Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Förderrichtlinie
Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen
im Rahmen des Programms „Nationale Klimaanpassung“
1 Förderziel und Zuwendungszweck
Die Klimakrise stellt eine Bedrohung für die heutigen und künftigen Generationen dar. Die Bundesrepublik Deutschland hat gegenüber den von der Klimakrise betroffenen Menschen eine Schutzpflicht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (Vgl. BVerfG vom 24. März 2021 – BVR 2656/18, 78, 96, 288/20 – Rn. 150). Sie ist ferner nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens von Paris aufgrund der Klimarahmenkonventionen der Vereinten Nationen zu dem Ziel verpflichtet, die Anpassungsfähigkeit zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit zu stärken und die Anfälligkeit gegenüber dem Klimawandel zu verringern, um einen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung zu leisten.
Vulnerable Personengruppen sind den Gefahren und Risiken der Klimakrise aufgrund ihrer jeweiligen Lebensphase, ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder ihrer individuellen sozialen Lage besonders ausgesetzt und haben ein besonderes Schutzbedürfnis. Soziale Einrichtungen, die die Betreuung und Versorgung dieser vulnerablen Personengruppen übernehmen, stehen dadurch vor erheblichen zusätzlichen Herausforderungen und sind gezwungen, sich mit den Folgen der Klimakrise auseinanderzusetzen. Vor dem Hintergrund des bestehenden Fachkräftemangels und der ohnehin schon herausfordernden Arbeitsbedingungen in sozialen Einrichtungen ist dies keineswegs selbstverständlich. Oft fehlen die Zeit, das Wissen und das Geld für wirkungsvolle und nachhaltige Maßnahmen zur Anpassung an die Klimakrise.
Sofern soziale Einrichtungen nicht ausreichend in der Lage sind, sich auf die Folgen der Klimakrise vorzubereiten und anzupassen, ist in Zukunft mit gravierenden Schäden – insbesondere an der Gesundheit vulnerabler Personen – zu rechnen. Aus gesamtstaatlicher Sicht gilt es für das Gemeinwohl und den gesamtgesellschaftlichen Zusammenhalt, als Bund für wirksame und vorbildhafte Maßnahmen der Klimaanpassung und -vorsorge in sozialen Einrichtungen, die zur Nachahmung anregen, zu sorgen. Es ist zweifelhaft, ob sich der notwendige Fortschritt in den sozialen Einrichtungen ohne Anreize durch den Bund für ein systematisches Vorgehen und besonders nachhaltige Lösungen erarbeiten lässt. Es fehlt – neben Finanzmitteln und Personal – an Vorbildern und Erfahrungswissen. Interesse des Bundes ist es, dass der weiträumig erforderliche Umbau sozialer Einrichtungen hin zur Klimaresilienz nicht dem Zufall überlassen bleibt, sondern an guten Beispielen ausgerichtet wird, deren Erfolg möglichst weit verbreitet wird und zur Nachahmung anregt.
Mit dieser Förderrichtlinie wird die bestehende Förderung von Maßnahmen zur Klimaanpassung von sozialen Einrichtungen grundlegend neu ausgerichtet und weiterentwickelt. Unter dem Dach des Programms der „Nationalen Klimaanpassung“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz werden die mit dem Sofortprogramm Klimaanpassung definierten Stränge „Bessere Klimavorsorge vor Ort durch Klimaanpassungsmanager*innen“ und „Besserer Schutz vulnerabler Gruppen in sozialen Einrichtungen“ zusammengeführt. Das Programm der „Nationalen Klimaanpassung“ verfolgt das übergeordnete Ziel, die vor Ort notwendigen Klimaanpassungsprozesse systematisch und integrativ in Übereinstimmung mit den Zielen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie anzugehen und umzusetzen.
Diese Förderrichtlinie verfolgt den Zweck, gezielt Anreize für die nachhaltige und klimaresiliente Anpassung von sozialen Einrichtungen zu setzen, indem vorbildhafte Modellvorhaben in sozialen Einrichtungen gefördert werden, die durch ihre Strahlkraft zur Nachahmung anregen. Damit soll dem übergeordneten Förderziel, die notwendigen Klimaanpassungsprozesse im Gesundheits-, Pflege- und Sozialsektor möglichst systematisch und integriert auf Grundlage von Klimaanpassungskonzepten und in Übereinstimmung mit den Zielen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie anzugehen und umzusetzen, Rechnung getragen werden.
Um transformative Anreize im Gesundheits-, Pflege- und Sozialsektor zu setzen, adressiert diese Förderrichtlinie im Unterschied zur Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels vom 15. September 2021 (BAnz AT 07.12.2021 B6) nicht nur kommunale Zuwendungsempfangende. Adressiert werden insbesondere auch freigemeinnützige Träger sozialer Einrichtungen, die im Hinblick auf die Anzahl der Beschäftigten, der Anzahl an Einrichtungen sowie der Anzahl an Plätzen und Betten im sozialen Dienstleistungssektor der Bundesrepublik Deutschland einen gewichtigen Stellenwert einnehmen. Vor allem in Regionen, die von besonders vielen klimatischen Extremen betroffen sind beziehungsweise sein werden – sogenannte klimatische Hotspots – ist es das Ziel, vorbildhafte Modellvorhaben, die zur Nachahmung anregen, zu generieren. Anders als in der Förderrichtlinie „Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels“ liegt der Schwerpunkt der Förderung nicht bei der mehrjährigen Implementierung eines kommunalen Anpassungsmanagements, sondern bei der Umsetzung von vorbildhaften Modellvorhaben, deren Strahlkraft für den notwenigen Fortschritt bei der Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen sorgen soll.
Vorbildhafte Modellvorhaben im Sinne dieser Richtlinie sind Klimaanpassungsmaßnahmen, die:
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auf einer integrierten und systematischen Ermittlung der Vulnerabilitäten sowie auf prioritären Handlungserfordernissen beruhen (Konzepterfordernis),
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durch die Schwerpunktsetzung auf „naturbasierte Lösungen“ starke Synergien und positive Nebeneffekte zu den Zielen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie für mehr ökologische Nachhaltigkeit und Lebensqualität aufweisen und
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eine möglichst große Strahlkraft und überregionale Wirkung über ein breit aufgestelltes Netzwerk entfalten.
Gefördert wird daher die Umsetzung vorbildhafter resilienzsteigernder Klimaanpassungsmaßnahmen auf Grundlage von Klimaanpassungskonzepten, verbunden mit einer Schwerpunktsetzung auf „naturbasierten Lösungen“. „Naturbasierte Lösungen“ stärken natürliche und naturnahe Ökosysteme, haben einen Mehrwert für die Biodiversität und tragen gleichzeitig zu einer Resilienzsteigerung bei. Zudem sind sie häufig die günstigere Lösung für die Klimaanpassung. „Naturbasierte Lösungen“ können sich auf hydrologische Elemente (z. B. Flüsse, Seen, Teiche) oder auf Vegetationsstrukturen (z. B. Stadtbäume, Fassadenbegrünungen, Dachgärten) beziehen. Auch können sie häufig miteinander oder mit „grauen“ Maßnahmen (technisch-infrastrukturelle oder bauliche Veränderungen) kombiniert werden. Durch diese gegenseitige Unterstützung sind „naturbasierte Lösungen“ besonders gut geeignet, um neben ihren positiven Effekten für die biologische Vielfalt auch weitere Synergien und positive Nebeneffekte in Bereichen wie z. B. dem natürlichen Klimaschutz, der Gesundheit, der Luftqualität, dem Lärmschutz, dem Bodenschutz oder der Wasserverfügbarkeit zu schaffen und leisten so einen besonderen Beitrag zu den Zielen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.
Die geförderten sozialen Einrichtungen sollen als Multiplikatoren dienen, um die geförderten Maßnahmen als Investition in die Zukunft sichtbar zu machen und damit weitere soziale Einrichtungen für das Thema Klimaanpassung zu sensibilisieren, zur Nachahmung anzuregen und vor allem den Mehrwert dieser Maßnahmen für soziale Einrichtungen erkennen zu lassen.
Um soziale Einrichtungen zu befähigen, entsprechende nachhaltige Maßnahmen und Strukturen zur Klimaanpassung zu entwickeln und umzusetzen, wird ergänzend auch die Erstellung von Konzepten zur nachhaltigen Anpassung an die Klimakrise gefördert. Damit wird sichergestellt, dass die geförderten Maßnahmen auf einer integrierten Betrachtung unterschiedlicher Klimarisiken (Beispiel: Hitze und Starkregen), einer systematischen Ermittlung der Vulnerabilitäten sowie auf prioritären Handlungserfordernissen beruhen und eine hinreichende Wirksamkeit aufweisen. Daneben werden künftig Klimaanpassungsprozesse auf übergeordneter Ebene unterstützt, indem „Beauftragte für Klimaanpassung in der Sozialwirtschaft“ auf Ebene der freien Träger von sozialen Einrichtungen gefördert werden. Diese sollen die Steuerung, Koordination und Wissensvermittlung von Klimaanpassungsprozessen auf übergeordneter Ebene übernehmen.
Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen für Maßnahmen zur Anpassung an die Klimakrise in sozialen Einrichtungen. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Die Förderung von Vorhaben sozialer Einrichtungen im Rahmen dieser Förderrichtlinie umfasst die folgenden Förderschwerpunkte (FSP):
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FSP 1: Erstellung von Konzepten zur nachhaltigen Anpassung an die Klimakrise
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FSP 2: Umsetzung von vorbildhaften Maßnahmen zur Anpassung an die Klimakrise auf Grundlage von Konzepten
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FSP 2.1: Umsetzung von Maßnahmen auf Grundlage von Konzepten, die den Anforderungen des FSP 1 entsprechen
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FSP 2.2: Umsetzung als Fortführungsmaßnahme auf Grundlage einer Förderung im Rahmen des FSP 1 „Beratung und Erstellung von Konzepten zur Anpassung an den Klimawandel“ der Förderrichtlinie Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen vom 30. Oktober 2020 (BAnz AT 21.12.2020 B4)
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FSP 3: Übergeordnete Unterstützung durch „Beauftragte für Klimaanpassung in der Sozialwirtschaft“
Vorbildhafte Modellvorhaben sollen vor allem in Regionen, die von besonders vielen klimatischen Extremen betroffen sind beziehungsweise sein werden, platziert werden (siehe auch Auswahlverfahren, vgl. Nummer 7.3 dieser Förderrichtlinie).
2.1 FSP 1: Erstellung von Konzepten zur nachhaltigen Anpassung an die Klimakrise
Dieser Förderschwerpunkt richtet sich an Antragstellende, die im Rahmen einer umfassenden und integrierten Betrachtung der jeweiligen sozialen Einrichtung(en) ein effektives und effizientes Konzept zur nachhaltigen Anpassung an die Folgen der Klimakrise unter Berücksichtigung moderner Methoden und Techniken entwickeln wollen. Die Konzepte sollen mehrere Klimarisiken (z. B. Hitze, Trockenheit, Starkregen, Starkwind) adressieren, Synergien und positive Nebeneffekte zu den Zielen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie für mehr ökologische Nachhaltigkeit und Lebensqualität berücksichtigen und die (Gesamt-)Wirkung geeigneter Einzelmaßnahmen im Hinblick auf die Zielerreichung betrachten. Synergien und positive Nebeneffekte zu den Zielen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bestehen insbesondere in den Bereichen der biologischen Vielfalt, des natürlichen Klimaschutzes, der Luftqualität, des Lärmschutzes, des Bodenschutzes, der Wasserverfügbarkeit oder der Gesundheit; sie liegen am ehesten bei Konzepten vor, die „naturbasierte Lösungen“ enthalten. Ziel ist eine anschließende Umsetzung von vorbildhaften, prioritären Maßnahmen in FSP 2.1, die sich aus dem Konzept ergeben.
Der Umfang der zu erstellenden Konzepte soll im Verhältnis zur Größe und der damit einhergehenden Kapazitäten der antragstellenden juristischen Person stehen. Es wird jedoch vorausgesetzt, dass die Konzepterstellung folgende inhaltliche Arbeitspakete beinhaltet:
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Bestandsaufnahme und Betroffenheitsanalyse der jeweiligen sozialen Einrichtung im Hinblick auf den Standort, das Personal und die vulnerable(n) Personengruppe(n) infolge der Auswirkungen und Risiken der Klimakrise,
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Entwicklung eines Klimaanpassungsplans für die soziale Einrichtung inklusive eines konkreten, auf die jeweilige soziale Einrichtung individualisierten und priorisierten wirksamen Maßnahmenpaketes unter Berücksichtigung der Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie,
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Durchführung einer „abschließenden Nachhaltigkeitsprüfung“, d. h. komprimierte Evaluation des geplanten Maßnahmenpaketes auf die Frage: Können „graue“ Maßnahmen (technisch-infrastrukturelle oder bauliche Veränderungen) durch „naturbasierte Lösungen“ (vgl. Nummer 2.2 dieser Förderrichtlinie) im Sinne der Schwerpunktsetzung dieser Förderrichtlinie substituiert werden? Falls nicht, wie können die priorisierten „grauen“ Maßnahmen mit der Umsetzung von „naturbasierten Lösungen“ kombiniert werden?
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Ausarbeitung zur Umsetzung der identifizierten und priorisierten Maßnahmen: Ressourcen- und Meilensteinplan sowie Vorplanungen inklusive Kostenschätzung nach DIN 276/Leistungsphase 2 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).
Darüber hinaus kann die Konzepterstellung folgende inhaltliche Arbeitspakete umfassen:
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aktive Beteiligung/Einbindung der betroffenen Zielgruppen (im Wesentlichen Personal inklusive ehrenamtliche Beschäftigte sowie vulnerable Personengruppe(n) und deren An- und Zugehörige) im Rahmen der Konzepterstellung, z. B. durch Workshops oder eine Ideenbox/einen Ideenwettbewerb,
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Ausarbeitung eines Konzeptbestandteils zur begleitenden Öffentlichkeitsarbeit bei der Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen und deren Sichtbarmachung im vorhandenen Netzwerk und in bestehenden, relevanten Verbreitungskanälen,
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Ausarbeitung nichtinvestiver Klimaanpassungsmaßnahmen (z. B. zur Sensibilisierung und zur Weiterbildung im Umgang mit klimabedingten Belastungen sowie zur Veränderung von Strukturen und Prozessen in der Einrichtung),
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Empfehlungen für ein Controlling und die Implementierung der Klimaanpassung als dauerhafte/langfristige Aufgabe.
Um eine möglichst große Breitenwirkung der Förderung sicherzustellen, haben sich die Antragstellenden zu verpflichten, ihre vorhandenen Netzwerke und Strukturen zu nutzen, um die entwickelten Konzepte möglichst überregional bekannt und sichtbar zu machen (siehe hierzu auch Auswahlverfahren, vgl. Nummer 7.3 dieser Förderrichtlinie). Damit im Zusammenhang stehende geplante Aktivitäten sind im Rahmen der Antragstellung darzulegen.
2.2 FSP 2: Umsetzung von vorbildhaften Maßnahmen zur Anpassung an die Klimakrise auf Grundlage von Konzepten
Um Anreize für die erforderlichen Klimaanpassungsprozesse im Gesundheits-, Pflege- und Sozialsektor zu setzen, wird die Umsetzung von vorbildhaften Modellvorhaben in sozialen Einrichtungen auf Grundlage von Konzepten gefördert, die durch ihre Strahlkraft zur Nachahmung anregen. Im FSP 2 ist zu differenzieren zwischen:
FSP 2.1 | Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen auf Grundlage von Konzepten, die den Anforderungen des FSP 1 entsprechen und |
FSP 2.2 | Umsetzung als Fortführungsmaßnahmen auf Grundlage einer Förderung im Rahmen des FSP 1 „Beratung und Erstellung von Konzepten zur Anpassung an den Klimawandel“ der Förderrichtlinie Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen vom 30. Oktober 2020 (BAnz AT 21.12.2020 B4). |
Zu FSP 2.1
Aufgrund der Vielfältigkeit der möglichen Klimawirkungen, der jeweils unterschiedlichen lokalen Betroffenheit, diverser geographischer Verhältnisse, der unterschiedlichen vulnerablen Personengruppen sowie der individuellen Funktionsweise der jeweiligen Einrichtung kommt ein großes Spektrum an Maßnahmen zur Anpassung sozialer Einrichtungen an die Folgen der Klimakrise in Betracht. Mögliche Anpassungsoptionen reichen von „naturbasierten Lösungen“, als Maßnahmen mit nachhaltiger Anpassungskomponente, bis hin zu „grauen“ Maßnahmen, die als technisch-infrastrukturelle oder bauliche Veränderungen verstanden werden. Der Schwerpunkt der Förderung liegt auf den „naturbasierten Lösungen“ (siehe hierzu auch unten, Auswahlverfahren, vgl. Nummer 7.3 dieser Förderrichtlinie), welche jedoch auch mit „grauen“ Klimaanpassungsmaßnahmen kombiniert werden können. Möglich ist auch die Förderung der Umsetzung von nichtinvestiven Klimaanpassungsmaßnahmen.
In welchem Umfang die Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen beantragt wird, liegt im Ermessen der Antragstellenden und richtet sich nach den Erfordernissen vor Ort und den Prioritäten der zugrunde liegenden Konzepte. Das zugrundliegende Konzept muss inhaltlich den Anforderungen des FSP 1 entsprechen. Klimaanpassungsmaßnahmen können als Maßnahmenpaket oder auch als Einzelmaßnahme gefördert werden. Bei der Beantragung sind die maximalen Fördersummen gemäß Nummer 5.3 zu beachten.
Es können insbesondere die nachfolgend aufgezählten „naturbasierten Lösungen“ auf der Grundlage eines Konzepts gefördert werden:
„Naturbasierte Lösungen“ am, im und im Umfeld von Gebäude(n):
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Maßnahmen zur Dach- und Fassadenbegrünung durch die Bepflanzung mit vielfältigen, klima- und standortangepassten, heimischen, nichtallergenen Pflanzenarten möglichst gebietseigener/regionaler Herkunft,
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Maßnahmen zur Straßen- und Hofbegrünung, beispielsweise durch Neupflanzung klimaangepasster, trockenresistenter, heimisch standortangepasster, nichtallergener Laubbaum- und Pflanzenarten, die besonders zur Kühlung und Verschattung geeignet sind,
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Umsetzung naturnaher, landschaftspflegerischer Maßnahmen zur Klimaanpassung,
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(Teil-)Entsiegelung von Flächen, um die natürliche Kühlfunktion sowie Wasseraufnahme- und -speicherkapazität des Bodens wiederherzustellen,
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Schaffung von Verdunstungsflächen beispielsweise durch Anlage von naturnah gestalteten Wasserflächen (unter Berücksichtigung der Vermeidung von Brutstätten von Stechmücken),
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nachhaltige Nutzung von entsiegelten Flächen, die einen Mehrwert für die Biodiversität haben, z. B. Wildgärten, Wildwiesen, naturnah gestaltete Gärten,
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naturnah gestaltete Regenwasserrückhalte-/Regenwasserauffangbecken (unter Berücksichtigung der Vermeidung von Brutstätten von Stechmücken).
Darüber hinaus können auch „graue“ Maßnahmen auf Grundlage von Konzepten gefördert werden. Die Umsetzung von „grauen“ Maßnahmen kommt vor allem dann in Betracht, wenn im Rahmen des Förderantrags auch „naturbasierte Lösungen“ umgesetzt werden und die „abschließende Nachhaltigkeitsprüfung“ im Rahmen der Konzepterstellung ergeben hat, dass „graue“ Maßnahmen im Hinblick auf die Bedürfnisse der sozialen Einrichtung nicht durch „naturbasierte Lösungen“ substituiert werden können. Sofern „naturbasierte Lösungen“ nicht die erforderliche Wirksamkeit in Bezug auf die Betroffenheit der sozialen Einrichtungen erwarten lassen, ist es im Sinne der Schwerpunktsetzung dieser Förderrichtlinie das Ziel, die Umsetzung geeigneter Kombinationen aus „naturbasierten Lösungen“ und „grauen“ Klimaanpassungsmaßnahmen zu fördern (z. B. Anpassung des Entwässerungssystems an künftige Starkregenereignisse und Gestaltung von naturnahen Regenwasserrückhaltebecken; oder Maßnahme zur Dachbegrünung und Außenjalousien).
Insbesondere die nachfolgenden „grauen“ Maßnahmen kommen für solche Kombinationen in Betracht:
„Graue“ Maßnahmen am, im und im Umfeld von Gebäude(n):
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Anpassung des Entwässerungssystems an künftige Starkregenereignisse,
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Maßnahmen zum Schutz vor eindringendem Wasser,
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Schaffung dezentraler Auffangmöglichkeiten zur Zwischenspeicherung von Regenwasser (z. B. unterirdische Speicherbecken, Regenwasserzisternen) sowie von Versickerungsgruben und Rigolen unter Berücksichtigung der Vermeidung von Brutstätten von Stechmücken,
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Regenwassernutzungsanlagen, z. B. Bewässerungsanlagen für die schattenspendende Bepflanzung des Gebäudeumfeldes,
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Maßnahmen zur Verschattung am Gebäude zum Hitze- und UV-Schutz, z. B. durch die Installation von Jalousien, Markisen, Roll- und Fensterläden,
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Maßnahmen zur Verschattung von Aufenthaltsbereichen zum Hitze- und UV-Schutz, z. B. durch Pavillons, Sonnensegel, Pergolen,
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Beschaffung und Installation von Befeuchtungsanlagen zur adiabatischen Kühlung des Innenraums oder von Außenanlagen,
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Schaffung klimaangepasster, der Art der Einrichtung entsprechender Multifunktionsflächen, z. B. Anlage von Wasserspielplätzen,
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Reduzierung der befestigten begeh- und befahrbaren Flächen auf ein nötiges Mindestmaß und Einsatz von maximal wasserdurchlässigen Materialien.
Um eine möglichst große Breitenwirkung der Förderung sicherzustellen, haben sich die Antragstellenden zu verpflichten, ihre vorhandenen Netzwerke und Strukturen zu nutzen, um die entwickelten Konzepte und Maßnahmen möglichst überregional bekannt und sichtbar zu machen (siehe hierzu auch Auswahlverfahren, vgl. Nummer 7.3 dieser Förderrichtlinie). Damit im Zusammenhang stehende geplante Aktivitäten sind im Rahmen der Antragstellung darzulegen.
Zu FSP 2.2
Um eine Anschlussförderung zu ermöglichen, werden bereits geförderte Anpassungskonzepte1 sowie Ergebnisse aus Einstiegs- und Orientierungsberatungen2 im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen zur Anpassung an die Klimakrise mit den Anpassungskonzepten im Sinne des FSP 1 dieser Förderrichtlinie bis zum 31. Dezember 2024 gleichgesetzt. Sofern eine Antragstellung vor dem 31. Dezember 2024 erfolgt, müssen die Ergebnisse der nach FSP 1 in der Fassung vom 30. Oktober 2020 geförderten Vorhaben somit nicht den oben angegebenen Anforderungen des FSP 1 entsprechen. Nichtsdestotrotz ist – resultierend aus der Schwerpunktsetzung dieser Förderrichtlinie – auch bei diesem Förderschwerpunkt die Umsetzung von „naturbasierten Lösungen“ höher priorisiert als die Umsetzung von „grauen“ Maßnahmen. Sofern „naturbasierte Lösungen“ nicht die erforderliche Wirksamkeit in Bezug auf die Betroffenheit der sozialen Einrichtungen erwarten lassen, ist es im Sinne der Schwerpunktsetzung dieser Förderrichtlinie das Ziel, die Umsetzung geeigneter Kombinationen aus „naturbasierten Lösungen“ und „grauen“ Klimaanpassungsmaßnahmen zu fördern. Anträge nach diesem Förderschwerpunkt konkurrieren im Rahmen des Auswahlverfahrens jedoch nicht mit den Anträgen nach FSP 2.1. Die Priorisierung erfolgt vielmehr innerhalb des FSP 2.2.
In welchem Umfang die Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen beantragt wird, liegt im Ermessen der Antragstellenden und richtet sich nach den Prioritäten der zugrunde liegenden Konzepte beziehungsweise den zugrunde liegenden Ergebnissen aus Einstiegs- und Orientierungsberatung. Klimaanpassungsmaßnahmen können als Maßnahmenpaket oder auch als Einzelmaßnahme gefördert werden. Bei der Beantragung sind die maximalen Fördersummen gemäß Nummer 5.3 zu beachten.
Um eine möglichst große Breitenwirkung der Förderung sicherzustellen, haben sich die Antragstellenden zu verpflichten, ihre vorhandenen Netzwerke und Strukturen zu nutzen, um die entwickelten Konzepte und Maßnahmen möglichst überregional bekannt und sichtbar zu machen (siehe hierzu auch Auswahlverfahren, vgl. Nummer 7.3 dieser Förderrichtlinie). Damit im Zusammenhang stehende geplante Aktivitäten sind im Rahmen der Antragstellung darzulegen.
2.3 FSP 3: Übergeordnete Unterstützung durch „Beauftragte für Klimaanpassung in der Sozialwirtschaft“
Ziel ist es, Anreize für die erforderlichen Klimaanpassungsprozesse im Gesundheits-, Pflege- und Sozialsektor zu setzen. Um dieses Ziel zu erreichen, gilt es, soziale Einrichtungen bei den notwendigen Klimaanpassungsprozessen insbesondere auf übergeordneter Ebene zu unterstützen. Dies soll durch den Einsatz von fachlich qualifizierten „Beauftragten für Klimaanpassung in der Sozialwirtschaft“ auf Ebene der freien Träger von sozialen Einrichtungen gewährleistet werden.
Gefördert wird daher eine befristete Personalstelle auf oberer Ebene eines freien Trägers von sozialen Einrichtungen (z. B. auf Bundesebene eines Wohlfahrtsverbandes). Dieser Förderschwerpunkt richtet sich somit an übergeordnete Organisationen, die für ihre Unterorganisationen die Steuerung, Moderation und Koordination von Klimaanpassungsprozessen auf übergeordneter Ebene übernehmen sowie konkrete Wissensvermittlung und Unterstützung für einzelne soziale Einrichtungen bei der Erstellung von Klimaanpassungskonzepten oder bei der Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen anbieten. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz behält sich vor, spezifischere Kriterien, welche freien Träger von sozialen Einrichtungen nach diesem Förderschwerpunkt gefördert werden können, mit dem jeweiligen Förderaufruf bekannt zu geben. Dieser Förderschwerpunkt richtet sich nicht an öffentliche Träger von sozialen Einrichtungen.
Das Arbeitsgebiet der „Beauftragten für Klimaanpassung in der Sozialwirtschaft“ umfasst folgende Tätigkeiten:
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Analyse von Planungs- und Entscheidungsprozessen hinsichtlich der inhaltlichen und prozessualen Berücksichtigung von Klimaanpassungsaspekten, Betroffenheit, Risiken und Kosten; Prüfung und Bewertung von Planungen und Vorhaben hinsichtlich deren Klimawirksamkeit auf übergeordneter Ebene,
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Steuerung, Moderation und Koordination von Maßnahmen und Prozessen der Klimaanpassung auf übergeordneter Ebene, Erarbeitung von Ideen und Strategien zur Vernetzung der übergeordneten Ebene sowie zum Aufbau von Partnerschaften,
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Bereitstellung von Informationen sowie Beratung der untergeordneten Organisationseinheiten, z. B. Bereitstellung von verständlich aufbereiteten Daten und Fakten zur Klimakrise, Information und Beratung zu Auswirkungen und Anpassungsoptionen oder zu Best-Practice-Beispielen,
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Bewusstseinsbildung und Sensibilisierung für das Thema Klimaanpassung bei den untergeordneten Organisationseinheiten,
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Veranstaltungsplanung und -durchführung (einschließlich Aktionen, Kampagnen, Workshops) mit den untergeordneten Organisationseinheiten, Vernetzung der untergeordneten Organisationseinheiten zur Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs sowie der Netzwerkpflege,
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Kommunikation, Presse und Öffentlichkeitsarbeit zu Aktivitäten im Bereich der Klimaanpassung auf übergeordneter Ebene des freien Trägers sowie seiner untergeordneten Organisationseinheiten.
Darüber hinaus kann das Arbeitsgebiet der „Beauftragten für Klimaanpassung in der Sozialwirtschaft“ folgende Tätigkeiten umfassen:
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konkrete Unterstützung von untergeordneten Organisationseinheiten bei der Antragstellung nach FSP 1 und 2 dieser Förderrichtlinie,
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Übernahme von konzeptionellen Arbeiten, die den Anforderungen des FSP 1 entsprechen und damit die Antragstellung in FSP 2.1 ermöglichen.
Mit dem Antrag ist zu erklären, dass sich die „Beauftragten für Klimaanpassung in der Sozialwirtschaft“ bereit erklären, an Qualifizierungs-, Fortbildungs- und Vernetzungsangeboten, insbesondere des „Zentrums KlimaAnpassung“, zum Thema Klimaanpassung in einem an den eigenen Qualifikationen und Fähigkeiten gemessenem Umfang teilzunehmen. Soweit für diese Teilnahme Ausgaben entstehen, sind diese zuwendungsfähig.
3 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt nach dieser Förderrichtlinie sind:
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Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts – ausgenommen der Bundesländer und deren Einrichtungen,
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Vereine, Verbände, Stiftungen und Unternehmen des Privatrechts, die gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) sind, beziehungsweise ersatzweise, bis zur Erlangung der Gemeinnützigkeit nach den §§ 51 ff. AO den Nachweis der Stellung eines erfolgversprechenden Antrags auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit führen.
Voraussetzung für die Antragsberechtigung ist darüber hinaus der Bezug der Tätigkeit der Antragstellenden zu vulnerablen Personengruppen. Als vulnerable Personengruppen werden im Sinne dieser Förderrichtlinie Menschen verstanden, die besonders unter der Klimakrise leiden, da sie aufgrund ihrer körperlichen und/oder seelischen Konstitution und/oder aufgrund ihrer sozialen Situation nicht ausreichend in der Lage sind, sich gegen die Folgen der Klimakrise zu wappnen. Zu den vulnerablen Personengruppen nach dieser Richtlinie zählen insbesondere Seniorinnen und Senioren, pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderungen, psychisch beeinträchtigte Personen, stationäre Patienten und Patientinnen, Wohnungslose, Geflüchtete, Kinder sowie aufgrund ihres sozialen Status benachteiligte Gruppen. Förderfähige soziale Einrichtungen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Einrichtungen, deren Zielgruppe mindestens zu 70 Prozent vulnerabler Personengruppen entsprechen. Antragsberechtigte juristische Personen haben die Förderfähigkeit ihrer sozialen Einrichtung(en) darzulegen.
Voraussetzung für die Antragsberechtigung ist zusätzlich die Rechtsfähigkeit und rechtliche Selbstständigkeit des Antragstellenden. Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt, für sonstige Betriebe oder Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit der jeweilige Träger der Einrichtung.
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechts, die ganz oder teilweise im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen, sind nicht antragsberechtigt für FSP 3 dieser Förderrichtlinie.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsfähig sind nur Vorhaben, welche die allgemeinen und besonderen Förderziele und Förderbedingungen in Nummer 1 und 2 dieser Richtlinie erfüllen. Darüber hinaus müssen Antragstellende beziehungsweise deren Vorhaben die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:
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Der Antragstellende muss über eine ausreichende personelle sowie finanzielle Kapazität zur Durchführung des Vorhabens verfügen. Die Finanzierung des gesamten Vorhabens inklusive der Folgekosten muss sichergestellt sein. Drittmittel oder Förderungen Dritter (z. B. Zuschussförderungen und Förderkredite), die zur Finanzierung des Vorhabens ergänzend herangezogen werden, müssen ausgewiesen werden.
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Antragstellende, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragstellende, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Sind Antragstellende eine durch gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern die gesetzlichen Vertreter aufgrund ihrer Verpflichtung als gesetzliche Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.
- c)
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Für die Förderung investiver Maßnahmen ist Zuwendungsvoraussetzung, dass die zweckentsprechende Nutzung über die gesamte Zweckbindungsfrist sichergestellt ist und die Wirtschaftlichkeit (betriebswirtschaftliche Effizienz unter Einschluss der Förderung) des Vorhabens nachgewiesen wird. Die jeweilige Zweckbindungsfrist wird im Zuwendungsbescheid festgelegt und kann bis zu 15 Jahre betragen.
- d)
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Für die Förderung investiver Maßnahmen müssen sich die entsprechenden Flächen, Grundstücke und baulichen Anlagen (insbesondere Gebäude) zum Zeitpunkt der Antragstellung grundsätzlich im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Antragstellenden befinden. Sind im Grundbuch mehrere Eigentümer eingetragen, ist eine Einverständniserklärung der Miteigentümer vorzulegen. Sofern sich die Flächen, Grundstücke oder baulichen Anlagen nicht im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Antragstellenden befinden, muss der Antragstellende nachweisen, dass die Nutzung der Flächen, Grundstücke, Gewässer oder baulichen Anlagen für den Zuwendungszweck bis zum Ende der Zweckbindungsfrist gewährleistet ist (beispielsweise durch abgeschlossene Nutzungs-, Miet-, Pacht- oder Gestattungsverträge). Es gehört zu den Obliegenheiten des Antragstellenden, zu prüfen, dass die Ausgestaltung des Verfügungsverhältnisses im Einklang mit den beihilferechtlichen Vorgaben steht (siehe auch Nummer 6.2).
- e)
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Sollten sich während der Zweckbindungsfrist Änderungen in den Eigentums- oder Verfügungsverhältnissen beziehungsweise Laufzeitverkürzungen in den Miet-, Pacht- oder Nutzungsverhältnissen ergeben, sind diese der in Nummer 7.1 genannten Projektträgerin unverzüglich anzuzeigen. Eine Wahrung der Zuwendungsfähigkeit ist nur gewährleistet, wenn eine Zustimmung des Zuwendungsgebers eingeholt wurde. Voraussetzung für die Zustimmung des Zuwendungsgebers ist, dass der neue Eigentümer sämtliche Pflichten zur Wartung, Pflege und Verwertung der Maßnahme(n) übernimmt.
- f)
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Der Antragstellende muss in der Lage sein, die geförderten Maßnahmen und Anlagen während der Dauer der Zweckbindungsfrist zu warten und zu pflegen. Die Pflege und Wartungskosten nach Abschluss des Vorhabens sind durch den Zuwendungsempfänger zu tragen. Dies ist mit der Antragstellung zu bestätigen.
- g)
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Voraussetzung für die Nachrüstung von Gebäuden mit „grauen“ Maßnahmen, die ausschließlich dem Hitzeschutz dienen und somit unter den Geltungsbereich der Energiesparverordnung für Gebäude (EnEV 2007) fallen, ist, dass der Bauantrag für die betreffenden Gebäude vor dem 1. Oktober 2007 gestellt wurde. Für Gebäude, für die der Bauantrag nach dem 1. Oktober 2007 gestellt wurde, wird vorausgesetzt, dass die Anforderungen der EnEV 2007 zum Thema sommerlicher Wärmeschutz eingehalten wurden. Eine Förderung, die der Erreichung des gesetzlichen Mindeststandards dient, ist ausgeschlossen.
- h)
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Maßnahmen, die einen zusätzlichen Energieverbrauch zur Folge haben, werden nur gefördert, sofern keine Alternative zur Erhöhung der Resilienz besteht. Dies gilt insbesondere für die Beschaffung und Installation von Klimaanlagen und -geräten.
- i)
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Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags (z. B. die Zuschlagerteilung für Aufträge für die Umsetzung investiver Maßnahmen oder Planungsleistungen, für die eine Förderung beantragt wird). Dies gilt auch für Verträge, die unter Vorbehalt einer Zuwendungsgewährung geschlossen werden. Mit Antragstellung haben Antragstellende ausdrücklich zu erklären, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen und noch kein der Ausführung des Vorhabens zuzurechnender Vertrag abgeschlossen wurde.
- j)
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Es werden nur freiwillige investive Maßnahmen gefördert. Muss eine investive Maßnahme entsprechend einer öffentlich-rechtlichen/gesetzlichen Verpflichtung (z. B. Arbeitsstättenverordnung/Technische Regeln für Arbeitsstätten, Auflage in einer Baugenehmigung; Ausgleichsverpflichtung; in Sanierungsgebieten, für die ein Bebauungsplan Festsetzungen zur Entsiegelung enthält) durchgeführt werden, wird keine Förderung nach dieser Förderrichtlinie gewährt.
- k)
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Bevor die im Rahmen dieser Förderrichtlinie geförderten baulichen Maßnahmen umgesetzt werden, muss der Antragstellende sicherstellen, dass alle erforderlichen Unterlagen inklusive der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigung vorliegen. Die Genehmigungen und Bauunterlagen sind der Projektträgerin auf Nachfrage vorzulegen.
- l)
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Im Rahmen der Umsetzung von Vorhaben gilt es, die Grundlagen einer umweltfreundlichen Beschaffung beziehungsweise den Leitfaden für die nachhaltige Organisation von Veranstaltungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
(https://www.bmuv.de/publikation/leitfaden-fuer-die-nachhaltige-organisation-von-veranstaltungen) sowie Aspekte der Wirtschaftlichkeit (angemessenes Preis-/Leistungs-Verhältnis) zu berücksichtigen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung auf Ausgabenbasis gewährt.
5.2 Finanzierungsart und -form
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Die Finanzierung wird im Wege der Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt und im Zuwendungsbescheid auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Es gelten vorbehaltlich der beihilferechtlichen Zulässigkeit (vgl. Nummer 6.2) die nachfolgenden maximalen Förderquoten (in Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben):
- a)
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Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wie Kommunen, beträgt die Förderquote 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
- b)
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Bei finanzschwachen Kommunen sowie bei juristischen Personen des privaten Rechts und deren Zusammenschlüssen, insbesondere Wohlfahrtsverbände, die gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO sind, beziehungsweise ersatzweise, bis zur Erlangung der Gemeinnützigkeit nach den §§ 51 ff. AO den Nachweis der Stellung eines erfolgversprechenden Antrags auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit führen, beträgt die Förderquote 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Die Finanzschwäche der Kommune ist nachzuweisen durch:
- –
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ein nach dem jeweiligen Landesrecht aufgestelltes und genehmigtes Konzept zur Haushaltssicherung oder
- –
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die Durchführung eines Haushaltssicherungsverfahrens mit noch nicht genehmigtem Konzept zum Zeitpunkt der Antragstellung oder
- –
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Fehlbeträge in den vergangenen zwei Haushaltsjahren sowie Fehlbedarfe aus dem aktuellen Haushaltsjahr und in den folgenden zwei Haushaltsjahren, wenn das Landesrecht generell kein Konzept zur Haushaltssicherung vorsieht.
In den letzteren beiden Fällen ist die entsprechende Haushaltslage durch die Kommunalaufsicht zu bestätigen.
Eigenmittel sind in Abhängigkeit des finanziellen Leistungsvermögens und als Ausdruck des Eigeninteresses in angemessener Höhe einzubringen. Fördermittel anderer Zuwendungsgeber (z. B. Land oder EU) sowie die Nutzung beim Antragstellenden vorhandener personeller Ressourcen und Sachmittel gelten dabei nicht als Eigenmittel.
5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben, maximale Förderhöhen, Bewilligungszeiträume
Zuwendungsfähige Ausgaben differenziert nach Förderschwerpunkten sind:
Förderschwerpunkt 1
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Ausgaben für projektbezogene Leistungen von nachweislich qualifizierten externen Dienstleistern,
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Sachausgaben zur (physischen) Erstellung eines Klimaanpassungskonzepts (z. B. kartographische Darstellungen, Drucklegung),
- –
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Sachausgaben sowie Ausgaben für externe Auftragsvergaben für die Beteiligung der betroffenen Zielgruppen (im Wesentlichen Personal inklusive ehrenamtliche Beschäftigte sowie vulnerable Personengruppen und deren An- und Zugehörige),
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Sachausgaben sowie Ausgaben für externe Auftragsvergaben für begleitende Informations- und Öffentlichkeitsarbeit,
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Ausgaben für Dienstreisen zur Koordination, zur Vernetzung zwischen Einrichtungen oder zum Erfahrungsaustausch mit vergleichbaren Einrichtungen im Zusammenhang mit der Erarbeitung von Konzepten zur nachhaltigen Anpassung an die Klimakrise.
Die maximale Fördersumme im FSP 1 beträgt 70 000 Euro. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate.
Förderschwerpunkt 2
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Ausgaben für begleitende fachkundliche Beratungs- und Planungsleistungen durch nachweislich qualifizierte externe Dienstleister, beispielsweise für die bauliche Detailplanung innerhalb der Projektlaufzeit, Voruntersuchungen und/oder die Umsetzung von Maßnahmen; wobei die Ausgaben für die Planung in der Regel auf 15 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben beschränkt sein sollen,
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Ausgaben für die zeitnahe und nachhaltige Beschaffung der notwendigen Komponenten/Materialien und deren Installation/Montage/Einrichtung durch externe Dritte,
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Ausgaben für die Fertigstellungspflege innerhalb der Projektlaufzeit, z. B. Bepflanzungen durch qualifizierte Externe,
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Sachausgaben sowie Ausgaben für externe Auftragsvergaben für die Beteiligung der betroffenen Zielgruppen (im Wesentlichen Personal inklusive ehrenamtliche Beschäftigte sowie vulnerable Personengruppen und deren An- und Zugehörige),
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Sachausgaben sowie Ausgaben für externe Auftragsvergaben für begleitende Informations- und Öffentlichkeitsarbeit,
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Ausgaben für Dienstreisen zur Koordination, zur Vernetzung zwischen Einrichtungen oder zum Erfahrungsaustausch mit vergleichbaren Einrichtungen im Zusammenhang mit der Umsetzung von Maßnahmen zur Anpassung an die Klimakrise.
Die maximale Fördersumme im FSP 2 beträgt 500 000 Euro. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 18 Monate.
Förderschwerpunkt 3
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Sach- und Personalausgaben für eine qualifizierte Fachkraft pro freiem Träger, die im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt oder freigestellt wird,
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Sachausgaben sowie Ausgaben für externe Auftragsvergaben, die in der Regel auf 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben beschränkt sein sollen, zur Unterstützung der Beauftragten für Klimaanpassung in der Sozialwirtschaft in ihrem Arbeitsgebiet,
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Ausgaben für Dienstreisen einschließlich der Teilnahmegebühren für zusätzliche Weiterqualifizierungen oder für Vernetzungstreffen, Fachtagungen oder sonstige Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen stehen.
Die maximale Fördersumme im FSP 3 beträgt 175 000 Euro. Der Bewilligungszeitraum im FSP 3 beträgt maximal 24 Monate.
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung des geförderten Vorhabens in üblicher Weise anfallen. Ausgaben, die nicht ausschließlich und unmittelbar dem geförderten Vorhaben zuzurechnen sind, sind nicht zuwendungsfähig. Nicht zuwendungsfähig sind weiterhin Ausgaben für Neubauten, Grunderwerb, Prototypen und gebrauchte Anlagen sowie für Folgekosten, wie beispielsweise laufende Ausgaben für Betrieb, Wartung und Instandhaltung der jeweiligen Maßnahmen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Bestandteil des Zuwendungsbescheids
Bestandteil des Zuwendungsbescheids werden grundsätzlich die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P) sowie für Zuwendungen an Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüssen die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (AN-Best-GK) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Nebenbestimmungen, Richtlinien und weitere Hinweise können im Formularschrank des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz für Zuwendungen auf Ausgabenbasis (AZA) unter http://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmuv#t1 abgerufen werden.
6.2 Beihilferechtliche Grundlagen
Die Förderung steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Zulässigkeit. Ob eine Beihilfe vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden.
Die Beurteilung, ob eine Beihilfe vorliegt, erfolgt gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sollte die Zuwendung als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV einzustufen sein, erfolgt die Förderung auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung, ABl. L 352 vom 24.12.20133). In diesem Fall hat der Antragstellende mit der Antragstellung deshalb anzugeben, ob und wenn ja in welcher Höhe er De-minimis-Beihilfen im laufenden und den beiden vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat. Die Förderhöhe wird gegebenenfalls soweit reduziert, dass sie zusammen mit anderen De-minimis-Beihilfen des Antragstellenden im laufenden und den zwei davorliegenden Steuerjahren die Summe von 200 000 Euro nicht übersteigt.
In besonderen Ausnahmefällen kann die Förderung auch auf Grundlage des Artikels 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.20144) gewährt werden.
Für Förderungen nach der AGVO gilt, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO keine Förderung gewährt wird. Förderungen nach der AGVO werden gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht und können durch die Kommission im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO geprüft werden.
Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach den jeweils einschlägigen Regelungen über die beihilfefähigen Ausgaben und die zulässige Beihilfehöchstintensität der AGVO.
Weitere Hinweise sind in den dieser Förderrichtlinie zugehörigen Merkblättern aufgeführt.
6.3 Kumulierung
Eine Kumulierung mit Förderungen aus anderen Förderprogrammen des Bundes ist ausgeschlossen. Die Kumulierung mit Drittmitteln oder Förderungen Dritter (z. B. Zuschussförderungen aus EU- oder Länderförderprogrammen) ist möglich, wenn dem keine beihilferechtlichen Vorgaben entgegenstehen (vgl. Nummer 6.2) und eine angemessene Eigenbeteiligung durch Eigenmittel erfolgt (Nummer 5.2). Insbesondere darf weder der maximale nach der AGVO für die betreffende Beihilfe geltende Betrag beziehungsweise die für diese Beihilfe geltende Beihilfeintensität noch der De-minimis-Beihilfen-Höchstbetrag überschritten werden. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Zuwendungsgeber unverzüglich mitzuteilen, wenn er andere Fördermittel beantragt oder in Anspruch nimmt.
Die Beantragung weiterer, durch diese Förderrichtlinie nicht abgedeckter Maßnahmen, die insbesondere dem Klimaschutz dienen, durch andere Förderprogramme des Bundes ist möglich, soweit keine beihilferechtlichen Vorgaben entgegenstehen (siehe oben). Doppelförderungen sind ausgeschlossen.
Soweit zusätzlich Drittmittel eingebracht werden können, sind diese auszuweisen. Eine angemessene Eigenbeteiligung durch Eigenmittel ist erforderlich (siehe Nummer 5.2).
6.4 Einverständnis des Antragstellenden
Antragstellende beziehungsweise Zuwendungsempfänger haben mit dem Antrag ihr Einverständnis zu erklären, dass das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
- –
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auf Verlangen den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags, andere Ausschüsse und Mitglieder des Deutschen Bundestags über Anträge beziehungsweise Zuwendungen informiert,
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Pressemitteilungen über das bewilligte Vorhaben herausgibt,
- –
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geförderte Vorhaben auf Veranstaltungen präsentiert oder Pressetermine vor Ort durchführt,
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die Daten des Zuwendungsempfängers für die Auswertung der Förderaktivitäten, für die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Beteiligung von Bürgern und Bürgerinnen oder für die Zusammenarbeit mit anderen durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz geförderten Vorhaben an durch das Bundesministerium beauftragte oder geförderte Organisationen weitergibt,
- –
-
Daten zum Zweck der Bewilligung, Durchführung und Verwendung der durchgeführten Maßnahmen an seine Beauftragten und/oder an die mit einer (begleitenden) Evaluation beauftragten Stellen sowie gegebenenfalls an ein Gremium von Expertinnen und Experten weitergibt.
6.5 Erfolgskontrolle, Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit
Die Zielerreichung auf Programmebene wird im Rahmen von Monitoring und Evaluierung überprüft. Wie erfolgreich die Förderung der Unterstützung von sozialen Einrichtungen bei der Erstellung und Umsetzung von Klimaanpassungskonzepten ist, wird anhand unter anderem von Programmindikatoren gemessen. Zu den Programmindikatoren zählen:
- –
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Anzahl an Einrichtungen, für die ein nachhaltiges Klimaanpassungskonzept erstellt wird,
- –
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Anzahl der direkt begünstigten vulnerablen Personen,
- –
-
Anzahl der direkt begünstigten Mitarbeitenden,
- –
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Anzahl der klimaangepassten Einrichtungen, Gebäude und Flächen sowie die Größe der klimaangepassten Raum- und Außenfläche im Verhältnis zur jeweiligen Gesamtfläche (unter anderem differenziert nach Anpassung durch „naturbasierte Lösungen“),
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Anzahl an erreichten Einrichtungen innerhalb und außerhalb der eigenen Organisation.
Zusätzlich zu diesen quantitativ ausgerichteten Programmindikatoren gilt es, den Fortschritt der Klimaanpassung in der sozialen Einrichtung beziehungsweise bei dem freien Träger (in Bezug auf FSP 3) sichtbar zu machen. Anzugeben ist dies über den aktuellen und angestrebten Grad der Klimaanpassung in der jeweiligen sozialen Einrichtung beziehungsweise bei dem freien Träger, anhand von vorgegebenen Fortschrittsstufen (sogenannter Fortschrittsmatrix). Zudem wird der Beitrag der Vorhaben zu den Zielen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie erfasst. Die Überprüfung des aggregierten Indikators „Modellhaftigkeit“ wird zeigen, inwiefern das Förderziel der Umsetzung von vorbildhaften Modellvorhaben, die zur Nachahmung anregen und in besonders von der Klimakrise betroffenen Regionen liegen, erreicht wurde.
Die übergeordneten programmspezifischen Ziele und Indikatoren werden durch individuelle projektspezifische Ziele und Indikatoren ergänzt, anhand derer die Zielerreichung auf Projektebene überprüft wird.
Zuwendungsempfänger haben sich zu verpflichten, sich auf Nachfrage an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen. Informationen für Evaluierungen und für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme (und damit des Förderprogramms) sind der unter Nummer 7.1 dieser Förderrichtlinie genannten Projektträgerin oder deren Beauftragten bereitzustellen.
Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern sie über eine Internetseite verfügen, auf dieser über die Förderung ihres Vorhabens informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, Berichte zur Dokumentation der Vorhabenabwicklung und der erzielten Ergebnisse sowie die für Monitoring und Evaluierung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
Detaillierte Anforderungen zur Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit und Verbreitung des Erfolges von Anpassungsmaßnahmen werden im Zuwendungsbescheid aufgeführt.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung einer Projektträgerin
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat folgende Projektträgerin beauftragt:
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft gGmbH
Stresemannstraße 69 – 71
D-10963 Berlin
E-Mail: anpaso@z-u-g.org
Alle für die Durchführung und Abwicklung des Vorhabens betreffenden Erklärungen und Unterlagen müssen somit der Projektträgerin zur Verfügung gestellt werden.
7.2 Antragsverfahren
Die Antragsphase unterteilt sich in mehrere Zeitfenster zur Einreichung von Anträgen, die rechtzeitig von der Projektträgerin bekannt gegeben werden (Förderfenster).
Für die Erstellung und Einreichung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Relevante Anlagen sind dem „easy-Online“-Antrag als elektronische Anlagen (pdf.Dateien) beizufügen. Zusätzlich zur Online-Version müssen nur die elektronisch generierten Formulare (AZA-Formulare) in ausgedruckter und rechtsverbindlich unterschriebener Fassung auf dem Postweg innerhalb von zwei Wochen bei der beauftragten Projektträgerin eingereicht werden. Dies gilt nicht für die elektronisch beigefügten Anlagen. Die Anträge sind in deutscher Sprache einzureichen.
Sofern der Antragstellende über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügt, entfällt die Zusendung des Papierantrags. Diese Form der Signatur ist gesetzlich einer handschriftlichen Unterschrift (Schriftform) gleichgestellt (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Es werden nur Anträge zur Prüfung angenommen, die
- a)
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fristgerecht eingereicht wurden; maßgeblich für die Einhaltung der Frist eines Förderfensters ist der Eingang der elektronischen Version via „easy-Online“,
- b)
-
als AZA-Formulare postalisch und unterschrieben beziehungsweise qualifizierter elektronischer Signatur (siehe oben) spätestens zwei Wochen nach der elektronischen Antragstellung eingegangen sind,
- c)
-
vollständig sind, d. h., die das korrekte Antragsformular inklusive aller notwendigen Anlagen, die zur Prüfung und Bewertung des Projekts erforderlich sind, umfassen (siehe nachfolgender Absatz),
- d)
-
widerspruchsfrei sind.
Als vollständig im Sinne von Buchstabe c werden förmliche Anträge bewertet, die mindestens folgende Unterlagen und Anlagen enthalten:
- –
-
Eine rechtsverbindlich unterschriebene Version des AZA-Antrags („Antrag auf Gewährung einer Bundeszuwendung auf Ausgabenbasis“); der AZA-Antrag wird über das Portal zur Beantragung von Fördermitteln des Bundes („easy-Online“) generiert.
- –
-
Eine vollständig ausgefüllte Vorhabenbeschreibung für den jeweiligen Förderschwerpunkt; Die auf der Internetseite der Projektträgerin ZUG (www.z-u-g.org) bereitgestellten Vorlagen sind zu verwenden. Die Vorhabenbeschreibung enthält eine kurze Beschreibung und Begründung des Vorhabens inklusive Kurzvorstellung der sozialen Einrichtung und der Beschreibung der klimakrisenbedingten Betroffenheit. Darüber hinaus sind Projektziele zu benennen, verbunden mit der Darlegung, wie diese erreicht werden. Weiterhin enthält die Vorhabenbeschreibung belastbare Zeit- und Arbeitspläne.5
- –
-
Eine Ausgabenberechnung für alle relevanten Einzelpositionen (beispielsweise auf Grundlage unverbindlicher Angebote oder einer Kostenberechnung nach DIN 276).
- –
-
Für FSP 2: ein Klimaanpassungskonzept, das den Anforderungen des FSP 1 entspricht oder ein bereits auf Grundlage der Förderrichtlinie Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen vom 30. Oktober 2020 (Banz AT 21.12.2020 B4) gefördertes Anpassungskonzept beziehungsweise eine Dokumentation einer bereits geförderten Einstiegs- und Orientierungsberatung.
Darüber hinaus haben Antragstellende im Rahmen der Antragstellung gegebenenfalls folgende Erklärungen beziehungsweise Nachweise vorzulegen:
- –
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Eigentumsnachweise für die Grundstücke und Gebäude, auf die die Förderung abzielt (z. B. Grundbucheinträge beziehungsweise Miet- oder Gestattungsverträge inklusive einer Einverständniserklärung des Vermieters zur Umsetzung der beantragten Maßnahmen).
- –
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Lichtbilder der Grundstücke und Gebäude zur Verdeutlichung der aktuellen Situation sowie der individuellen Betroffenheit in Bezug auf klimatische Veränderungen.
- –
-
Nachweis der Gemeinnützigkeit (z. B. in Form eines Freistellungsbescheids vom Finanzamt) für Unternehmen der Privatwirtschaft sowie Vereine, Verbände und Stiftungen.
- –
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Vereins-/Unternehmensregisterauszüge/Auszüge aus Stiftungsverzeichnissen inklusive Satzung/Gesellschaftervertrag für gemeinnützige Unternehmen der Privatwirtschaft sowie Vereine, Verbände und Stiftungen.
- –
-
Bestätigungen/Nachweise über die Verfügbarkeit vorgesehener Eigen- und Drittmittel (z. B. auf Grundlage einer aktuellen Bankauskunft für gemeinnützige Unternehmen der Privatwirtschaft sowie Vereine, Verbände und Stiftungen oder einer Bestätigung der Einstellung der Eigenmittel in den laufenden Haushaltsplan für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts).
- –
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Bonitätsnachweise (z. B. Jahresabschlüsse der vergangenen zwei Jahre für gemeinnützige Unternehmen der Privatwirtschaft sowie Vereine, Verbände und Stiftungen).
- –
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Erklärung, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist beziehungsweise eingeleitet wurde.
- –
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Nachweis der kommunalen Finanzschwäche (für finanzschwache Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die eine erhöhte Förderquote beantragen, vgl. Nummer 5.2).
- –
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Im Fall der Förderung nach AGVO: Bestätigung, dass der Beihilfeempfangende keiner Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO unterliegt beziehungsweise wenn er solcher Anordnung unterliegt, dieser nachgekommen ist.
- –
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Im Fall der Förderung nach AGVO: gegebenenfalls Erklärung, dass der Beihilfeempfangende kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO).
- –
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Im Fall einer Förderung nach De-minimis: gegebenenfalls eine De-minimis-Erklärung über die in den letzten drei Steuerjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen.
- –
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Gegebenenfalls Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen, wenn die Zuwendung eine Subvention ist.
Die ergänzenden Merk- und Hinweisblätter zu dieser Richtlinie sind bei der Antragstellung zu beachten. Die Merk- und Hinweisblätter sowie weitere Informationen zu dieser Förderrichtlinie stehen unter
https://www.z-u-g.org/aufgaben/klimaanpassung-in-sozialen-einrichtungen/ zur Verfügung.
Aus der Vorlage eines schriftlichen Antrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
7.3 Auswahlverfahren
Förderanträge werden insbesondere am Maßstab eines erheblichen Bundesinteresses geprüft. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz behält sich vor, ausgewählte Förderschwerpunkte prioritär zu verfolgen. Die Antragsberechtigten werden gegebenenfalls unter
https://www.z-u-g.org/aufgaben/klimaanpassung-in-sozialen-einrichtungen/ zu gegebener Zeit in Bekanntmachungen über ausgewählte Förderschwerpunkte informiert.
Alle Zuwendungsanträge werden einem wettbewerblichen Auswahlverfahren unterzogen und insbesondere anhand der nachfolgend dargestellten Projektauswahlkriterien bewertet und ausgewählt:
- –
-
geografische Lage des Vorhabens (vgl. gewichtet-aggregierte klimatische Hotspots [2031-2060 Absolutwerte] gemäß der Klimawirkungs- und Risikoanalyse für Deutschland 2021),
- –
-
Umfang der adressierten Klimarisiken, wie Starkregen, Hitze oder Starkwind (FSP 1 und 2),
- –
-
Umfang der Synergien und positiven Nebeneffekte zu den Zielen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (FSP 2),
- –
-
prozentualer Anteil der „naturbasierten Lösungen“ am Gesamtvorhaben (FSP 2),
- –
-
Größe und Struktur des Netzwerks des Antragstellenden.
Darüber hinaus wird eine ausgewogene Verteilung der Fördermittel pro Förderfenster auf verschiedene vulnerable Personengruppen angestrebt.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und die Projektträgerin behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Förderanträge Experten und Expertinnen hinzuzuziehen. Entsprechend den unten angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung auf der Basis der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden. Die Projektträgerin informiert die Antragstellenden über das Ergebnis.
7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Das Anforderungs- und Auszahlungsverfahren richtet sich nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO und den ANBest-Gk (Nummer 1) beziehungsweise den ANBest-P (Nummer 1). Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt im Rahmen des Anforderungsverfahrens (Verwaltungsvorschrift Nummer 7.4 zu § 44 BHO). Auszahlungen auf Grundlage des Abrufverfahrens (Verwaltungsvorschrift Nummer 7.2 zu § 44 BHO) sind nicht vorgesehen.
7.5 Verwendungsnachweisverfahren
Das Verwendungsnachweisverfahren richtet sich nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO und den ANBest-Gk (Nummer 6 und 7) beziehungsweise den ANBest-P (Nummer 6 und 7). Der Verwendungsnachweis besteht aus dem Sachbericht und dem zahlenmäßigen Nachweis. Die Verwendungsnachweise können über „profi-Online“ eingereicht werden. Ergänzend zu ANBest-P (Nummer 6) beziehungsweise ANBest-Gk (Nummer 6) ist dem Verwendungs- beziehungsweise Zwischennachweis eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste).
Die abschließende Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch die Projektträgerin nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch den Zuwendungsempfänger.
7.6 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.
Diese Richtlinie ersetzt die Bekanntmachung der Förderrichtlinie Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen vom 30. Oktober 2020 (BAnz AT 21.12.2020 B4).
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Im Auftrag
Dr. Lottermoser
- 1
- Gemäß FSP 1.2 der Förderrichtlinie Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen vom 30. Oktober 2020 (BAnz AT 21.12.2020 B4).
- 2
- Gemäß FSP 1.1 der Förderrichtlinie Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen vom 30. Oktober 2020 (BAnz AT 21.12.2020 B4).
- 3
- Zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020, ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3.
- 4
- Zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021, ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39; nächste Änderung im Jahr 2023 vorgesehen.
- 5
- Die Vorhabenbeschreibung ist als pdf-Datei dem „easy-Online“-Antrag als elektronische Anlage beizufügen sowie als Excel-Datei im Jira-Portal hochzuladen.
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