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Förderrichtlinie „Stärkung der Teilhabe älterer Menschen – gegen Einsamkeit und soziale Isolation“ – ESF Plus-Förderperiode 2021 bis 2027

advogadoaguilar (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Förderrichtlinie
„Stärkung der Teilhabe älterer Menschen – gegen Einsamkeit
und soziale Isolation“
ESF Plus-Förderperiode 2021 bis 2027

Vom 17. Mai 2022

1 Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1 Ziel der Förderung

Der Europäische Sozialfonds (ESF) ist Europas wichtigstes Instrument für die Förderung von Beschäftigung und sozialer Eingliederung. Er hilft Menschen, einen Arbeitsplatz zu finden, benachteiligte Gruppen in die Gesellschaft zu integrieren und bessere Chancen für alle zu schaffen.

Hauptziel des ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (ESF Plus) ist es, zu einem sozialeren Europa beizutragen und die Europäische Säule sozialer Rechte in die Praxis umzusetzen. Der ESF Plus investiert vor Ort in Maßnahmen, um Menschen bei der Bewältigung wirtschaftlicher und sozialer Herausforderungen zu unterstützen; insbesondere können hierbei auch innovative Maßnahmen erprobt werden.

Eine besondere Herausforderung stellt die fortschreitende demografische Entwicklung in Deutschland dar. Sie wird auch in den nächsten Jahren zu einem weiteren Ansteigen der Anzahl älterer Menschen führen. Hervorzuheben ist, dass insbesondere innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums, zwischen 2018 bis 2031, rund 13 Millionen so genannte Babyboomerinnen und Babyboomer das Renteneintrittsalter erreichen. Gemeint sind damit die geburtenstarken Jahrgänge von Mitte der 1950er- bis Mitte der 1960er-Jahre.

Diese erheblich zunehmende Anzahl der aus dem Erwerbsleben Ausscheidenden wird die vorhandenen kommunalen Strukturen und Angebote für Begegnung, Beratung, Bildung und Engagement stark beanspruchen.

Die sehr unterschiedlichen Lebensverläufe und Erwerbsbiografien der Babyboomerinnen und Babyboomer werden wirtschaftliche und soziale Ungleichheiten mit der Gefahr verstärken, dass sich immer mehr ältere Menschen abgehängt fühlen und soziale Spannungen größer werden. Auch zeigt sich, dass eine beträchtliche Zahl der älteren Menschen unzureichende oder sogar keine Kenntnisse im Bereich von technischen und digitalen Unterstützungsmöglichkeiten aufweisen. Mit Blick auf die Durchdringung aller Lebensbereiche mit immer schneller voranschreitender Digitalisierung ist die Vermittlung von digitalen Kompetenzen jedoch essentiell. Der Übergang in die Nacherwerbsphase ist mitbestimmend für die spätere soziale Eingebundenheit in die Gesellschaft mit Auswirkungen auf Gesundheit, Teilhabe, Engagement und teilweise auch die wirtschaftliche Situation älterer Menschen.

Das ESF Plus-Programm „Stärkung der Teilhabe älterer Menschen – gegen Einsamkeit und soziale Isolation“ knüpft an die Ziele des ESF-Bundesmodellprogramms der ESF Förderperiode 2014 bis 2020 „Stärkung der Teilhabe Älterer – Wege aus der Einsamkeit und sozialen Isolation im Alter“, Laufzeit vom 1. Oktober 2020 bis 30. September 2022, an.

Das ESF Plus-Programm richtet sich vorrangig an ältere Beschäftigte ab 60 Jahren, die vom Ausschluss vom Arbeitsmarkt bedroht oder betroffen sind. Darunter können zum Beispiel auch Personen fallen, die bereits Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder Frauen, die nach Betreuungsaufgaben in der Familie wieder in den Beruf einsteigen wollen, oder auch Beschäftigte mit Migrationshintergrund.

Ziele des Programms sind die Vorbeugung und Bekämpfung ungewollter Vereinsamung und sozialer Isolation, die Stärkung der finanziellen Absicherung im Alter und die Unterstützung kommunaler Teilhabestrukturen für ältere Menschen. Die Förderung soll daher zu einer Verbesserung der Einkommens- und Lebenssituation älterer Beschäftigter, sowohl während der aktiven Berufstätigkeit als auch in der nachberuflichen Phase, sowie zu einer Stärkung der sozialen Teilhabe älterer Menschen beitragen.

Einsamkeit ist ein vielschichtiges Phänomen mit unterschiedlichen Ursachen. Soziale Isolation trägt zwar zur Vereinsamung bei, muss es aber nicht, weshalb die Unterscheidung von Einsamkeit und Isolation wichtig ist. Einsamkeit meint ein subjektives Gefühl, das sich einstellt, wenn das Ausmaß an Kontakten nicht dem gewünschten entspricht. Anders bei der sozialen Isolation, bei der objektiv anhand der Anzahl der vorhandenen Kontakte die soziale Isolation gemessen werden kann. Als sozial isoliert gelten Menschen, die viel Zeit allein verbringen und nur wenige Kontakte zu anderen Menschen haben.

Durch die im Jahr 2019 ausgebrochene Corona Pandemie sind die negativen Auswirkungen mangelnder sozialer Kontakte deutlich geworden. So hat eine im Sommer 2020 durchgeführte Befragung im Rahmen des Deutschen Alterssurveys zu dem Ergebnis geführt, dass der Anteil sehr einsamer Menschen im Alter von 46 bis 90 Jahren bei knapp 14 Prozent und damit 1,5-mal höher als in den Vorjahren lag.

Insgesamt wird damit gerechnet, dass aufgrund der Corona Pandemie, der demografischen Entwicklung sowie der Zunahme der Anzahl älterer Menschen die Zahl der älteren einsamen und sozial isolierten Menschen weiter zunehmen wird.

Das ESF Plus-Programm fördert sozial innovative Maßnahmen, das heißt neue Projektkonzeptionen und -formen, die sowohl sozialen Bedürfnissen und Herausforderungen gerecht werden als auch neue soziale Beziehungen und Kooperationen schaffen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Die Förderung des Programms aus dem ESF Plus erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/​1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF Plus Verordnung) und der Verordnung (EU) 2021/​1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage

Rechtsgrundlage ist das Bundesprogramm für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) für die Förderperiode 2021 bis 2027 (CCI: 2021DE05SFPR001). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist dem spezifischen Ziel 4 „innovative Maßnahmen“ zugeordnet. Es handelt sich um eine Förderung zugunsten der aktiven Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und aktiven Teilhabe sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit, insbesondere von benachteiligten Gruppen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/​1057.

1.3 Anzuwendende Verwaltungsvorschriften

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen des Bundesprogramms für den Europäischen Sozialfonds Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-P-ESF-Bund) sowie den Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften im Rahmen des Bundesprogramms für den Europäischen Sozialfonds Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-Gk-ESF-Bund), beide abrufbar unter www.esf.de, die Gegenstand der Zuwendungsbescheide werden.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderung der Projekte. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Sozial innovative Vorhaben

Gefördert werden können sozial innovative Vorhaben in Form von lokalen oder regionalen Netzwerkprojekten zur aktiven Inklusion älterer Menschen ab 60 Jahren einschließlich ihrer Ehepartnerin/​ihres Ehepartners, ihrer Lebenspartnerin/​ihres Lebenspartners bzw. ihrer Lebensgefährtin/​ihres Lebensgefährten.

Sozial innovative Maßnahmen können vor Ort neue Ideen und Konzepte zur Vorbeugung und Bekämpfung von Einsamkeit und sozialer Isolation für Personen ab 60 Jahren ausprobieren. Diese sollen zu neuen Beziehungen und Kooperationen zwischen den Akteuren führen, zum Beispiel neue Zugangswege zu einer Zielgruppe erproben, die digitale Souveränität älterer Menschen zur Überwindung von Einsamkeit stärken, geeignete Beteiligungsmethoden fördern etc. Durch die Schaffung neuer regionaler Vernetzung und Partnerschaften zwischen den Akteuren der Freien Wohlfahrtspflege, den Kommunen, weiteren Hilfsorganisationen und anderen für ältere Menschen relevanten Akteuren sollen nachhaltige Verbindungen in der Gesellschaft gestärkt und Orte geschaffen werden, an denen Menschen in Kontakt kommen.

Die Teilnahme an dem ESF Plus-Programm ist grundsätzlich freiwillig.

2.2 Förderfähige Maßnahmen

Förderungen von Netzwerkprojekten sind nur möglich, wenn alle der folgenden Einzelziele A bis C in diesem Projekt integriert werden:

A)

Soziale Teilhabemöglichkeiten älterer Menschen ausbauen

Aus- und Aufbau der offenen Seniorenarbeit vor Ort durch analoge und digitale Unterstützungs-, Bildungs-, Beratungs-, Begleitungs-, Kommunikations- und Begegnungsangebote;
Aus- und Aufbau von Betreuungs- und Hilfsangeboten, um den Verbleib in der eigenen Wohnung bzw. im vertrauten Wohnumfeld zu ermöglichen und zu erleichtern;
Aus- und Aufbau von regionalen Netzwerken, die sich an ältere Menschen richten, zum Beispiel des freiwilligen Engagements;
Aus- und Aufbau intergenerationeller Kooperationen zwischen jüngeren und älteren Menschen, wie zum Beispiel zum gegenseitigen Lernen, auch Vermittlung von digitalen Kompetenzen, gemeinsame kulturelle oder andere Freizeitaktivitäten;
Schaffung und Ausbau von Angeboten zur Sicherstellung einer nachhaltigen sozialen Infrastruktur, wie zum Beispiel Treffpunkte für ältere Menschen im öffentlichen Raum oder kulturelle Einrichtungen;
B)

Finanzielle Absicherung im Alter stärken

Aus- und Aufbau eines aufsuchenden Beratungsangebotes für ältere Menschen, die Leistungsansprüche (zum Beispiel auf Grundsicherung im Alter) haben, aber nicht wahrnehmen;
Aus- und Aufbau von Projekten zur Vermittlung von älteren Menschen an verschiedene Beratungsstellen, wie zum Beispiel Schuldnerberatung;
Aus- und Aufbau von Projekten, die älteren Menschen helfen, Wege in die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in der beruflichen und nachberuflichen Phase zu finden;
C)
Kommunale Teilhabestrukturen für Ältere unterstützen
Die in den Einzelzielen der Buchstaben A und B genannten innovativen Maßnahmen sollen die Rahmenbedingungen für ein selbstbestimmtes, selbstständiges, an Teilhabe orientiertes und möglichst mitverantwortliches Leben älterer Menschen in den Kommunen verbessern und die Kommunen damit bei der Stärkung ihrer Strukturen und Angebote und insgesamt in ihrem kommunalpolitischen Engagement für ältere Menschen unterstützen. Insbesondere sollen die innovativen Maßnahmen Strukturen zur Teilhabeplanung der Kommunen für ältere Menschen anregen bzw. unterstützen. Mit Hilfe der in den Maßnahmen geschaffenen Zugänge zu den Zielgruppen sollen die Kommunen bei der partizipativen Bedarfserhebung und Angebotsplanung gemeinsam mit den älteren Menschen, zum Beispiel in verschiedenen Formaten zur Mitwirkung älterer Menschen in den Kommunen unterstützt werden. In diese Formate sollen die bereits vorhandenen Akteure und Angebote in den Kommunen eingebunden werden.

2.3 Verpflichtende Kooperationen

Jedes Projekt muss mit mindestens zwei Kooperationspartnern realisiert werden (zum Beispiel mit dem Jobcenter, weiteren gemeinnützigen Trägern der Freien Wohlfahrtspflege, anderen gemeinnützigen Organisationen, mit Digital- und Sozialunternehmen oder mit vom Bund geförderten Projekten, die ebenfalls die Förderung der Teilhabe älterer Menschen und ähnliche Einzelziele verfolgen).

Gemeinnützige Träger der Freien Wohlfahrtspflege sowie freie Träger sollten möglichst eine der beiden Kooperationsvereinbarungen mit einer Gemeinde beziehungsweise einem Landkreis, einer kreisfreien Stadt oder einem Bezirk in einem Stadtstaat abschließen, um so langfristig zur Teilhabestärkung älterer Menschen beizutragen.

2.4 Kooperationsvereinbarungen

Alle Kooperationsvereinbarungen müssen der Bewilligungsbehörde im Rahmen der Antragstellung (siehe Nummer 7.3.1) vorgelegt werden. Aus den Kooperationsvereinbarungen muss hervorgehen, ob es sich um eine Kooperation mit einer Kommune, eine Kooperation zu einem freien Träger oder eine Kooperation mit einer anderen Institution handelt. Zudem muss die Aufgabenverteilung dargelegt werden.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind:

gemeinnützige Träger der Freien Wohlfahrtspflege sowie freie gemeinnützige Träger in Deutschland und
Gemeinden, Landkreise, kreisfreie Städte und Bezirke in einem Stadtstaat.

3.2 Weiterleitung der Zuwendung (Teilprojekte)

Ein Projekt kann auch in Teilprojekten durchgeführt werden.

Eine Weiterleitung der Zuwendung an Teilprojektpartner nach Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO ist nur mit vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde möglich. Dazu müssen die zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen von jedem Teilprojektpartner erfüllt werden und der Zuwendungsempfänger seine Eignung zur Administrierung und Weiterleitung der Fördermittel darlegen. Die Integration der Einzelziele der Buchstaben A, B und C ist während der gesamten Projektlaufzeit sicherzustellen. Der Zuwendungsempfänger ist für die zweckentsprechende Verwendung der von ihm weitergeleiteten Mittel durch den/​die Weiterleitungsempfänger verantwortlich.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Erfüllung der nachfolgend genannten Zuwendungsvoraussetzungen ist bei der Antragstellung nachzuweisen.

4.1 Befähigung

Antragsteller müssen ihre fachlich-inhaltliche und administrative Befähigung zur Durchführung eines Vorhabens nachweisen.

4.2 Gesamtfinanzierung

Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein. Voraussetzung für die Projektförderung ist der vollständige Nachweis des vom Antragsteller beizubringenden Eigenanteils für das Vorhaben. Eine Absichtserklärung reicht zunächst in der Interessenbekundung aus. Die Kofinanzierungszusage ist spätestens bei der Antragstellung vorzulegen.

4.3 Ausschluss der Förderung bei Pflichtaufgaben

Es können keine Vorhaben gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben eines Antragstellenden gehören bzw. für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt.

4.4 Ausschluss der Förderung bei Insolvenzverfahren

Antragstellenden, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragstellende, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde.

4.5 Keine rückwirkende Förderung

Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich. Zuwendungen können nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden.

4.6 Reduzierung der bewilligten Mittel

Sofern die mit dem Zuwendungsbescheid festgelegte Höhe des mindestens zu erbringenden Eigenanteils − entgegen der mit der Antragstellung vorgelegten Kofinanzierungszusage – im Förderzeitraum nicht erbracht wird, führt dies mindestens zur anteiligen Reduzierung der bewilligten Mittel. Kann aufgrund des fehlenden Eigenanteils die Gesamtfinanzierung nicht erreicht werden, kann der Widerruf des Zuwendungsbescheids und damit ein Ausscheiden aus dem Programm und eine Rückforderung der gewährten Zuwendung erfolgen.

4.7 Einsatz der Mittel

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Fördermittel sparsam und wirtschaftlich sowie zweckentsprechend einzusetzen.

4.8 Überwachung der Finanzierung

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Finanzierung ihres Projekts zu überwachen. Defizite in den Einnahmen sind vom Zuwendungsempfänger auszugleichen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Art der Förderung

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2027 gewährt.

Die Projektlaufzeit beträgt grundsätzlich 60 Monate.

5.2 Fördersätze, Kofinanzierung und Eigenanteil

Der Betrag der ESF Plus-Zuwendung kann pro Jahr in stärker entwickelten Regionen bis zu 105.000 Euro und in den Übergangsregionen bis zu 135.000 Euro betragen.

Dabei kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die Fördersätze richten sich nach dem Standort des geförderten Vorhabens und betragen:

bis zu 70 Prozent für das Zielgebiet stärker entwickelte Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier)
bis zu 90 Prozent für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundesländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig)

Bemessungsgrundlage für den jeweiligen Interventionssatz sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Dabei sind mindestens

30 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für das Zielgebiet stärker entwickelte Regionen
10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für das Zielgebiet Übergangsregionen
von den Antragstellenden als Eigenanteil (Kofinanzierung) aufzubringen.

Als nationale Kofinanzierung sind von den Zuwendungsempfängern bis zu 45.000 Euro in stärker entwickelten Regionen und bis zu 15.000 Euro in den Übergangsregionen pro Jahr aufzubringen. Höhere Kofinanzierungen sind möglich. Der Anteil der ESF Plus-Zuwendung reduziert sich dann entsprechend.

Der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers beträgt pro Jahr mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers ist grundsätzlich in Form von Geldleistungen zu erbringen. Zudem ist es im Rahmen dieser Förderrichtlinie möglich, als Ersatz für die Eigenmittel Geldleistungen Dritter (öffentliche und nichtöffentliche Mittel Dritter, sofern diese Mittel nicht dem ESF Plus oder anderen EU-Fonds entstammen) sowie die Ausgaben für Personal des Zuwendungsempfängers oder eines Teilprojektträgers der Gruppen 9b bis 11 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD), welcher im Projekt mitarbeitet, anzuerkennen.

Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF Plus-Mittel und nationale öffentliche Mittel und/​oder private nationale Mittel) sind vom Zuwendungsempfänger im Finanzierungsplan darzulegen.

Es erfolgt keine nationale Kofinanzierung aus Bundesmitteln des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

Eine zielgebietsübergreifende Förderung ist ausgeschlossen.

5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

5.3.1 Direkte Personalausgaben

Direkte Personalausgaben sowie Ausgaben ohne Geldfluss (Personalgestellung) der Stufen 9b bis 11 TVöD werden auf Grundlage von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2021/​1060 als Kosten je Einheit gewährt. Stellenanteile von weniger als 25 Prozent einer Vollzeitstelle sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig.

5.3.1.1 Einrichtung einer Personalstelle mit koordinierendem Anteil

Ein Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, eine Personalstelle (mit maximal 50 Prozent eines Vollzeitäquivalents) als Projektkoordination einzurichten, welche als Projektleitung und zentrale Ansprechperson fungiert. Die Person der Projektkoordination muss mindestens über einen Fachhochschul- oder Hochschulabschluss (Bachelor, Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“) oder einen gleichwertigen Abschlussgrad verfügen. Bei der Antragstellung ist ein entsprechender Nachweis einzureichen.

Der Projektkoordination obliegt die Koordinierungsverantwortung für die im Rahmen des ESF Plus-Programms durchgeführten Projekte und gilt als zentrale Ansprechperson gegenüber dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Auf Grundlage der vorliegenden Angebotsstruktur arbeitet die Projektkoordination an der passgenauen Etablierung der Angebote unter den Einzelzielen der Buchstaben A, B und C.

5.3.1.2 Fachliche Qualifikation des Projektpersonals

Das Projektpersonal, welches zur Erreichung der Einzelziele der Buchstaben A, B und C eingesetzt wird, muss mindestens über einen Fachhochschul- oder Hochschulabschluss (Bachelor, Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“) oder einen gleichwertigen Abschlussgrad verfügen. Bei der Antragstellung ist ein entsprechender Nachweis einzureichen.

5.3.2 Honorare

Honorare werden auf Grundlage von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 2021/​1060 nach tatsächlich angefallener Höhe abgerechnet. Zuwendungsfähig ist dabei nur die Honorarvergütung, die als Gegenleistung für die Tätigkeit gezahlt wird. Sämtliche Sachausgaben (zum Beispiel Nutzung von Infrastruktur, Materialaufwand) und Reisekosten in Zusammenhang mit der Honorarleistung sind im Honorarvertrag und in der Rechnung separat auszuweisen. Diese können nicht direkt abgerechnet werden.

Honorarkräfte können zur Erledigung von Teilaufgaben im Projekt eingesetzt werden. Honorare dürfen nicht mehr als 25 Prozent der Ausgaben der Antragstellenden für eigenes Personal im Projekt ausmachen.

Stellenanteile für oder Honorare an Vorstandsmitglieder und Geschäftsführungen sind nicht förderfähig.

5.3.3 Restkosten

Alle weiteren zuwendungsfähigen Ausgaben werden als Pauschalsatz in Höhe von zwanzig Prozent der direkten förderfähigen Personalausgaben gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​1060 abgedeckt. Als direkte förderfähige Personalausgaben gelten für diese Berechnung neben den direkten Personalausgaben (Nummer 5.3.1) auch die Honorare (Nummer 5.3.2).

Indirekte Projektausgaben werden über diesen Pauschalsatz abgedeckt und können nicht als Eigenbeteiligung anerkannt werden.

5.3.4 Weitere Verfahrensregelungen

Die Anwendung der Restkostenpauschale entbindet nicht von der Einhaltung anderer europäischer oder nationaler Rechtsvorschriften, insbesondere des öffentlichen Vergaberechtes.

Über die genannten Ausgabenpositionen hinaus sind keine weiteren Ausgaben abrechenbar.

Einzelheiten hierzu finden sich in den Fördergrundsätzen für die Bewilligung von Zuwendungen aus dem ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (Fördergrundsätze).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bereichsübergreifende Grundsätze (Querschnittsziele) und ökologische Nachhaltigkeit

In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung sind gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/​1060 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/​1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter und der Antidiskriminierung unter Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit integriert und/​oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden.

In diesem Zusammenhang muss zudem gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/​1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/​48/​EG des Rates eingehalten und geachtet werden. Entsprechend Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​1057 sowie Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​1060 darf bei der Programmplanung und -umsetzung die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und das damit verbundene Ziel die fundamentalen Rechte der EU-Bürgerinnen und Bürger zu sichern, nicht verletzt werden.

6.2 Mitwirkung/​Datenspeicherung

Die Zuwendungsempfänger und gegebenenfalls beteiligte Stellen sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die in Nummer 7.6 genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/​Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/​Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Für Prüfzwecke benötigte Dokumente, die nicht bereits elektronisch vorgelegt wurden, sind auf Anforderung der prüfenden Stelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung.

6.3 Monitoring und Evaluierung des Programms

Die Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF Plus-Interventionen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/​1057 als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln.

Dazu erheben sie diese Daten bei den Teilnehmenden und den beteiligten Akteuren eines Projektes. Insbesondere informieren die Zuwendungsempfänger die am Projekt Teilnehmenden über die Rechtsgrundlage, den Zweck und den Umfang der Datenverarbeitung sowie die Rechte der Teilnehmenden gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dokumentieren dies im vorgegebenen IT-System.

Zudem sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das dafür eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Die erhobenen Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

6.4 Transparenz der Förderung

Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass unter anderem entsprechend Artikel 49 Absatz 3 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung Verordnung (EU) 2021/​1060 Informationen öffentlich zugänglich (zum Beispiel auf der Internetseite der ESF-Verwaltungsbehörde www.esf.de) sind, wie beispielsweise:

bei juristischen Personen: Name des Begünstigten
Bezeichnung des Vorhabens
Zweck und erwartete und tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens
Datum des Beginns des Vorhabens
voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens
Gesamtkosten des Vorhabens
betroffenes spezifisches Ziel
Unions-Kofinanzierungssatz
bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten: Standort des Begünstigten, an dem er Rechtsträger ist, bzw. die Region auf NUTS 2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist
Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/​1060

Die Zuwendungsempfänger erklären sich weiterhin damit einverstanden, dass sie zur Sicherstellung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug die nach Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der Allgemeinen Strukturfondsverordnung Verordnung (EU) 2021/​1060 zu erhebenden Daten des Anhangs XVII der Verordnung (EU) 2021/​1060 im dafür eingerichteten IT-System erfassen. Diese Daten umfassen teilweise sensible bzw. persönliche Daten zur Person oder zum Unternehmen und falls vorhanden zu allen wirtschaftlichen Eigentümern und allen Auftragnehmenden und deren wirtschaftlichen Eigentümern und Verträgen. Um den geltenden Datenschutzvorschriften zu genügen, müssen die Vorgaben der Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 14 DSGVO umgesetzt werden

6.5 Kommunikation

Mit ihrem Antrag verpflichten sich die Antragstellenden dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten im Hinblick auf Sichtbarkeit und Transparenz gemäß Artikel 46 Buchstabe a, Artikel 47 sowie Artikel 50 in Verbindung mit Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/​1060 zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms/​Projekts durch den ESF Plus hinzuweisen.

6.6 IT-System

Das gesamte ESF Plus Zuwendungsverfahren wird elektronisch über das Projektverwaltungssystem Förderportal Z-EU-S (https:/​/​foerderportal-zeus.de) abgewickelt.

Schriftform erforderliche Vorgänge sind elektronisch zu „unterzeichnen“. Dies erfolgt bei jeder Schriftform erforderlichen Einreichung über die in Z-EU-S bereitgestellten elektronischen Formulare und Identitätsnachweis mittels des kostenlosen eID-Services von Z-EU-S oder − alternativ − durch Aufbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) auf das PDF-Exportdokument des eingereichten Vorgangs unter Verwendung einer entsprechenden QES-Signaturlösung (für Details wird auf die Online-Hilfe von Z-EU-S verwiesen). In Ausnahmefällen kann bei der Bewilligungsbehörde die Nachreichung der Unterschrift auf postalischem Wege beantragt werden. Behördenseitig wird grundsätzlich mittels qualifizierter elektronischer Signatur (QES) unterschrieben und die signierten Bescheide in Z-EU-S zur Verfügung gestellt. Bei Ausfall oder Nichtverfügbarkeit der Technik kann in Ausnahmefällen ein Bescheid auch in Papierform zugehen.

Auf der Eingangsseite des Förderportals Z-EU-S www.foerderportal-zeus.de sind Informationen über die Registrierung für das Förderportal Z-EU-S und ein Hilfe-Service abrufbar.

7 Verfahren

Das BMFSFJ steuert das ESF Plus-Programm „Stärkung der Teilhabe älterer Menschen – gegen Einsamkeit und soziale Isolation“.

Mit der Koordinierung und fördertechnischen Umsetzung des ESF Plus-Programms hat das BMFSFJ das BAFzA als umsetzende Stelle beauftragt.

Dem BAFzA obliegt als Bewilligungsbehörde die Information und fördertechnische Beratung der Antragstellenden, die Prüfung der Förderanträge, die Bewilligung der Zuwendungen, die Auszahlung der Zuwendungen an die Antragstellenden sowie die Prüfung der Mittelverwendung (Verwendungsnachweisprüfung) und die Berichterstattung gegenüber dem BMFSFJ.

Die fachlich-inhaltliche Begleitung des Programms erfolgt ebenfalls durch das BAFzA.

Das Auswahlverfahren zur Ermittlung der Projekte erfolgt zweistufig. Es besteht aus einer Interessenbekundung und einer Antragstellung.

7.1 Interessenbekundung

In der ersten Stufe sind dem BAFzA Interessenbekundungen in elektronischer Form über Z-EU-S einzureichen. Die Frist zur Einreichung wurde gesondert auf www.esf.de bekannt gegeben.

Diese Eingangsfrist gilt als Ausschlussfrist. Aus der Vorlage einer Interessenbekundung kann kein Rechtsanspruch auf Aufforderung zur Antragstellung abgeleitet werden.

7.2 Antragstellung

Die für eine Förderung geeigneten Interessenbekundungen werden vom BMFSFJ ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Teilnehmenden der Interessenbekundung schriftlich mitgeteilt.

Die aus den Interessenbekundungen ausgewählten Bewerber werden aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen einen förmlichen Förderantrag in elektronischer Form über das Förderportal Z-EU-S (https:/​/​foerderportal-zeus.de) einzureichen. Die Einreichungsfrist wird gesondert bekannt gegeben. Diese Eingangsfrist gilt als Ausschlussfrist.

7.3 Bewilligungsverfahren

Die Fördergrundsätze, unter anderem abrufbar unter www.esf.de, sind zu beachten.

7.3.1 Nachweis der Kooperation

Die Kooperationsvereinbarungen mit mindestens zwei beteiligten Kooperationspartnern sind zu belegen. In den Kooperationsvereinbarungen müssen die vereinbarten Einzelziele der Buchstaben A bis C und die Verteilung innerhalb der Kooperationen beschrieben sein.

7.3.2 Vorbehalt der Bewilligung

Es wird auf die Ausführungen in Nummer 1.3 hingewiesen.

7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung von Bundesmitteln erfolgt gemäß den Besonderen Nebenbestimmungen für ESF Plus-Zuwendungen im Wege der Erstattung (Erstattungsverfahren). Sämtliche Projektausgaben müssen daher durch den Zuwendungsempfänger bzw. Weiterleitungsempfänger vorfinanziert werden. Einzelheiten werden in den Fördergrundsätzen (abrufbar unter www.esf.de) geregelt.

7.5 Zwischennachweis/​Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist spätestens vier Monate nach Auslaufen des Vorhabens vorzulegen. Die Zwischennachweise sind jährlich, spätestens vier Monate nach Jahresende, vorzulegen.

Ausgaben, die auf Grundlage von Pauschalen gemäß Nummer 6.2.3 BNBest-P-ESF-Bund und Nummer 6.4.1 BNBest-Gk-ESF-Bund abgerechnet werden, sind in einer Summe in der Belegliste aufzuführen. Der Zuwendungsempfänger bestätigt, dass Ausgaben für den Zweck, für den die Pauschale gewährt wurde, tatsächlich angefallen sind und die Einhaltung der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung gewahrt wurde.

Soweit die Verwendungsbestätigung nicht erbracht wird, kann die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid nach § 49 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückfordern.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Zusätzlich prüfberechtigt sind die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), die ESF-Verwaltungsbehörde und die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie ihre zwischengeschalteten Stellen gemäß Nummer 7.4 BNBest-P-ESF-Bund, BNBest-Gk-ESF-Bund.

8 Beirat

Zur inhaltlichen Begleitung des Programms wird beim BMFSFJ ein Beirat eingerichtet. Dem Beirat gehören Vertretungen des BMFSFJ, der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW), der teilnehmenden Mitgliederverbände der BAGFW, der kommunalen Spitzenverbände, der BAGSO, des BAFzA sowie externe Expertinnen und Experten an.

Die Sitzungen des Beirats werden vom BMFSFJ nach Maßgabe einer von ihm zu erlassenden Geschäftsordnung einberufen und geleitet.

9 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung auf der Seite www.esf.de in Kraft und gilt bis zum 30. September 2027.

Berlin, den 17. Mai 2022

Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Im Auftrag
Paloma Miersch

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