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Förderrichtlinie über die überbetriebliche berufliche Bildung im Handwerk (überbetriebliche Lehrlingsunterweisung)

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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Förderrichtlinie
über die überbetriebliche berufliche Bildung im Handwerk
(überbetriebliche Lehrlingsunterweisung)

Vom 12. Dezember 2024

Die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen des Handwerks hängen in hohem Maße von der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab. Es liegt deshalb im Interesse von Unternehmen sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse dem neuesten Stand der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung anzupassen.

Ausbildungsbetriebe des Handwerks verfügen nicht immer über die entsprechenden wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen für eine zukunftsorientierte, qualifizierte Ausbildung. Hier bietet die etablierte überbetriebliche Lehrlingsunterweisung ein die betriebliche Ausbildung ergänzendes Angebot und unterstützt so

die systematische Vertiefung der beruflichen Fachbildung in produktionsunabhängigen Werkstätten,
die Anpassung der Berufsausbildung an technologische und wirtschaftliche Entwicklungen sowie
die Sicherung eines einheitlich hohen Ausbildungsniveaus unabhängig von der Ausbildungsfähigkeit oder Spezialisierung des einzelnen Handwerksbetriebs.

Da der beruflichen Qualifizierung auch nach der Handwerksordnung besondere Bedeutung zukommt, fördert das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung.

1 Förderziel und Rechtsgrundlagen

Mit der Förderung wird insbesondere folgendes Ziel verfolgt: Stärkung beziehungsweise Erhaltung der Ausbildungsbereitschaft der Handwerksbetriebe unter Ergänzung der betrieblichen Ausbildung durch überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (Indikator: Anteil ausbildungsbereiter Betriebe an allen Betrieben mit Zugehörigkeit zur Handwerks­kammer).

Das BMWK gewährt zu diesem Zweck nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse zu den Kosten von Lehrgängen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung. Die Zuschüsse werden zur Entlastung der Ausbildungsbetriebe des Handwerks von Kosten der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung gewährt. Ein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (siehe Nummer 6.2) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind Lehrgänge der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung für Auszubildende der Fachstufe (zweites bis viertes Ausbildungsjahr). Nur bei nachgewiesener oder von der Handwerkskammer bestätigter Fachstufenreife sind im Einzelfall Ausnahmen zulässig.

Den Lehrgängen sind die vom BMWK anerkannten Unterweisungspläne zugrunde zu legen. Die Unterweisungspläne werden vom Heinz-Piest-Institut für Handwerkstechnik an der Leibniz Universität Hannover (HPI) im Einvernehmen mit den zuständigen Fachverbänden des Handwerks erarbeitet. Den fachlich zuständigen Gewerkschaften ist die Mitwirkung an den Unterweisungsplänen anzubieten. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) legt dem BMWK die Unterweisungspläne einschließlich der Durchschnittskostenpläne zur Anerkennung vor.

Soweit es sich um handwerkliche Ausbildungen in der Baubranche handelt, für die die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102) anzuwenden ist, sind für die Lehrgänge die vom Christiani-Verlag herausgegebenen Ausbildungsreihen maßgebend. Sofern für diese Ausbildungen die Verordnungen über die Berufsausbildung in Tiefbau-, Hochbau- und Ausbauberufen vom 3. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 179) anzuwenden sind, sind vom BMWK anerkannte HPI-Unterweisungspläne zugrunde zu legen.

Die Lehrgänge sind in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten des Handwerks als Ganztageslehrgänge durchzu­führen. Sofern die Lehrgänge nicht in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten des Handwerks durchgeführt werden können, ist die Durchführung auch in anderen qualifizierten Bildungseinrichtungen im Auftrag der zuständigen Handwerkskammer möglich.

Die Ausbildenden müssen über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. Näheres ist im Leitfaden (siehe Nummer 6.6) geregelt.

3 Zuwendungsempfänger

Erstzuwendungsempfänger ist der ZDH. Dieser ist nach Nummer 6.3 Satz 2 verpflichtet, die Zuwendung in voller Höhe an die Handwerkskammern als Zweitzuwendungsempfänger weiterzureichen. Diese können mit den Zuwendungsmitteln Lehrgänge der überbetrieblichen Unterweisung veranstalten oder die Zuwendungsmittel nach Nummer 6.3 Satz 3 an Drittzuwendungsempfänger weiterleiten, die Lehrgänge der überbetrieblichen Unterweisung veranstalten.

Letztzuwendungsempfänger sind die Veranstalter der Lehrgänge der überbetrieblichen Unterweisung. Mit den erhaltenen Zuwendungen entlasten sie die Ausbildungsbetriebe des Handwerks (mittelbar Begünstigte) von den Kosten der überbetrieblichen Unterweisung. Veranstalter können sowohl Handwerkskammern als Zweitzuwendungsempfänger als auch als Drittzuwendungsempfänger Fachverbände des Handwerks, Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen oder von den Handwerkskammern beauftragte Bildungseinrichtungen (übrige Veranstalter) sein.

Der Veranstalter hat die Ausbildungsbetriebe, deren Auszubildende an Lehrgängen der überbetrieblichen Unterweisung teilnehmen, über die Förderung durch das BMWK zu unterrichten.

Antragstellern nach Nummer 6.1, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, die oder deren gesetzliche Vertreter für sie in dieser Funktion eine Vermögensauskunft nebst eidesstattlicher Versicherung nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

4 Art und Umfang, Höhe der Förderung

4.1 Zuwendungsart und Finanzierungsform

Im Wege der Projektförderung werden nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Diese dürfen bis zu einem Drittel der Lehrgangskosten und bis zur Hälfte der Unterbringungskosten betragen.

4.2 Finanzierungsart

Die Zuschüsse zu den Lehrgangskosten werden als Festbetrag je Teilnehmer und Lehrgang, sofern nicht der Leitfaden nach Nummer 6.6 eine Zahlung je Lehrgangswoche zulässt, und die Zuschüsse zu den Unterbringungskosten als Festbetrag je Teilnehmer und Lehrgangswoche gezahlt (Festbetragsfinanzierung).

Die Zuschüsse werden nur für Auszubildende in der Fachstufe gewährt, deren Ausbildungsverträge in die Lehrlingsrolle einer Handwerkskammer eingetragen sind und die in einem Gewerbebetrieb ausgebildet werden, der in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen ist.

Bemessungsgrundlage für die Förderung ist die Lehrgangswoche. Eine Lehrgangswoche umfasst fünf Unter­weisungstage. Ein Lehrgang soll in zusammenhängender Form ohne zeitliche Unterbrechung durchgeführt werden. Ausgefallene Unterweisungstage eines Lehrgangs sind zeitnah nachzuholen. In begründeten Ausnahmefällen ist der Ausfall eines Unterweisungstages unschädlich, wenn der Lehrstoff in der übrigen Zeit nachweislich vermittelt wird.

4.3 Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind die vom BMWK mit den Unterweisungsplänen anerkannten Lehrgangskosten und die notwendigen Unterbringungskosten. Die Höhe der hier angesetzten Zuschusspauschalen (etwa Lehrkraftkosten je Zeiteinheit) sowie die Förderquote bei Lehrgangskosten und Unterbringungskosten nach Nummer 4.1 legt das BMWK in Bezug auf bestimmte Lehrgänge oder übergreifend fest.

Der Zuschuss zu den Lehrgangskosten wird nur gewährt, wenn der oder die Auszubildende regelmäßig am Lehrgang teilgenommen hat.

Der Zuschuss zu den Unterbringungskosten wird nur gewährt, wenn die Voraussetzungen für einen Zuschuss zu den Lehrgangskosten vorliegen, die Unterbringung am Lehrgangsort vom Veranstalter veranlasst wurde und für den Auszubildenden oder die Auszubildende während der gesamten Lehrgangsdauer Kosten für die Unterbringung entstanden sind.

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1 Datenschutz und Erfolgskontrolle

Sämtliche Antragstellende nach Nummer 6.1 müssen sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären und werden im Zuwendungsbescheid dazu verpflichtet, dass

sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichte Unterlagen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und dem BMWK zur Verfügung stehen, sie dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union auf Verlangen erforderliche Auskünfte erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen gestatten und entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen;
die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise

vom BAFA, vom BMWK oder von einer von einem der beiden beauftragten Stelle gespeichert werden können,
zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Verwaltungsvorschrift nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden können,
vom BMWK an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können,
für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Frage­stellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden,
sie auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Erfolgskontrolle/​Evaluation, weitergehende Auskünfte bis fünf Jahre nach Vorlage des bundesweiten Gesamtverwendungsnachweises nach Nummer 6.4 Absatz 5 geben,
die anonymisierten beziehungsweise aggregierten Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können.

Die Zuwendungsempfänger (vom Erst- bis zum Letztempfänger) werden im Zuwendungsbescheid dazu verpflichtet, alle im Rahmen der Erfolgskontrolle benötigten und vom BMWK, dem BAFA oder einer von einem von diesen beauftragten Stelle benannten Daten bereitzustellen, an vom BMWK, vom BAFA oder einer von einem von diesen beauftragten Stelle für die Erfolgskontrolle beziehungsweise Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und gegebenenfalls an einer vom BMWK beauftragten Evaluation mitzuwirken. Dies gilt auch für Prüfungen durch den Bundesrechnungshof gemäß § 91 BHO.

Die Informationen werden ausschließlich für die vorgenannten Zwecke verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen, Unternehmen oder Einrichtungen nicht möglich ist.

5.2 Weiterleitungsverträge

Das BAFA regelt im Zuwendungsbescheid Einzelheiten für die Ausgestaltung von Weiterleitungsverträgen zwischen Erst- und Zweitzuwendungsempfängern sowie zwischen Zweit- und Letztzuwendungsempfängern, insbesondere gemäß den Verwaltungsvorschriften Nummer 12.5 und 12.6 zu § 44 BHO.

6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Die übrigen Veranstalter nach Nummer 3 Absatz 2 Satz 3 legen der zuständigen Handwerkskammer bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres einen Antrag für das folgende Jahr vor.

Die Handwerkskammer fasst die von ihr geprüften Anträge mit dem eigenen Antrag als Veranstalter zu einem regionalen Gesamtantrag zusammen und legt diesen dem ZDH bis zum 1. November eines jeden Jahres vor.

Der ZDH fasst die von ihm geprüften regionalen Gesamtanträge aller Handwerkskammern zu einem bundesweiten Gesamtantrag zusammen und beantragt beim BAFA die Gesamtsumme bis zum 30. November eines jeden Jahres für das folgende Jahr.

Die vorgenannten Anträge müssen die in Nummer 5.1 sowie die im Anhang nebst Anlage vorgesehenen Punkte umfassen.

Für Änderungsanträge gilt – von den vorstehenden Fristen abgesehen – das gleiche Verfahren.

6.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Referat 411
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Internet: www.bafa.de

Das BAFA bewilligt dem ZDH als Erstzuwendungsempfänger Zuschüsse aufgrund des bundesweiten Gesamtantrags.

6.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Zuschüsse dürfen dem ZDH nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von sechs Wochen nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Der ZDH leitet die Zuschüsse an die im bundesweiten Gesamtantrag aufgeführten Handwerkskammern als Zweitzuwendungsempfänger nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift Nummer 12 zu § 44 BHO durch Vertrag weiter. Soweit die jeweilige Handwerkskammer die Lehrgänge nicht selbst durchführt, schließt sie mit den übrigen Veranstaltern als Drittzuwendungsempfängern Verträge ab.

6.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Veranstalter hat folgende Verwendungsnachweise zu führen:

für jeden Lehrgang ist eine Lehrgangsliste sowie eine tagesaktuelle Anwesenheitsliste in der Ausbildungswerkstatt zu führen und eine Lehrgangsbescheinigung auszufüllen;
Aufwendungen für die Unterbringung von Auszubildenden sind durch Rechnungen und Belegungslisten nachzuweisen.

Die übrigen Veranstalter haben die Verwendungsnachweise der zuständigen Handwerkskammer vorzulegen. Die zuständige Handwerkskammer hat den eigenen Verwendungsnachweis und die der übrigen Veranstalter bis mindestens fünf Jahre nach Vorlage des bundesweiten Gesamtverwendungsnachweises nach Nummer 6.4 Absatz 5 aufzubewahren und dem BAFA auf Anforderung vorzulegen. Hiervon unabhängig sind Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften. Die jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen sind zu beachten.

Die Handwerkskammer hat spätestens nach Eingang der Verwendungsnachweise der übrigen Veranstalter zu prüfen, ob die Zuwendungen zweckentsprechend verwendet wurden und ob nach den Angaben im Verwendungsnachweis Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegeben sind. Die Prüfung ist unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.

Die Handwerkskammer hat einen regionalen Gesamtverwendungsnachweis über die im Bewilligungszeitraum in ihrem Bezirk beziehungsweise Auftrag durchgeführten Lehrgänge zu erstellen und dem ZDH vorzulegen.

Der ZDH legt als bundesweiten Gesamtverwendungsnachweis die regionalen Gesamtverwendungsnachweise mit einer geprüften Zusammenstellung aller durchgeführten Lehrgänge bis zum 30. Juni des Folgejahres dem BAFA vor. Das BMWK erhält eine Zweitausfertigung des bundesweiten Gesamtverwendungsnachweises des ZDH.

6.5 Zu beachtende Vorschriften, subventionserhebliche Tatsachen

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwen­dungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Bestandteil des Zuwendungsbescheids werden, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

Für die Zuwendungsempfänger stellt der Zuschuss nach dieser Förderrichtlinie eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) dar. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) sind in der Anlage zum Anhang bezeichnet. Alle auch nach Antragstellung eintretenden und diese subventionserheblichen Tatsachen betreffenden Änderungen sind unverzüglich der Bewilligungsbehörde (Nummer 6.2) mitzuteilen.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

6.6 Durchführungs- und Anwendungsbestimmungen, Leitfaden

Weitere Einzelheiten für die Durchführung und Abrechnung von Lehrgängen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung regelt der mit dem BMWK abgestimmte Leitfaden des ZDH in seiner jeweiligen aktuellen Fassung.

7 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Sie gilt längstens für Lehrgänge, die bis zum 31. Dezember 2028 abgeschlossen werden.

Berlin, den 12. Dezember 2024

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Dr. S. Hepperle

Anhang

[Details Antragsteller]

[Adressat]

Überbetriebliche berufliche Bildung im Handwerk (überbetriebliche Lehrlingsunterweisung – ÜLU)

hier: Gewährung einer Zuwendung 

Antrag*

Wir beantragen die Gewährung einer Zuwendung von

[…] Euro

zur Durchführung von überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen im Jahr […], durch die Leistungsstand und Fertigkeiten der Auszubildenden in der Fachstufe (zweites bis viertes Ausbildungsjahr) an die technische und wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden sollen.

Den Lehrgängen werden die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) anerkannten über­betrieblichen Unterweisungspläne beziehungsweise die vom Christiani-Verlag herausgegebenen Ausbildungsreihen zugrunde gelegt.

Die Gesamtfinanzierung der Maßnahmen ist gesichert.

Ort und Datum, gegebenenfalls Firmenstempel Name(n), Funktion(en) und rechtsverbindliche Unterschrift(en)

*
Anträge auf Förderung sind von den in Nummer 3 Absatz 2 Satz 3 der Förderrichtlinie des BMWK über die überbetriebliche berufliche Bildung im Handwerk vom 12. Dezember 2024 genannten übrigen Veranstaltern bis zum […] Oktober eines jeden Jahres an die zuständige Handwerkskammer zu richten.

Erklärung
über die Kenntnis der im Rahmen der Förderung der ÜLU
subventionserheblichen Tatsachen und rechtlichen Pflichten

Mir/​Uns ist die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs nach § 264 StGB bekannt.

Ich/​Wir habe(n) davon Kenntnis genommen, dass die in der Anlage dieses Antrags aufgeführten Tatsachen subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB sind. Die Pflichten des § 3 SubvG sind mir/​uns bekannt.

Mir/​Uns ist insbesondere auch die Verpflichtung bekannt, unverzüglich alle etwaigen Änderungen zu diesen subventionserheblichen Tatsachen mitzuteilen.

Ort und Datum, gegebenenfalls Firmenstempel Name(n), Funktion(en) und rechtsverbindliche Unterschrift(en)
Anlage

Mitteilung
gemäß § 2 SubvG

Die beantragte Zuwendung ist eine Subvention im Sinne von § 264 StGB; auf die Strafbarkeit im Fall des Subventionsbetrugs wird daher ausdrücklich hingewiesen.

Gemäß § 2 SubvG hat der Subventionsgeber dem Subventionsnehmer vor der Bewilligung oder Gewährung einer Subvention die Tatsachen als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen, die nach

1.
dem Subventionszweck,
2.
den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie
3.
den sonstigen Vergabevoraussetzungen

für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind.

Für die Zuwendungen im Rahmen der Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (überbetriebliche Lehrlingsunterweisung – ÜLU) sind dies die nachfolgend aufgeführten Tatsachen.

1.
Tatsachen, die für die Bewilligung und Gewährung einer Zuwendung erheblich sind.
Dies sind die folgenden Tatsachen:

a)
zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung:

Höhe der beantragten Fördersumme
beantragter Förderzeitraum
Höhe der dargestellten Gesamtkosten/​Gesamtausgaben
Projektbeschreibung
die vom BMWK anerkannten Durchschnittskostenpläne
Angaben, dass die Finanzierung durch die Förderung des Bundes, der Länder sowie der Eigenmittel des Handwerks sichergestellt ist
Angabe, dass die Landesförderung (Komplementärförderung) durch die jeweiligen Handwerkskammern bei den Länderministerien beantragt wird
Angabe über die Höhe der Zuwendungen, die dem Antragsteller bereits früher aus Bundesmitteln für vergleichbare Projekte gewährt worden sind
Angabe des Zeitpunkts der Bewilligung vergleichbarer früherer Projekte
Angabe über die bewilligende Stelle vergleichbarer früherer Projekte
Angaben über abgelehnte vergleichbare frühere Projekte sowie die Ablehnungsgründe
Angaben zur Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers gemäß § 15 des Umsatzsteuergesetzes
Angaben zum Beginn und der Dauer der Arbeiten, die durch die Zuwendung gefördert werden sollen (Zeitplan)
Angaben darüber, in welcher Weise die Mittel beim Antragsteller verwaltet werden
Angaben über die Regelung der Verantwortlichkeiten
Angaben darüber, welches Buchführungssystem vorhanden ist
Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist
Erklärung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang für das Projekt bei einer anderen Stelle ein Zuschuss aus öffentlichen Mitteln beantragt wurde oder noch beantragt wird
Angaben zur Identität und Funktion derjenigen Person oder Personen, die den Antrag unterzeichnen
Benennung der beantragenden Handwerkskammern
Angaben zur Antragssumme der jeweiligen Handwerkskammer
Angaben zur Kalkulation der Lehrgangsteilnehmer
Angaben zu den Beschlüssen der Vollversammlungen der Handwerkskammern
Angaben zu vorgesehenen Veranstaltern nach Nummer 3 Absatz 2 der Förderrichtlinie
Angaben über Erst-, Zweit- und Drittzuwendungsempfänger nach Nummer 3 Absatz 1 der Förderrichtlinie.
b)
zu den Rechtsverhältnissen der Antragsteller:

Name des Antragstellers
Rechtsform des Antragstellers
Angaben zur beabsichtigten Zusammenarbeit mit anderen Stellen bei Durchführung des geförderten Vor­habens.
c)
die in den Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Anhängen zum Jahresabschluss, den Lageberichten sowie Geschäftsberichten enthaltenen tatsächlichen Angaben sowie diejenigen tatsächlichen Angaben, soweit vom Zuwendungsgeber ausdrücklich angefordert, zu Investitionen oder in Übersichten über die Finanzierung des Vorhabens.
2.
Tatsachen, die für die Weitergewährung, Inanspruchnahme, das Belassen oder die Rückforderung der Zuwendung von Bedeutung sind:
Dies sind die folgenden Tatsachen:

Angaben, dass nur Auszubildende der Fachstufe (zweites bis viertes Ausbildungsjahr) abgerechnet werden
Angaben zur nachgewiesenen und von der Handwerkskammer bestätigten Fachstufenreife im Einzelfall
Angaben, dass die Ausbildungsverträge in die Lehrlingsrolle eingetragen sind
Angaben, dass die Ausbildung in einem Gewerbebetrieb stattfindet, der in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen ist
Angaben zu den vom BMWK anerkannten Unterweisungsplänen beziehungsweise in Bezug auf Ausbildungen in der Baubranche, für die die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102) anzuwenden ist, Angaben zu den vom Christiani-Verlag herausgegebenen Ausbildungsreihen
Angaben zur Durchführung als Ganztageslehrgänge
Angaben zur Durchführung in überbetrieblichen Bildungsstätten
Angaben zur Durchführung in anderen qualifizierten Einrichtungen im Auftrag der Handwerkskammer
Angaben zur fachlichen Qualifikation der Lehrkräfte
Angaben zur Lehrgangswoche nach Nummer 4.2 Absatz 3 der Förderrichtlinie
Angaben zu nachgeholten Unterweisungstagen nach Nummer 4.2 Absatz 3 Satz 4 der Förderrichtlinie
Angaben in der vom Veranstalter für jeden Lehrgang zu führenden Lehrgangsliste
Angaben in der vom Veranstalter für jeden Lehrgang in der Ausbildungswerkstatt zu führenden tagesaktuellen Anwesenheitsliste
Angaben in der vom Veranstalter auszufüllenden Lehrgangsbescheinigung
Angaben in den Rechnungen für die Unterbringung von Auszubildenden
Angaben in den Belegungslisten für die Unterbringung von Auszubildenden
Angaben der Drittzuwendungsempfänger im Verwendungsnachweis
Angaben in der Prüfbescheinigung und im Prüfergebnis, ob die Zuwendung vom Drittzuwendungsempfänger zweckentsprechend verwendet wurde und Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegeben sind, Nummer 6.4 Absatz 3 der Förderrichtlinie
Angaben im regionalen Gesamtverwendungsnachweis über die in Ihrem Bezirk durchgeführten Lehrgänge, Nummer 6.4 Absatz 4 der Förderrichtlinie
Angaben in der Zusammenstellung aller durchgeführten Lehrgänge, Nummer 6.4 Absatz 5 der Förderrichtlinie
Angaben im Sachbericht des Verwendungsnachweises über das erzielte Ergebnis im Einzelnen und in der Gegenüberstellung zu den vorgegebenen Zielen
Angaben im zahlenmäßigen Nachweis über Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben getrennt voneinander
Angaben in der Belegliste (tabellarische Auflistung der Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt)
Angaben in der Belegliste über Tag, Empfänger/​Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung
Angaben in der Bestätigung im Verwendungsnachweis, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen
Angaben in den Ausgabebelegen über Zahlungsempfänger, über Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck
Angaben über Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (zum Beispiel Lehrgangsbezeichnung).

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