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Förderrichtlinie für Natürlichen Klimaschutz in kommunalen Gebieten im ländlichen Raum

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Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Förderrichtlinie
für Natürlichen Klimaschutz in kommunalen Gebieten im ländlichen Raum

Vom 10. Juli 2023

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Bundesregierung hat sich mit dem Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz (ANK) zum Ziel gesetzt, den allgemeinen Zustand der Ökosysteme in Deutschland deutlich zu verbessern, ihre Klimaschutzleistung zu stärken und damit einen dauerhaften Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Das ANK schafft und nutzt Synergien zwischen Klimaschutz und dem Erhalt der biologischen Vielfalt. Die Emissionen im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (Land Use, Land Use Change and Forestry; LULUCF) sollen gemindert und vorhandene Senken, in denen Treibhausgase gebunden werden, sollen stabilisiert und ausgebaut werden. Zu diesem Zweck sollen Wälder und Auen, Böden und Moore, Meere und Gewässer sowie Grünflächen in der Stadt und auf dem Land stabilisiert, renaturiert und bewahrt werden. Denn diese Ökosysteme können Kohlendioxid und andere Treibhausgase aus der Atmosphäre binden und langfristig speichern. Gesunde Ökosysteme bieten gleichzeitig den Lebensraum für eine reichhaltige und vielfältige Tier- und Pflanzenwelt und können zur Anpassung an die Klimakrise beitragen. Weitere Informationen zum ANK finden sich unter www.bmuv.de/​natuerlicher-klimaschutz.

Damit eine nachhaltige Wende zum Natürlichem Klimaschutz gelingt, werden die Verantwortlichen in Kommunen vor Ort eng in das ANK einbezogen. Ländliche Regionen sind oftmals von land- und forstwirtschaftlicher Nutzung geprägt und aufgrund ihrer spezifischen Eigenschaften und Funktionen in erheblichem Maße direkt und indirekt von den Folgen der Klimakrise betroffen. Durch erforderliche Anpassungsmaßnahmen an die Auswirkungen der Klimaentwicklung, wie beispielsweise die Freihaltung von Überschwemmungsflächen zum Schutz vor Hochwasser, müssen überwiegend im ländlichen Raum erhebliche Flächen bereitgestellt werden. Mit Mitteln aus dem Klima- und Transformationsfonds sollen ländlich geprägte Kommunen für die Umsetzung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Natürlichen Klimaschutzes gewonnen werden. Mit den geförderten Projekten wird eine Aufwertung von Biotopen, bilanziert gemäß Biotoptypenwert der Bundeskompensationsverordnung, auf möglichst großen nicht wirtschaftlich genutzten kommunalen Flächen angestrebt. Diese Biotopaufwertung hat gleichermaßen die Ziele, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Naturgüter zu sichern und zu stärken, deren Fähigkeit bei der Emissionsminderung bzw. Treibhausgasbindung zu erhöhen und das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft in der Bevölkerung zu steigern.

Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen für die Durchführung lokaler Projekte in ländlichen Regionen, die einen Beitrag zu den Zielen des ANK leisten. Gefördert werden Projekte, die einen positiven Beitrag für den Klimaschutz und den Erhalt oder die Stärkung der biologischen Vielfalt leisten (Natürlicher Klimaschutz) und die Lebensqualität in Landkreisen, Städten und Gemeinden erhöhen. Es ist von Vorteil, wenn die Projekte zusätzlich zur Anpassung an die Folgen der Klimakrise beitragen.

Die Förderung kann nur erfolgen, sofern das Vorhaben, an dem der Bund ein erhebliches Interesse hat, ohne eine Zuwendung des Bundes nicht oder nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt werden kann.

Die Auswahl zur Förderung erfolgt in einem zweistufigem Auswahlverfahren. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Maßgabe folgender Regelungen:

2 Gegenstand der Förderung

Es sind nur Maßnahmen auf öffentlichen, nicht wirtschaftlich genutzten Flächen förderfähig. Besonders förderwürdig sind investive Maßnahmen und solche, die Synergien zwischen dem Klimaschutz, dem Erhalt oder der Stärkung der biologischen Vielfalt sowie der Steigerung der Attraktivität von ländlichen Gebieten nutzen.

Dazu zählen insbesondere:

a)
die naturnahe und biodiversitätsfördernde Begrünung in Dörfern und Städten in ländlichen Regionen einschließlich Sicherung von Altbäumen, Anlage von Wegbegrünung oder Blühstreifen oder Pflanzung klimaresistenter, standortheimischer und nicht invasiver Bäume;
b)
die ökologische Aufwertung, Vernetzung oder Renaturierung von extensiv zu nutzenden Flächen in der freien Landschaft, einschließlich Schaffung und Aufwertung von artenreichen Grünlandbeständen oder die Anpflanzung und Pflege von Streuobstbeständen;
c)
die Anlage von Wegrainen und Säumen mit Hecken, Gehölzen und Alleen in Orten und der freien Landschaft;
d)
Maßnahmen zum Wasserrückhalt in der Landschaft und zur Renaturierung von Fließ- und Stillgewässern, einschließlich Rück- und Umbau von Entwässerungseinrichtungen und längerfristige Stabilisierung bzw. Wiederherstellung grundwasserbeeinflusster Lebensräume, Anbindung von Auenflächen, Erhalt und Anlage von natur­nahen und biodiversitätsfördernden Teichlandschaften, Rückhalt und Speicherung von Niederschlagswasser mittels naturbasierter Lösungen;
e)
die Entsiegelung von Böden zur Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen (Wasseraufnahmefähigkeit mit den Aspekten Grundwasserbildung, Reduzierung von Hochwasserspitzen sowie Kohlenstoffbindung, Reduzierung von Hitzestress und Lufttrockenheit, Reduzierung der Bodensuffosion und -erosion, Erhöhung der natürlichen Kühlfunktion der Böden sowie Verbesserung des Landschaftswasserhaushalts unter Herstellung wichtiger Habitate für einheimische Tier- und Pflanzenarten).

Die geförderten Projekte sollen darüber hinaus ein positives Naturerleben möglich machen. Dies kann insbesondere bewirkt werden durch die Berücksichtigung gemeinschaftsbildender und naturbewusstseinsfördernder Elemente (z. B. Begegnungsmöglichkeiten „im Grünen“, Patenschafts- bzw. Kümmerer-Programme, Naturlehrpfade, Freizeitmöglichkeiten, die über Natürlichen Klimaschutz informieren) und die Aufwertung des Landschaftsbilds durch Gehölzpflanzungen.

Die geplanten Maßnahmen sind im Vorfeld mit vorhandenen formellen und informellen Planungsgrundlagen, ins­besondere mit integrierten Stadt- und Dorfentwicklungskonzepten, sofern vorhanden, abzustimmen und die Ein­bindung der Maßnahmen in die bestehenden Planungsgrundlagen darzustellen.

Die einschlägigen räumlichen und textlichen Festlegungen (Ziele, Grundsätze) der Regionalplanung zur Sicherung von Vorranggebieten wie Natur und Landschaft, Arten- und Biotopschutz, naturnahe Erholung, Kulturlandschaftsschutz etc. sind zu beachten bzw. zu berücksichtigen.

3 Zuwendungsempfangende

Antragsberechtigt sind Kommunen sowie (inter)kommunale Zweckverbände. Der Schwerpunkt der Förderung liegt im ländlichen Raum.

Sonstige Einrichtungen von Kommunen (z. B. Regiebetriebe, Eigenbetriebe, Eigengesellschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts) sind nicht antragsberechtigt.

Mehrere Antragsberechtigte können sich zur gemeinsamen Bearbeitung eines Projekts in einem überschaubaren und gut steuerbaren interkommunalen Kooperationsprojekt (Verbundprojekt) zusammenschließen. Dabei sollen die je­weiligen Ressourcen wie Personalkapazität und spezifisches Wissen effizient genutzt und Synergieeffekte erzielt werden. In diesen Fällen regeln die Partner eines solchen Verbundprojekts ihre Zusammenarbeit in einer Koopera­tionsvereinbarung und benennen eine Koordinatorin bzw. einen Koordinator, die bzw. der als zentrale Ansprechpartnerin bzw. als zentraler Ansprechpartner für den Fördermittelgebenden agiert und sicherstellt, dass die einzelnen Teil­projekte effektiv zusammenarbeiten und die Ergebnisse der Teilprojekte zusammengeführt werden. Eine grundsätz­liche Übereinkunft über die Aufgabenverteilung ist bereits im Rahmen der Antragstellung zu treffen, siehe hierzu das Merkblatt zur Förderrichtlinie.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Inhaltliche/​fachliche Voraussetzungen

Die Projekte müssen folgende inhaltlichen/​fachlichen Voraussetzungen erfüllen:

Für die Förderung von investiven Maßnahmen müssen sich die entsprechenden Flächen, Grundstücke und bau­lichen Anlagen (insbesondere Gebäude) zum Zeitpunkt der Antragstellung im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum der Antragstellerin bzw. des Antragstellers befinden. Sind im Grundbuch mehrere Eigentumsparteien eingetragen, ist eine Einverständniserklärung der Miteigentümer vorzulegen. Sofern sich die genannten Flächen, Grundstücke oder baulichen Anlagen nicht im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum der Antragstellerin bzw. des Antragstellers befinden, muss die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nachweisen, dass die Nutzung der Flächen, Grundstücke, Gewässer oder baulichen Anlagen für den Zuwendungszweck bis zum Ende der Zweckbindungsfrist gewährleistet ist (beispielsweise im Rahmen abgeschlossener Nutzungs-, Miet-, Pacht- oder Ge­stattungsverträge).
Die Zweckbindungsfrist bei den investiven Maßnahmen gilt im Sinne der Nachhaltigkeit und vor dem Hintergrund der im Jahr 2045 angestrebten Klimaneutralität in der Regel mindestens bis zum Jahr 2045. Sollten sich während der Zweckbindungsfrist Änderungen in den Eigentums- oder Verfügungsverhältnissen ergeben, sind diese der in Nummer 7.1 genannten Projektträgerin oder der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall hat die bzw. der Zuwendungsempfangende sicherzustellen und nachzuweisen, dass die Änderungen in den Eigentums- oder Verfügungsverhältnissen im Einklang mit diesen förderrechtlichen Vorgaben stehen. Änderungen in den Eigentums- und Verfügungsverhältnissen während der Zweckbindungsfrist sind nur dann förderunschädlich, wenn die Bewilligungsbehörde ihre Genehmigung erteilt hat.
Es werden nur freiwillige investive Maßnahmen gefördert. Muss eine investive Maßnahme entsprechend einer öffentlich-rechtlichen/​gesetzlichen Verpflichtung (z. B. Auflage in einer Baugenehmigung; Ausgleichsverpflichtung; in Sanierungsgebieten, für die ein Bebauungsplan Festsetzungen zur Entsiegelung enthält) durchgeführt werden, ist sie nach dieser Richtlinie nicht förderfähig. Werden im Rahmen eines Gesamtprojekts sowohl freiwillige als auch gesetzlich verpflichtende Maßnahmen durchgeführt, so sind nur die zusätzlichen, also über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehenden, freiwilligen Maßnahmen förderfähig.
Das Förderprogramm mit den Einzelprojekten wird extern evaluiert. Zuwendungsempfangende werden von Beginn an über die von ihnen zu erhebenden Projektdaten informiert und mit dem Zuwendungsbescheid verpflichtet, diese Daten und Informationen zu erheben und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Berichtspflichten entstehen den Zuwendungsempfangenden regelmäßig im Rahmen der jährlichen Zwischen- und Ver­wendungsnachweise über den Verlauf der geplanten Maßnahmen oder bei konkreten Nachfragen der Projekt­trägerorganisation oder Bewilligungsbehörde bzw. den beauftragten Institutionen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Erfolgskontrolle und Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Die Zuwendungsempfangenden werden mit dem Zuwendungsbescheid zur Teilnahme an jährlichen Statustreffen mit der Bewilligungsbehörde verpflichtet. Die Durchführung stichprobenartiger Überprüfungen der Umsetzung, in Form von Vor-Ort-Terminen, ist zu ermöglichen.

4.2 Administrative Voraussetzungen

Es müssen zudem folgende administrative Voraussetzungen erfüllt sein:

Die Antragstellenden müssen in der Lage sein, das Projekt fachkompetent und wirtschaftlich zu planen, durchzuführen und abzurechnen. Von besonderer Bedeutung ist eine fortlaufende Überprüfung der Projektziele. Spezifische Qualifikationen, Kompetenzen und Erfahrungen sind in der Projektskizze darzulegen.
Die Gesamtfinanzierung muss unter Berücksichtigung der Förderung gesichert sein. Zur Finanzierung heran­gezogene Drittmittel müssen aus- und nachgewiesen werden.
Eine Zuwendung darf nicht gewährt werden, wenn die Antragstellenden zum Zeitpunkt der Bewilligung mit dem Vorhaben bereits begonnen haben. Gemäß den Verwaltungsvorschriften Nummer 1.3 zu § 44 Absatz 1 BHO gilt der Abschluss eines der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags als Vorhabenbeginn. Dies gilt auch für Verträge, die unter Vorbehalt einer Zuwendungsgewährung geschlossen werden. Mit Antragstellung haben die Antragstellenden ausdrücklich zu erklären, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen und kein der Ausführung des Vorhabens zuzurechnender Vertrag abgeschlossen wurde.

Vergabeverfahren für die geförderten Leistungen und/​oder Lieferungen sollen grundsätzlich erst nach Erhalt des schriftlichen Zuwendungsbescheids begonnen werden. Soweit bereits vor Erhalt des Zuwendungsbescheids der Ausführung des Vorhabens zuzurechnende Leistungen und/​oder Lieferungen ausgeschrieben werden und/​oder Angebote eingeholt werden, wird eine Zuwendung nur gewährt, wenn

a)
die Antragstellenden ausdrücklich Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) beachten und
b)
im Vergabeverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine Zuschlagserteilung bzw. ein Vertrags­abschluss nur bei Bewilligung der beantragten Zuwendung erfolgt. Ein Verstoß gegen Nummer 3 ANBest-Gk kann zur Aufhebung des Zuwendungsbescheids auch mit Wirkung für die Vergangenheit sowie zur Rückforderung bereits ausgezahlter Fördermittel sowie deren Verzinsung führen. In jedem Fall muss sich die Auftrags­vergabe auf einen Leistungszeitraum beziehen, der innerhalb des Bewilligungszeitraums liegt.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung auf Ausgabenbasis gewährt, soweit die haushaltsrechtlichen Ermächtigungen vorliegen.

5.2 Finanzierungsart

Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Anteilfinanzierung des zu erfüllenden Zuwendungszwecks gewährt.

Die Antragstellenden verpflichten sich zur Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Eigenmittel sind in Abhängigkeit ihres finanziellen Leistungsvermögens als Ausdruck des Eigeninteresses in angemessener Höhe einzubringen. Die Obergrenze der Förderquote beträgt im Regelfall 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Finanzschwache Kommunen können eine erhöhte Förderquote bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Maßgabe dieser Richtlinie erhalten.

Als finanzschwach gelten Kommunen, die

a)
an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen, oder
b)
denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.

Für das Vorliegen der Voraussetzungen von Finanzschwäche ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

Die Mindestzuwendung pro Vorhaben beträgt 500 000 Euro.

5.3 Finanzierungsform

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt.

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung des Projekts anfallen. Ausgaben, die nicht ausschließlich und unmittelbar dem geförderten Vorhaben zuzurechnen sind, sind nicht zuwendungsfähig.

Zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für:

zusätzlich notwendiges projektbezogenes Personal (Planung und Umsetzung konkreter Projektmaßnahmen),
Material- und Baukosten sowie Installation oder Montage durch Dritte,
technische Ausstattung für die natur- und bodengerechte Pflege der geförderten Maßnahme,
projektbezogene Ausgaben für die Planung von investiven Maßnahmen durch Dritte sind auf maximal 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben beschränkt,
Aufwendungen für die Aufstellung von Pflegekonzepten und -plänen und für die Schulung von Personal zur Sicherstellung der naturnahen Grünpflege der geplanten Maßnahmen,
die Beteiligung und Information der Zielgruppen sowie Öffentlichkeitsarbeit,
Dienstreisen zur Vernetzung sowie Abstimmung mit eventuellen Verbundpartnern und dem Fördermittelgebenden und
Sachausgaben zur Koordinierung von Verbundprojekten, sofern einschlägig.

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für:

die Errichtung von Gebäuden,
Forschung und Entwicklung und
bereits über den kommunalen Haushalt grundfinanziertes Personal.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk). Die Nebenbestimmungen und weitere Hinweise können im Formularschrank des BMUV für Zuwendungen auf Ausgabenbasis (AZA) unter http:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​ abgerufen werden.

Kumulierung:

Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen des Bundes ist ausgeschlossen. Die Kumulierung mit Drittmitteln oder Förderungen Dritter (z. B. Zuschussförderungen aus VN-, EU- oder Länderförderprogrammen) ist möglich, wenn eine angemessene Eigenbeteiligung durch Eigenmittel erfolgt und keine beihilferechtlichen Vorgaben entgegenstehen. Doppelförderungen sind ausgeschlossen.

Skizzeneinreichende/​Antragstellende beziehungsweise Zuwendungsempfangende haben ihr Einverständnis zu er­klären, dass das BMUV

a)
auf Verlangen den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages, andere Ausschüsse und Mitglieder des Deutschen Bundestages über Anträge beziehungsweise Zuwendungen informiert;
b)
Pressemitteilungen über das bewilligte Vorhaben herausgibt;
c)
geförderte Vorhaben auf Veranstaltungen präsentiert oder Pressetermine vor Ort durchführt;
d)
die Daten des Zuwendungsempfangenden für die Auswertung der Förderaktivitäten, für die Öffentlichkeitsarbeit und die Bürgerbeteiligung oder für die Zusammenarbeit mit anderen durch das BMUV geförderten Vorhaben an durch das Ministerium beauftragte oder geförderte Organisationen weitergibt.

7 Verfahren

7.1 Projektträgerin

Mit der Umsetzung der Fördermaßnahme hat das BMUV (Zuwendungsgeber) folgende Projektträgerin beauftragt: Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH.

Die Projektträgerin ist außerdem Ansprechpartnerin für alle Fragen zur Durchführung und Abwicklung des Förder­programms. Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit der Projektträgerin Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind auf folgender Internetseite hinterlegt: https:/​/​www.z-u-g.org/​ank-lk/​

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

7.2 Antragsverfahren

Das Antragsverfahren für die Förderung ist zweistufig. In der ersten Stufe reichen die Interessenten (bei Verbund­vorhaben die Verbundkoordinierenden) eine aussagefähige Projektskizze ein. Sofern die formellen Voraussetzungen (Nummer 7.3) erfüllt sind und die Projektskizze hinsichtlich der Auswahlkriterien (Nummer 7.4) positiv bewertet und im Wettbewerb ausgewählt wird, erfolgt in der zweiten Stufe die Aufforderung zur formellen Antragstellung.

7.3 Vorlage und Auswahl der Projektskizzen

Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages (BT) hat sich den Beschluss über die Auswahl der Projekte vorbehalten. Das BMUV wird dem Haushaltsausschuss des BT hierfür die aufbereiteten Unterlagen vorlegen. Die Aufbereitung, Vorab-Prüfung und eine Bewertungsempfehlung an den Haushaltsausschuss des BT erfolgt auf Grundlage der in Nummer 7.4 benannten Bewertungskriterien und im Wettbewerbsverfahren zwischen allen eingegangenen Skizzen durch das BMUV und die beauftragte Projektträgerin. Die für eine Förderung in Betracht kommenden Vorhaben werden in einem weiteren Schritt zur Antragstellung aufgefordert.

Aussagekräftige Projektskizzen sind über das elektronische Formularsystem des Bundes „easy-Online“ zu erstellen. Der Zugang erfolgt über https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​. Zeitfenster und Stichtage für Förderaufrufe werden auf der Programm-Internetseite der Projektträgerin veröffentlicht. Außerhalb der veröffentlichten Stichtage werden eingereichte Projektskizzen nicht separat bewertet.

Zur Fristwahrung genügt die elektronische Übersendung der Projektskizze. Zusätzlich zur Online-Version muss nur das elektronisch generierte Formular (Projektblatt) in ausgedruckter und rechtsverbindlich unterschriebener Fassung auf dem Postweg spätestens 14 Tage nach Ablauf des jeweiligen Skizzenfensters (Posteingang) nachgereicht werden.

Die Projektskizze besteht aus dem „Projektblatt“ und einer „Ideenskizze“.

Das Formular „Projektblatt“ ist über das Portal „easy-Online“ zu erstellen. Dem Projektblatt ist eine inhaltliche Beschreibung des Projekts als schriftliche „Ideenskizze“ beizufügen. Der Umfang der „Ideenskizze“ darf maximal sechs Seiten (11 Punkt, einzeilig) betragen und keine Anlagen haben. Internetlinks dürfen verwendet werden. Die durch die Projektträgerin bereitgestellte „Vorlage Ideenskizze“ ist zu verwenden.

Die Einhaltung der vorgegebenen Gliederung aus der „Vorlage Ideenskizze“ ist Voraussetzung, um bei der Auswahl berücksichtigt zu werden, und daher verbindlich einzuhalten. Die „Vorlage Ideenskizze“ wird Ihnen auf der Programm-Internetseite der Projektträgerin zur Verfügung gestellt.

Ideenskizzen, welche die maximale Seitenanzahl überschreiten, nicht fristgerecht eingehen, unvollständig sind oder von den vorgegebenen Gliederungspunkten abweichen, können im Bewertungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

7.4 Bewertungskriterien

In die Bewertung der Skizzen und Prüfung der Förderanträge fließen die nachfolgend dargestellten Kriterien ein.

1.

Beitrag zu den Zielen dieser Förderrichtlinie

Beitrag zum Klimaschutz (Stabilisierung und/​oder Ausbau von CO2-Einbindung, Minderung von Treibhausgasemissionen)
Beitrag zur Stärkung der Biodiversität
Beitrag zum positiven Naturerleben in Kommunen
2.

Allgemeine Qualitätskriterien

Das primäre Förderziel „Natürlicher Klimaschutz“ des Bundesprogramms muss in den Projektskizzen klar erkennbar sein
Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der projektspezifischen Wirkungskette
Qualifikation und Expertise des/​der Skizzeneinreichenden (Umsetzungskompetenz, Einbindung von Fachkompetenz)
3.

Arbeitsplanung

Qualität, Nachvollziehbarkeit und Realisierbarkeit des Arbeitsplans in Bezug auf die Projektziele
Art und Qualität der Zusammenarbeit mit relevanten Zielgruppen/​Akteuren
4.

Fördermitteleffizienz

Nachvollziehbarkeit und Angemessenheit des Mitteleinsatzes
Darstellung des Eigeninteresses (z. B. Höhe der Eigenmittel; Einbringung von Drittmitteln; Einbringung von Eigenleistungen)
5.

Öffentlichkeitsarbeit und Verstetigung

Qualität der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit
Darstellung der Verstetigung nach Projektende
Einbindung/​Beteiligung der Öffentlichkeit (Partizipation)

7.5 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Skizzeneinreichende, deren Skizzen ausgewählt wurden, werden in der zweiten Verfahrensstufe aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag unter Berücksichtigung von gegebenenfalls weiteren projektspezifischen Hinweisen einzureichen. Die Aufforderung zum Einreichen eines Antrags begründet keinen Anspruch auf eine Förderzusage.

Für die Erstellung und Einreichung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​).

Zusätzlich zur Online-Version muss nur das elektronisch generierte Formular (AZA-Formular) in ausgedruckter und rechtsverbindlich unterschriebener Fassung auf dem Postweg bei der beauftragten Projektträgerin eingereicht werden.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 Absatz 1 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am 15. Juli 2023 in Kraft und ist bis 31. Dezember 2026 befristet. Sie wird im Rahmen der Erfolgskontrolle evaluiert.

Bonn, den 10. Juli 2023

Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Im Auftrag
Dr. Ch. Paulus

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