Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Förderrichtlinie
Innovationsprogramm für Geschäftsmodelle und Pionierlösungen (IGP)
1 Ziel, Zweck und rechtliche Grundlage der Förderung
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Mit dem „Innovationsprogramm für Geschäftsmodelle und Pionierlösungen (IGP)“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) soll die Innovationskraft der deutschen Wirtschaft über technische Entwicklungen hinaus gestärkt werden, womit auch einem ganzheitlicherem Innovationsverständnis Rechnung getragen wird. In Ergänzung der Förderung von vornehmlich technikorientierter Forschung und Entwicklung öffnet das IGP den Fokus für nichttechnische Innovationen;1 damit werden auch Bereiche wie digitale, kreativwirtschaftliche, soziale und ökologische Innovation unterstützt. Dabei zielt das IGP insbesondere auf die Stärkung der Innovationskraft von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) inklusive Selbständigen und jungen Unternehmen.
Das IGP soll zudem dazu beitragen:
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neue Ideen mit positiver Wirkung für Wirtschaft und Gesellschaft anzuschieben,
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die Struktur und Arbeitsweise der deutschen Wirtschaft zu modernisieren,
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First-Mover-Aktivitäten zu ermöglichen,
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sehr marktnahe Innovationsaktivitäten anzubahnen,
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die Wirtschaftskraft innovativer KMU zu stärken und
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das kreative Umfeld für neue Geschäftsmodelle und Pionierlösungen durch die Schaffung neuer Kooperationen zu verbessern.
1.2 Rechtsgrundlage
Das BMWK gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) samt den hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Der Zuwendungsgeber ist berechtigt, auch kurzfristig mittelwirksame Maßnahmen, wie eine Verringerung der Fördersätze, eine Verschärfung der Förderkriterien oder eine Verkleinerung des Kreises der Antragsberechtigten, vorzunehmen.
Förderungen nach dieser Richtlinie werden auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1, „De-minimis-Verordnung“), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert wurde, gewährt.
Zu den weiteren für die Förderung relevanten Gesetzen und Regelungen gehören unter anderem das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und das Subventionsgesetz. Sämtliche Vorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.2
2 Gegenstand der Förderung; Projektformen
Gegenstand der Förderung sind in Deutschland durchzuführende Innovationsaktivitäten, wobei diese auch auf einen internationalen Markt oder Bedarf zielen können. Dabei können folgende von den Antragstellern frei wählbare Projektformen gefördert werden:
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Machbarkeitsprojekte: Experimentelle Einzel- oder Kooperationsprojekte in der innovativen Frühphase mit dem Charakter von Machbarkeitstests; insbesondere Maßnahmen, die zur Prüfung der inhaltlichen und wirtschaftlichen Machbarkeit von Innovationen im Sinne von Nummer 4.1 notwendig sind. Die Machbarkeit soll mit merklichen Ungewissheiten (Risiken) verbunden sein; gleichzeitig soll das Projekt chancenreich sein.
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Marktreifeprojekte: Komplexe Einzel- und Kooperationsprojekte zur Ausreifung von Innovationen samt umfangreichen Markttests und Pilotierung am Markt; insbesondere Maßnahmen, die zur Entwicklung, ersten Anwendung und/oder Marktüberleitung von Innovationen im Sinne von Nummer 4.1 notwendig sind. Dabei sollten bereits mindestens erste positive Belege zur Machbarkeit erbracht worden sein. Gleichzeitig soll das Projekt mit Ungewissheiten (Risiken) verbunden und chancenreich sein.
Die Projektlaufzeit für Machbarkeitsprojekte soll in der Regel höchstens zwölf Monate betragen, die für Marktreifeprojekte in der Regel höchstens 24 Monate.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigte Zielgruppen
3.1.1 Kleinstunternehmen, Kleinunternehmen, mittlere Unternehmen
Antragsberechtigt sind KMU gemäß EU-Definition mit Betriebstätte oder Niederlassung in Deutschland. Für die Einordnung als KMU ist die jeweils geltende KMU-Definition gemäß EU-Wettbewerbsrecht ausschlaggebend (Definition der KMU, Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003, ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). Verbundene Unternehmen sind im Sinne dieser Empfehlung als Einheit zu betrachten.
Dabei wird unterschieden nach:
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Kleinstunternehmen, die nach Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 als Unternehmen definiert sind, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Millionen Euro nicht überschreitet.
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Kleinunternehmen, die nach Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 als Unternehmen definiert sind, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht überschreitet.
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Mittlere Unternehmen, die nach Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 als Unternehmen definiert sind, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.
Zu den antragsberechtigten Unternehmen werden auch Freiberuflerinnen/Freiberufler, Handwerkerinnen/Handwerker und andere Selbständige mit und ohne Beschäftigte gezählt.
3.1.2 Gemeinnützige KMU
Antragsberechtigt sind auch gemeinnützige Unternehmen nach steuerrechtlicher Definition, wie gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH) und gemeinnützige Unternehmensgesellschaften (gUG), die den Größen- und Unabhängigkeitsanforderungen der KMU-Definition der EU-Kommission genügen. Auch diese Einrichtungen müssen unternehmerisch wirtschaftlich tätig sein.3
3.1.3 Neugründungen
Zudem sind Gründerinnen und Gründer bzw. Personen(-gruppen) berechtigt, Teilnahmeanträge („Skizzen“) einzureichen, die glaubhaft darlegen können, zum Zeitpunkt der späteren Vollantragstellung4 ein das Projekt umsetzendes Unternehmen mit ordnungsgemäßer Geschäftsführung zu führen, das eine Betriebstätte oder Niederlassung in Deutschland hat.
3.1.4 Forschungseinrichtungen inklusive Hochschulen
Antragsberechtigt für Kooperationsprojekte mit Unternehmen sind auch Forschungseinrichtungen,5 wie beispielsweise (Kunst-)Hochschulen, wenn sie im Rahmen ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit6 Kooperationspartner eines antragstellenden KMU sind.
3.2 Weitere Anforderungen an die Zuwendungsempfänger
Die Unternehmen und Einrichtungen müssen für die ordnungsgemäße Abwicklung der Projekte folgende Voraussetzungen erfüllen:
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Sie müssen über das innnovationsspezifische und betriebswirtschaftliche Know-how zur Durchführung des Projekts verfügen. Dazu gehört, dass sie über ausreichend entsprechend qualifiziertes Personal verfügen oder entsprechende Neueinstellungen bzw. sonstige vertraglich geregelte Personal-Aufnahmen vorsehen.
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Zuwendungen können nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.
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Sie müssen den nötigen Eigenanteil aufbringen können.
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Der Abzug von Personalkapazitäten (einschließlich Geschäftsführung) für das Projekt darf nicht zum bedenklichen Kapazitätsrisiko für andere wichtige Geschäftsfelder werden.
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Auf der Grundlage eines geordneten Rechnungswesens muss die Projektabrechnung sauber und klar nachvollziehbar sein (unter anderem im Gesamtkontext mit anderen Betätigungsfeldern).
Sollten Bedingungen zur Antragstellung noch nicht voll erfüllt sein, muss glaubhaft darlegt werden, dass sie zum Förderbeginn eingehalten werden.
3.3 Nicht Antrags- und Förderberechtigte
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen sowie Forschungseinrichtungen (inklusive Hochschulen), über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für Inhaber juristischer Personen, die eine Vermögensauskunft nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung 1977 abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
Nicht antragsberechtigt sind zudem Unternehmen sowie Forschungseinrichtungen (inklusive Hochschulen), die bei vorausgegangen öffentlichen Zuwendungen in den vorangegangenen drei Jahren ihren daraus resultierenden Pflichten nicht nachgekommen sind. Zudem sind Unternehmen von der Förderung ausgeschlossen, die einer Rückforderung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
Nicht antragsberechtigt sind ferner Unternehmen, die in den zwölf Monaten vor Ende der Frist zum Eingang des Teilnahmeantrags bereits eine Bewilligung für ein IGP-Projekt erhalten haben.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a bis e der De-minimis-Verordnung.7
Eine Förderung der an Projekten mitarbeitenden Personen ist ausgeschlossen, wenn
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deren beantragte Tätigkeit im Rahmen anderer Förderprogramme des Bundes, der Länder oder der Europäischen Kommission ebenfalls unterstützt wird und diese Förderung in den Bewilligungszeitraum fällt und arbeitszeitmäßig oder projektbezogen eine Doppelförderung darstellen würde oder
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diese durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Lohnkostenzuschüsse oder vergleichbare arbeitsmarktpolitische Maßnahmen finanziert werden oder
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in Forschungseinrichtungen (inklusive Hochschulen) grundfinanziertes Personal (ohne Ersatzpersonal) eingesetzt werden soll.
4 Zuwendungsvoraussetzungen; Förderkriterien
4.1 Innovationsbegriff; allgemeine Zuwendungs- und Förderkriterien
4.1.1 Allgemeine Voraussetzungen
Das IGP und die mit ihm angeschobenen Projekte zielen auf nichttechnische Innovationen.8 Dabei können neue Technologien durchaus eine wichtige Rolle spielen – sie müssen dies allerdings nicht zwingend. Das aus Innovationssicht für die Förderentscheidung relevante Kriterium ist vielmehr die Neuartigkeit der Problemlösung, etwa durch ein bislang nicht existierendes Servicekonzept oder Geschäftsmodell. Dabei müssen die Projekte auch im internationalen Vergleich Neuigkeitswert haben.
Gefördert werden sollen ausschließlich Projekte, die ohne Förderung gar nicht oder nur mit erheblicher Zeitverzögerung oder in bedeutend geringerem Umfang realisiert werden könnten. Die Projekte sollen möglichst so strukturiert sein, dass besonders erfolgskritische, riskante Arbeitsschritte möglichst frühzeitig durchgeführt werden, um ein drohendes Scheitern des Projekts frühzeitig zu erkennen.
4.1.2 Kriterien zur Förderentscheidung
Die Förderentscheidung erfolgt anhand der folgenden Kriterien:
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Innovationshöhe: Wesentlich hierfür sind etwa Kreativität, Wagemut und Pioniercharakter des Ansatzes, Differenz zu bisherigen Lösungen, Neuigkeitswert auf nationalem und internationalem Level sowie mögliche Leuchtturmeffekte und transformatives Potenzial über das Projekt hinaus.
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Vermarktungschancen: Wesentlich hierfür ist vor allem das Potenzial für Umsatz, Wertschöpfung und Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen in Deutschland. Es soll mindestens überzeugend dargelegt werden, wie die Projektergebnisse nach Projektende wirtschaftlich nachhaltig aus anderen Finanzierungsquellen prosperieren können; besonders hohes Marktpotenzial wird besonders positiv gewertet.
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Positive Effekte auf Dritte: Wesentlich hierfür ist das Potenzial des Projekts, auch über die Antragsteller hinaus positiv zu wirken. Zu den denkbaren Wirkdimensionen gehören zum Beispiel
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wirtschaftlicher Nutzen für Kunden, Partner, Wirtschaftssegmente o. Ä. und/oder
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Know-how-, Innovations- oder Modernisierungsimpulse für Dritte und/oder
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positive gesellschaftliche Wirkung („social impact“) und/oder
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positive ökologische Wirkung (zum Beispiel Klimaschutz) etc.9
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Qualität und Überzeugungskraft des Projekts: Wesentlich hierfür sind etwa Zielorientierung und Aufbau des Projektplans, zügige und sinnvolle zeitliche Taktung der Projektschritte, Logik und Verständlichkeit der Ausführungen zur Umsetzung, Übergang in ungeförderte Folgeaktivitäten, sparsamer Umgang mit den eingesetzten Fördermitteln etc.
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Qualifikation und Motivation der Projektbeteiligten: Wesentlich hierfür sind etwa Berufs- und Bildungshintergrund, Schlüsselqualifikationen, Ausführungen zur Motivation, Überzeugungskraft der Erläuterungen zum Projekt und den Projektbeteiligten, Teamzusammensetzung und vorgesehene Arbeitsteilung; positiv sind außergewöhnliche fachübergreifende Kooperationsmuster.
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Förderbedarf/Anreizeffekt: Wesentlich hierfür sind die Begründung der Antragsteller zum Förderbedarf mit staatlichen Mitteln sowie das Spannungsverhältnis zwischen finanzieller Situation und Innovationswagnis. Der Entwicklungsprozess muss auf das realistisch erreichbare Gelingen einer Innovation gerichtet, aber gleichwohl mit Risiken behaftet sein.
4.2 Spezifische Voraussetzungen für Kooperationsprojekte
In den Projekten können jeweils mehrere Antragsberechtigte (siehe Nummer 3) zusammenarbeiten. Dabei muss der Kooperationspartner mit dem geringsten Anteil am Projekt mindestens 20 % der Arbeitsleistung in Personenmonaten erbringen. Die Partner müssen dabei eine Kooperationsvereinbarung mit mindestens folgendem Inhalt schließen:
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Beschreibung und Zielstellung des Projekts sowie Abgrenzung der Teilaufgaben der Beteiligten;
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Benennung eines federführenden Hauptverantwortlichen für das Projekt;
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Arbeitsplan aller Partner mit Arbeitspaketen, avisierten Terminen, Personalaufwand in Personenmonaten aufgegliedert nach Zuständigkeiten der Partner;
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Nennung der vorgesehenen Vergabe von Aufträgen an Dritte, beispielsweise Forschungseinrichtungen (inklusive Hochschulen) oder Dienstleister;
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Regelung der Nutzung bzw. Vermarktung der Ergebnisse der Kooperation.
Antragsberechtigte Forschungseinrichtungen (inklusive Hochschulen) dürfen höchstens 50 % der für das Projekt zu leistenden Arbeit (in Personenmonaten) übernehmen. Ihr Anteil an den förderfähigen Kosten/Ausgaben darf ebenfalls nicht 50 % überschreiten.
Jedes Teilprojekt eines Partners wird als eigenes Projekt behandelt, auch hinsichtlich der Fördersätze (siehe Nummer 5.2). Gleichzeitig müssen sich die Teilprojekte stimmig in den größeren Kooperationsverbund bzw. das Gesamtprojekt einfügen.
4.3 Förderausschluss
Von einer Förderung ausgeschlossen sind:
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Projekte, die die routinemäßigen Adaptionen bestehender Produkt-, Dienstleistungs-, Prozess-, Organisations- und Marketingkonzepte oder Geschäftsmodelle zum Inhalt haben;
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Projekte, die der Abarbeitung eines Auftrags Dritter dienen;
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Projekte, die im Rahmen anderer Förderprogramme des Bundes, der Länder oder der Europäischen Kommission unterstützt werden. Dies gilt nicht für Kredit- und Beteiligungsprogramme;
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Projekte, die vor dem bestätigten Eingang des Vollantrags begonnen oder bei denen Vereinbarungen zwischen den beteiligten Partnern rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Vorhandene Verträge stehen einer Förderung nur dann nicht entgegen, wenn im Vertragstext die Förderung als aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit formuliert worden ist. Der bestätigte Förderantrag muss mindestens folgende Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort sowie Kosten des Vorhabens und die Höhe des für das Vorhaben benötigten Zuschusses.
4.4 Ausschreibungsspezifische Förderkriterien
Die Förderung wird in Ausschreibungsrunden („Calls“) organisiert (siehe Nummer 6.2.1). Der jeweilige Fokus der Ausschreibungsrunden ergänzt die vorgenannten Zuwendungsvoraussetzungen und Förderkriterien um weitere spezifische Punkte. Bei Abweichungen zu den in Nummer 4 genannten Voraussetzungen gelten die spezifischen Regelungen der jeweiligen Ausschreibung.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart und Finanzierungsform
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
5.2 Fördersätze
Die Förderung der Zuwendungsempfänger erfolgt grundsätzlich bis zu den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Fördersätzen, die auf zuwendungsfähige Kosten/Ausgaben bezogen werden:
Bei Kooperationsprojekten gilt für jeden Partner für die von ihm erbrachte Leistung (Teilprojekt) sein jeweiliger Satz (siehe auch Nummer 4.2).
5.3 Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben und Kosten
Bei antragstellenden Forschungseinrichtungen (inklusive Hochschulen) gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).
Bei antragstellenden Unternehmen gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten).
Hierbei sind projektbezogen folgende Positionen wie folgt zu bestimmen und gegebenenfalls zusammenzufassen:
5.3.1 Personalausgaben und -kosten
Bei Antragstellern, die ihre Gesamtausgaben überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand finanzieren, ist eine Förderung nur möglich, wenn die Regelungen des Besserstellungsverbots gemäß § 8 Absatz 2 des Haushaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.
Für antragstellende Forschungseinrichtungen (inklusive Hochschulen) gelten zu den Personalausgaben die Regelungen der ANBest-P.
Für die antragstellenden Unternehmen ist der Ausgangspunkt der Berechnungsgrundlage für die Personalkosten das Arbeitnehmer-Bruttogehalt der beteiligten Personen im Monat der Antragstellung. Die Personalkosten für die Gesamtvorkalkulation sind aus den personengebundenen Stundensätzen im Antragsjahr und den förderfähigen produktiven Jahresarbeitsstunden zu ermitteln. Gehaltskosten sind bis zu maximal 100 000 Euro pro Person und Jahr zuwendungsfähig. Bei Einrichtungen, die ihre Gesamtausgaben überwiegend aus öffentlichen Zuwendungen finanzieren, gelten die Obergrenzen des Besserstellungsverbots. Soweit Geschäftsführer oder Unternehmensinhaber im Projekt tätig werden, dürfen hierfür nur Personaleinzelkosten von vergleichbaren leitenden Mitarbeitern im Projekt verrechnet werden; dies gilt auch für ohne feste Entlohnung tätige Unternehmer. Die entsprechenden Einkünfte sind nachzuweisen.
Bei Einzelkaufleuten, Personengesellschaften und Freiberuflern ohne feste Entlohnung kann auf die Regelungen der Nummer 24 der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (PreisLS) zurückgegriffen und in Absprache mit dem Projektträger des IGP ein plausibler Kalkulationsmaßstab festgelegt werden, der sich beispielsweise an nachgewiesenen vergangenen Einkünften oder öffentlich einsehbaren Tarifverträgen orientiert. Auslegungsfragen müssen dabei dem Prinzip der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit des staatlichen Förderhandelns folgen.
Die projektbezogenen Personenstunden sind bei den Zuwendungsempfängern mit Beginn des Projekts pro Tag eigenhändig und zeitnah (mindestens innerhalb einer Woche) von jeder am Projekt mitarbeitenden Person in Stundennachweisen entsprechend dem beim Projektträger erhältlichen Musterformular zu erfassen und monatlich mit Datumsangabe zu unterzeichnen. Alternativ können elektronische Medien und eigene Vorlagen des Zuwendungsempfängers verwendet werden, wenn damit die gleichen Informationen und kurzfristig prüfungsgerechte Ausdrucke ermöglicht werden.
Abrechnungsfähig sind nur die für das Projekt geleisteten und in den Stundennachweisen erfassten Arbeitsstunden.
5.3.2 Ausgaben und Kosten für projektbezogene Aufträge an Dritte
Aufträge an Dritte müssen nach wirtschaftlichen Kriterien vergeben werden und eindeutig der Zielstellung des Innovationsprojekts dienen. Sie umfassen Fremdleistungen, die insbesondere aus fachlichen, technischen, wirtschaftlichen oder sachlichen Gründen von Dritten erbracht werden und die dem Projekt sinnvoll dienen. Diese sind grundsätzlich bis zu 40 % der Personalausgaben bzw. -kosten nach Nummer 5.3.1 zuwendungsfähig.
5.3.3 Übrige Ausgaben und Kosten
Für antragstellende Forschungseinrichtungen (inklusive Hochschulen) gelten in Bezug auf die nicht in den Nummern 5.3.1 und 5.3.2 genannten Ausgaben die Festlegungen des Zuwendungsbescheids.
Bei den antragstellenden Unternehmen werden alle übrigen projektbezogenen Kosten in der Regel auf 50 % der Personalkosten begrenzt und damit abgegolten; in begründeten Ausnahmefällen, etwa bei besonders sach- und reisekostenintensiven Vorhaben, kann sich der Prozentsatz für übrige projektbezogene Kosten auf bis zu 75 % erhöhen. Ausnahmsweise kann bei Personalkosten von weniger als 20 Euro pro Stunde eine Fixpauschale von 15 Euro pro Stunde gewährt werden, sofern diese nicht 120 % der Personalkosten überschreitet.
Über die genannten ANBest-P-Kosten hinaus betrifft die Abgeltung via Pauschale sowohl solche Kostenarten wie die Materialkosten, die Abschreibungen auf vorhabenspezifische Anlagen und Geräte sowie die Reisekosten als auch Steigerungen der Personalkosten während der Projektlaufzeit.
Nicht förderfähig sind Ausgaben und Kosten für externe Beratungsleistungen, insbesondere Beratung für die Antragstellung und Administration des geförderten Projekts.
5.4 Höhe der zuwendungsfähigen Kosten bzw. Ausgaben, Höhe der Zuwendung
Machbarkeitsprojekte, die bis zu 80 000 Euro umfassen, sind zuwendungsfähig.
Marktreifeprojekte, die bis zu 330 000 Euro umfassen, sind zuwendungsfähig.
Entsprechend Nummer 4.2 wird bei Kooperationsprojekten jedes Teilprojekt eines Partners als eigenes Projekt behandelt, d. h., in der Verbundbetrachtung können größere Volumina erreicht werden als bei Einzelprojekten. Die gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten der Summe der Teilprojekte sind für Machbarkeitsprojekte auf 150 000 Euro begrenzt, für Marktreifeprojekte auf 600 000 Euro.
Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen (im Sinne des Artikel 2 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung) gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht überschreiten.13
Bei Forschungseinrichtungen (inklusive Hochschulen) liegt der maximale Betrag für einzelne Zuwendungen (Förderhöchstbetrag) bei 180 000 Euro.
6 Verfahren
6.1 Programmadministration
Bei der Programmadministration wird das BMWK von einem Projektträger unterstützt. Ihm obliegt insbesondere die Beratung der Antragsteller, die Prüfung der Anträge, die kassentechnische Abwicklung der Zuwendungen und die Prüfung der Zwischen- und Verwendungsnachweise sowie die Vor-Ort-Prüfungen bei den Zuwendungsempfängern.
6.2 Antragsverfahren
6.2.1 Ausschreibungsrunden, mehrstufiger Auswahlprozess
Das Antragsverfahren ist in Ausschreibungsrunden („Calls“) organisiert, die auf thematische Schwerpunkte fokussieren. Neben Spezifizierungen zum Förderfokus (siehe Nummer 4.4) werden dazu auch Stichtage für die Einreichung wesentlicher Unterlagen und Terminfenster für Pitches14 benannt. Diese Informationen werden auf www.bmwk.de/IGP bzw. dort verlinkten Internetseiten veröffentlicht.
Der mehrstufige Auswahlprozess erfolgt nach folgendem Verfahren:
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Teilnahmewettbewerb für alle Projektideen, die den formellen Anforderungen genügen;
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Jury-Bewertung für die Projekte, die im Teilnahmewettbewerb überzeugen konnten; dazu können auch Pitches beitragen.
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Vollantragsbegutachtung für alle Projekte, die in der Jury-Bewertung im Wettbewerb überzeugen konnten;
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Förderentscheidung.
6.2.2 Anträge im Auswahlprozess
Entsprechend dem mehrstufigem Auswahlprozess erfolgt auch das Antragsverfahren in Stufen:
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Anträge zum Teilnahmewettbewerb (Teilnahmeanträge; „Skizzen“) fokussieren insbesondere auf stichhaltige, relativ kurze Projektbeschreibungen und Kerninformationen zu den Antragstellern.
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Die auf eine positive Entscheidung im Teilnahmewettbewerb folgende Vollantragstellung enthält eine detaillierte Projektplanung und bedarf aller Unterlagen, die zur ordnungsgemäßen Abwicklung der mit Steuermitteln finanzierten Förderung notwendig sind.
Für die ausschließlich elektronisch zu erfolgende Antragseinreichung stehen unter www.bmwk.de/IGP bzw. auf dort verlinkten Internetseiten Formulare zur Verfügung. Hier sind die für die Bearbeitung des Förderungsantrags erforderlichen Informationen angeführt.
Die Anträge umfassen insbesondere
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Informationen zu den Antragstellern samt Projektpersonal, unter anderem Stammdaten, Qualifikationsnachweise, rechtliche Erklärungen, Dokumente wie Handelsregisterauszüge oder Gewerbeanmeldungen etc.;
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Informationen zum Projekt, unter anderem Ausführungen zu den in Nummer 4 dargelegten Zuwendungsvoraussetzungen und Förderkriterien wie Innovationsgrad, Risiken und Chancen, Kosten-, Kapazitäts-, Zeit- und Finanzierungsplanung samt Gliederung in Arbeitspakete und Meilensteine, gegebenenfalls Kooperationskonzept;
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Informationen über weitere aktuelle Anträge auf öffentliche Förderung sowie öffentliche Förderungen der letzten drei Jahre, inklusive einer Erklärung über die in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen.
6.3 Förderentscheidung
Bewilligungsbehörde ist das BMWK oder ein vom BMWK beliehener Projektträger.
Die Entscheidung im Teilnahmewettbewerb erfolgt auf Grundlage der Bewertung des Projektträgers; die Förderentscheidung erfolgt insbesondere auf Grundlage der Bewertung einer IGP-Jury.
Die Mitglieder der Jury werden vom BMWK benannt und auf www.bmwk.de/IGP bzw. auf dort verlinkten Internetseiten veröffentlicht. Für die Jury wird vom BMWK eine Geschäftsordnung erlassen, welche zumindest den Ablauf, die Beschlussfähigkeit und die Ausübung des Stimmrechts regelt. Neben den Jury-Mitgliedern können auch weitere Sachverständige zu Fragen der Begutachtung der beantragten Projekte eingeschaltet werden. Die Beteiligten behandeln die Projektideen vertraulich.
Die Förderentscheidung fällt unter wettbewerblichen Gesichtspunkten auf Basis der veröffentlichten Förderbedingungen. Dabei ist die Förderentscheidung immer auch Ermessensentscheidung sowie abhängig von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.
6.4 Bewilligungs- und Abwicklungsverfahren
6.4.1 Allgemeine Regelungen; Abweichungen vom Projektplan
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die §§ 23 und 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, diese Richtlinie, die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Bestandteil des Zuwendungsbescheids werden, sowie die §§ 48 bis 49a VwVfG, soweit nicht in den Nummern 4.3, 6.4.2 und 6.4.3 Abweichungen zugelassen worden sind. Für die vom Zuwendungsgeber auszustellende Bescheinigung über De-minimis-Beihilfen gilt Artikel 6 Absatz 1 der De-minimis-Verordnung.
Die Bewilligung gilt für das mit dem Antrag beschriebene Projekt. Abweichungen vom Projektplan dürfen die Intention der ursprünglichen Förderentscheidung nicht verletzen. Kleinere Abweichungen vom Projektplan, die den Charakter des Projekts nicht wesentlich berühren, sind formlos mit dem Projektträger abzustimmen. Über die Genehmigung größerer Abweichungen können in konkret und nachvollziehbar begründeten Fällen das BMWK bzw. der beliehene Projektträger entscheiden. Dies gilt etwa, wenn im Ergebnis erfolgskritischer, riskanter Arbeitsschritte eine neue Projektausrichtung für die weiterhin erfolgreiche Projektdurchführung unabweisbar ist. Unter anderem im Kontext des Zwischenberichts können Richtungsänderungen diskutiert werden.
6.4.2 Auszahlung der Fördermittel
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt in Raten im Rahmen der mit dem Zuwendungsbescheid geregelten Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P-Kosten bzw. ANBest-P).
Die Anforderung jedes Teilbetrags muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere in Bezug auf die Planung der Arbeitspakete.
Ein Restbetrag in Höhe von 10 % der Zuwendung wird erst nach Vorlage des ordnungsgemäßen Verwendungsnachweises ausgezahlt. Nach Eingang des Verwendungsnachweises wird unverzüglich festgestellt, ob sich aus den Angaben im Verwendungsnachweis Anhaltspunkte für eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungsmittel ergeben, die eine Rückforderung der Zuwendung oder Aufhebung des Zuwendungsbescheids erfordern.
6.4.3 Verwendungsnachweis
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bzw. Abbruch des Projekts abschließend nachzuweisen (Verwendungsnachweis).
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht, der auch eine Kurzbeschreibung des Projektergebnisses beinhaltet und einem zahlenmäßigen Nachweis. Dazu sind die jeweils aktuellen Formulare zu verwenden und die mit dem Antrag definierten wirtschaftlichen Zielkriterien zu aktualisieren.
Für Marktreifeprojekte, deren Laufzeit einen Zeitraum von zwölf Monaten überschreitet, sind formlose Zwischenberichte zu den im Zuwendungsbescheid festgelegten Terminen vorzulegen.
6.5 Bundesrechnungshof; Subventionstatbestand
Der Bundesrechnungshof und seine Prüfungsämter sind berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen (§§ 91, 100 BHO).
Bewilligungen können Subventionen im Sinne des Subventionsgesetzes sein, so dass unrichtige Angaben zu im Vorfeld der Bewilligung mitgeteilten subventionserheblichen Tatsachen eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs begründen können.
6.6 Veröffentlichung und Evaluation
Das BMWK ist berechtigt, zu allen geförderten Projekten das Thema, die Zuwendungsempfänger, die Höhe von Zuwendung und Eigenbeteiligung sowie den Bewilligungszeitraum bekannt zu geben.
Von den Zuwendungsempfängern wird Kooperationsbereitschaft bei Projekten der Öffentlichkeitsarbeit (zum Beispiel Veröffentlichung von Erfolgsbeispielen) und der Teilnahme an Programm-Veranstaltungen erwartet.
Für die Durchführung der Erfolgskontrolle und Evaluation des IGP sowie der mit den Förderprojekten erreichten wirtschaftlichen Ergebnisse ist es erforderlich, dass der Zuwendungsgeber, der Projektträger und/oder die gegebenenfalls mit einer Evaluation beauftragten Institutionen während und nach der Laufzeit des Förderprogramms die notwendigen Daten und Informationen erhalten. Die Zuwendungsempfänger haben daher projektbezogene Informationen sowie unternehmensbezogene Angaben zur Verfügung zu stellen. Der Zuwendungsgeber bzw. die mit einer Evaluation beauftragten Institutionen sind verpflichtet, die Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich zu dem bezeichneten Zweck zu verwenden.
6.7 Aufbewahrung der nach der De-minimis-Verordnung relevanten Unterlagen
Die Aufzeichnungen über De-minimis-Einzelbeihilfen werden vom Zuwendungsgeber zehn Steuerjahre ab dem Zeitpunkt aufbewahrt, zu dem die Beihilfe gewährt wurde. Die Aufzeichnungen über diese Förderrichtlinie werden zehn Steuerjahre ab dem Zeitpunkt aufbewahrt, zu dem die letzte Einzelbeihilfe nach dieser Förderrichtlinie gewährt wurde. Die Aufzeichnungen enthalten alle Informationen, die für den Nachweis benötigt werden, dass die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung erfüllt sind.15
7 Bezug zur vorherigen Richtlinie; Geltungsdauer
Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie „Innovationsprogramm für Geschäftsmodelle und Pionierlösungen (IGP)“ vom 14. Juni 2019 (BAnz AT 27.06.2019 B1) für alle Förderverfahren für Ausschreibungsrunden ab 2023. Bis zum 30. September 2023 gelten für Förderungen, die auf Ausschreibungsrunden vor 2023 basieren, weiterhin die Bedingungen der Richtlinie vom 14. Juni 2019.16
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2023 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2027.
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Im Auftrag
C. Heidecke
- 1
- Zum Innovationsbegriff siehe auch Nummer 4.1 dieser Richtlinie
- 2
- Siehe unter anderem auch die Nummern 6.1.4 und 6.5
- 3
- In der Regel durch den Verkauf von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis auf einem bestimmten Markt.
- 4
- Zu Teilnahme- und Vollantrag siehe Nummer 6.2.
- 5
- Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung gemäß VO (EU) 651/2014 Artikel 2 Nummer 83. Diese müssen zum Zeitpunkt bzw. im Zeitraum der Auszahlung der Beihilfe eine Einrichtung oder Niederlassung in Deutschland haben, die mit dem für die Durchführung in Deutschland notwendigen qualifizierten wissenschaftlichen Personal sowie der erforderlichen Infrastruktur ausgestattet ist.
- 6
- Zur Einordnung nichtwirtschaftlicher Tätigkeit siehe etwa Abschnitt 2.1 des EU-Unionsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) Rn. 18–20.
- 7
- Eine Förderung auf Basis der De-minimis-Verordnung ist nach Artikel 1 Absatz 1 ausgeschlossen für Beihilfen an Unternehmen aus dem Bereich der Fischerei oder Aquakultur, der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, unter bestimmten Bedingungen bei der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, bei Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, und für Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.
- 8
- Unter nichttechnischen Innovationen werden neuartige Produkt-, Dienstleistungs-, Prozess-, Organisations- und Marketingkonzepte wie auch Geschäftsmodelle verstanden. Der primäre Wertschöpfungsbeitrag entsteht dabei wesentlich aus Veränderungen, die auf bisher nicht bekannte Anwendungskontexte, Nutzungsmöglichkeiten, organisationale Strukturen oder Ertrags- und Wertschöpfungsmechaniken abzielen. Dabei können durchaus auch neue Technologien eingesetzt werden. Nichttechnische Innovationen können in marktorientierter und gemeinwohlorientierter Ausprägung, aber auch in Mischformen vorliegen.
- 9
- Die Gewichtung der positiven Wirkung auf Dritte und ihrer einzelnen Aspekte kann gegebenenfalls ausschreibungsbezogen auf die jeweilige Schwerpunktsetzung der Ausschreibung angepasst werden.
- 10
- Zur Kategorisierung der Unternehmensgrößenklassen siehe Nummer 3.1.1
- 11
- Nach steuerrechtlicher Definition, siehe Nummer 3.1.2
- 12
- Zur Definition von Forschungseinrichtungen (inklusive Hochschulen) siehe Nummer 3.1.4; zum Förderhöchstbetrag siehe Nummer 5.4
- 13
- Dabei werden über das IGP gewährte Beihilfen mit De-minimis-Beihilfen anderer Stellen in Summe betrachtet. Für Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs gilt ein niedrigerer De-minimis-Höchstbetrag von 100 000 Euro in drei Steuerjahren.
- 14
- Unter „Pitch“ wird eine kurze Präsentation des beantragten Projekts verstanden, die darauf zielt, das Projekt im Wettbewerb mit den Projekten anderer Antragsteller aussagekräftig und überzeugend darzustellen.
- 15
- Artikel 6 Absatz 4 der De-minimis-Verordnung
- 16
- Ab 1. Oktober 2023 werden Förderentscheidungen, die auf Bewilligungen der Richtlinie vom 14. Juni 2019 basieren (zum Beispiel im Kontext von Änderungen der Rechtsperson bei bereits laufenden Projekten), nach Maßgabe der Richtlinie vom 1. Juni 2023 behandelt; dabei werden A-Projekte als Machbarkeitsprojekte und B-Projekte als Marktreifeprojekte behandelt.
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