Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Förderrichtlinie
für die Projektphase des Leuchtturmwettbewerbs „Startup Factories“
im Rahmen des Förderprogramms
„EXIST – Existenzgründungen aus der Wissenschaft“
1 Förderziele und Rechtsgrundlagen
1.1 Förderziele
Der EXIST-Leuchtturmwettbewerb „Startup Factories“ zielt auf den Aufbau und die Etablierung von neuen zentralen Akteuren des Start-up-Ökosystems in Deutschland, die privatwirtschaftlich organisiert sowie unternehmerisch und auf internationale Sichtbarkeit ausgerichtet sein sollen. Die „Startup Factories“ ergänzen damit die bestehenden Unterstützungsangebote für innovative, wissensbasierte und wachstumsorientierte Gründungen, die u. a. im Rahmen des EXIST-Förderprogramms bereitgestellt werden.
Daraus leiten sich für die EXIST-Startup Factories folgende operative Ziele ab:
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Etablierung von bis zu zehn „Startup Factories“ als international sichtbare Leuchttürme, die sowohl eng mit Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Start-ups und der etablierten Wirtschaft kooperieren und private oder andere öffentliche Unterstützungsangebote für Start-ups nutzen und damit ein zentraler Akteur des bestehenden regionalen oder überregionalen Start-up-Ökosystems sind;
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signifikante Steigerung der Anzahl und Qualität innovativer, wissensbasierter und wachstumsorientierter Ausgründungen beziehungsweise Start-ups durch die Aktivitäten der „Startup Factories“;
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Mobilisierung privater Mittel zur langfristigen Finanzierung der „Startup Factories“ und ihrer Angebote;
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Verbesserung des Zugangs von Start-ups zu privaten Investoren und zur Wirtschaft durch die „Startup Factories“.
1.2 Rechtsgrundlagen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gewährt aus dem Einzelplan 09 des Bundeshaushaltes Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
Die Bewilligungsbehörde (Nummer 7.1) entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens über die Förderung der Projekte. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der EU-Kommission vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) und in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen.
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die auf fünf Jahre ausgelegte Umsetzung der im Rahmen der Konzeptphase entwickelten Visionen, Modelle und Strategien für den Aufbau und die schrittweise Etablierung und Realisierung von überregional und international sichtbaren „Startup Factories“, die als privatrechtliche Entitäten in enger Kooperation, aber außerhalb des Rechtsrahmens von Hochschulen und Forschungseinrichtungen entstehen sollen.
Sie sollen als zentrale Anlaufstelle für innovative Talente, Start-ups, Investoren und etablierte Unternehmen dienen und einen qualitativen Beitrag zum Start-up-Ökosystem leisten, indem sie von der Synergie zwischen akademischen Einrichtungen und der privaten Wirtschaft profitieren und sich nachhaltig entwickeln.
Neben der engen Anbindung mehrerer gründungsstarker Hochschulen sowie gegebenenfalls auch außeruniversitärer Forschungseinrichtungen mit hohem Innovations- und Talente-Potential sollen sie eine signifikante Steigerung – gemessen insbesondere an der Zahl und Qualität ausgegründeter und wachstumsstarker Start-ups und ausgebildeter Talente – klar output- und wachstumsorientiert agieren.
Das Leistungsspektrum der „Startup Factories“ soll die Beratung und Begleitung innovativer Start-ups bei der Entwicklung und Skalierung ihrer Geschäftsmodelle, die Einwerbung von Wachstumskapital sowie Unterstützung bei der Marktetablierung und Internationalisierung beinhalten. Die Dopplung zu Pre-Seed-Aktivitäten an den Hochschulen oder bereits durch öffentliche Mittel finanzierte Angebote gilt es zu vermeiden. Eine Vereinheitlichung/Standardisierung oder auch Bündelung von Pre-Seed-Aktivitäten innerhalb der „Startup Factory“ ist jedoch zulässig.
Die „Startup Factories“ sollen unternehmerisch organisiert sein und geführt werden. Die Leitungsebene der „Startup Factories“ soll über die notwendige unternehmerische Erfahrung im Innovations- und Start-up-Bereich verfügen. Für die Finanzierung der „Startup Factories“ sind zu mindestens 50 Prozent private Mittel einzuplanen.
Die „Startup Factories“ sollen über die von ihnen unterstützten Start-ups Lösungen für gesellschaftliche und technologische Herausforderungen bieten. Es wird erwartet, dass die „Startup Factories“ Environmental Social Governance(ESG)-Kriterien in ihrer Unternehmensstrategie verankern und ihre Leistungen auch für gemeinwohlorientierte Start-ups anbieten.
3 Zuwendungsempfänger
Für die Projektphase sind Unternehmen sowie Vereine oder Stiftungen mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland antragsberechtigt, die Teilnehmer der Konsortien der geförderten Konzeptphase waren oder im Ergebnis der Konzeptphase gegründet wurden beziehungsweise sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in Gründung befinden.
Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie weitere Partner können sich direkt oder über Tochtergesellschaften an der die „Startup Factory“ tragenden Entität gesellschaftsrechtlich beteiligen, vorbehaltlich landesrechtlicher Regelungen.
Die Zuwendungsempfänger können für Teilleistungen Unteraufträge vergeben, wenn der Gegenstand der Unteraufträge nicht gegen die Rechtsgrundlagen dieser Förderrichtlinie verstößt.
Verbundanträge sind im Rahmen der Förderrichtlinie nicht zulässig.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Für eine Förderung und Umsetzung des beantragten „Startup Factory“-Konzepts ist Voraussetzung, dass
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alle in der Projektphase geplanten Aktivitäten nachhaltig über eine mögliche Förderung hinaus angelegt sind und zur langfristigen Finanzierung der „Startup Factory“ ein realistisches Geschäftsmodell vorliegt;
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das erarbeitete Konzept alle relevanten Akteure des Start-up-Ökosystems, insbesondere die bestehenden Gründungsinitiativen benachbarter Hochschulen oder Forschungseinrichtungen oder auch privater Träger, einbezieht, um den Aufbau von parallelen Strukturen und Angeboten zu vermeiden;
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über die von ihnen unterstützten Start-ups Beiträge zur Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung leisten;
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internationale Aktivitäten gemeinsam und abgestimmt unter der Bezeichnung „Startup Factory Germany“ erfolgen;
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die „Startup Factory“ beziehungsweise die sie tragenden Gesellschafter Compliance-Regeln erarbeiten, die für Transparenz sorgen, die Start-up-Gründerteams schützen und Insider-Geschäften vorbeugen.
Die für die Umsetzung des Konzepts der „Startup Factory“ notwendigen beziehungsweise diese tragenden Partner oder Gesellschafter des Antragstellers regeln ihre Zusammenarbeit in Bezug auf die Umsetzung des Konzepts beziehungsweise den Betrieb der „Startup Factory“ in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung oder einer Satzung, die den Antragsunterlagen im Entwurf beizulegen ist.
Im Falle einer Förderung verpflichten sich die „Startup Factories“ zur Teilnahme an einer bundesweiten Vernetzung zum wechselseitigen Austausch (Online- und Präsenzveranstaltungen).
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilsfinanzierung gewährt.
5.2 Umfang/Höhe der Zuwendung
Der Förderzeitraum beträgt fünf Jahre.
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben anteilig zu 50 Prozent finanziert werden. In-Kind-Leistungen von Gesellschaftern, Partnern oder Dritten sind nicht zulässig beziehungsweise können nicht für den Eigenanteil berücksichtigt werden.
Insgesamt wird dem Zuwendungsempfänger ein nicht rückzahlbarer Zuschuss von maximal 10 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
Für diese Förderrichtlinie sind bezüglich beihilfefähiger Kosten die Vorgaben gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/1315 – Beihilfen für Innovationscluster, zu beachten.
Zuwendungsfähig sind sowohl Investitionsbeihilfen gemäß Artikel 27 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (mit Ausnahme von Kosten für Investitionen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden) als auch Betriebsbeihilfen gemäß Artikel 27 Absatz 7 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
Werden sowohl Innovationsbeihilfen als auch Betriebsbeihilfen beantragt, so ist auf eine getrennte Verbuchung gemäß den geltenden Rechnungsregelungsstandards zu achten. Im Antrag ist darzustellen, welche Kosten als Investitionsbeihilfe und welche Kosten als Betriebsbeihilfe beantragt werden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil des Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis“ (ANBest-P-Kosten). Der Antragsteller muss sich im Antrag auf eine Zuwendung damit einverstanden erklären und wird im Zuwendungsbescheid dazu verpflichtet, dass
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sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichte Unterlagen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) oder dem Projektträger zur Verfügung stehen, er dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union auf Verlangen erforderliche Auskünfte erteilt, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen gestattet und entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellt;
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die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
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alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise:
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vom Projektträger, dem BMWK oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle gespeichert werden können,
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zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden können,
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vom BMWK an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einem Monitoring oder einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können,
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für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden;
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die anonymisierten beziehungsweise aggregierten Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können,
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Informationen aus dem Projektantrag oder den laufenden Projekten, die von allgemeinem Interesse sind, nach Rücksprache zum Zweck der Unterrichtung der Öffentlichkeit auf der Homepage www.startup-factories.de eingestellt beziehungsweise veröffentlicht werden.
Zur Bewertung der Wirkung der geförderten Projekte ist ein begleitendes Monitoring vorgesehen. Dazu ist es erforderlich, dass der vom BMWK mit der Durchführung beauftragte Projektträger während und ggf. nach der Laufzeit der Förderung die notwendigen Informationen erhält. Auf Anforderung sind die geförderten Einrichtungen daher verpflichtet, die für das Monitoring und die Erfolgskontrolle notwendigen Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen, gegebenenfalls auch weiteren durch das BMWK mit der Erfolgskontrolle beauftragten Dritten zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich für die Information des Zuwendungsgebers über die Wirkung verwendet und vertraulich behandelt. Dies gilt auch für Prüfungen durch den Bundesrechnungshof gemäß § 91 BHO.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung des Leuchtturmwettbewerbs „Startup Factories“ hat das BMWK aktuell folgenden Projektträger beauftragt:
Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich
Geschäftsbereich GTI
Lützowstraße 109
10785 Berlin
(im folgenden Projektträger)
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Der Projektträger führt das in Nummer 7.2 beschriebene Antrags- und Förderverfahren durch.
Es wird empfohlen, bereits vor Antragstellung Kontakt zum Projektträger aufzunehmen.
Praktische Hinweise zur Ausgestaltung des Gesamtkonzepts werden in einer Zusammenstellung von Informationen zu besonders häufig gestellten Fragen auf der Webseite www.startup-factories.de dokumentiert.
Förderrichtlinien, Merkblätter, Nebenbestimmungen und Hinweise zur Antragstellung können unter der Internetadresse: www.startup-factories.de und https://foerderportal.bund.de („Formularschrank für Fördervordrucke des Bundes“) abgerufen werden.
Der Projektträger gibt auf Anfrage weitere Informationen und unterstützt bei der AntragsteIlung (E-Mail: ptj-exist-gruendungskultur@fz-juelich.de).
7.2 Antragsverfahren
Die Antragstellung auf Förderung erfolgt bei dem in Nummer 7.1.1 genannten Projektträger durch Vorlage aussage- und beurteilungsfähiger Projektanträge.
Diese Förderrichtlinie sieht lediglich eine Ausschreibungsrunde vor.
Dem Projektträger ist ein Antrag zur Teilnahme in einfacher Ausführung in elektronischer Form durch Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline/) einzureichen.
Frist zur Einreichung der Anträge ist der 30. April 2025, 18 Uhr (Ausschlussfrist)
Diese Frist gilt als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektanträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Projektanträge stehen miteinander im Wettbewerb.
Für den Antrag zur Teilnahme an der Projektphase werden eine aussagekräftige Beschreibung (maximal 30 DIN-A4-Seiten, exklusive Anlagen, einseitig beschrieben, Zeilenabstand 1,5 Zeilen, Schriftart Arial, Schriftgrad 11) sowie ein rechtsverbindlich unterschriebener Antrag auf Gewährung einer Bundeszuwendung auf Kostenbasis (AZK) erwartet. Zusätzlich zur inhaltlichen Beschreibung ist ein detaillierter Arbeitsplan für die Projektphase einzureichen.
Es sind Finanzierungszusagen über die privaten Beteiligungen am Antragsteller mindestens in Höhe der beantragten Zuwendung per rechtsverbindlich unterschriebener Bestätigung (siehe Beispieldokument in Anlage 1) bei Antragstellung nachzuweisen.
7.3 Auswahl- und Entscheidungskriterien
Der Projektträger nimmt eine Bewertung der Anträge hinsichtlich der formalen und inhaltlichen Anforderungen im Sinne dieser Förderrichtlinie einschließlich der Erfolgsaussichten der Projekte und der vorgesehenen Aktivitäten in der Projektphase vor.
Die eingegangenen Anträge werden mit einem Scoring-Verfahren hinsichtlich fachlicher Qualität, Plausibilität und Nachvollziehbarkeit bewertet. Auswahlkriterien sind:
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Vision der „Startup Factory“
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Output und Outcome
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Team, Governance und Organisationsstruktur
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IP-Transfer/Lehre
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Start-up-Ökosystem (Hochschulen, Finanziers, Unternehmen) und Start-up-Unterstützung
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Geschäftsmodell und private Mittel
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Internationale Vernetzung sowie Sichtbarkeit
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Gemeinwohlorientierung, Nachhaltigkeit, Umwelt und soziale Verantwortung
Die Gesamtpunktzahl jedes Projekts bestimmt sich anhand der gewichteten Auswahlkriterien und der jeweils vergebenen Punkte und erlaubt das Ranking der eingereichten Konzepte.
Die Anträge für die Projektphase werden anschließend einer unabhängigen Expertenjury vorgelegt, deren Zusammensetzung auf der Homepage des Wettbewerbs (www.startup-factories.de) bekanntgeben wird. Der Zuwendungsgeber behält sich vor, die Antragsteller zu einer Präsentation vor der Expertenjury einzuladen.
7.4 Sonstige Zuwendungs- und Prüfbestimmungen
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, insbesondere die Verwaltungsvorschrift Nummer 7 zu § 44 BHO (Auszahlung der Zuwendung) sowie die Verwaltungsvorschrift Nummer 10 zu § 44 BHO (Nachweis der Verwendung).
Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
7.5 Subventionserhebliche Tatsachen
Für Zuwendungen, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) sind, gelten die Vorschriften des StGB und des Subventionsgesetzes (SubvG). Die in den Antragsvordrucken auf Gewährung einer Zuwendung abschließend aufgelisteten Angaben sind subventionserheblich (subventionserhebliche Tatsachen) im Sinne von § 2 64 StGB in Verbindung mit § 2 SubvG.
Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben über subventionserhebliche Tatsachen können zu einer Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB führen.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2030 befristet.
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Im Auftrag
Oliver Hunke
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