Förderrichtlinie – Förderung von Unternehmensgründungen (EXIST-Gründungsstipendium) im Rahmen des Förderprogramms „Existenzgründungen aus der Wissenschaft“

Published On: Dienstag, 18.04.2023By

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Förderrichtlinie
Förderung von Unternehmensgründungen
(EXIST-Gründungsstipendium)
im Rahmen des Förderprogramms
„Existenzgründungen aus der Wissenschaft“

Vom 11. April 2023

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Ziel der Förderung

Mit EXIST-Gründungsstipendium sollen Gründerinnen und Gründer an Hochschulen und Forschungseinrichtungen in der Phase vor und zu Beginn ihrer innovativen Existenzgründung, insbesondere bei der Erstellung eines tragfähigen Businessplans, der Entwicklung marktfähiger Produkte und innovativer Dienstleistungen, unterstützt werden.

Die Förderung im EXIST-Gründungsstipendium erfolgt themen- und technologieoffen. Das EXIST-Gründungsstipendium soll dazu beitragen, innovative und nachhaltige Unternehmensgründungen mit hoher Marktrelevanz und Um­setzungsdynamik, deren Gründungsidee im Umfeld der Hochschule bzw. Forschungseinrichtung entstanden ist und in die insbesondere die dort erworbene fachspezifische Kompetenz und Wissen sowie gegebenenfalls durchgeführte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten eingeflossen sind, zu unterstützen.

Daraus leiten sich für EXIST-Gründungsstipendium folgende operative Ziele ab:

Wissensbasierte Gründungsprojekte aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen mobilisieren.
Absolventinnen und Absolventen, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Studierende für die unternehmerische Selbstständigkeit und die Gründung eines eigenen Unternehmens gewinnen und qualifizieren.
Die Gründung auf einen erfolgreichen Markteintritt und eine nachhaltige Unternehmensfinanzierung ausrichten.
Den Frauenanteil und die Diversität in den Gründungsteams erhöhen (Frauenanteil, Internationalität).
Beiträge zur Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung leisten, insbesondere zu SDG 9.1a (Innovation, Erhöhung der privaten und öffentlichen Ausgaben für Forschung und Entwicklung auf 3,5 % des BIP) und SDG 8 (Dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern).

1.2 Rechtsgrundlagen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gewährt aus dem Einzelplan 09 des Bundeshaushalts Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den Besonderen Nebenbestimmungen für ESF Plus-Zuwendungen, die Gegenstand der Zuwendungsbescheide werden.

Die Bewilligungsbehörde (Nummer 7.1) entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderung der Projekte. Ein Rechtsanspruch der antragstellenden Einrichtung auf die Förderung besteht nicht. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel sowie der ESF Plus-Mittel.

Die geförderten Projekte werden durch den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) kofinanziert. Diese Kofinan­zierung erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/​1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF Plus-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2021/​1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.

Rechtsgrundlage ist das Bundesprogramm für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) in der Förderperiode 2021 bis 2027 (CCI: 2021DE05SFPR001). Die Förderung nach dieser Förderrichtlinie ist dem spezifischen Ziel a) zugeordnet. Es handelt sich um eine Förderung zugunsten selbständiger Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/​1057.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderung von Gründungsteams, die eine Entwicklung marktfähiger Produkte und Dienstleistungen, die Ausreifung einer Geschäftsidee zu einem Businessplan sowie die gezielte Vorbereitung einer Unternehmensgründung verfolgen.

2.2 Gefördert werden anspruchsvolle innovative Gründungsprojekte aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Deutschland. Die Modifikation bestehender Produkte, Verfahren und Dienstleistungen ohne signifikante Alleinstellung sowie Gründungsprojekte, die der Berufsausübung in traditionell freien Berufsfeldern dienen, sind nicht förderfähig.

2.3 Die Förderung beinhaltet eine begleitende Beratung der Gründungsteams durch ein gründungsunterstützendes Netzwerk (Gründungsnetzwerk).

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen und Forschungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland, die mit den in Nummer 2.1 genannten Gründungsteams Stipendiatenverträge abschließen.

Die antragstellenden Einrichtungen müssen in ein Gründungsnetzwerk eingebunden sein, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

Zentrale Anlaufstelle für Gründungsinteressierte.
Spezifische Beratungsangebote für alle Phasen der Gründung.
Aktive Netzwerkarbeit mit Unternehmen, Alumni und anderen gründungsrelevanten Organisationen.
Strukturelle oder vertragliche Verankerung mit der Hochschule bzw. Forschungseinrichtung und Vorhandensein einer gründungsspezifischen Transferstrategie.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Gründungsteam

Die Mitglieder des Gründungsteams setzen sich aus Absolventinnen und Absolventen, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Studierenden zusammen, wobei eine Person des Gründungsteams ohne akademischen Abschluss mit einer qualifizierten Berufsausbildung zulässig ist.
Der Hochschulabschluss bzw. das letzte sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis an einer Hochschule bzw. Forschungseinrichtung darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
Dabei ist die Beteiligung eines Gründungsmitglieds, dessen Abschluss oder letztes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis an einer Hochschule oder Forschungseinrichtung mehr als fünf Jahre zurückliegt oder über eine qualifizierte Berufsausbildung verfügt, möglich. Studierende können sich an Gründungsprojekten beteiligen, müssen vor der Bewilligung der Förderung aber mindestens die Hälfte der geforderten Studienleistungen erbracht haben. Gründungsteams, deren Mitglieder zum Beginn des Projekts mehrheitlich Studierende sind, werden nur in begründeten Ausnahmefällen gefördert und unterliegen einer Einzelfallprüfung.
Die Mitglieder des Gründungsteams sollen als Know-how-Träger im Rahmen der Vorarbeiten die wesentlichen Grundlagen erarbeitet haben.
Eine zeitgleiche Kombination mit einem anderen Stipendium, aktiven Beschäftigungsverhältnis oder einem Förderprogramm zur Finanzierung des Lebensunterhalts der Gründerinnen und Gründer ist ausgeschlossen. Ein ruhendes Beschäftigungsverhältnis (Gründungssabbatical) ist zulässig.
Entgeltliche Nebentätigkeiten im Umfang von mehr als zwanzig Stunden pro Monat sind ausgeschlossen.
Die Gründung einer Kapitalgesellschaft und/​oder die Aufnahme der Geschäftstätigkeit im Verlauf der Förderung sind zulässig, dürfen jedoch bei Projektbeginn noch nicht erfolgt sein und sind strikt von dem geförderten Projekt an der Hochschule bzw. Forschungseinrichtung und den geförderten Personen zu trennen. Produktentwicklungen im Auftrag oder im unmittelbaren Interesse Dritter sind unzulässig und von der Förderung ausgeschlossen.

4.2 Gründungsidee und Innovation

Die Gründungsidee muss als Hauptgeschäftsgrundlage die nachfolgend genannten Punkte erfüllen:

Innovationen, die im eigenen Unternehmen (einschließlich Fertigung/​Entwicklung, Vermarktung/​Vertrieb) umgesetzt werden sollen;
neuartige innovative Dienstleistungen, die einen hohen Kundennutzen und deutliche Alleinstellungsmerkmale am Markt erwarten lassen;
diese leiten einen technischen oder organisatorischen Wandel ein und grenzen sich klar von wettbewerblichen Lösungen ab;
leisten einen Beitrag zur Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung;
adressieren ein klar definiertes Kundenproblem;
die angestrebte Gründungsidee muss eine wirtschaftliche Tragfähigkeit erkennen lassen.

4.3 Verpflichtungen der Hochschule bzw. Forschungseinrichtung

Die antragstellende Hochschule bzw. Forschungseinrichtung unterstützt das Gründungsteam durch eine Hochschullehrerin, einen Hochschullehrer bzw. eine Arbeitsgruppenleiterin oder einen Arbeitsgruppenleiter, die bzw. der das Projekt als Mentorin bzw. Mentor während der Projektlaufzeit begleitet. Die antragstellende Hochschule bzw. Forschungseinrichtung verpflichtet sich, dem Gründungsteam entsprechende Arbeitsmöglichkeiten (Grundausstattung an Laboreinrichtungen und sonstige Infrastruktur) zur Verfügung zu stellen und in allen Belangen zu unterstützen. Die antragstellende Hochschule verwaltet die Fördermittel.
Das Gründungsteam ist bei der mit der Förderung beabsichtigten Kommerzialisierung der Projektergebnisse vollumfänglich zu unterstützen. Insbesondere ist die Bereitschaft und Absicht der Hochschule bzw. Forschungseinrichtung erforderlich, der Unternehmensgründung einen Zugriff auf das notwendige geistige Eigentum zu marktüblichen Konditionen zu gewähren, die einer nachhaltigen kommerziellen Entwicklung des zu gründenden Unternehmens förderlich sind.
Die mit der Förderung gewährten Geräte und Prototypen sowie das notwendige geistige Eigentum sollen nach Ende der Projektlaufzeit vorzugsweise per De-minimis-Beihilfe an die Unternehmensgründung übertragen werden, um damit die Voraussetzungen für eine Anschlussfinanzierung zu schaffen. Der jeweils geltende Unionsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation ist zu beachten.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Vollfinanzierung gewährt. Eine Vollfinanzierung bei Hochschulen und Forschungseinrichtungen kann nur bewilligt werden, wenn die Zielerreichung des Gründungsprojekts in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben möglich ist. Mit der formgebundenen Antragstellung (vgl. Nummer 6.2) ist dies darzulegen.

Da der Zuschuss aus öffentlichen Mitteln finanziert wird (ESF Plus- und Bundesmittel) setzen sich seine Finanzanteile je Fördergebiet unterschiedlich zusammen (sog. Interventions- oder Fördersatz im Zielgebiet): Dadurch kommen die für die jeweiligen Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung.

Die Fördersätze des ESF Plus betragen:

bis zu 40 % für das Zielgebiet „Stärker entwickelte Regionen“ (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier)
bis zu 60 % für das Zielgebiet „Übergangsregionen“ (hierzu gehören die neuen Bundeländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig)

Der Förderzeitraum beträgt grundsätzlich jeweils bis zu einem Jahr.

Auf Antrag des Zuwendungsempfängers kann die Projektlaufzeit einmalig um bis zu drei Monate unter Fortzahlung der Stipendien des Gründungsteams verlängert werden, sofern eines der Teammitglieder während der Laufzeit ein Kind bekommt bzw. die Lebenspartnerin/​Ehefrau eines Teammitglieds unmittelbar nach der Entbindung im Rahmen der Elternzeit unterstützt und damit für diesen Zeitraum ausfällt.

Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die bis zu 100 % gefördert werden können.

Gefördert werden gemäß Nummer 2.1 Ausgaben in Form von personengebundenen Stipendien für maximal drei Personen. Die Höhe des personengebundenen Stipendiums orientiert sich an der Graduierung der Teammitglieder:

Studierende, die mindestens die Hälfte ihrer Studienleistungen erbracht haben: 1 000 Euro pro Monat.
Teammitglieder mit abgeschlossener Berufsausbildung: 2 000 Euro pro Monat.
Absolventinnen und Absolventen mit mindestens einem Hochschulabschluss: 2 500 Euro pro Monat.
Promovierte Gründerinnen und Gründer: 3 000 Euro pro Monat.
Für unterhaltspflichtige Kinder der Teammitglieder werden 150 Euro pro Kind pro Monat als Kinderzuschlag gewährt.

In dem personengebundenen Stipendium sind alle etwaigen Sozialversicherungskosten enthalten. Die Teammitglieder sind für ihre Sozialversicherungsabgaben selbst verantwortlich.

Sachausgaben (einschließlich Lizenzen, Software und Ähnliches, Gebühren und sonstige projektspezifische Ausgaben für Beratungsleistungen und Investitionen, welche für die Zielerreichung und den Projekterfolg unabdingbar sind) können insgesamt bis zu 10 000 Euro für Einzelgründungsprojekte bzw. bis zu 30 000 Euro für Teamgründungsprojekte (bis zu drei Personen) pauschal veranschlagt und summarisch im Verwendungsnachweis ausgewiesen werden. Für unternehmerisches Coaching, unternehmerische Qualifizierungsmaßnahmen und Gründungsberatung können zusätzlich bis zu 5 000 Euro pauschal veranschlagt und summarisch im Verwendungsnachweis ausgewiesen werden, die nicht für andere Zwecke verwendet werden dürfen. Eine Planung der Mittelverwendung erfolgt mit Antragstellung und wird mit Bewilligung freigegeben. Bedarfsgerechte Änderungen der Planung während der Laufzeit sind möglich. Bei den Sach- und Coaching-Ausgaben handelt es sich um Pauschalbeträge gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/​1060 (ESF Plus).

Gemäß Nummer 2.2 können für die gründungsspezifische Begleitung des Projekts durch das Gründungsnetzwerk (gemäß Nummer 3) zusätzlich Ausgaben von bis zu 10 000 Euro pauschal veranschlagt und summarisch im Verwendungsnachweis für dokumentierte Beratungsleistungen durch das Gründungsnetzwerk ausgewiesen werden. Die Summe kann sich um 2 500 Euro erhöhen, falls das Gründungsteam divers (im Sinne unterschiedlicher Geschlechterverteilung oder Herkunft oder Nationalität) aufgestellt ist. Die Summe kann sich ebenfalls um 2 500 Euro erhöhen, wenn eine Mentorin für die fachliche Betreuung gewonnen werden kann.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bereichsübergreifende Grundsätze und ökologische Nachhaltigkeit

In allen Phasen der Projektplanung und -umsetzung sind gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/​1060 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/​1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter und der Antidiskriminierung unter Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit integriert und/​oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden. In diesem Zusammenhang muss zudem gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/​1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/​48/​EG des Rates eingehalten und geachtet werden. Entsprechend Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​1057 sowie Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​1060 darf bei der Programmplanung und -umsetzung die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und das damit verbundene Ziel, die fundamentalen Rechte der EU-Bürgerinnen und Bürger zu sichern, nicht verletzt werden.

6.2 Mitwirkung/​Datenspeicherung

Die Zuwendungsempfänger und die beteiligten Stellen sind verpflichtet, im Rahmen der durch den ESF vorgeschriebenen Finanzkontrolle durch die in Nummer 7. genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung, Projektfinanzverwaltung und Prüfung sowie die Erfolgskontrolle auf Projekt- und Programmebene zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Für Prüfzwecke benötigte Dokumente, die nicht bereits elektronisch vorgelegt wurden, sind auf Anforderung der prüfenden Stelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung.

Der Antragsteller muss sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären, dass

sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren beim Projektträger eingereichten Unterlagen auch dem BMWK zur Verfügung stehen;
die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst werden (Zuwendungsdatenbank);
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise

vom Projektträger, dem BMWK oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können,
zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Verwaltungsvorschrift nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden können,
vom BMWK an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können,
für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden;
die anonymisierten bzw. aggregierten Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können.

Die Informationen werden ausschließlich für die vorgenannten Zwecke verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen, Unternehmen oder Einrichtungen nicht möglich ist.

6.3 Monitoring und Evaluation des Programms

Die Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF Plus-Interventionen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/​1057 als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln.

Dazu erheben sie diese Daten bei den Teilnehmenden und den beteiligten Akteuren eines Projekts. Insbesondere informieren die Zuwendungsempfänger die am Projekt Teilnehmenden über die Rechtsgrundlage, den Zweck und den Umfang der Datenverarbeitung sowie die Rechte der Teilnehmenden gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dokumentieren dies im vorgegebenen IT-System.

Zudem sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluation des Förderprogramms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das dafür eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Die erhobenen Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde (Bundesministerium für Arbeit und Soziales/​BMAS) gegenüber der Europäischen Kommission.

6.4 Transparenz der Förderung

Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass unter anderem entsprechend Artikel 49 Absatz 3 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung VO (EU) 2021/​1060 Informationen öffentlich zugänglich (z. B. auf der Internetseite der ESF-Verwaltungsbehörde www.esf.de) sind, wie beispielsweise:

bei juristischen Personen: Name des Begünstigten
bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname des Begünstigten
Bezeichnung des Projekts
Zweck und erwartete und tatsächliche Errungenschaften des Projekts
Datum des Beginns des Projekts
voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Projekts
Gesamtkosten des Projekts
betroffenes spezifisches Ziel
Unions-Kofinanzierungssatz
bei Projekten ohne festen Standort oder Projekten mit mehreren Standorten: Standort des Begünstigten, an dem er Rechtsträger ist, bzw. die Region auf NUTS 2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist
Postleitzahl des Projekts oder andere angemessene Standortindikatoren
Art der Intervention für das Projekt gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/​1060

Die Zuwendungsempfänger erklären sich weiterhin damit einverstanden, dass sie zur Sicherstellung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug die nach Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der Allgemeinen Strukturfondsverordnung VO (EU) 2021/​1060 zu erhebenden Daten des Anhangs XVII der Verordnung (EU) 2021/​1060 im dafür eingerichteten IT-System OLAF (https:/​/​www.esf.de/​portal/​DE/​ESF-Plus-2021-2027/​Bundesprogramm/​Betrugspraevention/​Kontakt/​inhalt.html) erfassen. Diese Daten umfassen teilweise sensible bzw. persönliche Daten zur Person oder zum Unternehmen und, falls vorhanden, zu allen wirtschaftlichen Eigentümern und allen Auftragnehmenden und deren wirtschaftlichen Eigen­tümern und Verträgen. Um den geltenden Datenschutzvorschriften zu genügen, müssen die Vorgaben der Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 14 DSGVO umgesetzt werden.

6.5 Kommunikation

Mit ihrem Antrag verpflichten sich die Antragstellenden dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten im Hinblick auf Sichtbarkeit und Transparenz gemäß Artikel 46 Buchstabe a, Artikel 47 sowie Artikel 50 in Verbindung mit Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/​1060 zu entsprechen und auf eine Förderung des Projekts durch den ESF Plus sowie das Förderprogramm EXIST des BMWK hinzuweisen.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung des Förderprogramms hat das BMWK den Projektträger

Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsstelle Berlin
Lützowstraße 109
10785 Berlin

(im Folgenden „Projektträger“) beauftragt.

Der Projektträger gibt auf Anfrage weitere Informationen und unterstützt bei der AntragsteIlung
(E-Mail: ptj-exist-gruendungsstipendium@fz-juelich.de).

Förderrichtlinien, Merkblätter, Nebenbestimmungen und Hinweise zur Antragstellung können unter der Internet­adresse http:/​/​www.exist.de und https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​ („Formularschrank BMWK“) abgerufen werden.

Die vollständigen Unterlagen sind in elektronischer Form über das Portal easy-Online und in Papierform (ein Original) beim Projektträger einzureichen.

Informationen zum ESF Plus in Deutschland können unter http:/​/​www.esf.de abgerufen werden.

7.2 Antrags-, Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Das Förderverfahren ist einstufig. Förmliche Förderanträge sind bei dem in Nummer 7.1 genannten Projektträger elektronisch und in schriftlicher Form auf dem Postweg einzureichen. Eine Antragstellung ist jederzeit möglich.

Der Projektlaufzeitbeginn ist drei Monate nach vollständigem Antragseingang möglich. Der Antrag muss folgende Unterlagen enthalten:

Unterschriebenes AZA-Formular aus easy-Online
Angaben zu den Personen der Gründerinnen und Gründer inklusive aller Nachweise
aussagekräftiges Ideenpapier einschließlich Arbeitsplanung und Planung zu Sach- und Coachingausgaben
Verpflichtungserklärung der Gründerinnen und Gründer
Erklärung der Mentorin bzw. des Mentors
Erklärung der Hochschule oder Forschungseinrichtung
Erklärung des Gründungsnetzwerks
Erklärung zur Kenntnisnahme der subventionserheblichen Tatsachen
Erklärung zur Kenntnisnahme der subventionserheblichen Tatsachen der Hochschule oder Forschungseinrichtung

Die eingegangenen Anträge werden, gegebenenfalls unter Beteiligung externer Gutachterinnen und Gutachter, gemäß den formalen und inhaltlichen Anforderungen dieser Förderrichtlinie bewertet.

Auf Grundlage der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung von Bundesmitteln erfolgt gemäß den Besonderen Nebenbestimmungen für ESF Plus-Zuwendungen im Anforderungsverfahren.

7.4 Verwendungsnachweis

Die dem Förderziel und Zuwendungszweck gemäß Nummer 1 dieser Förderrichtlinie entsprechende Verwendung des Zuschusses in der Förderphase I ist vom Zuwendungsempfänger innerhalb von drei Monaten nachzuweisen. Dem Nachweis sind ein Businessplan sowie ein Bericht zur Zielerreichung des Gründungsprojekts, bei Nichtfortführung des Gründungsprojekts ein Schlussbericht beizufügen.

Die Belege (insbesondere Antrag, Förderbescheide, Verwendungsnachweise, Originalbelege, Abschlussberichte) sind durch den Zuwendungsempfänger zu Prüfzwecken im Original oder als beglaubigte Kopie mindestens fünf Jahre (gerechnet ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem der letzte Verwendungsnachweis vorgelegt wurde) aufzubewahren, sofern nicht aus steuerlichen, nationalen oder anderen EU-rechtlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

Ausgaben, die auf Grundlage von Pauschalen gemäß Nummer 6.2.3 BNBest-P-ESF-Bund abgerechnet werden, sind in einer Summe in der Belegliste aufzuführen. Der Zuwendungsempfänger bestätigt, dass Ausgaben für den Zweck, für den die Pauschale gewährt wurde, tatsächlich angefallen sind und die Einhaltung der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung gewahrt wurde.

Soweit die Verwendungsbestätigung nicht erbracht wird, kann die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid nach § 49 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückfordern.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Zusätzlich prüfberechtigt sind die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), die ESF-Verwaltungsbehörde und die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie ihre zwischengeschalteten Stellen gemäß Nummer 7.4 BNBest-P-ESF-Bund.

8 Subventionserhebliche Tatsachen

Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Antrag bezeichnet. Die Bestätigung der antragstellenden Einrichtung über deren Kenntnisnahme erfolgt in Schriftform.

9 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2029. Sie ersetzt die Richtlinie zur Förderung von Unternehmensgründungen (EXIST-Gründerstipendium) im Rahmen des Programms „Existenzgründungen aus der Wissenschaft“ vom 21. April 2020 (BAnz AT 30.05.2020 B2).

Förderanträge können bis zum 31. Dezember 2027 gestellt werden.

Berlin, den 11. April 2023

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Oliver Hunke

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