Startseite Allgemeines Förderrichtlinie Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand vom: 28.11.2024
Allgemeines

Förderrichtlinie Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand vom: 28.11.2024

IO-Images (CC0), Pixabay
Teilen

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Förderrichtlinie
Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand

Vom 28. November 2024

1 Förderziele und Rechtsgrundlagen

1.1 Mit dem „Zentralen Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM)“ sollen die Innovationskraft und damit die Wett­bewerbsfähigkeit mittelständischer Unternehmen, einschließlich junger Unternehmen1, des Handwerks und der unternehmerisch tätigen freien Berufe, nachhaltig gestärkt werden. Es soll zum volkswirtschaftlichen Wachstum beitragen, insbesondere durch die Erschließung von Wertschöpfungspotenzialen und die Hebung des Niveaus anwendungs­nahen Wissens.

Die Förderung soll im Sinne des Subsidiaritätsprinzips und in Übereinstimmung mit dem EU-Unionsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1), nachfolgend FEI-Unionsrahmen, dazu beitragen,

mit Forschung und Entwicklung (FuE)2 verbundene technische und wirtschaftliche Risiken von technologiebasierten Projekten zu mindern,
mittelständische Unternehmen zu mehr Anstrengungen für marktorientierte Forschung, Entwicklung und technologische Innovationen anzuregen,
die Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen zu stärken und den Wissens- und Technologietransfer auszubauen sowie das Engagement für FuE-Kooperationen zu erhöhen und Synergien sowie weitere positive Effekte durch das Zusammenwirken in Innovationsnetzwerken zu erschließen,
FuE-Ergebnisse zügig in marktwirksame Innovationen umzusetzen,
das Innovations-, Kooperations- und Netzwerkmanagement in mittelständischen Unternehmen zu verbessern,
die Internationalisierung der Innovationsaktivitäten mittelständischer Unternehmen zu unterstützen.

1.2 Der Bund gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie der Allgemeinen Verwaltungs­vorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) im Rahmen des EU-Beihilferechts. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflicht­ge­mäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Der Zuwendungsgeber ist berechtigt, auch kurzfristig insbesondere folgende Maßnahmen vorzunehmen:

Reduktion der Fördersätze,
weitere Beschränkung der Anzahl der Bewilligungen pro Unternehmen,
befristete Aussetzung der Annahme und Prüfung neuer Förderanträge,
zusätzliche Einschränkungen der Nutzung des Förderprogramms.

EU-beihilferechtliche Grundlage für die Zuwendungen bildet die Allgemeine Gruppenfreistellungs-Verordnung (AGVO) der EU-Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/​1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere deren Artikel 25 und 28.

Abweichend hiervon ist EU-beihilferechtliche Grundlage für die Förderung der Durchführbarkeitsstudien (im Sinne von Artikel 2 Nummer 87 AGVO), der Managementleistungen in Innovationsnetzwerken sowie bestimmter entsprechend gekennzeichneter Leistungen zur Markteinführung die De-minimis-Verordnung der EU, Verordnung (EU) Nr. 2831/​2023 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/​2831, 15.12.2023).

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind FuE-Aktivitäten, wenn der Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland hat, und diese unterstützende Leistungen zur Markteinführung für innovative Produkte, Verfahren oder technische Dienstleistungen ohne Einschränkung auf bestimmte Technologien und Branchen.3

Folgende von den Antragstellern frei wählbare Projektformen können gefördert werden:

2.1 ZIM-Projektformen

2.1.1 FuE-Einzelprojekte von Unternehmen im Sinne von Nummer 3.1.1 Buchstabe a und b

2.1.2 FuE-Kooperationsprojekte von Unternehmen4 im Sinne von Nummer 3.1.1 in folgenden Varianten:

a)
Kooperationsprojekte mit mindestens zwei Unternehmen,
b)
Kooperationsprojekte mit mindestens einem Unternehmen und mindestens einer Forschungseinrichtung.

2.1.3 Innovationsnetzwerke, die sich aus mindestens sechs Unternehmen5 im Sinne von Nummer 3.1.1 zusammensetzen und durch ergänzende Leistungen einer Netzwerkmanagementeinrichtung unterstützt werden.

Internationale Innovationsnetzwerke setzen sich aus mindestens vier Unternehmen6 im Sinne von Nummer 3.1.1 und einer Netzwerkmanagementeinrichtung sowie mindestens zwei mittelständischen Unternehmen7 ohne eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland und einer weiteren die letztgenannten Unternehmen unterstützenden Einrichtung zusammen, die als Partner der vorgenannten Einrichtung fungiert. Die Beteiligung der mittelständischen Unternehmen ohne Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland an einem Netzwerk soll nicht höher als 50 Prozent sein.

Die Managementleistungen sollen die Erschließung von Synergieeffekten zwischen den Netzwerkpartnern unterstützen, dienen zur konzeptionellen Vorbereitung und Umsetzung von FuE-Projekten im Netzwerk, der Koordinierung der FuE-Aktivitäten sowie der Organisation und Weiterentwicklung der Innovationsnetzwerke sowie bei internationalen Netzwerken zur Unterstützung bei der Internationalisierung der Aktivitäten.

Die Managementförderung unterteilt sich in zwei Phasen:

Erste Phase (in der Regel maximal zwölf Monate; bei internationalen Innovationsnetzwerken in der Regel maximal 18 Monate):
Leistungen zur Erarbeitung und Weiterentwicklung der Netzwerkkonzeption, Etablierung des Netzwerks in der Öffentlichkeit und Erarbeitung einer technologischen Roadmap mit den FuE-Projekten der Netzwerkpartner, Schaffung der vertraglichen Grundlagen für die zweite Netzwerkphase.
Zweite Phase (in der Regel zwei Jahre, in begründeten Ausnahmefällen in der Regel maximal drei Jahre; bei inter­nationalen Innovationsnetzwerken in der Regel drei Jahre):
Umsetzung der Netzwerkkonzeption entsprechend der technologischen Roadmap, Weiterentwicklung der technologischen Roadmap und Vorbereitung der Ergebnisverwertung am Markt.

Anlage 1 enthält einen Rahmenkatalog entsprechender Aufgaben und Leistungen.

2.2 Durchführbarkeitsstudien

Im Hinblick auf ein im Rahmen des ZIM geplantes FuE-Projekt kann die Förderung einer Durchführbarkeitsstudie8 beantragt werden.

Zu den förderfähigen Komponenten zählen, soweit mit Art. 2 Nr. 87 AGVO vereinbar:

Technische Vorprojekte, Vorstudien und Tests, die zur Bewertung und Analyse des Potenzials und der Erfolgsaussichten des geplanten FuE-Projekts beitragen.
Die Untersuchung des Stands von Wissenschaft, Forschung, Technik und einer summarischen Prüfung der Schutzrechtesituation in dem betreffenden Themenfeld.
Die Identifizierung der im Rahmen des geplanten Projekts notwendigen FuE-Arbeiten.
Die Ermittlung der notwendigen wissenschaftlich-technischen Ressourcen sowie hierauf aufbauend gegebenenfalls die Ermittlung erforderlicher Kooperationspartner oder Auftragnehmer.
Analyse/​Auslotung des Marktpotenzials.

2.3 Leistungen zur Markteinführung

Zu diesen Leistungen zählen:

a)
„Innovationsberatungsdienste“: Beratung, Unterstützung und Schulung in den Bereichen Wissenstransfer, Erwerb, Schutz und Verwertung immaterieller Vermögenswerte sowie Anwendung von Normen und Vorschriften, in denen diese verankert sind; Beratung, Unterstützung und Schulung hinsichtlich der Einführung oder Nutzung innovativer Technologien und Lösungen (einschließlich digitaler Technologien und Lösungen)9;
b)
„innovationsunterstützende Dienste“: Bereitstellung von Büroflächen, Datenbanken, Cloud- und Datenspeicherdiensten, Bibliotheken, Marktforschung, Laboratorien, Gütezeichen, Erprobungen, Versuchen, Tests und Zertifizierungen oder anderer damit verbundener Dienste, einschließlich solcher, die durch Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen oder Innovationscluster erbracht werden, zum Zweck der Entwicklung effizienterer oder technologisch anspruchsvollerer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen; einschließlich der Umsetzung innovativer Technologien und Lösungen (auch digitaler Technologien und Lösungen)10;
c)
Messeauftritte sowie Beratung und Unterstützung zu Service- und Produktdesign und (digitaler) Vermarktung jeweils ausschließlich bezüglich des bewilligten FuE-Projekts. Die Förderung dieser Leistungen wird den Unter­nehmen in Form einer De-minimis-Beihilfe gewährt.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 FuE-Projekte

3.1.1 Antragsberechtigt für FuE-Projekte sind:

a)
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)11, die zum Zeitpunkt beziehungsweise im Zeitraum der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.
b)
Weitere mittelständische Unternehmen, die zum Zeitpunkt beziehungsweise im Zeitraum der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen12 zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 500 Personen beschäftigen.
c)
Weitere mittelständische Unternehmen, die zum Zeitpunkt beziehungsweise im Zeitraum der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen13 zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 1 000 Personen beschäftigen und mit mindestens einem Unternehmen gemäß Nummer 3.1.1 Buchstabe a kooperieren, dessen FuE-Projekt gefördert wird.

3.1.2 Antragsberechtigt für Kooperationsprojekte mit Unternehmen sind auch Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung (Forschungseinrichtungen)14, wenn sie im Rahmen ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit15 Kooperationspartner eines antragstellenden Unternehmens sind und dessen FuE-Projekt gefördert wird.

Anträge von nichtwirtschaftlich tätigen Forschungseinrichtungen (im Sinne von FEI-Unionsrahmen Randnummer 16 Buchstabe f) und Randnummer 18) können nur gestellt werden, sofern

ihre wissenschaftliche Kompetenz durch wissenschaftliche Vorlaufforschung anerkannt ist und Leistungen der industriellen Forschung erbracht worden sind und
diese zum Zeitpunkt beziehungsweise im Zeitraum der Auszahlung der Beihilfe eine Einrichtung oder Niederlassung in Deutschland haben, die mit dem für die Durchführung notwendigen qualifizierten wissenschaftlich-technischen FuE-Personal (es soll sich um mindestens zehn Personen handeln) sowie der erforderlichen technischen Infrastruktur ausgestattet ist. Forschungseinrichtungen, die Anträge im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit stellen16, werden unabhängig von ihrer Rechtsform und Selbsteinstufung als Unternehmen im Sinne von Nummer 3.1.1 behandelt. Die Summe aus der direkten öffentlichen Unterstützung und, soweit es sich um Beihilfen handelt, den Beiträgen von Forschungseinrichtungen zum selben Projekt darf die für die einzelnen Empfängerunternehmen jeweils geltenden Beihilfeintensitäten nicht übersteigen (vergleiche FEI-Unionsrahmen Randnummer 82).

3.1.3 An den Kooperationsprojekten und Innovationsnetzwerken können zusätzlich auch nicht antragsberechtigte Unternehmen aus dem Inland sowie Partner aus dem Ausland beteiligt werden; diese erhalten jedoch keine Förderung nach dieser Förderrichtlinie. Darüber hinaus können auch Forschungseinrichtungen gemäß Nummer 3.1.2 in Innovationsnetzwerken mitwirken.

3.2 Management von Innovationsnetzwerken

Antragsberechtigt für das Management von nationalen Innovationsnetzwerken sind die von mindestens sechs beteiligten Unternehmen im Sinne von Nummer 3.1.1 damit beauftragten Einrichtungen, von internationalen Innovationsnetzwerken die von mindestens vier beteiligten Unternehmen im Sinne von Nummer 3.1.1 damit beauftragten Einrichtungen. Die ZIM-Förderung ist als aufschiebende Bedingung für das Wirksamwerden dieses Auftrags vorzusehen.

a)
Die Netzwerkmanagementeinrichtung muss

über die notwendige technologische Kompetenz verfügen,
Erfahrungen in Projektmanagement und Marketing besitzen,
in ihren Geschäftsfeldern eng mit Unternehmen und Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten,
Erfahrungen in Moderation und Coaching von Innovationsprozessen aufweisen.
b)
Die Netzwerkmanagementeinrichtung muss in Bezug auf die Netzwerkarbeit und die FuE-Projekte des Netzwerks ein neutraler Intermediär sein. Sie darf keine eigenen wirtschaftlichen Interessen an den Ergebnissen des Netzwerks und keine Beteiligungen an Unternehmen des Netzwerks haben sowie keine eigenen wissenschaftlichen Interessen durchsetzen. Die Netzwerkpartner oder ihnen nahestehende Personen dürfen keine Beteiligungen an der Managementeinrichtung besitzen.17 Das Netzwerkmanagement darf nicht im Zusammenhang mit der Anbahnung von eigenständigen Geschäften stehen.
Grundsätzlich dürfen Netzwerkmanagementeinrichtungen sowie ihre Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen nicht unmittelbar an FuE-Projekten des jeweiligen Netzwerks beteiligt werden. Sofern ihre Mitwirkung aus wissenschaftlich-technischer Sicht notwendig ist, dürfen sich Netzwerkmanagementeinrichtungen sowie ihre Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen an den FuE-Projekten ausschließlich im nichtwirtschaftlichen Bereich der Einrichtung beteiligen.
c)
Die Förderung der Managementleistungen stellt für die am Netzwerk beteiligten Unternehmen als begünstigte Unternehmen eine De-minimis-Beihilfe dar.

3.3 Durchführbarkeitsstudien

Antragsberechtigt für Durchführbarkeitsstudien im Sinne von Nummer 2.2 sind Unternehmen gemäß Nummer 3.1.1, bei denen es sich entweder um junge Unternehmen oder Kleinstunternehmen18 handelt. Antragsberechtigt sind auch KMU, deren letzte ZIM-Förderung drei Jahre oder länger zurückliegt. Im Rahmen der maximal zuwendungsfähigen Kosten nach Nummer 5.4.3 kann je Unternehmen maximal ein Antrag im Sinne von Nummer 2.2 in Bezug auf ein geplantes FuE-Projekt bewilligt werden.

3.4 Leistungen zur Markteinführung

Antragsberechtigt für Leistungen zur Markteinführung gemäß Nummer 2.3 Buchstabe a und b sind Unternehmen gemäß Nummer 3.1.1 Buchstabe a, deren FuE-Projekte im ZIM bewilligt werden. Für Leistungen zur Markteinführung gemäß Nummer 2.3 Buchstabe c sind Unternehmen gemäß Nummer 3.1.1 antragsberechtigt, deren FuE-Projekte im ZIM bewilligt werden. Im Rahmen der maximal zuwendungsfähigen Kosten nach Nummer 5.4.4 können maximal drei Anträge in Bezug auf ein FuE-Projekt gestellt werden. Die Mindestförderhöhe der Zuwendung beträgt 1 000 Euro pro Antrag.

3.5 Ausschlüsse von der Antragsberechtigung

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, Forschungs- und Netzwerkeinrichtungen,

die ein sogenanntes Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO sind; Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 3 Nummer 18 Buchstabe a bis e AGVO zutrifft,
über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist; dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für Inhaber juristischer Personen, die eine Vermögensauskunft nach § 802 Buchstabe c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind,
die einem Sektor nach Artikel 1 Absatz 3 AGVO zuzuordnen sind,
die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

FuE-Projekte können nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gefördert werden, wenn sie:

ohne Förderung nicht oder nur mit deutlichem Zeitverzug realisiert werden könnten oder
auf Grund der Förderung mit einem signifikant erweiterten Gegenstand des Projekts durchgeführt werden oder
auf Grund der Förderung mit einer signifikanten Zunahme der Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers für das Projekt durchgeführt werden.

FuE-Projekte müssen zudem:

mit einem erheblichen technischen Risiko behaftet sein und
auf anspruchsvollem Innovationsniveau die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen nachhaltig erhöhen und damit neue Marktchancen eröffnen und zur Erschließung von Wertschöpfungspotenzialen beitragen.

4.1 Voraussetzungen für FuE-Projekte

4.1.1 Die FuE-Projekte müssen auf neue Produkte, Verfahren oder technische Dienstleistungen abzielen, die mit ihren Funktionen, Parametern oder Merkmalen die bisherigen Produkte, Verfahren oder technischen Dienstleistungen deutlich übertreffen und sich am internationalen Stand der Technik orientieren. Es müssen mindestens die Voraussetzungen der experimentellen Entwicklung19 erfüllt werden. Das technologische Leistungsniveau der Unternehmen und deren Innovationskompetenz soll zum Beispiel durch den Einstieg des Unternehmens in ein neues Technologiefeld oder eine neue Kombination von modernen Technologien im Unternehmen erhöht werden. Das FuE-Projekt kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder technische Dienstleistungen weiter zu verbessern. Dies schließt die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten ein, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre.

4.1.2 FuE-Kooperationsprojekte müssen in einer ausgewogenen Partnerschaft, bei der alle Partner innovative Leistungen erbringen und die beteiligten Unternehmen die Ergebnisse gemeinsam vermarkten wollen, durchgeführt werden. Zur Erhöhung der Innovationskompetenz aller beteiligten Unternehmen und zur Vermeidung einer einseitigen Dominanz dürfen auf ein Unternehmen bei bilateralen Kooperationsprojekten nicht mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Personenmonate beider Partner und bei Projekten mit mehr als zwei Partnern nicht mehr als 50 Prozent entfallen.20 Auf die Forschungseinrichtungen dürfen grundsätzlich nicht mehr als 50 Prozent der beihilfefähigen Personenmonate aller Partner entfallen. Der Anteil der Forschungseinrichtungen muss mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten des Projekts betragen. Die Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer i AGVO sind in jedem Fall einzuhalten.

4.1.3 Bei FuE-Kooperationsprojekten ist es erforderlich, dass zwischen den beteiligten Partnern eine Kooperationsvereinbarung21 mit mindestens folgendem Inhalt abgeschlossen wird:

Beschreibung und Zielstellung des FuE-Projekts sowie Abgrenzung der jeweiligen Teilprojekte,
Regelung der Schutz- und Nutzungsrechte sowie der gemeinsamen Nutzung und Vermarktung der Ergebnisse der Kooperation einschließlich des Rechts der Forschungseinrichtung, die Veröffentlichung und Verbreitung ihrer Forschungsergebnisse vorbehalten und diskriminierungsfrei ausüben zu können.

4.1.4 Bei Vergabe eines FuE-Auftrags ist ein FuE-Vertrag mit vergleichbarem Inhalt gemäß Nummer 4.1.3 einschließlich Termin- und Zahlungsplan erforderlich.22

4.1.5 Bei der Durchführung der FuE-Projekte muss gewährleistet sein, dass die Projektbearbeitung nach anerkannten Prinzipien und Regeln der einschlägigen Wissenschafts- und Technikdisziplinen (lege artis) erfolgt und die weiteren Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis eingehalten werden. Primärdaten sind zu sichern und für mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Projekts aufzubewahren. Zwischen- und Abschlussergebnisse sind so zu dokumentieren, dass sie im Fall einer Vorortprüfung gemäß Nummer 6.2.3 zur Verfügung stehen.

4.2 Voraussetzungen für Innovationsnetzwerke

4.2.1 Gefördert werden nur Managementleistungen, die den Anforderungen gemäß Nummer 2.1.3 sowie Anlage 1 entsprechen und vom Zuwendungsempfänger erbracht oder von diesem in Auftrag gegeben worden sind.

a)
Die für das jeweilige Netzwerk notwendigen Aktivitäten und Leistungen des Netzwerkmanagements müssen zwischen den Netzwerkpartnern und dem Management vertraglich geregelt sein. Die Netzwerkmanagement­einrichtung soll die Leistungen überwiegend mit eigenen Kapazitäten erbringen. Die Abrechnung von ergänzenden Aufträgen an Dritte ist nur möglich, wenn sie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt und höchstens 25 Prozent der Gesamtleistungen (bei internationalen Netzwerken bis 35 Prozent) beträgt. Dabei sind Aufträge an Netzwerkpartner ausgeschlossen.
b)
Dem Projektträger sind alle während der Förderphasen und bis drei Monate danach wirksamen vertraglichen Vereinbarungen (neben den Finanzierungs- und Netzwerkvereinbarungen für die Förderung des Netzwerks, im Folgenden Zusatzvereinbarungen genannt) zwischen Netzwerkmanagement und Netzwerkpartnern zur Kenntnis zu geben. Es dürfen keine während der Förderphasen und bis drei Monate danach wirksamen Zusatzvereinbarungen zu Leistungen abgeschlossen werden, die einen thematischen Bezug zum Netzwerk aufweisen und denen wirtschaftliche Interessen an den vermarktungsfähigen Ergebnissen des Netzwerks (Produkte, Verfahren, technische Dienstleistungen etc.) zugrunde liegen oder die im Zusammenhang mit der Anbahnung von eigenständigen Geschäften stehen.

4.2.2 Die Förderphasen 1 und 2 können jeweils zum Beginn des Monats bewilligt werden, in dem ein bewilligungsreifer Antrag vorliegt. Der Übergang von der Förderphase 1 zur Förderphase 2 soll spätestens innerhalb von drei Monaten erfolgen.

4.2.3 Die im Antrag für die Förderphase 1 sowie in der technologischen Roadmap für die Förderphase 2 dargestellten FuE-Aktivitäten der Netzwerkpartner müssen die Anforderungen an FuE-Projekte dieser Förderrichtlinie insbesondere in Bezug auf Innovationsgehalt und technische Risiken erfüllen, klar erkennbar dem Erreichen der Ziele/​Visionen des Netzwerks dienen und unter anderem ein ausreichendes Synergiepotenzial im Netzwerk erkennen lassen. Die für die Umsetzung der FuE-Aktivitäten vorgesehenen Netzwerkpartner müssen über das hierfür notwendige Know-how sowie die betriebswirtschaftlichen und personellen Ressourcen verfügen.

4.2.4 Internationale Innovationsnetzwerke

Das internationale ZIM-Innovationsnetzwerk muss im Antrag zusätzlich nachweisen, dass in einem Umfang mit ausländischen Partnern kooperiert wird, der

fachlich-inhaltlich für die Netzwerkkonzeption einen Mehrwert darstellt,
in einem ausgewogenen Verhältnis stattfindet,
einen deutlich höheren Managementaufwand erfordert als ein nationales ZIM-Innovationsnetzwerk,
einen erheblichen Nutzen für die deutschen Netzwerkpartner bringt,
konkrete internationale FuE-Kooperationen erwarten lässt.

4.3 Voraussetzungen für die Förderung von Durchführbarkeitsstudien

Gefördert werden nur solche Studien,

die der Vorbereitung eines im ZIM grundsätzlich förderfähigen FuE-Projekts dienen und
dem Antragsteller keine unmittelbare wirtschaftliche Verwertung ermöglichen und
deren Förderdauer zwölf Monate nicht überschreitet.

Nummer 4.1.5 ist sinngemäß zu beachten. Bei in Kooperation von mehreren Unternehmen durchgeführten Durchführbarkeitsstudien sind die Nummern 4.1.2 und 4.1.3 ebenfalls sinngemäß zu beachten. Zudem kann die Bewilligung grundsätzlich nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Förderanträge aller Kooperationspartner ebenfalls gefördert werden.

4.4 Voraussetzungen für die Förderung von Leistungen zur Markteinführung

Gefördert werden nur solche Leistungen,

die im engen sachlichen und einem zeitlichen Zusammenhang mit dem FuE-Projekt stehen und
für die Markteinführung sinnvoll sind und
nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten an qualifizierte externe Anbieter vergeben werden sollen.

Die Antragstellung ist unter der Voraussetzung der Bewilligung des FuE-Projekts flexibel – auch projektbegleitend – möglich und kann auch bis zu 18 Monate nach erfolgreichem Abschluss desselben noch erfolgen. Nach dem Ende der Geltungsdauer dieser Förderrichtlinie gemäß Nummer 8 ist eine Antragstellung unter dieser Förderrichtlinie jedoch nicht mehr möglich. Abhängig von der Fortführung des Förderprogramms behält sich der Zuwendungsgeber vor, bereits zu einem früheren Zeitpunkt keine Anträge auf Leistungen zur Markteinführung mehr anzunehmen.

4.5 Erfolgskontrolle auf Projektebene und Ausschluss der Förderung

4.5.1 Grundsätzlich ist es bei allen Projekten erforderlich, dass mit der Antragstellung ein Markteinführungskonzept für die geplanten Ergebnisse des FuE-Projekts vorgelegt wird. Dazu ist das Ziel des Projekts verständlich und kontrollfähig zu beschreiben und es sind eindeutige technische und wirtschaftliche Zielkriterien zu definieren. Diese sind mit angemessenem Aufwand in den Zwischenberichten und zum Projektabschluss im Verwendungsnachweis zu aktualisieren; sie müssen als Grundlage für eine Erfolgskontrolle in angemessenem zeitlichem Abstand zum Abschluss des Projekts geeignet sein.

4.5.2 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn

a)
das Projekt im Rahmen anderer FuE-Förderungen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Kommission unterstützt wird. Dies gilt nicht für Kredit- und Beteiligungsprogramme. Eine Kumulierung mit diesen ist möglich, soweit der Gesamtsubventionswert die nach AGVO zulässigen Beihilfeintensitäten nicht überschreitet. Bei De-minimis-Beihilfen ist die Kumulierungsvorschrift Artikel 5 der De-minimis-Verordnung zu beachten;
b)
vor dem bestätigten Antragseingang mit dem Projekt begonnen oder Vereinbarungen zwischen den beteiligten Partnern rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Vorhandene Verträge stehen einer Förderung nur dann nicht entgegen, wenn im Vertragstext die Förderung als aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit formuliert worden ist;
c)
das gesamte Projekt oder Teile davon im Auftrag eines Dritten durchgeführt werden;
d)
es sich bei den miteinander kooperierenden Partnern (einschließlich Auftragnehmer) um Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen gemäß der EU-Definition23 handelt. Dies gilt sinngemäß auch für kooperierende Forschungseinrichtungen. Eine Förderung ist auch dann ausgeschlossen, wenn eine oder mehrere Personen, die in gesellschaftsrechtlicher oder dienstrechtlicher Verbindung zu mindestens zwei kooperierenden Partnern stehen, imstande sind, einzeln oder gemeinsam bei der Vereinbarung der Geschäftsbeziehung zwischen den Koopera­tionspartnern auf mindestens zwei der Partner wesentlichen Einfluss auszuüben oder eine Partei ein eigenes Interesse an der Erzielung von Erträgen des anderen hat.24 Als wesentliche Einflussnahme bei der Projektausgestaltung gilt grundsätzlich das Mitspracherecht, das sich unter anderem aus leitenden Funktionen, insbesondere Geschäftsführer, Institutsleiter, FuE-Leiter, dem Besitz von Unternehmensanteilen oder vertraglichen Vereinbarungen ableiten lässt;
e)
es sich um Projekte handelt, denen keine technologischen Konzepte zugrunde liegen und die unzureichend auf FuE basieren, was sich unter anderem in einem zu geringen Grad an auf Erkenntnisgewinn gerichteter schöpferischer, systematischer Arbeit sowie einem zu geringen technologischen Risiko zeigt. Keine FuE ist unter anderem die weitgehend risikolose Nutzung bestehender Technologien zur Umsetzung neuer Produkte, Verfahren oder technischer Dienstleistungen;
f)
die Projekte vornehmlich wiederkehrende und routinemäßige Änderungen an bestehenden Produkten, Verfahren und technischen Dienstleistungen beinhalten, nicht darauf abzielen den Stand der Technik zu übertreffen oder keinen signifikanten Anteil einer technischen Problemlösung aufweisen;
g)
eine Netzwerkmanagementeinrichtung aus dem geförderten Netzwerk heraus ein FuE-Projekt im wirtschaftlichen Bereich der Einrichtung beantragt oder als Auftragnehmer in einem FuE-Projekt aus dem Netzwerk fungiert.

Diese Regelungen gelten, soweit relevant, sinngemäß auch für Durchführbarkeitsstudien, Innovationsnetzwerke und Leistungen zur Markteinführung.

4.6 Voraussetzungen für die Unternehmen und Einrichtungen

4.6.1 Die Unternehmen und Einrichtungen müssen für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Projekte/​Durchführbarkeitsstudien folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)
Sie müssen über das notwendige technologische und betriebswirtschaftliche Potenzial zur erfolgreichen Durchführung des Projekts/​der Durchführbarkeitsstudie und zur Umsetzung der Ergebnisse verfügen.
Dazu gehört, dass

sie über ausreichend qualifiziertes wissenschaftlich-technisches Personal verfügen oder
entsprechende Neueinstellungen vorgesehen sind oder
sonstige vertraglich geregelte zeitweilige Personalaufnahmen vorgesehen sind.
b)
Unternehmen sollen ihre Gründung abgeschlossen haben und müssen in der Lage sein, den für das Projekt/​die Durchführbarkeitsstudie erforderlichen finanziellen Eigenanteil aufzubringen.25
c)
Die nach Abzug des Personals für das FuE-Projekt/​die Durchführbarkeitsstudie/​die Netzwerkarbeit verbleibende Personalkapazität muss den weiteren Geschäftsgang im Unternehmen oder in der Einrichtung sicherstellen können.
d)
Unternehmen und Einrichtungen müssen über ein geordnetes Rechnungswesen verfügen.

4.6.2 Nicht förderfähig sind Unternehmen und Einrichtungen,

die bei vorausgegangenen Zuwendungen aus dem ZIM in den zurückliegenden drei Jahren ohne nachvollziehbare Gründe eine Verwertung unterlassen haben,
die bei vorausgegangenen Zuwendungen aus dem ZIM ihren Berichts- und sonstigen Pflichten signifikant nicht nachgekommen sind oder bei denen Zweifel an einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung bestehen.26
bei denen bisherige öffentliche Förderungen nicht zu positiven, die Erschließung von Wertschöpfungspotenzialen unterstützenden wirtschaftlichen Effekten geführt haben.

4.7 Voraussetzungen für die einbezogenen Personen

4.7.1 An Projekten/​Durchführbarkeitsstudien mitarbeitende Personen können gefördert werden, wenn für diese eine sachgerechte Qualifikation und Beschäftigung beim Antragsteller belegt und anerkannt werden können.

4.7.2 Eine Förderung der an Projekten/​Durchführbarkeitsstudien mitarbeitenden Personen ist ausgeschlossen, wenn

deren Tätigkeit im Rahmen anderer Förderprogramme des Bundes, der Länder oder der Europäischen Kommission unterstützt wird und diese Förderung in den Bewilligungszeitraum fällt und arbeitszeitmäßig oder projektbezogen eine Doppelförderung darstellen würde oder
diese durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Lohnkostenzuschüsse oder vergleichbare arbeitsmarktpolitische Maßnahmen finanziert werden oder
in Forschungseinrichtungen grundfinanziertes Personal (ohne Ersatzpersonal) eingesetzt werden soll.

5 Art und Umfang, Höhe der Förderung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.

5.2 Fördersätze

5.2.1 FuE-Projekte

Die Förderung der Unternehmen für FuE-Projekte erfolgt grundsätzlich bis zu den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Fördersätzen, die auf die beihilfefähigen Kosten bezogen werden:

Unternehmensgröße Einzelprojekte
nach Nummer 2.1.1
Kooperationsprojekte nach Nummer 2.1.2 Kooperationsprojekte
mit ausländischen
Partnern
kleine Unternehmen27 in strukturschwachen Regionen28 45 Prozent 55 Prozent 60 Prozent
kleine junge29 Unternehmen 45 Prozent 50 Prozent 60 Prozent
kleine Unternehmen30 40 Prozent 45 Prozent 55 Prozent
mittlere Unternehmen31 35 Prozent 40 Prozent 50 Prozent
Unternehmen gemäß Nummer 3.1.1 Buchstabe b 25 Prozent 30 Prozent 40 Prozent
Unternehmen gemäß Nummer 3.1.1 Buchstabe c 30 Prozent 40 Prozent

a)
Bei Kooperationsprojekten wird für Unternehmen mit inländischen Partnern der Fördersatz gegenüber Einzelprojekten erhöht. Dies gilt für Unternehmen gemäß Nummer 3.1.1 Buchstabe b jedoch nur, wenn an der Kooperation mindestens ein KMU32 oder eine Forschungseinrichtung, die das Recht hat, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen, beteiligt ist.
b)
Bei internationalen Kooperationsprojekten nach Nummer 2.1.2 wird für Unternehmen mit mindestens einem ausländischen Partner der Fördersatz gegenüber Kooperationsprojekten mit inländischen Partnern erhöht.
Für Unternehmen gemäß Nummer 3.1.1 Buchstabe b gilt bei Kooperationsprojekten mit ausländischen Partnern ausnahmsweise ein Fördersatz in Höhe von 25 Prozent, wenn nicht mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

an der Kooperation ist mindestens ein KMU beteiligt,
an der Kooperation ist mindestens ein Unternehmen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Land des EWR33-Abkommens beteiligt,
an der Kooperation sind eine oder mehrere Forschungseinrichtungen beteiligt, die das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
c)
Die Förderung der nichtwirtschaftlich tätigen Forschungseinrichtungen beträgt 100 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Dabei muss sich die Forschungseinrichtung das Recht auf Veröffentlichung und Verbreitung ihrer Forschungsergebnisse vorbehalten und diskriminierungsfrei ausüben können.

5.2.2 Management von Innovationsnetzwerken

Die Förderung des Managements von Innovationsnetzwerken ist degressiv gestaffelt. Von den zuwendungsfähigen Kosten werden maximal gefördert:

a)
Nationale Innovationsnetzwerke: in Phase 1 im ersten und gegebenenfalls im zweiten Jahr 90 Prozent; in Phase 2 im ersten Jahr 70 Prozent, im zweiten Jahr 50 Prozent, im dritten und gegebenenfalls im vierten Jahr 30 Prozent.
b)
Internationale Innovationsnetzwerke: in Phase 1 im ersten, zweiten und gegebenenfalls im dritten Jahr 95 Prozent; in Phase 2 im ersten Jahr 80 Prozent, im zweiten Jahr 60 Prozent, im dritten und gegebenenfalls im vierten Jahr 40 Prozent.

Die Differenz ist in der Summe über wachsende eigene Geldleistungen der beteiligten Netzwerkpartner zu finanzieren. Nach Abschluss der Förderung sollen die Partner die Organisations- und Transaktionskosten des Netzwerks selbst tragen.

5.2.3 Durchführbarkeitsstudien

Der Fördersatz beträgt für kleine Unternehmen34 70 Prozent, für mittlere Unternehmen35 60 Prozent und für Unternehmen gemäß Nummer 3.1.1 Buchstabe b und c 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten nach Nummer 5.4.3.

5.2.4 Leistungen zur Markteinführung

Der Fördersatz beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten nach Nummer 5.4.4.

5.3 Zuwendungsfähige Kosten

5.3.1 Einzel- und Kooperationsprojekte, einschließlich Innovationsnetzwerke

Als zuwendungsfähige Kosten sind projektbezogen folgende Kostenpositionen grundsätzlich nach Artikel 25 Nummer 3 AGVO und in Abänderung der Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) wie folgt zu bestimmen und gegebenenfalls zusammenzufassen:36

a)
Personalkosten

Ausgangspunkt ist das Bruttogehalt der beteiligten Personen. Die Personalkosten sind aus den personengebundenen Stundensätzen und den förderfähigen produktiven Jahresarbeitsstunden zu ermitteln. Gehaltskosten sind bis zu maximal 150 000 Euro pro Person und Jahr zuwendungsfähig.
Soweit Geschäftsführer oder Unternehmensinhaber im Projekt tätig werden, dürfen hierfür nur Personaleinzelkosten von entsprechenden vergleichbaren leitenden Mitarbeitern verrechnet werden; die entsprechenden Einkünfte sind nachzuweisen. Bei Unternehmern, die ohne feste Entlohnung tätig sind, kann auf die Regelungen der Nummer 24 der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (PreisLS) zurückgegriffen werden. Auslegungsfragen müssen dabei dem Prinzip der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit des staatlichen Förderhandelns folgen.
Die projektbezogenen Personenstunden sind bei den Zuwendungsempfängern mit Beginn des Projekts pro Tag von jeder am Projekt mitarbeitenden Person in Stundennachweisen entsprechend dem Musterformular (verfügbar unter www.zim.de) zu erfassen und monatlich mit Datumsangabe sowie vom Vertretungsberechtigten mindestens innerhalb von drei Monaten in geeigneter Form (Namenswiedergabe des Projektmitarbeitenden und des Vertretungsberechtigten ist ausreichend) zu bestätigen.
b)
Kosten für projektbezogene Aufträge an Dritte, FuE-Aufträge und zeitweilige Aufnahmen qualifizierten Personals

Als projektbezogene Aufträge an Dritte gelten Fremdleistungen, die von Dritten erbracht werden. Diese sind grundsätzlich bei FuE-Projekten bis zu 35 Prozent der Personaleinzelkosten und bei Innovationsnetzwerken bis zu 25 Prozent der Gesamtkosten, bei internationalen Innovationsnetzwerken bis zu 35 Prozent, zuwendungsfähig.
Kosten für FuE-Aufträge an einen oder mehrere wissenschaftlich qualifizierte Dritte sowie Kosten eines Unternehmens gemäß Nummer 3.1.1 für vertraglich geregelte zeitweilige Aufnahmen qualifizierten Personals37 gemäß Nummer 4.6.1 Buchstabe a dritter Spiegelstrich, wobei die Aufträge und zeitweiligen Personalaufnahmen jeweils mindestens 30 Prozent und zusammen höchstens 70 Prozent der Personenmonate des Projekts aufweisen dürfen.
c)
Übrige Kosten

Alle übrigen projektbezogenen Kosten werden für Unternehmen und Netzwerkmanagementeinrichtungen auf maximal 100 Prozent und für Forschungseinrichtungen auf maximal 85 Prozent der Personalkosten begrenzt und damit abgegolten.38 Grundlage für die Ermittlung und Begrenzung der übrigen Kosten für die Unternehmen sind die maximal beihilfefähigen Kosten auf der Grundlage der Kostenarten aus Artikel 25 Absatz 3 der AGVO.
Für das Management von Innovationsnetzwerken werden hiermit auch die allgemeinen Verwaltungsarbeiten der Netzwerkmanagementeinrichtung (zum Beispiel Sekretariat, Buchhaltung, Hilfskräfte) abgegolten. Nicht förderfähig sind Kosten für externe Beratungsleistungen, insbesondere Beratung für die Antragstellung und Administration des geförderten FuE-Projekts. Hiervon ausgenommen sind Netzwerkmanagementleistungen (Anlage 1).

5.3.2 Durchführbarkeitsstudien

Zuwendungsfähig sind gemäß Nummer 5.3.1 Buchstabe a zu ermittelnde Personalkosten sowie Aufträge an wissenschaftlich qualifizierte Dritte39 und projektbezogene Aufträge an Dritte, wobei die Aufträge insgesamt mindestens 10 Prozent und höchstens 80 Prozent der Personenmonate der Durchführbarkeitsstudie aufweisen dürfen. Die Anzahl der im Rahmen einer Durchführbarkeitsstudie zu vergebenden Aufträge ist auf maximal zwei begrenzt. Alle übrigen Kosten werden auf maximal 30 Prozent der Personalkosten begrenzt und damit abgegolten.

5.3.3 Leistungen zur Markteinführung

Zuwendungsfähig sind die projektbezogenen Kosten der Unternehmen für Leistungen Dritter (ohne Umsatzsteuer) gemäß Nummer 2.3.

5.4 Höhe der förderfähigen Kosten und der Zuwendungen

5.4.1 FuE-Projekte

Für FuE-Projekte nach Nummer 2.1.1 sind unter Beachtung des EU-Beihilferechts die Kosten für das Projekt eines Unternehmens bis zu 690 000 Euro und für FuE-Projekte nach Nummer 2.1.2 bis zu 560 000 Euro zuwendungsfähig. Für eine Forschungseinrichtung belaufen sich die zuwendungsfähigen Kosten eines Projekts auf maximal 280 000 Euro. Die Höhe der Förderung der Unternehmen ergibt sich aus der Multiplikation der förderfähigen Kosten mit den Fördersätzen gemäß Nummer 5.2.1.

Bei Kooperationsprojekten ist die Zuwendungshöhe für das Gesamtprojekt auf maximal 3 000 000 Euro begrenzt.

Während der Laufzeit dieser Förderrichtlinie kann ein Unternehmen mehrere Förderungen erhalten. Die Anzahl der Bewilligungen pro Unternehmen ist auf zwei FuE-Projekte innerhalb von zwölf Monaten begrenzt.

5.4.2 Innovationsnetzwerke

Die Höhe der förderfähigen Kosten für ein Innovationsnetzwerk ergibt sich aus den förderfähigen Kosten für die sich aus der „technologischen Roadmap“ ergebenden FuE-Projekte nach Nummer 5.4.1 und den förderfähigen Kosten für das Netzwerkmanagement. Für Netzwerkmanagementleistungen (vergleiche Anlage 2) können unter Beachtung des EU-Beihilferechts

a)
bei nationalen ZIM-Innovationsnetzwerken Zuwendungen von insgesamt bis zu 490 000 Euro bewilligt werden, wobei diese für die Phase 1 auf maximal 210 000 Euro begrenzt werden;
b)
bei internationalen ZIM-Innovationsnetzwerken Zuwendungen von insgesamt bis zu 600 000 Euro bewilligt werden, wobei diese für die Phase 1 auf maximal 260 000 Euro begrenzt werden.
Bei außereuropäischen internationalen ZIM-Innovationsnetzwerken können zusätzlich 10 000 Euro jeweils in Phase 1 und in Phase 2 bewilligt werden.

5.4.3 Durchführbarkeitsstudien

Für Durchführbarkeitsstudien nach Nummer 2.2 sind die Kosten eines Unternehmens unter Beachtung des EU-Beihilferechts bis zu 125 000 Euro zuwendungsfähig. Bei in Kooperation von mehreren Unternehmen durchgeführten Durchführbarkeitsstudien sind die zuwendungsfähigen Kosten für die Gesamtstudie auf 250 000 Euro begrenzt. Die Kosten eines Unternehmens für die nicht auf technische Vorprojekte, Vorstudien und Tests entfallenden förderfähigen Bestandteile der Durchführbarkeitsstudie sind bis zu 40 000 Euro zuwendungsfähig. Bei in Kooperation von mehreren Unternehmen durchgeführten Durchführbarkeitsstudien beläuft sich der entsprechende Wert insgesamt auf 50 000 Euro. Die Anzahl der Bewilligungen pro Unternehmen ist auf zwei Durchführbarkeitsstudien innerhalb von zwölf Monaten begrenzt.

5.4.4 Leistungen zur Markteinführung

Leistungen nach Nummer 2.3 sind unter Beachtung des EU-Beihilferechts bis zu 100 000 Euro pro gefördertem FuE-Projekt zuwendungsfähig.

6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren

a)
Bewilligende Stelle ist das BMWK oder vom BMWK gegebenenfalls beliehene Projektträger. Die zuständige bewilligende Stelle findet sich auf der Internetseite des Förderprogramms www.zim.de.
b)
Anträge können nur auf amtlichem Vordruck oder mit gleichen Informationen mittels elektronischer Medien, die mit einer Namenswiedergabe des Vertretungsberechtigten versehen sind, bei den unter www.zim.de genannten Stellen und dem dort festgelegten Antragsweg laufend gestellt werden.
c)
Die Anträge mehrerer an einer Kooperation beteiligter Unternehmen und Forschungseinrichtungen sollen zeitnah (innerhalb von zwei Wochen) und möglichst gemeinsam eingereicht werden.

6.1.1 Als Antrag für alle FuE-Projekte und sofern relevant auch Durchführbarkeitsstudien sind folgende Unterlagen einzureichen:

a)
Antragsformular mit den Anlagen

Darstellung des Antragstellers,
verbindliche Erklärungen,
Wirtschaftsidentifikationsnummer,
Auflistung der Förderungen in den letzten drei Jahren;
bei Unternehmen:

aktueller Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung,
Erklärung zum Anreizeffekt der Förderung;
bei KMU zusätzlich:

Erklärung zur Einstufung als KMU40;
bei Unternehmen nach Nummer 3.1.1 Buchstabe b und c zusätzlich:

Erklärung zur Einstufung als antragsberechtigtes Unternehmen;
bei Forschungseinrichtungen in privater Rechtsform zusätzlich:

Vereinsregisterauszug sowie Satzung und Liste der Mitglieder,
aktueller Handelsregisterauszug bei einer gemeinnützigen GmbH,
Nachweis der Gemeinnützigkeit;
b)
Darstellung des Projektinhalts/​des Inhalts der Durchführbarkeitsstudie

Begründung und Beschreibung der Zielstellung des Projekts/​der Durchführbarkeitsstudie und seiner Wirkungen,
Planung des Arbeitsablaufs;
c)
bei Kooperationsprojekten/​in Kooperation zu erstellenden Durchführbarkeitsstudien

Angaben zu den Kooperationspartnern;
d)
Untersetzung der beantragten Förderung

zum Personal und zu den Kosten,
zur Bonität und Finanzierung des Eigenanteils;
e)
Markteinführungskonzept (nur bei FuE-Projekten).

6.1.2 Bei der Beantragung des Managements von Innovationsnetzwerken sind folgende Unterlagen einzureichen:

a)
für die erste Förderphase:

Die vor Antragstellung von mindestens sechs beziehungsweise vier (bei internationalen Innovationsnetzwerken) im ZIM antragsberechtigten Unternehmen an die Netzwerkmanagementeinrichtung erteilten Mandate zur Vorbereitung des Netzwerks und Beantragung der Förderung,
Antragsvordruck mit den notwendigen Angaben zum Antragsteller, zu den Netzwerkpartnern und zur Finanzierung,
inhaltliches Konzept, insbesondere mit der Darstellung der Netzwerkinhalte sowie Beschreibung von Netzwerkvision, Zielen, Synergieeffekten (einschließlich der Abgrenzung zu den bisher geförderten und thematisch verwandten Innovationsnetzwerken und FuE-Vorhaben der antragstellenden Einrichtung) und ersten FuE-Ideen sowie den am Ende der Phase 1 zu erreichenden Ergebnissen,
Referenzdarstellung des Antragstellers und der als Netzwerkmanager agierenden Personen mit einer Erklärung zu personellen oder institutionellen Verbindungen zwischen Netzwerkmanagement und Netzwerkpartnern,
aktueller Handelsregister- beziehungsweise Vereinsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung,
Arbeits- und Meilensteinplanung,
bei internationalen Innovationsnetzwerken: Interessenbekundung der internationalen Partner,
Anlagen zur Kalkulation der Personal- und Kostenaufwendungen, einschließlich der vorgesehenen Eigenbeteiligungen der Netzwerkpartner,
vorgesehene bilaterale Vereinbarungen zwischen Netzwerkmanagement und Netzwerkpartnern (inklusive Regelung über die finanzielle Eigenbeteiligung der Netzwerkpartner beziehungsweise ein entsprechender Vertrag mit einer aufschiebenden Wirksamkeitsbedingung),
Erklärungen der Unternehmen über die bisherigen „De-minimis“-Förderungen.
b)
für die zweite Förderphase (Einreichung spätestens drei Monate nach Abschluss der Phase 1):

Antragsvordruck mit den notwendigen Angaben zum Antragsteller, zu den Netzwerkpartnern und zur Finanzierung,
Sachbericht über die Ergebnisse der erfolgreich abgeschlossenen Förderphase 1 (siehe Anlage 1),
ein für die Förderphase 2 fortgeschriebenes Netzwerkkonzept mit den am Ende der Förderung zu erzielenden Ergebnissen,
eine technologische Roadmap mit den einzuleitenden FuE-Projekten der Netzwerkpartner sowie
die wirksam geschlossene multilaterale Netzwerkvereinbarung zwischen allen regulären Netzwerkpartnern und der Netzwerkmanagementeinrichtung, deren Wirksamkeit unter dem Vorbehalt der Bewilligung der Förderung für Phase 2 steht (aufschiebende Wirksamkeitsbedingung),
Arbeits- und Meilensteinplanung,
Anlagen zur Kalkulation der Personal- und Kostenaufwendungen, einschließlich der vorgesehenen finanziellen Eigenbeteiligung der einzelnen Netzwerkpartner,
gegebenenfalls bilaterale Vereinbarungen zur Regelung über die finanzielle Eigenbeteiligung der Netzwerkpartner, sofern in der multilateralen Vereinbarung keine entsprechende Regelung enthalten ist.

Bei internationalen Netzwerken zusätzlich:

Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit den internationalen Partnern,
Darstellung der Aufgabenteilung, des Mehrwerts und des Nutzens der internationalen Zusammenarbeit.

6.1.3 Antragsverfahren für Leistungen zur Markteinführung

Leistungen zur Markteinführung können bis maximal 18 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums für das FuE-Projekt in Abhängigkeit von ihrer sachlichen und terminlichen Notwendigkeit einzeln oder zusammengefasst beantragt werden.

6.2 Bearbeitungs-, Bewilligungs- und Abwicklungsverfahren

6.2.1 Der Eingang der eingereichten Unterlagen wird dem Antragsteller vom Projektträger schriftlich oder auf elektronischem Weg (siehe Nummer 6.1) bestätigt.

Die Projektträger sind berechtigt, danach weitere Unterlagen zur Vervollständigung und Qualifizierung der Antragsunterlagen anzufordern. Kommen Antragsteller diesen Nachforderungen innerhalb von zwei Monaten nicht aus­reichend nach, kann der Antrag daraufhin abgelehnt werden.

6.2.2 Die Entscheidungen über die Förderanträge werden nach Qualität und Vollständigkeit der Antragsunterlagen sowie zuerkannten Förderprioritäten nach wettbewerblichen Gesichtspunkten getroffen.41

Über die Förderung entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kontinuierlich auf Vorschlag der Projektträger, es sei denn, diese sind dazu beliehen worden.

6.2.3 Den Projektträgern obliegt insbesondere die Beratung der Antragsteller, die Prüfung der Anträge, die kassentechnische Abwicklung der Zuwendungen und die Prüfung der Zwischen- und Verwendungsnachweise sowie die Vor-Ort-Prüfungen bei den Zuwendungsempfängern. Sie können Sachverständige zur Begutachtung der beantragten Projekte einschalten und Prüfungen bei den Zuwendungsempfängern in Auftrag geben. Diese Personen sind wie die Mitarbeiter der Projektträger zur Vertraulichkeit verpflichtet.

6.2.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in Nummer 6.2.5 und 6.2.6 Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

6.2.5 Auszahlung der Fördermittel:

a)
Die Zuwendungsempfänger fordern die benötigten Mittel bei dem jeweiligen Projektträger jeweils unter Beifügung eines Zwischennachweises gemäß Nummer 7.2 ANBest-P-Kosten an. Die Zuwendung wird stets nachträglich auf Anforderung in Teilbeträgen – entsprechend den in den jeweils vergangenen drei Monaten entstandenen Kosten – ausgezahlt. Im Ausnahmefall können Zuwendungsempfänger kürzere Fristen für die nachträgliche Auszahlung der Mittel beantragen.
b)
Mit der ersten Zahlungsanforderung, spätestens jedoch drei Monate nach der Bewilligung, wird bei FuE-Kooperationsprojekten der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung bestätigt und bei Innovationsnetzwerkprojekten eine Kopie der abgeschlossenen Vereinbarungen einschließlich der Regelung zur finanziellen Eigenbeteiligung der Netzwerkpartner als Voraussetzung für die Auszahlung von Fördermitteln vorgelegt. Bei Vergabe eines FuE-Auftrags der erteilte FuE-Auftrag, es sei denn mit den Antragsunterlagen wurde bereits ein Vertrag mit einer aufschiebenden Wirkung vorgelegt.
c)
Bei erstmaliger Förderung im ZIM sind bei FuE-Projekten, Innovationsnetzwerkprojekten und Durchführbarkeitsstudien mit der ersten Zahlungsanforderung die zugehörigen Stundennachweise vorzulegen.
d)
Voraussetzung für die weitere Auszahlung von Fördermitteln im Projektverlauf für das Management von Innova­tionsnetzwerken ist eine Übersicht über den Eingang der Eigenbeteiligungen der Netzwerkpartner zu den im Zuwendungsbescheid festgelegten Terminen. Die Bezahlung der Eigenbeteiligungen der Netzwerkpartner wird als Bestätigung dafür gewertet, dass die Managementleistungen erbracht wurden.
e)
Ein Restbetrag in Höhe von zehn Prozent der Zuwendung wird erst nach Vorlage des ordnungsgemäßen Verwendungsnachweises ausgezahlt. Nach Eingang des Verwendungsnachweises wird unverzüglich festgestellt, ob sich aus den Angaben im Verwendungsnachweis Anhaltspunkte für Erstattungen ergeben.

6.2.6 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums beziehungsweise Abbruch des Vorhabens, abschließend nachzuweisen (Verwendungsnachweis).

a)
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht, der auch eine Kurzbeschreibung des Projektergebnisses beinhaltet, und einem zahlenmäßigen Nachweis. Dazu sind die jeweils aktuellen Formulare (siehe Nummer 6.1) zu verwenden und die mit dem Antrag definierten wirtschaftlichen Zielkriterien zu aktualisieren.
b)
Für Vorhaben, deren Laufzeit einen Zeitraum von zwölf Monaten überschreitet, sind formlose Zwischenberichte zu den im Zuwendungsbescheid festgelegten Terminen vorzulegen. Sowohl im Zwischenbericht als auch im Sachbericht des Verwendungsnachweises ist das im Antrag eingereichte Markteinführungskonzept qualifiziert zu aktualisieren und fortzuschreiben.

6.2.7 Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen (§ 91 BHO).

6.2.8 Subventionstatbestand

Die in den Antragsvordrucken aufgelisteten Angaben und die Angaben in den Verwendungsnachweisen sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG).

6.3 Veröffentlichung von Förderdaten und Erfolgskontrolle auf Programmebene/​Evaluation

Informationen gemäß Anhang III AGVO über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro werden in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission42 veröffentlicht.

Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen werden gemäß Artikel 6 Absatz 1 der De-minimis-Verordnung spätestens ab dem 1. Januar 2026 in einem zentralen Register, welches öffentlich zugänglich ist, erfasst.

6.3.1 Antragstellende müssen sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären und werden im Zuwendungsbescheid dazu verpflichtet, dass

sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichte Unterlagen dem BMWK oder dem Projektträger zur Verfügung stehen, sie dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union auf Verlangen erforderliche Auskünfte erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen gestatten und entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen;
die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise und sonstige projektbezogene Informationen, auch über den üblichen Inhalt eines Zwischen- und Verwendungsnachweises hinaus, sowie unternehmensbezogene Angaben, die bei der Antragstellung relevant waren oder allgemeiner Art sind,

der administrierenden Stelle, dem BMWK oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle zur Verfügung gestellt werden sowie von diesen gespeichert werden können,
zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Verwaltungsvorschrift nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden können,
vom BMWK an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können,
für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förder­programms verwendet und ausgewertet werden,
die anonymisierten beziehungsweise aggregierten Auswertungsergebnisse veröffentlicht sowie Daten an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können.

Der Zuwendungsempfänger und Letztempfänger wird verpflichtet, alle im Rahmen der Erfolgskontrolle benötigten und vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle benannten Daten bereitzustellen, an vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle für die Erfolgskontrolle beziehungsweise Evaluation

vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und gegebenenfalls an einer vom Zuwendungsgeber beauftragten Evaluation mitzuwirken. Dies gilt auch für Prüfungen durch den Bundesrechnungshof gemäß § 91 BHO.

Die Informationen werden durch den Zuwendungsgeber beziehungsweise die mit einer Evaluation beauftragten Institutionen ausschließlich für die vorgenannten Zwecke verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen, Unternehmen oder Einrichtungen nicht möglich ist.

7 Altanträge

Für bis zum 31. Dezember 2024 eingereichte Projektanträge (inklusive Innovationsnetzwerke) sowie Anträge auf Leistungen zur Markteinführung, die bis zum Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie noch nicht rechtskräftig beschieden wurden, gelten die Bestimmungen gemäß Anlage 2.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie ersetzt die Förderrichtlinie „Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM)“ vom 20. Januar 2020 (BAnz AT 17.03.2020 B1), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 18. Juni 2024 (BAnz AT 27.06.2024 B1) geändert worden ist.

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbedingungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2028 hat.

Berlin, den 28. November 2024

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Andrea Jünemann

Hinweise für Antragsteller

Kostenlose Informationen über das Förderprogramm und Ersthinweise für die Erarbeitung der Anträge sind über die Internetseite www.zim.de und die ZIM-Projektträger erhältlich. Sie können auch über

die Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes,
Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern,
RKW-Landesverbände,
Agenturen für Technologietransfer und Innovationsberatung,
unter anderem öffentliche Stellen, die für Innovations- und Wirtschaftsförderung zuständig sind,
bezogen werden.
Die Bearbeitungszeit der Anträge hängt wesentlich von der Qualität und Vollständigkeit der Antragsunterlagen ab. Potenzielle Antragsteller können diesen Prozess beschleunigen, wenn sie vor Einreichung des Antrags ein Beratungsgespräch beim jeweiligen Projektträger suchen oder diesem eine formlose Projektskizze zur Vorab-Prüfung zusenden. Zum Verfahren für Projekt­skizzen und zu Ansprechpartnern siehe unter www.zim.de.
Anlage 1

Übersicht
über die im Auftrag der beteiligten Unternehmen zu erbringenden
und förderfähigen Leistungen für das Management von Innovationsnetzwerken

I.
Aufgaben und Leistungen

Recherchen zum Stand der Technik und zur aktuellen Markt- und Wettbewerbssituation, inklusive der Analyse und Bewertung bestehender Marken- und Schutzrechte – mit Ableitung von Schlussfolgerungen für das Netzwerk.
Stärken-Schwächen-Analysen bei Netzwerkpartnern, einschließlich der Analyse

der technologischen Leistungsfähigkeit, der vorhandenen Potenziale in FuE sowie der jeweiligen Marktstellung und -situation,
der Möglichkeiten zur Erschließung von Synergieeffekten und Vorteilen der Zusammenarbeit im Netzwerk.
Akquisition und vertragliche Einbindung weiterer erforderlicher Unternehmen und Forschungseinrichtungen sowie sonstiger geeigneter Netzwerkpartner.
Konzeption für die FuE-Arbeiten im Netzwerk, insbesondere

Sammlung, Bewertung und Auswahl (beziehungsweise Priorisierung) von FuE-Projektideen,
Erarbeitung der technologischen Roadmap,
Unterstützung bei der Ausarbeitung von FuE-Projektskizzen und -Förderanträgen,
Unterstützung bei der Kommunikation mit Fördergebern beziehungsweise Projektträgern.
Öffentlichkeitsarbeit zur Herausbildung einer eigenen Netzwerkidentität, insbesondere durch

Gestaltung eines Logos, einer Website und weiterer Informationsmaterialien,
Vorbereitung und Organisation von Präsentations- und Demonstrationsveranstaltungen sowie gegebenenfalls von gemeinsamen Messeauftritten.
Management der vertraglichen Bindungen sowie Weiterentwicklung und Überwachung des Finanzierungskonzeptes.
Projektcontrolling einschließlich Überwachung von Meilensteinen und Erstellung von Berichten.
Moderation der Abstimmungsprozesse zwischen den Netzwerkpartnern, einschließlich der Durchführung von Netzwerk- und Arbeitsgruppensitzungen.
Entwicklung eines Konzepts zur Sicherung der Nachhaltigkeit des Netzwerks nach Ende der Förderung, einschließlich einer Analyse der im Netzwerk erzielten wirtschaftlichen Ergebnisse und der sich hieraus ergebenden Fortsetzungsperspektiven.
Unterstützung bei der Erarbeitung von Marketingkonzepten für die aus den FuE-Projekten entstehenden Produkte, unter anderem durch Ermittlung potenzieller (Pilot-)Anwender und deren Anforderungsprofile sowie durch Analyse und Bewertung potenzieller Wettbewerber und bestehender Markteintrittsbarrieren.
Gegebenenfalls Kontaktpflege zu Standardisierungs- und Normungsgremien sowie zum sonstigen regulativen Umfeld.
Gegebenenfalls Vorschläge zur weiteren Qualifizierung von Mitarbeitern der Netzwerkunternehmen sowie Organisation und Durchführung geeigneter Maßnahmen.
Bei internationalen Netzwerken: Organisation und Moderation der Zusammenarbeit mit den internationalen Partnern.
II.
Ergebnisse des Netzwerkmanagements

Zum Abschluss der Förderphase 1 und zur Beantragung der Förderphase 2 ist ein Verwendungsnachweis zu den geförderten Managementleistungen gemäß dem zur Verfügung gestellten Vordruck vorzulegen. Dieser bildet gleichzeitig die inhaltliche Grundlage für die Förderung der Phase 2.
Zum Abschluss der Förderphase 2 ist ein Verwendungsnachweis zu den geförderten Managementleistungen gemäß dem zur Verfügung gestellten Vordruck vorzulegen.
Anlage 2

Bestimmungen zur Gewährung von Zuwendungen
für in Nummer 7 genannte Anträge

(Diese Bestimmungen enthalten die anzuwendenden Regelungen auf Basis der Richtlinie „Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM)“ vom 20. Januar 2020 (BAnz AT 17.03.2020 B1), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 18. Juni 2024 (BAnz AT 27.06.2024 B1) geändert worden ist)

A1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

A1.1 Mit dem „Zentralen Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM)“ sollen die Innovationskraft und damit die Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Unternehmen, einschließlich des Handwerks und der unternehmerisch tätigen freien Berufe, nachhaltig gestärkt werden. Es soll zum volkswirtschaftlichen Wachstum beitragen, insbesondere durch die Erschließung von Wertschöpfungspotenzialen und die Hebung des Niveaus anwendungsnahen Wissens.

Die Förderung soll im Sinne des Subsidiaritätsprinzips und in Übereinstimmung mit dem FEI-Unionsrahmen dazu beitragen,

mit Forschung und Entwicklung (FuE)43 verbundene technische und wirtschaftliche Risiken von technologiebasierten Projekten zu mindern,
mittelständische Unternehmen zu mehr Anstrengungen für marktorientierte Forschung, Entwicklung und technologische Innovationen anzuregen,
die Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen zu stärken und den Wissens- und Technologietransfer auszubauen sowie das Engagement für FuE-Kooperationen zu erhöhen und Synergien sowie weitere positive Effekte durch das Zusammenwirken in Innovationsnetzwerken zu erschließen,
FuE-Ergebnisse zügig in marktwirksame Innovationen umzusetzen,
das Innovations-, Kooperations- und Netzwerkmanagement in mittelständischen Unternehmen zu verbessern,
die Internationalisierung der Innovationsaktivitäten mittelständischer Unternehmen zu unterstützen.

A1.2 Das BMWK gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 BHO. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das BMWK entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Der Zuwendungsgeber ist berechtigt, auch kurzfristig folgende Maßnahmen vorzunehmen:

Reduktion der Fördersätze,
weitere Beschränkung der Anzahl der Bewilligungen pro Unternehmen,
befristete Aussetzung der Annahme und Prüfung neuer Förderanträge,
zusätzliche Einschränkungen der Nutzung des Förderprogramms.
Rechtsgrundlage für Zuwendungen bildet die Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/​1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere deren Artikel 25 und 28.

A1.3 Abweichend hiervon ist Rechtsgrundlage für die Förderung der Managementleistungen in Innovationsnetz­werken sowie bestimmter entsprechend gekennzeichneter Leistungen zur Markteinführung die Verordnung (EU) Nr. 2831/​2023 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/​2831, 15.12.2023).

A2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind FuE-Aktivitäten, wenn der Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland hat, und diese unterstützende Leistungen zur Markteinführung für innovative Produkte, Verfahren oder technische Dienstleistungen ohne Einschränkung auf bestimmte Technologien und Branchen.

Folgende von den Antragstellern frei wählbare Projektformen können gefördert werden:

A2.1 ZIM-Projektformen

A2.1.1 FuE-Einzelprojekte von Unternehmen im Sinne von Nummer A3.1.1 Buchstabe a und b

A2.1.2 FuE-Kooperationsprojekte von Unternehmen44 im Sinne von Nummer A3.1.1 in folgenden Varianten:

a)
Kooperationsprojekte mit mindestens zwei Unternehmen,
b)
Kooperationsprojekte mit mindestens einem Unternehmen und mindestens einer Forschungseinrichtung.

A2.1.3 Innovationsnetzwerke, die sich aus mindestens sechs Unternehmen45 im Sinne von Nummer A3.1.1 zusammensetzen und durch ergänzende Leistungen einer Netzwerkmanagementeinrichtung unterstützt werden.

Internationale Innovationsnetzwerke setzen sich aus mindestens vier Unternehmen46 im Sinne von Nummer A3.1.1 und einer Netzwerkmanagementeinrichtung sowie mindestens zwei mittelständischen Unternehmen47 ohne eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland und einer weiteren die letztgenannten Unternehmen unterstützenden Einrichtung zusammen, die als Partner der vorgenannten Einrichtung fungiert. Die Beteiligung der mittelständischen Unternehmen ohne Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland an einem Netzwerk soll nicht höher als 50 Prozent sein.

Die Managementleistungen sollen die Erschließung von Synergieeffekten zwischen den Netzwerkpartnern unterstützen, dienen zur konzeptionellen Vorbereitung und Umsetzung von FuE-Projekten im Netzwerk, der Koordinierung der FuE-Aktivitäten sowie der Organisation und Weiterentwicklung der Innovationsnetzwerke sowie bei internationalen Netzwerken zur Unterstützung bei der Internationalisierung der Aktivitäten.

Die Managementförderung unterteilt sich in zwei Phasen:

Erste Phase (in der Regel maximal zwölf Monate; bei internationalen Innovationsnetzwerken in der Regel maximal 18 Monate):
Leistungen zur Erarbeitung und Weiterentwicklung der Netzwerkkonzeption, Etablierung des Netzwerks in der Öffentlichkeit und Erarbeitung einer technologischen Roadmap mit den FuE-Projekten der Netzwerkpartner, Schaffung der vertraglichen Grundlagen für die zweite Netzwerkphase.
Zweite Phase (in der Regel zwei Jahre, in begründeten Ausnahmefällen in der Regel maximal drei Jahre; bei inter­nationalen Innovationsnetzwerken in der Regel drei Jahre):
Umsetzung der Netzwerkkonzeption entsprechend der technologischen Roadmap, Weiterentwicklung der technologischen Roadmap und Vorbereitung der Ergebnisverwertung am Markt.

Anlage 1 enthält einen Rahmenkatalog entsprechender Aufgaben und Leistungen.

A2.2 Durchführbarkeitsstudien

Im Hinblick auf ein im Rahmen des ZIM geplantes FuE-Projekt kann die Förderung einer Durchführbarkeitsstudie48 beantragt werden.

Zu den förderfähigen Komponenten zählen:

Technische Vorprojekte, Vorstudien und Tests, die zur Bewertung und Analyse des Potenzials und der Erfolgsaussichten des geplanten FuE-Projekts beitragen.
Die Untersuchung des Stands von Wissenschaft, Forschung, Technik und einer summarischen Prüfung der Schutzrechtesituation in dem betreffenden Themenfeld.
Die Identifizierung der im Rahmen des geplanten Projekts notwendigen FuE-Arbeiten.
Die Ermittlung der notwendigen wissenschaftlich-technischen Ressourcen sowie hierauf aufbauend gegebenenfalls die Ermittlung erforderlicher Kooperationspartner oder Auftragnehmer.
Analyse/​Auslotung des Marktpotenzials.

A2.3 Leistungen zur Markteinführung

Zu den Leistungen zählen:

a)
„Innovationsberatungsdienste“: Beratung, Unterstützung und Schulung in den Bereichen Wissenstransfer, Erwerb, Schutz und Verwertung immaterieller Vermögenswerte sowie Anwendung von Normen und Vorschriften in denen diese verankert sind49;
b)
„innovationsunterstützende Dienste“: Bereitstellung von Büroflächen, Datenbanken, Bibliotheken, Marktforschung, Laboratorien, Gütezeichen, Tests und Zertifizierung zum Zweck der Entwicklung effizienterer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen50;
c)
Messeauftritte sowie Beratung zu Produktdesign und Vermarktung jeweils ausschließlich bezüglich des bewilligten FuE-Projekts. Die Förderung dieser Leistungen wird als De-minimis-Beihilfe gewährt.

A3 Antragsberechtigte und Zuwendungsempfänger

A3.1 FuE-Projekte

A3.1.1 Antragsberechtigt für FuE-Projekte sind:

a)
KMU51, die zum Zeitpunkt beziehungsweise im Zeitraum der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.
b)
Weitere mittelständische Unternehmen, die zum Zeitpunkt beziehungsweise im Zeitraum der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen52 zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 500 Personen beschäftigen.
c)
Weitere mittelständische Unternehmen, die zum Zeitpunkt beziehungsweise im Zeitraum der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen53 zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 1 000 Personen beschäftigen und mit mindestens einem Unternehmen gemäß Nummer A3.1.1 Buchstabe a kooperieren, dessen FuE-Projekt gefördert wird.

A3.1.2 Antragsberechtigt für Kooperationsprojekte mit Unternehmen sind auch Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung (Forschungseinrichtungen)54, wenn sie im Rahmen ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit55 Kooperationspartner eines antragstellenden Unternehmens sind und dessen FuE-Projekt gefördert wird.

Anträge von nichtwirtschaftlich tätigen Forschungseinrichtungen können nur gestellt werden, sofern

ihre wissenschaftliche Kompetenz durch wissenschaftliche Vorlaufforschung anerkannt ist und Leistungen der industriellen Forschung erbracht worden sind und
diese zum Zeitpunkt beziehungsweise im Zeitraum der Auszahlung der Beihilfe eine Einrichtung oder Niederlassung in Deutschland haben, die mit dem für die Durchführung in Deutschland notwendigen qualifizierten wissenschaftlich-technischen FuE-Personal (es soll sich um mindestens zehn Personen handeln) sowie der erforderlichen technischen Infrastruktur ausgestattet ist.

Forschungseinrichtungen, die Anträge im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit stellen56, werden unabhängig von ihrer Rechtsform und Selbsteinstufung als Unternehmen im Sinne von Nummer A3.1.1 behandelt.

A3.1.3 An den Kooperationsprojekten und Innovationsnetzwerken können zusätzlich auch nicht antragsberechtigte Unternehmen aus dem Inland sowie Partner aus dem Ausland beteiligt werden; diese erhalten jedoch keine Förderung nach dieser Richtlinie. Darüber hinaus können auch Forschungseinrichtungen gemäß Nummer A3.1.2 in Innovationsnetzwerken mitwirken.

A3.2 Management von Innovationsnetzwerken

Antragsberechtigt für das Management von nationalen Innovationsnetzwerken sind die von mindestens sechs beteiligten Unternehmen im Sinne von Nummer A3.1.1 damit beauftragten Einrichtungen, von internationalen Innovationsnetzwerken die von mindestens vier beteiligten Unternehmen im Sinne von Nummer A3.1.1 damit beauftragten Einrichtungen. Die ZIM-Förderung ist als aufschiebende Bedingung für das Wirksamwerden dieses Auftrags vorzusehen.

Als Managementeinrichtung beauftragt werden kann:

eine am Netzwerk beteiligte Forschungseinrichtung oder
eine externe Einrichtung.

a)
Die Netzwerkmanagementeinrichtung muss

über die notwendige technologische Kompetenz verfügen,
Erfahrungen in Projektmanagement und Marketing besitzen,
in ihren Geschäftsfeldern eng mit Unternehmen und Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten,
Erfahrungen in Moderation und Coaching von Innovationsprozessen aufweisen.
b)
Die Netzwerkmanagementeinrichtung muss in Bezug auf die Netzwerkarbeit und die FuE-Projekte des Netzwerks ein neutraler Intermediär sein. Sie darf keine eigenen wirtschaftlichen Interessen an den Ergebnissen des Netzwerks und keine Beteiligungen an Unternehmen des Netzwerks haben. Die Netzwerkpartner oder ihnen nahe­stehende Personen dürfen keine Beteiligungen an der Managementeinrichtung besitzen.57
Die externe Einrichtung sowie ihre Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen dürfen nicht unmittelbar an FuE-Projekten des jeweiligen Netzwerks beteiligt werden.
c)
Die Förderung der Managementleistungen wird als De-minimis-Beihilfe gewährt.

A3.3 Durchführbarkeitsstudien

Antragsberechtigt für Durchführbarkeitsstudien im Sinne von Nummer A2.2 sind Unternehmen gemäß Nummer A3.1.1, bei denen es sich entweder um junge Unternehmen58, Kleinstunternehmen59 oder Erstbewilligungsempfänger von FuE-Projekten im ZIM60 handelt. Unternehmen gemäß A3.1.1 Buchstabe c sind zudem nur antragsberechtigt, sofern sie mit einem Unternehmen gemäß Nummer A3.1.1 Buchstabe a kooperieren. Im Rahmen der maximal zuwendungs- fähigen Kosten nach Nummer A5.4.3 kann je Unternehmen maximal ein Antrag im Sinne von Nummer A2.2 in Bezug auf ein geplantes FuE-Projekt bewilligt werden.

A3.4 Leistungen zur Markteinführung

Antragsberechtigt für Leistungen zur Markteinführung gemäß Nummer A2.3 Buchstabe a und b sind Unternehmen gemäß Nummer A3.1.1 Buchstabe a, deren FuE-Projekte im ZIM bewilligt werden. Für Leistungen zur Markteinführung gemäß Nummer A2.3 Buchstabe c sind Unternehmen gemäß Nummer A3.1.1 antragsberechtigt, deren FuE-Projekte im ZIM bewilligt werden. Im Rahmen der maximal zuwendungsfähigen Kosten nach Nummer A5.4.4 können maximal drei Anträge in Bezug auf ein FuE-Projekt gestellt werden. Die Mindestförderhöhe der Zuwendung beträgt 1 000 Euro pro Antrag.

A3.5 Ausschlüsse von der Antragsberechtigung

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, Forschungs- und Netzwerkeinrichtungen,

die ein sogenanntes Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO sind; Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 3 Nummer 18 Buchstabe a bis e AGVO zutrifft,
über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist; dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für Inhaber juristischer Personen, die eine Vermögensauskunft nach § 802 Buchstabe c ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind,
die einem Sektor nach Artikel 1 Absatz 3 AGVO zuzuordnen sind,
die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer vom selben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

A4 Zuwendungsvoraussetzungen

FuE-Projekte können nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gefördert werden, wenn sie:

ohne Förderung nicht oder nur mit deutlichem Zeitverzug realisiert werden könnten oder
auf Grund der Förderung mit einem signifikant erweiterten Gegenstand des Projektes durchgeführt werden oder
auf Grund der Förderung mit einer signifikanten Zunahme der Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers für das Projekt durchgeführt werden.

FuE-Projekte müssen zudem:

mit einem erheblichen technischen Risiko behaftet sein und
auf anspruchsvollem Innovationsniveau die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen nachhaltig erhöhen und damit neue Marktchancen eröffnen und zur Erschließung von Wertschöpfungspotenzialen beitragen.

A4.1 Voraussetzungen für FuE-Projekte

A4.1.1 Die FuE-Projekte müssen auf neue Produkte, Verfahren oder technische Dienstleistungen abzielen, die mit ihren Funktionen, Parametern oder Merkmalen die bisherigen Produkte, Verfahren oder technischen Dienstleistungen deutlich übertreffen und sich am internationalen Stand der Technik orientieren. Die Voraussetzungen der experimentellen Entwicklung müssen mindestens erfüllt werden. Das technologische Leistungsniveau der Unternehmen und deren Innovationskompetenz soll zum Beispiel durch den Einstieg des Unternehmens in ein neues Technologiefeld oder eine neue Kombination von modernen Technologien im Unternehmen erhöht werden.

A4.1.2 FuE-Kooperationsprojekte müssen in einer ausgewogenen Partnerschaft, bei der alle Partner innovative Leistungen erbringen und die beteiligten Unternehmen die Ergebnisse gemeinsam vermarkten wollen, durchgeführt werden. Zur Erhöhung der Innovationskompetenz aller beteiligten Unternehmen und zur Vermeidung einer einseitigen Dominanz dürfen auf ein Unternehmen bei bilateralen Kooperationsprojekten nicht mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Personenmonate beider Partner und bei Projekten mit mehr als zwei Partnern nicht mehr als 50 Prozent entfallen.61 Auf die Forschungseinrichtungen dürfen grundsätzlich nicht mehr als 50 Prozent der beihilfefähigen Personenmonate aller Partner entfallen. Der Anteil der Forschungseinrichtungen muss mindestens zehn Prozent der beihilfefähigen Kosten des Projekts betragen.

A4.1.3 Bei FuE-Kooperationsprojekten ist es erforderlich, dass zwischen den beteiligten Partnern eine Koopera­tionsvereinbarung mit mindestens folgendem Inhalt abgeschlossen wird:

Beschreibung und Zielstellung des FuE-Projekts sowie Abgrenzung der jeweiligen Teilprojekte,
Darstellung der Forschungs- und Entwicklungsanteile der zu benennenden Kooperationspartner am Gesamtaufwand des Projekts,
vollständiger Arbeitsplan aller beteiligten Kooperationspartner mit Arbeitspaketen, Terminen, Personalaufwand in Personenmonaten,
Nennung der unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorgesehenen Vergabe von Aufträgen an Dritte,
Regelung der Schutz- und Nutzungsrechte sowie der gemeinsamen Nutzung und Vermarktung der Ergebnisse der Kooperation.62

A4.1.4 Bei Vergabe eines FuE-Auftrags ist ein FuE-Vertrag mit vergleichbarem Inhalt gemäß Nummer A4.1.3 einschließlich Termin- und Zahlungsplan erforderlich.

A4.1.5 Bei der Durchführung der FuE-Projekte muss gewährleistet sein, dass die Projektbearbeitung nach anerkannten Prinzipien und Regeln der einschlägigen Wissenschafts- und Technikdisziplinen (lege artis) erfolgt und die weiteren Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis eingehalten werden. Primärdaten sind zu sichern und für mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Projekts aufzubewahren. Zwischen- und Abschlussergebnisse sind so zu dokumentieren, dass sie im Fall einer Vorortprüfung gemäß Nummer A6.2.3 zur Verfügung stehen.

A4.2 Voraussetzungen für Innovationsnetzwerke

A4.2.1 Gefördert werden nur Managementleistungen, die den Anforderungen gemäß Nummer A2.1.3 sowie Anlage 1 entsprechen und vom Zuwendungsempfänger erbracht oder von diesem in Auftrag gegeben worden sind.

a)
Die für das jeweilige Netzwerk notwendigen Aktivitäten und Leistungen des Netzwerkmanagements müssen zwischen den Netzwerkpartnern und dem Management vertraglich geregelt sein. Die Netzwerkmanagementeinrichtung soll die Leistungen überwiegend mit eigenen Kapazitäten erbringen. Die Abrechnung von ergänzenden Aufträgen an Dritte ist nur möglich, wenn sie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt und höchstens ein Viertel der Gesamtleistungen beträgt. Dabei sind Aufträge an Netzwerkpartner ausgeschlossen.
b)
Das Netzwerkmanagement darf nicht im Zusammenhang mit der Anbahnung von eigenständigen Geschäften stehen.
Unterstützende technische Dienstleistungen für Netzwerkpartner dürfen im Ausnahmefall erbracht werden, wenn die Rechte an den Ergebnissen und die Ergebnisverwertung ausschließlich bei den Netzwerkpartnern liegen. Dem Projektträger sind alle während der Förderphasen wirksamen vertraglichen Vereinbarungen zwischen Netzwerkmanagement und Netzwerkpartnern zur Kenntnis zu geben.

A4.2.2 Die Förderphasen 1 und 2 können jeweils zum Beginn des Monats bewilligt werden, in dem ein bewilligungsreifer Antrag vorliegt. Der Übergang von der Förderphase 1 zur Förderphase 2 soll spätestens innerhalb von drei Monaten erfolgen.

A4.2.3 Die im Antrag für die Förderphase 1 sowie in der technologischen Roadmap für die Förderphase 2 dargestellten FuE-Aktivitäten der Netzwerkpartner müssen die Anforderungen an FuE-Projekte dieser Richtlinie insbesondere in Bezug auf Innovationsgehalt und technische Risiken erfüllen, klar erkennbar dem Erreichen der Ziele/​Visionen des Netzwerks dienen und unter anderem ein ausreichendes Synergiepotenzial im Netzwerk erkennen lassen. Die für die Umsetzung der FuE-Aktivitäten vorgesehenen Netzwerkpartner müssen über das hierfür notwendige Know-how sowie die betriebswirtschaftlichen und personellen Ressourcen verfügen.

A4.2.4 Internationale Innovationsnetzwerke

Das internationale ZIM-Innovationsnetzwerk muss im Antrag zusätzlich nachweisen, dass in einem Umfang mit ausländischen Partnern kooperiert wird, der

fachlich-inhaltlich für die Netzwerkkonzeption einen Mehrwert darstellt,
in einem ausgewogenen Verhältnis stattfindet,
einen deutlich höheren Managementaufwand erfordert als ein nationales ZIM-Innovationsnetzwerk,
einen erheblichen Nutzen für die deutschen Netzwerkpartner bringt,
konkrete internationale FuE-Kooperationen erwarten lässt.

A4.3 Voraussetzungen für die Förderung von Durchführbarkeitsstudien

Gefördert werden nur solche Studien,

die der Vorbereitung eines im ZIM grundsätzlich förderfähigen FuE-Projekts dienen und
dem Antragsteller keine unmittelbare wirtschaftliche Verwertung ermöglichen und
deren Förderdauer acht Monate nicht überschreitet.

Nummer A4.1.5 ist sinngemäß zu beachten. Bei in Kooperation von mehreren Unternehmen durchgeführten Durchführbarkeitsstudien sind die Nummern A4.1.2 und A4.1.3 ebenfalls sinngemäß zu beachten. Zudem kann die Bewilligung grundsätzlich nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Förderanträge aller Kooperationspartner ebenfalls gefördert werden.

A4.4 Voraussetzungen für die Förderung von Leistungen zur Markteinführung Gefördert werden nur solche Leistungen,

die im engen sachlichen und terminlichen Zusammenhang mit dem FuE-Projekt stehen und
für die Markteinführung sinnvoll sind und
nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten an qualifizierte externe Anbieter vergeben werden sollen.

Die Antragstellung ist unter der Voraussetzung der Bewilligung des FuE-Projekts flexibel möglich und kann auch bis zu zwölf Monate nach erfolgreichem Abschluss desselben noch erfolgen.

A4.5 Erfolgskontrolle auf Projektebene und Ausschluss der Förderung

A4.5.1 Grundsätzlich ist es bei allen Projekten erforderlich, dass mit der Antragstellung ein Markteinführungskonzept für die geplanten Ergebnisse des FuE-Projekts vorgelegt wird. Dazu ist das Ziel des Projekts verständlich und kontrollfähig zu beschreiben und es sind eindeutige technische und wirtschaftliche Zielkriterien zu definieren. Diese sind mit angemessenem Aufwand in den Zwischenberichten und zum Projektabschluss im Verwendungsnachweis zu aktualisieren; sie müssen als Grundlage für eine Erfolgskontrolle in angemessenem zeitlichem Abstand zum Abschluss des Projekts geeignet sein.

A4.5.2 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn

a)
das Projekt im Rahmen anderer FuE-Förderungen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Kommission unterstützt wird. Dies gilt nicht für Kredit- und Beteiligungsprogramme. Eine Kumulierung mit diesen ist möglich, soweit der Gesamtsubventionswert die nach der AGVO zulässigen Beihilfeintensitäten nicht überschreitet;
b)
vor dem bestätigten Antragseingang mit dem Projekt begonnen oder Vereinbarungen zwischen den beteiligten Partnern rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Vorhandene Verträge stehen einer Förderung nur dann nicht entgegen, wenn im Vertragstext die Förderung als aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit formuliert worden ist. Der bestätigte Förderantrag muss mindestens folgende Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort sowie Kosten des Vorhabens und die Höhe des für das Vorhaben benötigten Zuschusses;
c)
das gesamte Projekt oder Teile davon im Auftrag eines Dritten durchgeführt werden;
d)
es sich bei den miteinander kooperierenden Partnern (einschließlich Auftragnehmer) um Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen gemäß der EU-Definition63 handelt. Dies gilt sinngemäß auch für kooperierende Forschungseinrichtungen. Eine Förderung ist auch dann ausgeschlossen, wenn eine oder mehrere Personen, die in gesellschaftsrechtlicher oder dienstrechtlicher Verbindung zu mindestens zwei kooperierenden Partnern stehen, imstande sind, einzeln oder gemeinsam bei der Vereinbarung der Geschäftsbeziehung zwischen den Koopera­tionspartnern auf mindestens zwei der Partner wesentlichen Einfluss auszuüben oder eine Partei ein eigenes Interesse an der Erzielung von Erträgen des anderen hat.64 Als wesentliche Einflussnahme bei der Projektausgestaltung gilt grundsätzlich das Mitspracherecht, das sich unter anderem aus leitenden Funktionen, insbesondere Geschäftsführer, Institutsleiter, FuE-Leiter, dem Besitz von Unternehmensanteilen oder vertraglichen Vereinbarungen ableiten lässt;
e)
es sich um Projekte handelt, denen keine technologischen Konzepte zugrunde liegen und die unzureichend auf FuE basieren, was sich unter anderem in einem zu geringen Grad an auf Erkenntnisgewinn gerichteter schöpferischer, systematischer Arbeit sowie einem zu geringen technologischen Risiko zeigt. Keine FuE ist unter anderem die weitgehend risikolose Nutzung bestehender Technologien zur Umsetzung neuer Produkte, Verfahren oder technischer Dienstleistungen;
f)
die Projekte vornehmlich wiederkehrende und routinemäßige Änderungen an bestehenden Produkten, Verfahren und technischen Dienstleistungen beinhalten, nicht darauf abzielen den Stand der Technik zu übertreffen oder keinen signifikanten Anteil einer technischen Problemlösung aufweisen.

Diese Regelungen gelten, soweit relevant, sinngemäß auch für Durchführbarkeitsstudien, Innovationsnetzwerke und Leistungen zur Markteinführung.

A4.6 Voraussetzungen für die Unternehmen und Einrichtungen

A4.6.1 Die Unternehmen und Einrichtungen müssen für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Projekte/​Durchführbarkeitsstudien folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)
Sie müssen über das notwendige technologische und betriebswirtschaftliche Potenzial zur erfolgreichen Durchführung des Projekts/​der Durchführbarkeitsstudie und zur Umsetzung der Ergebnisse verfügen.
Dazu gehört, dass

sie über ausreichend qualifiziertes wissenschaftlich-technisches Personal verfügen oder
entsprechende Neueinstellungen vorgesehen sind oder
sonstige vertraglich geregelte zeitweilige Personalaufnahmen vorgesehen sind.
b)
Unternehmen sollen ihre Gründung abgeschlossen haben und müssen in der Lage sein, den für das Projekt/​die Durchführbarkeitsstudie erforderlichen finanziellen Eigenanteil aufzubringen.65
c)
Die nach Abzug des Personals für das FuE-Projekt/​die Durchführbarkeitsstudie/​die Netzwerkarbeit verbleibende Personalkapazität muss den weiteren Geschäftsgang im Unternehmen oder in der Einrichtung sicherstellen können.
d)
Unternehmen und Einrichtungen müssen über ein geordnetes Rechnungswesen verfügen.

A4.6.2 Nicht förderfähig sind Unternehmen und Einrichtungen,

die bei vorausgegangenen Zuwendungen aus dem ZIM in den zurückliegenden drei Jahren ohne nachvollziehbare Gründe eine Verwertung unterlassen haben,
die bei vorausgegangenen Zuwendungen aus dem ZIM ihren Berichts- und sonstigen Pflichten signifikant nicht nachgekommen sind oder bei denen Zweifel an einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung bestehen.66
bei denen bisherige öffentliche Förderungen nicht zu positiven, die Erschließung von Wertschöpfungspotenzialen unterstützenden wirtschaftlichen Effekten geführt haben.

A4.7 Voraussetzungen für die einbezogenen Personen

A4.7.1 An Projekten/​Durchführbarkeitsstudien mitarbeitende Personen können gefördert werden, wenn für diese eine sachgerechte Qualifikation und Beschäftigung beim Antragsteller belegt und anerkannt werden können.

A4.7.2 Eine Förderung der an Projekten/​Durchführbarkeitsstudien mitarbeitenden Personen ist ausgeschlossen, wenn

deren Tätigkeit im Rahmen anderer Förderprogramme des Bundes, der Länder oder der Europäischen Kommission unterstützt wird und diese Förderung in den Bewilligungszeitraum fällt und arbeitszeitmäßig oder projektbezogen eine Doppelförderung darstellen würde oder
diese durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Lohnkostenzuschüsse oder vergleichbare arbeitsmarktpolitische Maßnahmen finanziert werden oder
in Forschungseinrichtungen grundfinanziertes Personal (ohne Ersatzpersonal) eingesetzt werden soll.

A5 Art und Umfang, Höhe der Förderung

A5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.

A5.2 Fördersätze

A5.2.1 FuE-Projekte

Die Förderung der Unternehmen für FuE-Projekte erfolgt grundsätzlich bis zu den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Fördersätzen, die auf die beihilfefähigen Kosten bezogen werden:

Unternehmensgröße Einzelprojekte nach Nummer A2.1.1 Kooperationsprojekte nach Nummer A2.1.2 Kooperationsprojekte mit ausländischen Partnern
kleine Unternehmen67 in strukturschwachen Regionen68 45 Prozent 55 Prozent 60 Prozent
kleine junge69 Unternehmen 45 Prozent 50 Prozent 60 Prozent
kleine Unternehmen 40 Prozent 45 Prozent 55 Prozent
mittlere Unternehmen70 35 Prozent 40 Prozent 50 Prozent
Unternehmen gemäß Nummer A3.1.1 Buchstabe b 25 Prozent 30 Prozent 40 Prozent
Unternehmen gemäß Nummer A3.1.1 Buchstabe c 30 Prozent 40 Prozent

a)
Bei Kooperationsprojekten wird für Unternehmen mit inländischen Partnern der Fördersatz gegenüber Einzelprojekten erhöht. Dies gilt für Unternehmen gemäß Nummer A3.1.1 Buchstabe b jedoch nur, wenn an der Kooperation mindestens ein KMU oder eine Forschungseinrichtung, die das Recht hat, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen, beteiligt ist.
b)
Bei internationalen Kooperationsprojekten nach Nummer A2.1.2 wird für Unternehmen mit mindestens einem ausländischen Partner der Fördersatz gegenüber Kooperationsprojekten mit inländischen Partnern erhöht.
Für Unternehmen gemäß Nummer A3.1.1 Buchstabe b gilt bei Kooperationsprojekten mit ausländischen Partnern ausnahmsweise ein Fördersatz in Höhe von 25 Prozent, wenn nicht mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

an der Kooperation ist mindestens ein KMU beteiligt,
an der Kooperation ist mindestens ein Unternehmen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Land des EWR71-Abkommens beteiligt,
an der Kooperation sind eine oder mehrere Forschungseinrichtungen beteiligt, die das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
c)
Die Förderung der nichtwirtschaftlich tätigen Forschungseinrichtungen beträgt 100 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Dabei muss sich die Forschungseinrichtung das Recht auf Veröffentlichung und Verbreitung ihrer Forschungsergebnisse vorbehalten und diskriminierungsfrei ausüben können.

A5.2.2 Management von Innovationsnetzwerken

Die Förderung des Managements von Innovationsnetzwerken ist degressiv gestaffelt. Von den zuwendungsfähigen Kosten werden maximal gefördert:

a)
Nationale Innovationsnetzwerke: in Phase 1 im ersten und gegebenenfalls im zweiten Jahr 90 Prozent; in Phase 2 im ersten Jahr 70 Prozent, im zweiten Jahr 50 Prozent, im dritten und gegebenenfalls im vierten Jahr 30 Prozent.
b)
Internationale Innovationsnetzwerke: in Phase 1 im ersten, zweiten und gegebenenfalls im dritten Jahr 95 Prozent; in Phase 2 im ersten Jahr 80 Prozent, im zweiten Jahr 60 Prozent, im dritten und gegebenenfalls im vierten Jahr 40 Prozent.

Die Differenz ist in der Summe über wachsende eigene Geldleistungen der beteiligten Netzwerkpartner zu finanzieren. Nach Abschluss der Förderung sollen die Partner die Organisations- und Transaktionskosten des Netzwerks selbst tragen.

A5.2.3 Durchführbarkeitsstudien

Der Fördersatz beträgt für kleine Unternehmen72 70 Prozent, für mittlere Unternehmen73 60 Prozent und für Unternehmen gemäß Nummer A3.1.1 Buchstabe b und c 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten nach Nummer A5.4.3.

A5.2.4 Leistungen zur Markteinführung

Der Fördersatz beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten nach Nummer A5.4.4.

A5.3 Zuwendungsfähige Kosten

A5.3.1 Einzel- und Kooperationsprojekte, einschließlich Innovationsnetzwerke

Als zuwendungsfähige Kosten sind projektbezogen folgende Kostenpositionen grundsätzlich nach Artikel 25 Nummer 3 AGVO und der Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten; Anlage 4 zur Verwaltungsvorschrift Nummer 5.1 zu § 44 BHO) wie folgt zu bestimmen und gegebenenfalls zusammenzufassen:74

a)
Personalkosten

Ausgangspunkt ist das Bruttogehalt der beteiligten Personen im Monat der Antragstellung. Die Personalkosten sind aus den personengebundenen Stundensätzen im Antragsjahr und den förderfähigen produktiven Jahresarbeitsstunden zu ermitteln. Gehaltskosten sind bis zu maximal 120 000 Euro pro Person und Jahr zuwendungsfähig.
Soweit Geschäftsführer oder Unternehmensinhaber im Projekt tätig werden, dürfen hierfür nur Personaleinzelkosten von entsprechenden vergleichbaren leitenden Mitarbeitern verrechnet werden; die entsprechenden Einkünfte sind nachzuweisen. Bei Unternehmern, die ohne feste Entlohnung tätig sind, kann auf die Regelungen der Nummer 24 der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (PreisLS) zurückgegriffen werden. Auslegungsfragen müssen dabei dem Prinzip der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit des staatlichen Förderhandelns folgen.
Die projektbezogenen Personenstunden sind bei den Zuwendungsempfängern mit Beginn des Projekts pro Tag eigenhändig und zeitnah (mindestens innerhalb einer Woche) von jeder am Projekt mitarbeitenden Person in Stundennachweisen entsprechend dem Musterformular (verfügbar unter www.zim.de) zu erfassen und monatlich mit Datumsangabe zu unterzeichnen. Alternativ können elektronische Medien und eigene Vorlagen des Zuwendungsempfängers verwendet werden, wenn damit die gleichen Informationen und kurzfristig prüfungsgerechte Ausdrucke ermöglicht werden.
b)
Kosten für projektbezogene Aufträge an Dritte, FuE-Aufträge und zeitweilige Aufnahmen qualifizierten Personals

Als projektbezogene Aufträge an Dritte gelten Fremdleistungen, die von Dritten erbracht werden. Diese sind grundsätzlich bei FuE-Projekten bis zu 25 Prozent der Personaleinzelkosten und bei Innovationsnetzwerken bis zu 25 Prozent der Gesamtkosten zuwendungsfähig.
Kosten für FuE-Aufträge an einen oder mehrere wissenschaftlich qualifizierte Dritte sowie Kosten eines Unternehmens gemäß Nummer A3.1.1 für vertraglich geregelte zeitweilige Aufnahmen qualifizierten Personals75 gemäß Nummer A4.6.1 Buchstabe a dritter Spiegelstrich, wobei die Aufträge und zeitweiligen Personalaufnahmen jeweils mindestens 30 Prozent und zusammen höchstens 70 Prozent der Personenmonate des Projekts aufweisen dürfen.
c)
Übrige Kosten

Alle übrigen projektbezogenen Kosten werden für Unternehmen und Netzwerkmanagementeinrichtungen auf maximal 100 Prozent und für Forschungseinrichtungen auf maximal 85 Prozent der Personalkosten begrenzt und damit abgegolten.
Über die genannten ANBest-P-Kosten hinaus betrifft das sowohl solche Kostenarten wie die Materialkosten, die Abschreibungen auf vorhabenspezifische Anlagen und Geräte sowie die Reisekosten als auch Steigerungen der Personalkosten während der Projektlaufzeit. Grundlage für die Ermittlung und Begrenzung der übrigen Kosten für die Unternehmen sind die maximal beihilfefähigen Kosten auf der Grundlage der Kostenarten aus Artikel 25 Absatz 3 AGVO.
Für das Management von Innovationsnetzwerken werden hiermit auch die allgemeinen Verwaltungsarbeiten der Netzwerkmanagementeinrichtung (zum Beispiel Sekretariat, Buchhaltung, Hilfskräfte) abgegolten.
Nicht förderfähig sind Kosten für externe Beratungsleistungen, insbesondere Beratung für die Antragstellung und Administration des geförderten FuE-Projekts. Hiervon ausgenommen sind Netzwerkmanagementleistungen.

A5.3.2 Durchführbarkeitsstudien

Zuwendungsfähig sind gemäß Nummer A5.3.1 Buchstabe a zu ermittelnde Personalkosten sowie Aufträge an wissenschaftlich qualifizierte Dritte76, wobei die Aufträge mindestens zehn Prozent und höchstens 80 Prozent der Personenmonate der Durchführbarkeitsstudie aufweisen dürfen. Die Anzahl der im Rahmen einer Durchführbarkeitsstudie zu vergebenden Aufträge ist auf maximal zwei begrenzt. Alle übrigen Kosten werden auf maximal 30 Prozent der Personalkosten begrenzt und damit abgegolten.

A5.3.3 Leistungen zur Markteinführung

Zuwendungsfähig sind die projektbezogenen Kosten der Unternehmen für Leistungen Dritter (ohne Umsatzsteuer) gemäß Nummer A2.3.

A5.4 Höhe der förderfähigen Kosten und der Zuwendungen

A5.4.1 FuE-Projekte

Für FuE-Projekte nach Nummer A2.1.1 sind die Kosten für das Projekt eines Unternehmens bis zu 550 000 Euro und für FuE-Projekte nach Nummer A2.1.2 bis zu 450 000 Euro zuwendungsfähig. Für eine Forschungseinrichtung belaufen sich die zuwendungsfähigen Kosten eines Projekts (Vorhabens) auf maximal 220 000 Euro. Die Höhe der Förderung der Unternehmen ergibt sich aus der Multiplikation der förderfähigen Kosten mit den Fördersätzen gemäß Nummer A5.2.1.

Bei Kooperationsprojekten ist die Zuwendungshöhe für das Gesamtprojekt auf maximal 2 300 000 Euro begrenzt.

Während der Laufzeit des Programms kann ein Unternehmen mehrere Förderungen erhalten. Die Anzahl der Bewilligungen pro Unternehmen ist auf zwei FuE-Projekte innerhalb von 12 Monaten begrenzt.

A5.4.2 Innovationsnetzwerke

Die Höhe der förderfähigen Kosten für ein Innovationsnetzwerk ergibt sich aus den förderfähigen Kosten für die sich aus der „technologischen Roadmap“ ergebenden FuE-Projekte nach Nummer A5.4.1 und den förderfähigen Kosten für das Netzwerkmanagement. Für Netzwerkmanagementleistungen (vergleiche Anlage 1) können

a)
bei nationalen ZIM-Innovationsnetzwerken Zuwendungen von insgesamt bis zu 420 000 Euro bewilligt werden, wobei diese für die Phase 1 auf maximal 180 000 Euro begrenzt werden;
b)
bei internationalen ZIM-Innovationsnetzwerken Zuwendungen von insgesamt bis zu 520 000 Euro bewilligt werden, wobei diese für die Phase 1 auf maximal 220 000 Euro begrenzt werden.

A5.4.3 Durchführbarkeitsstudien

Für Durchführbarkeitsstudien nach Nummer A2.2 sind die Kosten eines Unternehmens bis zu 100 000 Euro zuwendungsfähig. Bei in Kooperation von mehreren Unternehmen durchgeführten Durchführbarkeitsstudien sind die zuwendungsfähigen Kosten für die Gesamtstudie auf 200 000 Euro begrenzt. Die Kosten eines Unternehmens für die nicht auf technische Vorprojekte, Vorstudien und Tests entfallenden förderfähigen Bestandteile der Durchführbarkeitsstudie sind bis zu 30 000 Euro zuwendungsfähig. Bei in Kooperation von mehreren Unternehmen durchgeführten Durchführbarkeitsstudien beläuft sich der entsprechende Wert insgesamt auf 40 000 Euro. Die Anzahl der Bewilligungen pro Unternehmen ist auf zwei Durchführbarkeitsstudien innerhalb von zwölf Monaten begrenzt.

A5.4.4 Leistungen zur Markteinführung

Leistungen nach Nummer A2.3 sind bis zu 60 000 Euro pro gefördertem FuE-Projekt zuwendungsfähig.

A6 Verfahren

A6.1 Antragsverfahren

a)
Anträge können nur auf amtlichem Vordruck oder mit gleichen Informationen mittels elektronischer Medien, die mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift versehen sind, bei den unter www.zim.de genannten Stellen laufend gestellt werden.
b)
Die Antragsvordrucke sind im Internet unter www.zim.de und bei den Projektträgern verfügbar.
c)
Die Anträge mehrerer an einer Kooperation beteiligter Unternehmen und Forschungseinrichtungen sollen zeitnah (innerhalb von zwei Wochen) und möglichst gemeinsam eingereicht werden.

A6.1.1 Als Antrag für alle FuE-Projekte und sofern relevant auch Durchführbarkeitsstudien sind folgende Unterlagen einzureichen:

a)
Antragsformular mit den Anlagen

Darstellung des Antragstellers,
rechtliche Erklärungen,
Auflistung der Förderungen in den letzten drei Jahren;
bei Unternehmen:

aktueller Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung,
Erklärung zum Anreizeffekt der Förderung;
bei KMU zusätzlich:

Erklärung zur Einstufung als KMU77;
bei Unternehmen nach Nummer A3.1.1 Buchstabe b und c zusätzlich:

Erklärung zur Einstufung als antragsberechtigtes Unternehmen;
bei Forschungseinrichtungen in privater Rechtsform zusätzlich:

Vereinsregisterauszug sowie Satzung und Liste der Mitglieder,
aktueller Handelsregisterauszug bei einer gemeinnützigen GmbH,
Nachweis der Gemeinnützigkeit;
b)
Darstellung des Projektinhalts/​des Inhalts der Durchführbarkeitsstudie

Begründung und Beschreibung der Zielstellung des Projekts/​der Durchführbarkeitsstudie und seiner Wirkungen,
Planung des Arbeitsablaufs;
c)
bei Kooperationsprojekten/​in Kooperation zu erstellenden Durchführbarkeitsstudien

Angaben zu den Kooperationspartnern und
Entwurf der Kooperationsvereinbarung,
es sei denn, diese ergeben sich für Kooperationen innerhalb eines Netzwerks aus den Antragsunterlagen und Verträgen des Kooperationsnetzwerks;
d)
Untersetzung der beantragten Förderung

zum Personal und zu den Kosten,
zur Bonität und Finanzierung des Eigenanteils;
e)
Markteinführungskonzept (nur bei FuE-Projekten).

A6.1.2 Bei der Beantragung des Managements von Innovationsnetzwerken sind folgende Unterlagen einzureichen:

a)
für die erste Förderphase:

Die vor Antragstellung von mindestens sechs beziehungsweise vier (bei internationalen Innovationsnetzwerken) im ZIM antragsberechtigten Unternehmen an die Netzwerkmanagementeinrichtung erteilten Mandate zur Vorbereitung des Netzwerks und Beantragung der Förderung,
Antragsvordruck mit den notwendigen Angaben zum Antragsteller, zu den Netzwerkpartnern und zur Finanzierung,
inhaltliches Konzept, insbesondere mit der Darstellung der Netzwerkinhalte sowie Beschreibung von Netzwerkvision, Zielen, Synergieeffekten und ersten FuE-Ideen sowie die am Ende der Phase 1 zu erreichenden Ergebnisse,
Referenzdarstellung des Antragstellers und der als Netzwerkmanager agierenden Personen mit einer Erklärung zu personellen oder institutionellen Verbindungen zwischen Netzwerkmanagement und Netzwerkpartnern,
aktueller Handelsregister- beziehungsweise Vereinsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung,
Arbeits- und Meilensteinplanung,
bei internationalen Innovationsnetzwerken: Interessenbekundung der internationalen Partner,
Anlagen zur Kalkulation der Personal- und Kostenaufwendungen, einschließlich der vorgesehenen Eigen­beteiligungen der Netzwerkpartner,
vorgesehene bilaterale Vereinbarungen zwischen Netzwerkmanagement und Netzwerkpartnern (inklusive Regelung über die finanzielle Eigenbeteiligung der Netzwerkpartner beziehungsweise ein entsprechender Vertrag mit einer aufschiebenden Wirksamkeitsbedingung),
Erklärungen der Unternehmen über die bisherigen „De-minimis“-Förderungen.
b)
für die zweite Förderphase (Einreichung spätestens drei Monate nach Abschluss der Phase 1):

Antragsvordruck mit den notwendigen Angaben zum Antragsteller, zu den Netzwerkpartnern und zur Finanzierung,
Sachbericht über die Ergebnisse der erfolgreich abgeschlossenen Förderphase 1 (siehe Anlage 1),
ein für die Förderphase 2 fortgeschriebenes Netzwerkkonzept mit den am Ende der Förderung zu erzielenden Ergebnissen,
eine technologische Roadmap mit den einzuleitenden FuE-Projekten der Netzwerkpartner sowie
die rechtsverbindlich unterschriebene multilaterale Netzwerkvereinbarung zwischen allen regulären Netzwerkpartnern und der Netzwerkmanagementeinrichtung, deren Wirksamkeit unter dem Vorbehalt der Bewilligung der Förderung für Phase 2 steht (aufschiebende Wirksamkeitsbedingung),
Arbeits- und Meilensteinplanung,
Anlagen zur Kalkulation der Personal- und Kostenaufwendungen, einschließlich der vorgesehenen finanziellen Eigenbeteiligung der einzelnen Netzwerkpartner,
gegebenenfalls bilaterale Vereinbarungen zur Regelung über die finanzielle Eigenbeteiligung der Netzwerkpartner, sofern in der multilateralen Vereinbarung keine entsprechende Regelung enthalten ist.

Bei internationalen Netzwerken zusätzlich:

Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit den internationalen Partnern,
Darstellung der Aufgabenteilung, des Mehrwerts und des Nutzens der internationalen Zusammenarbeit.

A6.1.3 Antragsverfahren für Durchführbarkeitsstudien

Die Anträge sind jeweils bei dem Projektträger einzureichen, bei dem die Zuständigkeit für das geplante FuE-Projekt liegt, auf das sich die Durchführbarkeitsstudie bezieht.

A6.1.4 Antragsverfahren für Leistungen zur Markteinführung

Leistungen zur Markteinführung können bis maximal zwölf Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums für das FuE-Projekt in Abhängigkeit von ihrer sachlichen und terminlichen Notwendigkeit einzeln oder zusammengefasst beantragt werden.

Die Anträge sind bei dem jeweils für das FuE-Projekt zuständigen Projektträger einzureichen.

A6.2 Bearbeitungs-, Bewilligungs- und Abwicklungsverfahren

A6.2.1 Der Eingang der eingereichten Unterlagen wird dem Antragsteller vom Projektträger schriftlich bestätigt.

Die Projektträger sind berechtigt, danach weitere Unterlagen zur Vervollständigung und Qualifizierung der Antrags- unterlagen anzufordern. Kommen Antragsteller diesen Nachforderungen innerhalb von zwei Monaten nicht ausreichend nach, kann der Antrag daraufhin abgelehnt werden.

A6.2.2 Die Entscheidungen über die Förderanträge werden nach Qualität und Vollständigkeit der Antragsunterlagen sowie zuerkannten Förderprioritäten nach wettbewerblichen Gesichtspunkten getroffen.78

Über die Förderung entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kontinuierlich auf Vorschlag der Projektträger, es sei denn, diese sind dazu beliehen worden.

A6.2.3 Den Projektträgern obliegt insbesondere die Beratung der Antragsteller, die Prüfung der Anträge, die kassen- technische Abwicklung der Zuwendungen und die Prüfung der Zwischen- und Verwendungsnachweise sowie die Vor-Ort-Prüfungen bei den Zuwendungsempfängern. Sie können Sachverständige zur Begutachtung der beantragten Projekte einschalten und Prüfungen bei den Zuwendungsempfängern in Auftrag geben. Diese Personen sind wie die Mitarbeiter der Projektträger zur Vertraulichkeit verpflichtet.

A6.2.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die §§ 23 und 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, diese Richtlinie, die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten), die Bestandteil des Zuwendungsbescheids werden, sowie die §§ 48 bis 49a VwVfG, soweit nicht in Nummer A6.2.5 und A6.2.6 Abweichungen zugelassen worden sind.

A6.2.5 Auszahlung der Fördermittel:

a)
Die Zuwendungsempfänger fordern die benötigten Mittel bei dem jeweiligen Projektträger an. Die Zuwendung wird stets nachträglich auf Anforderung in Teilbeträgen – in der Regel entsprechend den in den jeweils vergangenen drei Monaten entstandenen Kosten – ausgezahlt. Im Ausnahmefall können Zuwendungsempfänger kürzere Fristen für die nachträgliche Auszahlung der Mittel beantragen.
b)
Mit der ersten Zahlungsanforderung, spätestens jedoch drei Monate nach der Bewilligung, ist bei FuE-Koopera­tionsprojekten eine Kopie der rechtsverbindlich abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung und bei Innovationsnetzwerkprojekten eine Kopie der rechtsverbindlich unterschriebenen Vereinbarungen einschließlich der Regelung zur finanziellen Eigenbeteiligung der Netzwerkpartner als Voraussetzung für die Auszahlung von Fördermitteln vorzulegen. Bei Vergabe eines FuE-Auftrags der erteilte FuE-Auftrag, es sei denn mit den Antragsunterlagen wurde bereits ein Vertrag mit einer aufschiebenden Wirkung vorgelegt.
c)
Voraussetzung für die weitere Auszahlung von Fördermitteln im Projektverlauf für das Management von Innova­tionsnetzwerken ist eine Übersicht über den Eingang der Eigenbeteiligungen der Netzwerkpartner zu den im Zuwendungsbescheid festgelegten Terminen. Die Bezahlung der Eigenbeteiligungen der Netzwerkpartner wird als Bestätigung dafür gewertet, dass die Managementleistungen erbracht wurden.
d)
Ein Restbetrag in Höhe von zehn Prozent der Zuwendung wird erst nach Vorlage des ordnungsgemäßen Verwendungsnachweises ausgezahlt. Nach Eingang des Verwendungsnachweises wird unverzüglich festgestellt, ob sich aus den Angaben im Verwendungsnachweis Anhaltspunkte für Erstattungen ergeben.

A6.2.6 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums beziehungsweise Abbruch des Projekts/​der Durchführbarkeitsstudie, abschließend nachzuweisen (Verwendungsnachweis).

a)
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht, der auch eine Kurzbeschreibung des Projektergebnisses beinhaltet, und einem zahlenmäßigen Nachweis. Dazu sind die jeweils aktuellen Formulare79 zu verwenden und die mit dem Antrag definierten wirtschaftlichen Zielkriterien zu aktualisieren.
b)
Für Projekte, deren Laufzeit einen Zeitraum von zwölf Monaten überschreitet, sind formlose Zwischenberichte zu den im Zuwendungsbescheid festgelegten Terminen vorzulegen. Sowohl im Zwischenbericht als auch im Sach­bericht des Verwendungsnachweises ist das im Antrag eingereichte Markteinführungskonzept qualifiziert zu aktualisieren und fortzuschreiben.

A6.2.7 Der Bundesrechnungshof und seine Prüfungsämter sind berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen (§§ 91, 100 BHO).

A6.2.8 Subventionstatbestand

Die in den Antragsvordrucken aufgelisteten Angaben und die Angaben in den Verwendungsnachweisen sind subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 SubvG.

A6.3 Veröffentlichung von Förderdaten und Erfolgskontrolle auf Programmebene/​Evaluation

A6.3.1 Der Zuwendungsgeber ist grundsätzlich berechtigt, über die Projekte folgende Angaben bekannt zu geben

das Thema des Vorhabens,
den Zuwendungsempfänger und die ausführende Stelle,
den für die Durchführung des Vorhabens verantwortlichen Projektleiter,
den Bewilligungszeitraum,
die Höhe der Zuwendung und der Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers.

Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen gemäß Anhang III AGVO über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission80 veröffentlicht werden.

Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen werden gemäß Artikel 6 Absatz 1 der De-minimis-Verordnung spätestens ab dem 1. Januar 2026 in einem zentralen Register, welches öffentlich zugänglich ist, erfasst.

A6.3.2 Für die Durchführung der Erfolgskontrolle und Evaluation auf Programmebene und für die Bewertung der Umsetzung des Förderprogramms sowie der mit den Förderprojekten erreichten wirtschaftlichen Ergebnisse ist es erforderlich, dass der Zuwendungsgeber, der Projektträger beziehungsweise die gegebenenfalls mit einer Evaluation beauftragten Institutionen während und nach der Laufzeit des Förderprogramms die notwendigen Daten und Informationen erhalten.

Die Zuwendungsempfänger haben daher projektbezogene Informationen, auch über den üblichen Inhalt eines Zwischen- und Verwendungsnachweises hinaus, sowie unternehmensbezogene Angaben, die bei der Antragstellung relevant waren oder allgemeiner Art sind, zur Verfügung zu stellen.

Der Zuwendungsgeber beziehungsweise die mit einer Evaluation beauftragten Institutionen sind verpflichtet, die Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich zu dem bezeichneten Zweck zu verwenden.

Hinweise für Antragsteller

Kostenlose Informationen über das Förderprogramm und Ersthinweise für die Erarbeitung der Anträge sind über die Internetseite www.zim.de und die ZIM-Projektträger erhältlich. Sie können auch über

die Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes,
Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern,
RKW-Landesverbände,
Agenturen für Technologietransfer und Innovationsberatung,
unter anderem öffentliche Stellen, die für Innovations- und Wirtschaftsförderung zuständig sind,
bezogen werden.
Die Bearbeitungszeit der Anträge hängt wesentlich von der Qualität und Vollständigkeit der Antragsunterlagen ab. Potenzielle Antragsteller können diesen Prozess beschleunigen, wenn sie vor Einreichung des Antrags ein Beratungsgespräch beim jeweiligen Projektträger suchen oder diesem eine formlose Projektskizze zur Vorab-Prüfung zusenden.
Anlage A1

Übersicht
über die im Auftrag der beteiligten Unternehmen zu erbringenden
und förderfähigen Leistungen für das Management von Innovationsnetzwerken

I.
Aufgaben und Leistungen

Recherchen zum Stand der Technik und zur aktuellen Markt- und Wettbewerbssituation, inklusive der Analyse und Bewertung bestehender Marken- und Schutzrechte – mit Ableitung von Schlussfolgerungen für das Netzwerk.
Stärken-Schwächen-Analysen bei Netzwerkpartnern, einschließlich der Analyse

der technologischen Leistungsfähigkeit, der vorhandenen Potenziale in FuE sowie der jeweiligen Marktstellung und -situation,
der Möglichkeiten zur Erschließung von Synergieeffekten und Vorteilen der Zusammenarbeit im Netzwerk.
Akquisition und vertragliche Einbindung weiterer erforderlicher Unternehmen und Forschungseinrichtungen sowie sonstiger geeigneter Netzwerkpartner.
Konzeption für die FuE-Arbeiten im Netzwerk, insbesondere

Sammlung, Bewertung und Auswahl (beziehungsweise Priorisierung) von FuE-Projektideen,
Erarbeitung der technologischen Roadmap,
Unterstützung bei der Ausarbeitung von FuE-Projektskizzen und -Förderanträgen,
Unterstützung bei der Kommunikation mit Fördergebern beziehungsweise Projektträgern.
Öffentlichkeitsarbeit zur Herausbildung einer eigenen Netzwerkidentität, insbesondere durch

Gestaltung eines Logos, einer Website und weiterer Informationsmaterialien,
Vorbereitung und Organisation von Präsentations- und Demonstrationsveranstaltungen sowie gegebenenfalls von gemeinsamen Messeauftritten.
Management der vertraglichen Bindungen sowie Weiterentwicklung und Überwachung des Finanzierungs­konzeptes.
Projektcontrolling einschließlich Überwachung von Meilensteinen und Erstellung von Berichten.
Moderation der Abstimmungsprozesse zwischen den Netzwerkpartnern, einschließlich der Durchführung von Netzwerk- und Arbeitsgruppensitzungen.
Entwicklung eines Konzepts zur Sicherung der Nachhaltigkeit des Netzwerks nach Ende der Förderung, einschließlich einer Analyse der im Netzwerk erzielten wirtschaftlichen Ergebnisse und der sich hieraus ergebenden Fortsetzungsperspektiven.
Unterstützung bei der Erarbeitung von Marketingkonzepten für die aus den FuE-Projekten entstehenden Produkte, unter anderem durch Ermittlung potenzieller (Pilot-)Anwender und deren Anforderungsprofile sowie durch Analyse und Bewertung potenzieller Wettbewerber und bestehender Markteintrittsbarrieren.
Gegebenenfalls Kontaktpflege zu Standardisierungs- und Normungsgremien sowie zum sonstigen regulativen Umfeld.
Gegebenenfalls Vorschläge zur weiteren Qualifizierung von Mitarbeitern der Netzwerkunternehmen sowie Organisation und Durchführung geeigneter Maßnahmen.
Bei internationalen Netzwerken: Organisation und Moderation der Zusammenarbeit mit den internationalen Partnern.
II.
Ergebnisse des Netzwerkmanagements

Zum Abschluss der Förderphase 1 und zur Beantragung der Förderphase 2 ist ein Verwendungsnachweis zu den geförderten Managementleistungen gemäß dem zur Verfügung gestellten Vordruck vorzulegen. Dieser bildet gleichzeitig die inhaltliche Grundlage für die Förderung der Phase 2.
Zum Abschluss der Förderphase 2 ist ein Verwendungsnachweis zu den geförderten Managementleistungen gemäß dem zur Verfügung gestellten Vordruck vorzulegen.
1
Unternehmen, deren Gründung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt.
2
Grundlage für die Bewertung sind die Definitionen von industrieller Forschung und experimenteller Entwicklung gemäß Artikel 2 Nummer 85 beziehungsweise 86 AGVO.
3
Innovationsberatungsdienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 94 AGVO und innovationsunterstützende Dienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 95 und Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c AGVO sowie weitere Maßnahmen (De-minimis) gemäß Ziffer 2.3
4
Eigenständige Unternehmen gemäß AGVO Anhang I Artikel 3 Nummer 1
5
Eigenständige Unternehmen gemäß AGVO Anhang I Artikel 3 Nummer 1
6
Eigenständige Unternehmen gemäß AGVO Anhang I Artikel 3 Nummer 1
7
Eigenständige Unternehmen gemäß AGVO Anhang I Artikel 3 Nummer 1
8
Gemäß AGVO Artikel 2 Nummer 87
9
AGVO Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 94
10
AGVO Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 95
11
Gemäß AGVO Anhang I
12
Auslegung entsprechend AGVO Anhang I
13
Auslegung entsprechend AGVO Anhang I
14
Forschungseinrichtungen haben ihre Kosten und Einnahmen aus nichtwirtschaftlicher und wirtschaftlicher Tätigkeit nach dem Transparenzrichtlinie- Gesetz vom 16. August 2001 getrennt auszuweisen. Rechtlich unselbstständigen Bundesbehörden und Einrichtungen mit FuE-Aufgaben werden die gewährten Fördermittel im Wege der Zuweisung bereitgestellt.
15
Übt eine Forschungseinrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, so ist eine Antragstellung nur möglich, sofern sie im Rahmen der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten der Forschungseinrichtung erfolgt und die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander getrennt werden können, sodass keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht. Der Nachweis der korrekten Zuordnung der Kosten, Finanzierung und Erlöse kann im Jahresabschluss der betreffenden Einrichtung geführt werden (vergleiche Nummer 2.1.1 Randnummer 19 FEI-Unionsrahmen). Wenn die Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur fast ausschließlich für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, kann ihre Förderung ganz aus dem Anwendungsbereich des Beihilferechts herausfallen, sofern die wirtschaftliche Nutzung eine reine Nebentätigkeit darstellt, die mit dem Betrieb der Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur unmittelbar verbunden und dafür erforderlich ist oder die in untrennbarem Zusammenhang mit der nichtwirtschaftlichen Haupttätigkeit steht, und ihr Umfang begrenzt ist. Für die Zwecke dieses Unionsrahmens geht die Kommission davon aus, dass dies der Fall ist, wenn für die wirtschaftlichen Tätigkeiten dieselben Inputs (wie Material, Ausrüstung, Personal und Anlagekapital) eingesetzt werden wie für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten und wenn die für die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit jährlich zugewiesene Kapazität nicht mehr als 20 Prozent der jährlichen Gesamtkapazität der betreffenden Einrichtung beziehungsweise Infrastruktur beträgt (vergleiche Nummer 2.1.1 Randnnummer 21 FEI-Unionsrahmen).
16
Siehe hierzu die Hinweise in Nummer 2.1 des FEI-Unionsrahmens.
17
Das Halten von Anteilen an einer nichtwirtschaftlich tätigen Forschungseinrichtung gemäß Nummer 3.1.2 wird als unschädlich angesehen, sofern der Anteilsbesitz sowohl einzeln als auch gemeinsam unter der Schwelle von 25 Prozent liegt. Beteiligungen von einer nichtwirtschaftlich tätigen Forschungseinrichtung gemäß Nummer 3.1.2 werden als unschädlich angesehen, sofern dies die Rolle des neutralen Intermediärs nicht beeinträchtigt.
18
Gemäß AGVO Anhang I Artikel 2 Nummer 3
19
Definition Artikel 2 Nummer 86 AGVO
20
Kooperiert ein Unternehmen ausschließlich mit mehreren Forschungseinrichtungen, dürfen auf dieses Unternehmen – wie bei bilateralen Projekten – bis zu 70 Prozent der Personenmonate entfallen.
21
Zur Regelung der Rechte am geistigen Eigentum können die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) herausgegebenen Mustervereinbarungen (www.bmwk.de) herangezogen werden.
22
Siehe Fußnote 21
23
Gemäß AGVO Anhang 1 Artikel 3
24
Das Halten von Unternehmensanteilen wird als unschädlich angesehen, sofern der Anteilsbesitz sowohl einzeln als auch gemeinsam unter der Schwelle von 25 Prozent liegt.
25
Für junge Unternehmen, deren Gründung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt, gilt ein erhöhter Ermessensspielraum.
26
Vergleiche Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 BHO
27
Als kleine Unternehmen gelten nach der AGVO Anhang I Artikel 2 Nummer 2 Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einer Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro oder einem Jahresumsatz von höchstens 10 Millionen Euro.
28
Strukturschwache Regionen für Zwecke dieser Richtlinie sind die im Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) genannten Landkreise und kreisfreien Städte (https:/​/​www.bmwk.de/​Redaktion/​DE/​Dossier/​regionalpolitik.html), die ganz oder teilweise zum GRW-Fördergebiet gehören.
29
Unternehmen, deren Gründung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt.
30
Siehe Fußnote 27
31
Als mittlere Unternehmen gelten nach der AGVO Anhang 1 Artikel 2 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 Unternehmen von 50 bis zu weniger als 250 Beschäftigten und einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro oder einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro.
32
Vergleiche AGVO Anhang I
33
EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
34
Gemäß AGVO Anhang I Artikel 2 Nummer 2
35
Gemäß AGVO Anhang I Artikel 2 Nummer 1 und 2
36
Hinweise zur Berechnung der Kosten stehen im Internet unter www.zim.de zur Verfügung und werden mit den Antragsunterlagen übergeben.
37
Kosten dürfen nur geltend gemacht werden, soweit diese im Rahmen des Einsatzes für das betreffende Projekt anfallen. Übrige Kosten (zum Beispiel für Anreisen, Umzüge, Unterbringung etc.) sind nicht förderfähig.
38
Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung können als Teil der Personalkosten bereits in Nummer 5.3.1 Buchstabe a erfasst werden.
39
Insbesondere Forschungseinrichtungen gemäß Nummer 3.1.2
40
Schnelltest Unternehmenstyp unter www.zim.de
41
Siehe dazu Hinweise für die Antragsteller im Anhang.
42
https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency/​public?lang=de
43
Grundlage für die Bewertung sind die Definitionen von Forschung und Entwicklung gemäß AGVO, Artikel 2 Nummer 85 und 86.
44
Eigenständige Unternehmen gemäß AGVO Anhang I Artikel 3 Nummer 1
45
Eigenständige Unternehmen gemäß AGVO Anhang I Artikel 3 Nummer 1
46
Eigenständige Unternehmen gemäß AGVO Anhang I Artikel 3 Nummer 1
47
Eigenständige Unternehmen gemäß AGVO Anhang I Artikel 3 Nummer 1
48
Gemäß AGVO Artikel 2 Nummer 87
49
AGVO Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 94
50
AGVO Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 95
51
Gemäß AGVO Anhang I
52
Auslegung gemäß AGVO Anhang I
53
Auslegung gemäß AGVO Anhang I
54
Forschungseinrichtungen haben ihre Kosten und Einnahmen aus nichtwirtschaftlicher und wirtschaftlicher Tätigkeit nach dem Transparenzrichtlinie- Gesetz vom 16. August 2001 getrennt auszuweisen. Rechtlich unselbstständigen Bundesbehörden und Einrichtungen mit FuE-Aufgaben werden die gewährten Fördermittel im Wege der Zuweisung bereitgestellt.
55
Übt eine Forschungseinrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, so ist eine Antragstellung nur möglich, sofern sie im Rahmen der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten der Forschungseinrichtung erfolgt und die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander getrennt werden können, sodass keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht. Der Nachweis der korrekten Zuordnung der Kosten, Finanzierung und Erlöse kann im Jahresabschluss der betreffenden Einrichtung geführt werden (vergleiche Nummer 2.1.1. Rzn. 19 FEI-Unionsrahmen). Wenn die Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur fast ausschließlich für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, kann ihre Förderung ganz aus dem Anwendungsbereich des Beihilferechts herausfallen, sofern die wirtschaftliche Nutzung eine reine Nebentätigkeit darstellt, die mit dem Betrieb der Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur unmittelbar verbunden und dafür erforderlich ist oder die in untrennbarem Zusammenhang mit der nichtwirtschaftlichen Haupttätigkeit steht, und ihr Umfang begrenzt ist. Für die Zwecke dieses Unionsrahmens geht die Kommission davon aus, dass dies der Fall ist, wenn für die wirtschaftlichen Tätigkeiten dieselben Inputs (wie Material, Ausrüstung, Personal und Anlagekapital) eingesetzt werden wie für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten und wenn die für die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit jährlich zugewiesene Kapazität nicht mehr als 20 Prozent der jährlichen Gesamtkapazität der betreffenden Einrichtung beziehungsweise Infrastruktur beträgt (vergleiche Nummer 2.1.1. Rzn. 21 FEI-Unionsrahmen).
56
Im Sinne von Abschnitt 2.1 des FEI-Unionsrahmens
57
Das Halten von Anteilen an einer nichtwirtschaftlich tätigen Forschungseinrichtung gemäß Nummer A3.1.2 wird als unschädlich angesehen, sofern der Anteilsbesitz sowohl einzeln als auch gemeinsam unter der Schwelle von 25 Prozent liegt. Beteiligungen von einer nichtwirtschaftlich tätigen Forschungseinrichtung gemäß Nummer A3.1.2 werden als unschädlich angesehen, sofern dies die Rolle des neutralen Intermediärs nicht beeinträchtigt.
58
Unternehmen, deren Gründung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt.
59
Gemäß AGVO Anhang I Artikel 2 Nummer 3
60
Für Erstbewilligungsempfänger gilt ferner die Voraussetzung, dass FuE-Projekte der betreffenden Unternehmen in den vergangenen drei Jahren nicht über andere Förderprogramme des Bundes, der Länder oder der EU gefördert wurden.
61
Kooperiert ein Unternehmen ausschließlich mit mehreren Forschungseinrichtungen, dürfen auf dieses Unternehmen – wie bei bilateralen Projekten – bis zu 70 Prozent der Personenmonate entfallen.
62
Zur Regelung der Rechte am geistigen Eigentum werden die vom BMWK herausgegebenen Mustervereinbarungen (www.bmwk.de) empfohlen.
63
AGVO Anhang I Artikel 3
64
Das Halten von Unternehmensanteilen wird als unschädlich angesehen, sofern der Anteilsbesitz sowohl einzeln als auch gemeinsam unter der Schwelle von 25 Prozent liegt.
65
Für junge Unternehmen, deren Gründung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt, gilt ein erhöhter Ermessensspielraum.
66
Vergleiche Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 BHO
67
Als kleine Unternehmen gelten nach AGVO Anhang I Artikel 2 Nummer 2 Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einer Jahresbilanzsumme von höchstens zehn Millionen Euro oder einem Jahresumsatz von höchstens zehn Millionen Euro.
68
Strukturschwache Regionen für Zwecke dieser Richtlinie sind die in Anhang 10 des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) genannten Landkreise und kreisfreien Städte (https:/​/​www.bmwk.de/​Redaktion/​DE/​Dossier/​regionalpolitik.html), die ganz oder teilweise zum GRW-Fördergebiet gehören.
69
Unternehmen, deren Gründung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt.
70
Als mittlere Unternehmen gelten nach AGVO Anhang I Artikel 2 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 Unternehmen von 50 bis zu weniger als 250 Beschäftigten und einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro oder einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro.
71
EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
72
Gemäß AGVO Anhang I Artikel 2 Nummer 2
73
Gemäß AGVO Anhang I Artikel 2 Nummer 1 und 2
74
Hinweise zur Berechnung der Kosten stehen im Internet unter www.zim.de zur Verfügung und werden mit den Antragsunterlagen übergeben.
75
Kosten dürfen nur geltend gemacht werden, soweit diese im Rahmen des Einsatzes für das betreffende Projekt anfallen. Übrige Kosten (zum Beispiel für Anreisen, Umzüge, Unterbringung etc.) sind nicht förderfähig.
76
Insbesondere Forschungseinrichtungen gemäß Nummer A3.1.2
77
Unternehmens-Check nach www.zim.de
78
Siehe dazu Hinweise für die Antragsteller im Anhang.
79
Unter www.zim.de beziehbar.
80
https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency/​public?lang=de

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

OWS Handels und Energie Genossenschaft eG ein Fall für das Bundesamt für Justiz?

Natürlich ein klares JA, denn die genannte Genossenschaft hat als letzte Bilanz...

Allgemeines

Wohnen & Mehr Erste Wohnungsgenossenschaft eG, Horb a. Neckar

Die Genossenschaft ist wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG von Amts wegen...

Allgemeines

Immobilienmogul Christoph Gröner: Das Leben ist jetzt ein anderes

Die Leipziger Staatsanwaltschaft hat den Immobilienunternehmer Christoph Gröner ins Visier genommen. Bei...

Allgemeines

Phantomdiskussion

Ein Vorstoß von Kanzler Olaf Scholz hat eine hitzige Diskussion über die...