honorarkräfte, die für die Erledigung von Teilaufgaben im Projekt eingesetzt sind).

Zu Buchstabe c:

Alle weiteren zuwendungsfähigen Ausgaben werden als Pauschalsatz in Höhe von 17 % der direkten förderfähigen Personalausgaben (Buchstaben a und b) gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​1060 abgedeckt.

Indirekte Projektausgaben werden über die Pauschalregelung abgedeckt und werden nicht als Eigenbeteiligung anerkannt.

Soweit die direkten Personalausgaben Ausgaben auf Basis von Honorarverträgen betreffen, sind diese nur dann in vollem Umfang als Berechnungsgrundlage des Pauschalsatzes anzurechnen, wenn die Honorarkraft die Infrastruktur des Zuwendungsempfängers nutzt (zum Beispiel Räumlichkeiten, Büromaterial etc.) und mit den abgerechneten Honorarbeträgen nachweislich keine Reise- , Übernachtungs- und Verpflegungskosten erstattet werden. Ansonsten ist der Pauschalsatz auf den Honorarvertrag nicht anzuwenden.

Näheres zu den programmspezifischen Besonderheiten des EhAP Plus wird in den Fördergrundsätzen des ESF Plus für die Förderperiode 2021 bis 2027 in Nummer 9 beschrieben (siehe www.esf.de).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil des Zuwendungsbescheids sind die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften im Rahmen des Bundesprogramms für den ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-P-ESF-Bund und BNBest-Gk-ESF-Bund).

6.1 Bereichsübergreifende Grundsätze und ökologische Nachhaltigkeit

In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung sind gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/​1060 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/​1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Antidiskriminierung unter Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit integriert und/​oder als spezifischer Ansatz sicherzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden. In diesem Zusammenhang muss zudem gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/​1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/​48/​EG des Rates eingehalten und geachtet werden. Entsprechend Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​1057 sowie Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​1060 darf bei der Programmplanung und -umsetzung die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und das damit verbundene Ziel, die fundamentalen Rechte der EU-Bürgerinnen und -Bürger zu sichern, nicht verletzt werden.

6.2 Mitwirkung/​Datenspeicherung

Die Zuwendungsempfänger und ggf. beteiligte Stellen sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die in Nummer 7.5 genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/​Evaluation, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/​Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Für Prüfzwecke benötigte Dokumente, die nicht bereits elektronisch vorgelegt wurden, sind auf Anforderung der prüfenden Stelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung.

6.3 Monitoring und Evaluation des Programms

Die Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Plus-Interventionen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2021/​1057 als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln.

Dazu erheben sie diese Daten bei den Teilnehmenden und den beteiligten Akteuren eines Projekts. Insbesondere informieren die Zuwendungsempfänger die am Projekt Teilnehmenden über die Rechtsgrundlage, den Zweck und den Umfang der Datenverarbeitung sowie die Rechte der Teilnehmenden gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dokumentieren dies im vorgegebenen IT-System.

Zudem sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluation des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das von der Verwaltungsbehörde eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Die erhobenen Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

6.4 Transparenz der Förderung

Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass unter anderem entsprechend Artikel 49 Absatz 3 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/​1060 Informationen öffentlich zugänglich (beispielsweise auf der Internetseite der ESF-Verwaltungsbehörde www.esf.de) sind, wie beispielsweise:

bei juristischen Personen: Name des Begünstigten
bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname des Begünstigten
Bezeichnung des Vorhabens
Zweck und erwartete und tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens
Datum des Beginns des Vorhabens
voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens
Gesamtkosten des Vorhabens
betroffenes spezifisches Ziel
Unions-Kofinanzierungssatz
bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten: Standort des Begünstigten, an dem er Rechtsträger ist, beziehungsweise die Region auf NUTS 2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist
Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/​1060

Die Zuwendungsempfänger erklären sich weiterhin damit einverstanden, dass sie zur Sicherstellung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug die nach Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/​1060 zu erhebenden Daten des Anhangs XVII der Verordnung (EU) 2021/​1060 im dafür eingerichteten IT-System erfassen. Diese Daten umfassen teilweise sensible beziehungsweise persönliche Daten zur Person oder zum Unternehmen und, falls vorhanden, zu allen wirtschaftlichen Eigentümern und allen Auftragnehmenden und deren wirtschaftlichen Eigentümern und Verträgen. Um den geltenden Datenschutzvorschriften zu genügen, müssen die Vorgaben der Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 14 DSGVO umgesetzt werden.

6.5 Kommunikation

Mit ihrem Antrag verpflichten sich die Antragstellenden dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten im Hinblick auf Sichtbarkeit und Transparenz gemäß Artikel 46 Buchstabe a, Artikel 47 sowie Artikel 50 in Verbindung mit Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/​1060 zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms/​Projekts durch den ESF Plus hinzuweisen.

6.6 IT-System

Das gesamte ESF-Plus-Zuwendungsverfahren wird elektronisch über das Projektverwaltungssystem Förderportal Z-EU-S (https:/​/​foerderportal-zeus.de) abgewickelt.

Schriftform erforderliche Vorgänge sind elektronisch zu „unterzeichnen“. Dies erfolgt bei jeder Schriftform erforderlichen Einreichung über die in Z-EU-S bereitgestellten elektronischen Formulare und einen Identitätsnachweis mittels des kostenlosen eID-Services von Z-EU-S oder − alternativ − durch Aufbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) auf das PDF-Exportdokument des eingereichten Vorgangs unter Verwendung einer entsprechenden QES-Signaturlösung (für Details wird auf die Online-Hilfe von Z-EU-S verwiesen).

In Ausnahmefällen kann bei der Bewilligungsbehörde die Nachreichung der Unterschrift auf postalischem Wege beantragt werden.

Behördenseitig wird grundsätzlich mittels qualifizierter elektronischer Signatur (QES) unterschrieben und die signierten Bescheide in Z-EU-S zur Verfügung gestellt. Bei Ausfall oder Nichtverfügbarkeit der Technik kann in Ausnahmefällen ein Bescheid auch in Papierform zugehen.

Auf der Eingangsseite des Förderportals Z-EU-S (www.foerderportal-zeus.de) sind Informationen über die Registrierung für das Förderportal Z-EU-S und ein Hilfe-Service abrufbar.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Die Auswahl der Projekte erfolgt über ein zweistufiges Verfahren, bestehend aus einem Interessenbekundungsverfahren und einem daran anschließenden Antragsverfahren. Im gesamten Förderzeitraum sind mehrere Aufrufe zur Einreichung einer Interessenbekundung und einem daran anschließenden Antragsverfahren geplant.

Interessenbekundungen müssen über ein dialoggesteuertes IT-System, das im Förderportal Z-EU-S (https:/​/​foerderportal-zeus.de) verfügbar ist, bis zum 8. März 2024, 14 Uhr bearbeitet und abgeschlossen sein.

Für die Einreichung einer Interessenbekundung zur Durchführung eines EhAP Plus-Vorhabens ist eine einheitliche Dokumentvorlage für ein Vorhabenkonzept zu verwenden.

Interessenbekundungen müssen grundsätzlich Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:

fachliche und administrative Eignung des Antragstellenden
Kooperation mit relevanten Vorhabenpartnern
Beschreibung der Problemlagen und des Handlungsbedarfs in Bezug auf die Zielgruppe(n)
Beschreibung der Zielsetzung und geplanten Umsetzung des Vorhabens, einschließlich Angaben zu

konkreten Zielwerten des Vorhabens
Aktivitäten der Öffentlichkeitsarbeit sowie
geplanten Aktivitäten zur Förderung der Verstetigung
Beitrag zur Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze
Arbeits- und Zeitplan
Finanzierungsplan

Aus der Einreichung einer Interessenbekundung kann kein Anspruch auf Zulassung zum Antragsverfahren abgeleitet werden.

Die Bewertung der Interessenbekundungen erfolgt unter Einbeziehung eines unabhängigen externen Gutachterinstituts. Die Auswahl erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) anhand der nachfolgenden Auswahlkriterien:

fachliche und administrative Eignung des Antragstellenden bis zu 15 Punkte
Darstellung der Kooperation mit Vorhabenpartnern bis zu 20 Punkte
Beschreibung der Problemlagen und des Handlungsbedarfs in Bezug auf die Zielgruppe(n) bis zu 15 Punkte
Qualität der Beschreibung der Zielsetzung und geplanten Umsetzung des Vorhabens bis zu 20 Punkte
Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Grundsätze bis zu 10 Punkte
Qualität des Arbeits- und Zeitplans bis zu 10 Punkte
Höhe und wirtschaftliche Angemessenheit der Projektausgaben bis zu 10 Punkte

Die Auswahl der Vorhaben durch das BMAS erfolgt unter Berücksichtigung der

Anzahl der eingereichten Interessenbekundungen und des verfügbaren Finanzvolumens je Zielgebiet;
Qualität der Interessenbekundungen anhand der erreichten durchschnittlichen Punktzahl von bis zu 100 Punkten.

Anschließend werden Zu- und Absageschreiben an die Teilnehmenden am Interessenbekundungsverfahren vom BMAS versandt.

In der zweiten Stufe wird den ausgewählten Teilnehmenden des Interessenbekundungsverfahrens die Frist zur Einreichung von Förderanträgen mitgeteilt. Sie werden aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag über das Förderportal Z-EU-S (https:/​/​foerderportal-zeus.de) zu stellen.

Der beizufügende Finanzierungsplan, einschließlich der verbindlichen Erklärungen zur Erbringung der Eigenbeteiligung des Vorhabens, muss für den gesamten Förderzeitraum aufgestellt werden. Aus den Erklärungen müssen die Art und Höhe der Mittel hervorgehen, die zur Erbringung der Eigenbeteiligung zur Verfügung gestellt werden.

Bei einer Antragstellung sind folgende Schreiben der Bewilligungsbehörde vorzulegen:

ein rechtsverbindlich unterschriebenes Begleitschreiben der Kommune oder einer Einrichtung der öffentlichen Verwaltung und
eine Kooperationsvereinbarung zwischen den beteiligten Partnern.

Weitere Informationen zum EhAP Plus sowie zum Interessenbekundungsverfahren entnehmen Sie dem Leitfaden zur Einreichung von Interessenbekundungen und den Fördergrundsätzen des ESF Plus für die Förderperiode 2021 bis 2027 unter www.kbs.de.

7.2 Bewilligungsverfahren

Als Bewilligungsbehörde verantwortet die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See (DRV KBS) das Bewilligungsverfahren.

Kontaktdaten:

DRV KBS
Fachbereich ESF
Knappschaftsplatz 1
03046 Cottbus 

Die Fördergrundsätze für die Bewilligung von Zuwendungen aus dem ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 sind zu beachten.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung von Bundesmitteln erfolgt gemäß BNBest-P-ESF-Bund und BNBest-Gk-ESF-Bund im Anforderungsverfahren.

7.4 Verwendungsnachweis

Ausgaben, die auf Grundlage von Pauschalen gemäß Nummer 6.2.3 BNBest-P-ESF-Bund und Nummer 6.4.1 BNBest-Gk-ESF-Bund abgerechnet werden, sind in einer Summe in der Belegliste aufzuführen. Der Zuwendungsempfänger bestätigt, dass Ausgaben für den Zweck, für den die Pauschale gewährt wurde, tatsächlich angefallen sind und die Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung gewahrt wurden.

Soweit die Verwendungsbestätigung nicht erbracht wird, kann die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid nach § 49 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückfordern.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Zusätzlich prüfberechtigt sind die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), die ESF-Verwaltungsbehörde und die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie ihre zwischengeschalteten Stellen gemäß Nummer 7.4 BNBest-P-ESF-Bund und BNBest-Gk-ESF-Bund.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2028.

Berlin, den 6. Dezember 2023

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Im Auftrag
M. Löbbert

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