Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Förderrichtlinie
zum ESF-Plus-Bundesprogramm
Europäischer Sozialfonds Plus (ESF Plus)
Förderperiode 2021 bis 2027
Förderprogramm IQ − Integration durch Qualifizierung
1 Förderziel und Zuwendungszweck
1.1 Ziel der Förderung
Ziel der Förderung ist es, die nachhaltige und bildungsadäquate Integration von erwachsenen Menschen ausländischer Herkunft in den Arbeitsmarkt zu verbessern. Vor dem Hintergrund der zunehmenden beruflichen Passungsprobleme am Arbeitsmarkt wird das bestehende Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung − IQ“ inhaltlich weiterentwickelt. Hierbei wird an die in der Förderperiode 2014 bis 2020 erzielten Ergebnisse angeknüpft.
Deutschland steht vor tiefgreifenden Transformationsprozessen. Zentrale Treiber − Digitalisierung, Dekarbonisierung und demografischer Wandel − gehen mit dem grundlegenden Strukturwandel unserer Wirtschaft einher.
Analysen des Fachkräftemonitorings für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zeigen, dass in Deutschland in den kommenden fünf Jahren eine halbe Million mehr Arbeitsplätze zu besetzen sein werden als Arbeitskräfte verfügbar sind. Die zusätzlich entstehenden Bedarfe durch weitere Maßnahmen für den Umbau einer klimaneutralen Wirtschaft und Gesellschaft werden absehbar dazu führen, dass diese nicht ohne weiteres gedeckt werden können. Eine zentrale Herausforderung dabei sind berufliche Passungsprobleme (Mismatch) am Arbeitsmarkt, bedingt durch die zunehmende Gleichzeitigkeit von Fachkräftemangel in einigen Branchen und Regionen und Arbeitsplatzabbau in anderen Branchen und Regionen.
Parallel haben Menschen ausländischer Herkunft bundesweit größere Schwierigkeiten beim Zugang zum für sie bildungsadäquaten Arbeitsmarkt. Um qualifiziert zu arbeiten, müssen im Ausland erworbene Qualifikationen anerkannt, Zeugnisse bewertet oder andere Schritte unternommen werden, damit die mitgebrachten Qualifikationen auf dem Arbeitsmarkt in Deutschland eingesetzt werden können. Die Schritte zur Berufsanerkennung sowie zur bildungsadäquaten und nachhaltigen Einmündung in den Arbeitsmarkt sind Menschen ausländischer Herkunft jedoch nicht immer ausreichend bekannt oder werden als zu kompliziert wahrgenommen. Die Heterogenität der Anerkennungsverfahren, die Besonderheiten der dualen Berufsausbildung in Deutschland sowie hohe Kosten sind dabei besondere Herausforderungen. Bereits in Deutschland lebende Zugewanderte haben daher ein höheres Risiko, unterhalb ihres eigentlich vorhanden Qualifikationsniveaus beschäftigt zu sein und sind gerade in wirtschaftlichen Krisenzeiten häufiger von Arbeitslosigkeit bedroht oder betroffen. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) konstatiert in seinem Kurzbericht 9/2021 von Mai 2021, dass Geflüchtete und andere Migrantinnen und Migranten während des ersten Lockdowns im Rahmen der Pandemiebekämpfung deutlich stärker von Beschäftigungsabbau und Kurzarbeit betroffen waren als Personen ohne Migrationshintergrund.1 Auch Neuzuwandernde benötigen individuelle Unterstützung auf dem Weg in eine nachhaltige qualifikationsadäquate Erwerbstätigkeit in Deutschland.
Ziel dieser Richtlinie ist es daher, in Deutschland lebende Menschen ausländischer Herkunft dabei zu unterstützen, einer qualifizierten Erwerbstätigkeit in Deutschland nachzugehen und dabei ihre vorhandenen Kompetenzen einzubringen. Unterstützungsbedarf besteht zum einen im Verfahren der Anerkennung von im Ausland erworbenen formalen Qualifikationen, da das föderale System komplex ist und es im Falle einer nur teilweisen Anerkennung häufig keine Gruppen- oder Regelangebote zum Absolvieren der für eine volle Anerkennung erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen gibt. Neben dem Erwerb weiterer Qualifikationen zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede im Vergleich zur passenden deutschen Referenzqualifikation bedarf es auch einer besseren Nutzung von Kompetenzen und Potenzialen. Dies gilt vor allem für Fallgestaltungen, in denen keine formalen Nachweise erworben wurden oder diese nicht oder nur schwer verwertbar sind, z. B., weil die Ausbildung zu lange her ist. Angesichts des weiter steigenden Bedarfs des Arbeitsmarktes müssen auch ausländische Abschlüsse, die keine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes darstellen, und nonformale und informelle Kompetenzen stärker als in der Vergangenheit für eine bildungsadäquate Beschäftigung auf dem deutschen Arbeitsmarkt sicht- und nutzbar gemacht werden. Daher soll das Förderprogramm IQ auch auf die Frage ausgerichtet werden, wie Menschen mit ausländischer Herkunft, für die ein formales Anerkennungsverfahren nicht in Frage kommt, ihre vorhandenen Kompetenzen auf dem deutschen Arbeitsmarkt nutzen und in zukunftsträchtigen Bereichen, wie z. B. Auswirkungen des Klimawandels, Umweltstandards, Qualitätsanforderungen, künstliche Intelligenz, Gesundheit (soweit hier noch keine Modelle entwickelt wurden), sowie für eine Tätigkeit in weiteren Branchen mit hohem Arbeitskräftebedarf bedarfsorientiert erweitern können.
Die Ziele der Richtlinie sollen im Wesentlichen durch Angebote der Beratung, Qualifizierung und Begleitung auf dem Weg in eine nachhaltige und qualifikationsadäquate Erwerbstätigkeit für die Zielgruppe der erwachsenen Menschen ausländischer Herkunft umgesetzt werden. Darüber hinaus sind flankierende Angebote geplant, die sich an Akteure richten, die mit der Arbeitsmarktintegration von Menschen ausländischer Herkunft befasst sind. Die Angebote der für die Arbeitsmarktintegration zuständigen Bundesagentur für Arbeit (BA) werden durch die Angebote nach dieser Richtlinie verstärkt.
Gefördert werden Projekte und in Projektverbünden organisierte Integrationsnetzwerke, die vor Ort Beratungs- und Qualifizierungsangebote für (neu) zugewanderte erwachsene Menschen ausländischer Herkunft vorhalten. Flankierend sollen die Integrationsnetzwerke Angebote für mit der Arbeitsmarktintegration von Menschen ausländischer Herkunft befasste Akteure vorhalten, soweit sie folgenden Zielen dienen: dem Abbau von strukturellen Hürden und Nachteilen von Menschen ausländischer Herkunft am Arbeitsmarkt, der Nachhaltigkeit der Aufnahme einer bildungsadäquaten Erwerbstätigkeit und/oder der Verbesserung und Erleichterung der Einwanderungs- und Anerkennungsverfahren im konkreten Fall. Die flankierenden Angebote sollen dazu beitragen, dass mehr qualifizierte Arbeitskräfte nach Deutschland einwandern und bildungsadäquat in den Arbeitsmarkt einmünden. Zudem soll der dauerhafte Verbleib von ausländischen Beschäftigten unterstützt werden.
Mit dieser Richtlinie fördert das BMAS letztmalig Angebote zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung. Mit dieser Förderung ist eine Weiterentwicklung der Beratungsangebote um virtuelle Komponenten und eine stärkere Ausrichtung auf die arbeitsmarktliche Verwertbarkeit der mitgebrachten Potenziale sowie auf einen zukünftigen Transfer der Angebote verbunden. Gleichzeitig soll die Zusammenarbeit mit der BA intensiviert werden, z. B. durch eine räumliche Einbindung der Beratungsangebote in die Dienststellen der BA.
Die in der letzten ESF-Förderperiode modellhaft erprobten sozial- und arbeitsrechtlichen Beratungsangebote zur Fairen Integration für Drittstaatsangehörige sollen ebenfalls weiterentwickelt und um virtuelle Angebote erweitert werden. Neben einem Informationsangebot zu Fragen des Beschäftigungsverhältnisses (Lohn, Arbeitszeit, Urlaub, Kündigung usw.) zielt die Weiterentwicklung des Programmangebots in der aktuellen Förderperiode auch auf die bessere Erreichbarkeit von in Helfertätigkeiten beschäftigten Zuwanderinnen und Zuwanderern, die ihre vorhandenen Qualifikationen dort nicht angemessen einbringen können.
Kern der Richtlinie ist die Förderung von regionalen Integrationsnetzwerken, bestehend aus einem koordinierenden Zuwendungsempfänger und mehreren Teilvorhabenträgern. Diese bieten unter Berücksichtigung der regionalen Arbeitsmarktbedarfe und Zielgruppen gemeinsam individuelle sowie gegebenenfalls auch gruppenförmige Qualifizierungen und Begleitungen oder Coachings mit dem Ziel der Aufnahme einer qualifizierten und dauerhaften Erwerbstätigkeit an. Sofern in Berufsfeldern bisher noch keine Regelangebote zur Anpassungsqualifizierung oder für Ausgleichsmaßnahmen verfügbar sind, können auch Gruppenangebote im Kontext der Anerkennungsgesetzgebung sowie zur bildungsadäquaten Arbeitsmarktintegration modellhaft entwickelt werden. Die Angebote der Integrationsnetzwerke umfassen Angebote für Teilnehmende und Strukturen und arbeiten eng mit den öffentlichen Strukturen der Anwerbung und Anerkennung zusammen.
Die ausgewählten Beratungsstellen und regionalen Integrationsnetzwerke innerhalb eines Bundeslandes müssen sich nach Projektstart auf einen gemeinsamen Arbeitsplan verständigen, um die Angebote in dem jeweiligen Bundesland aufeinander und mit den Regionaldirektionen der BA abzustimmen und mögliche berufliche oder regionale Lücken für die IQ Angebote abzudecken. Hierdurch kann es zu Änderungen des inhaltlichen und regionalen Zuschnitts einzelner Projekte kommen.
Ergänzend werden überregionale virtuelle Gruppenqualifizierungen für Menschen ausländischer Herkunft, eine übergeordnete Vernetzungsstelle sowie Fachstellen zur fachspezifischen Vernetzung und zur Programmunterstützung als Projekte gefördert.
Die Richtlinie zielt auf die Fachkräftegewinnung und -sicherung in Deutschland ab und soll gleichzeitig den Standort Deutschland für ausländische, qualifizierte Arbeitskräfte attraktiver machen. Auf die Gleichstellung der Geschlechter wird hierbei sowohl verfahrensbezogen als auch umsetzungspolitisch ein besonderes Augenmerk gelegt.
Das Programm adressiert ausschließlich Menschen ausländischer Herkunft. Eine höhere Sichtbarkeit von Menschen ausländischer Herkunft als Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger oder Personalverantwortliche in qualifizierten Beschäftigungen sichert die Diversität im Arbeitsleben und trägt damit zur Antidiskriminierung bei. Auch die EU-politischen Empfehlungen für Deutschland im Kontext der Fachkräftesicherung werden unterstützt, indem die zu häufig ungenutzten Potenziale von Menschen ausländischer Herkunft adressiert werden sowie deren fehlende Kenntnisse des Arbeitsmarkts mit den für Deutschland spezifischen arbeits- und sozialrechtlichen Begebenheiten (vgl. Empfehlungen der Europäischen Kommission, Annex D des Länderberichts Deutschland).
1.2 Rechtsgrundlagen
Die Förderung des Programms aus dem ESF Plus erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF-Plus-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.
Rechtsgrundlage ist das Bundesprogramm für den ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (CCI: 2021DE05SFPR001). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist dem spezifischen Ziel Buchstabe d „Förderung der Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen und Unternehmern an den Wandel, Förderung eines aktiven und gesunden Alterns, sowie einer gesunden und angemessenen Arbeitsumgebung, die Gesundheitsrisiken trägt“ gemäß Artikel 4 Absatz 1 der VO (EU) 2021/1057 zugeordnet.
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den Besonderen Nebenbestimmungen für ESF-Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften im Rahmen des Bundesprogramms des ESF Plus für die Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-P-ESF-Bund/BNBest-Gk-ESF-Bund), die Gegenstand der Zuwendungsbescheide werden.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet in Zusammenarbeit mit dem BMAS aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderung der Projekte. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
2 Gegenstand der Förderung
Zuwendungen werden Trägern gewährt, die abhängig von den Vorgaben für den jeweiligen Programmteil ein Projekt oder ein regionales Integrationsnetzwerk beantragen. Ein regionales Integrationsnetzwerk bezeichnet den Projektverbund eines Zuwendungsempfängers und mehrerer Teilvorhabenträger als Weiterleitungsempfänger (Letztempfänger) und ist grundsätzlich in einem Bundesland oder Zielgebiet angesiedelt, Ausnahmen sind in Nummer 2.2 aufgeführt. Das Integrationsnetzwerk arbeitet gemeinsam an der Zielstellung, Menschen ausländischer Herkunft in der jeweiligen Region nachhaltig und bildungsadäquat in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Der Zuwendungsempfänger leitet die Zuwendung an Teilvorhabenträger im Projektverbund im Sinne der Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 BHO weiter. Eine Weiterleitung der Zuwendung bzw. eine Einbindung von Teilvorhabenträgern ist in den Programmteilen Nummer 2.1 Beratungsstellen sowie Nummer 2.3 Überregionale Projekte und Unterstützungsstruktur nicht vorgesehen und wird nicht bewilligt.
Die förderfähigen Beratungen, Qualifizierungen und strukturunterstützenden Angebote sind anknüpfend an die Ergebnisse des Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ in der Förderperiode 2014 bis 2020 weiterzuentwickeln. Soweit möglich und zielführend, sollen die Angebote vorrangig in virtueller Form umgesetzt werden.
Zielgruppe der Beratungen und Qualifizierungen sind Menschen ausländischer Herkunft mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland; bei der Präsenzberatung mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt innerhalb des beantragten Einzugsgebiets.
Alle Aktivitäten nach dieser Richtlinie sind für die Begünstigten kostenfrei anzubieten.
2.1 Beratungsstellen
Die Beratungsstellen sind für Beratungen, Auskünfte und Informationen zuständig. Die Angebote können in Präsenz, telefonisch und/oder virtuell umgesetzt werden, mindestens sind virtuelle Komponenten vorzusehen.
In jedem Bundesland wird mindestens eine Beratungsstelle nach Nummer 2.1.1 sowie mindestens eine Beratungsstelle nach Nummer 2.1.2 eingerichtet werden. Die Förderung von Beratungsstellen in Form von Projektverbünden ist nicht vorgesehen.
2.1.1 Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung
Beratungsgegenstand sind im Ausland erworbene akademische und berufliche Qualifikationen, die Grundlage für ein Berufsanerkennungsverfahren nach den Anerkennungsgesetzen oder für einen alternativen Weg in eine qualifikationsadäquate abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit sein können. Neben formalen Abschlüssen soll die Beratung auch im In- oder Ausland erworbene Berufserfahrung mitberücksichtigen.
Aufgabe der Projekte ist
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die Berufsanerkennungsverfahren und deren Bedeutung für die qualifikationsadäquate Erwerbstätigkeit in Deutschland bei der Zielgruppe, insbesondere in den verschiedenen, lokalen und regionalen sowie auch virtuellen Communities der Menschen ausländischer Herkunft, bekannt zu machen und einen Beitrag dazu zu leisten, dass in Communities oder sozialen Medien möglicherweise kursierende Falschinformationen zu diesem Thema richtiggestellt werden. Hierzu sollen die Beratungsstellen auch mit weiteren relevanten Akteuren sowohl innerhalb als auch außerhalb des Förderprogramms zusammenarbeiten;
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Ratsuchenden Möglichkeiten aufzuzeigen, im Ausland erworbene Qualifikationen im Kontext der Beschäftigungsfähigkeit und der beruflichen Entwicklung in Deutschland zu nutzen. Dabei ist eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten eines Anerkennungsverfahrens und gegebenenfalls der Erteilung einer Berufserlaubnis sowie zur arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des anerkannten Abschlusses, auch im Hinblick auf eine etwaige Selbstständigkeit, vorzunehmen;
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über die zuständigen Akteure der Anerkennung und das Verfahren zu informieren;
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Qualifizierungsoptionen zur Erlangung der beruflichen Anerkennung sowie zur qualifikationsadäquaten Integration in den Arbeitsmarkt aufzuzeigen und dabei an geeignete Akteure inner- oder außerhalb des Programms weiterzuleiten. Inhaberinnen und Inhabern von Bescheiden mit teilweiser Gleichwertigkeit oder Auflage einer Ausgleichsmaßnahme ist hierbei aufzuzeigen, wie ihr individueller Qualifizierungsbedarf durch Qualifizierungsmaßnahmen ausgeglichen werden kann, und sie sind gegebenenfalls an die Qualifizierungsbegleitung des regionalen Integrationsnetzwerks weiterzuleiten;
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Ratsuchende im Prozess angemessen und bedarfsorientiert zu begleiten und zu unterstützen und dabei auf Fördermöglichkeiten insbesondere des Bundes und der BA hinzuweisen.
Eine Trennung von Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung ist nicht vorgesehen.
Die nach dieser Richtlinie geförderte Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung dient nicht der Erfüllung von Beratungsansprüchen, die in den Berufsqualifizierungsfeststellungsgesetzen der Länder normiert sind. Soweit nach Landesrecht derartige Rechtsansprüche bestehen, ist beim jeweiligen Land eine schriftliche Bestätigung darüber anzufordern, dass das Projekt nicht der Erfüllung des Rechtsanspruchs dient, sondern zusätzlich zu vorhandenen rechtlich normierten Beratungen des Landes eine davon getrennte Beratung ermöglicht. Diese Bestätigung ist dem Antrag beizufügen. In der Bestätigung ist darzulegen, welche konkreten Leistungen im Rahmen des Projekts finanziert werden sollen, die über die jeweils landesrechtlich normierten Beratungsansprüche hinausgehen. Zur Erfüllung der Rechtsansprüche auf Beratung ist an die zuständigen Stellen zu verweisen.
Im Hinblick auf die beabsichtigte Verstetigung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung nach Auslauf der Förderperiode sind die geförderten Beratungen arbeitsmarktbezogen und berufsübergreifend für EU- und Drittstaatsangehörige gleichermaßen auszurichten. Eine Ausrichtung auf die BA soll aus dem Konzept ebenso deutlich werden wie Vorschläge zur Sicherstellung des Wissenstransfers. Beispiele hierfür sind die Präsenzberatung in Räumlichkeiten von Agenturen für Arbeit oder Jobcentern, gemeinsame virtuelle Angebote, gegenseitige Hospitationen, Tandemberatungen oder andere innovative Ansätze zur engen Zusammenarbeit in Vorbereitung einer Verstetigung.
Die Beratungsstellen werden durch eine Fachstelle vernetzt und weiterentwickelt (siehe dazu Nummer 2.3.3).
2.1.2 Faire Integration
Beratungsgegenstand sind arbeits- und sozialrechtliche Fragen von Menschen ausländischer Herkunft aus Staaten außerhalb der EU, die direkt mit dem Beschäftigungsverhältnis zusammenhängen, z. B. zu Lohn, Arbeitszeit, Urlaub, Kündigung, Krankenversicherung und anderen Themen.
Zielgruppe sind sowohl Personen, die sich bereits in Arbeit, Ausbildung oder Praktikum befinden und Rat zu konkreten Fragestellungen suchen als auch solche, die sich präventiv über die Arbeitsbedingungen und das in Deutschland geltende Arbeits- und Sozialrecht informieren möchten.
Die Beratungsstellen sollen den Ratsuchenden Kenntnisse über die eigenen Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis vermitteln und sie dabei unterstützen, sich vor Ausbeutung und Benachteiligung im Arbeitsverhältnis zu schützen sowie sich dagegen zu wehren. Ziel des Beratungsangebots zur Fairen Integration ist es, dass die Ratsuchenden sich sicher auf dem deutschen Arbeitsmarkt bewegen und etwaige prekäre Beschäftigungsbedingungen möglichst überwinden können.
Die BA arbeitet mit den Beratungsstellen zur Fairen Integration zusammen.
Die Beratungsstellen werden durch eine Fachstelle angeleitet, koordiniert und weiterentwickelt (siehe dazu Nummer 2.3.5).
2.2 Regionale Integrationsnetzwerke
Ein Integrationsnetzwerk bezeichnet einen regionalen Projektverbund mehrerer Weiterleitungsempfänger in einer Region. Hierbei kann ein Zuwendungsempfänger eine teilweise Weiterleitung der Zuwendung an die Teilvorhabenträger (Letztempfänger) vornehmen, wenn er allein den Zuwendungszweck des Projektverbunds nicht sicherstellen kann.
Ein Integrationsnetzwerk besteht in der Regel aus mindestens fünf und höchstens 17 Projekten sowie einer Koordination für diesen Projektverbund, die ein gemeinsames Konzept zur Adressierung der spezifischen Herausforderungen und Bedarfe einer Region innerhalb eines Bundeslandes oder eines gesamten Bundeslandes umsetzen. In jedem Bundesland wird mindestens ein regionales Integrationsnetzwerk eingerichtet. Werden mehrere Integrationsnetzwerke in einem Bundesland eingerichtet, so sind zweimal jährlich Runde Tische zur gegenseitigen Abstimmung und Kooperation abzuhalten.
Die Grenzen zwischen Bundesländern überschreitende Integrationsnetzwerke können als Ausnahme zugelassen werden, wenn diese innerhalb eines Zielgebietes liegen und hier eine wirtschaftlich-räumliche und strukturelle Verflechtung (z. B. Pendlerverkehre, „Metropolregionen“) üblicherweise angenommen werden kann. Grenzüberschreitende Ansätze in andere EU-Staaten sind nicht möglich.
Die Ansätze sollen soweit möglich und zielführend virtuelle Komponenten enthalten.
Die regionalen Integrationsnetzwerke arbeiten konsequent mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als umsetzende Behörde der Berufssprachkurse nach der Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV) zusammen und verzahnen die fachlichen Qualifizierungsangebote des Förderprogramms mit den sprachlichen DeuFöV-Angeboten.
Der inhaltliche Zuschnitt der regionalen Netzwerke bestimmt sich nach den qualitativen und quantitativen Herausforderungen und Bedarfen der adressierten Region sowie dem Anforderungsniveau der in dieser Region gemeldeten offenen Stellen und den Ausgangsvoraussetzungen der dort gemeldeten Arbeitslosen und Arbeitsuchenden. Durch die Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen wie der BA, insbesondere der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) und der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung, können potenzielle qualifizierte Arbeitskräfte aus dem Ausland mit Qualifizierungsbedarfen nach erfolgter Einreise als Teilnehmende hinzukommen.
2.2.1 Die regionalen Integrationsnetzwerke sind Anlaufstellen für erwachsene qualifizierte Arbeitskräfte ausländischer Herkunft mit Wohnsitz oder regelmäßigem Aufenthalt in der jeweiligen Region. Sie bieten folgende auf die individuellen Bedarfe der Teilnehmenden bezogene Qualifizierungsbegleitungen (Kernbereich) oder Gruppenmaßnahmen:
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Anpassungslehrgänge für Personen mit einer entsprechenden Auflage in reglementierten Berufen, wobei Maßnahmeinhalte und Prüfungsleistungen zwingend im Vorfeld mit den für die Berufsanerkennung zuständigen Stellen abzustimmen sind;
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Anpassungsqualifizierungen für Personen mit teilweiser Gleichwertigkeit in nicht reglementierten Berufen, wobei Maßnahmeinhalte und Prüfungsleistungen zwingend im Vorfeld mit den für die Berufsanerkennung zuständigen Stellen abzustimmen sind;
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Brückenmaßnahmen, die für die Aufnahme einer qualifikationsadäquaten Erwerbstätigkeit in Deutschland relevante berufsfachliche Kenntnisse vermitteln, für Personen, für die ein Anerkennungsverfahren nicht vorgesehen oder nicht aussichtsreich ist. Beispiele: Anpassungen an die künftige Berufsausübung im Berufsfeld Ingenieurswesen, Rechtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Umwelthandwerk, E-Mobilität, MINT-Berufe, Verwaltungsberufe oder andere Berufsfelder unter Berücksichtigung der zukünftig absehbaren Entwicklung dieser Branchen, auch als Qualifizierung für Tätigkeiten, die im Bereich der Querschnittsziele Ökologische Nachhaltigkeit, Gleichstellung oder Antidiskriminierung gefragt sind. In reglementierten Berufen können Brückenmaßnahmen gefördert werden, wenn diese trotz vorhandener Anerkennung oder bei fehlender Anerkennungsmöglichkeit für eine bildungsadäquate Erwerbstätigkeit erforderlich sind;
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Coaching und Begleitung bis zur Aufnahme einer bildungsadäquaten Erwerbstätigkeit und auch danach, soweit dies der nachhaltigen Arbeitsmarktintegration dient; Mentoringprogramme für den Berufs- und Brancheneinstieg;
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Niedrigschwellige Verfahren zur Sichtbarmachung nonformaler und informeller Kompetenzen, soweit diese mindestens der „Kombi Laufbahnberatung“ beziehungsweise deren Mindestanforderungen entsprechen oder mindestens vergleichbare Mindestanforderungen erfüllen und in Zusammenarbeit mit Unternehmen entwickelt werden, um die Akzeptanz der Ergebnisse für eine Einstellung in einem Unternehmen sicherzustellen.
Zur Vorbereitung auf Kenntnisprüfungen ist bereits eine Vielzahl an marktreifen Modellen entwickelt worden, so dass derartige Vorbereitungskurse vorrangig Gegenstand der Verweisberatung sind. Mit Mitteln des Förderprogramms können Vorbereitungen auf Kenntnisprüfungen nur noch gefördert werden, falls für Kooperationen mit öffentlichen Anwerbeakteuren wie der BA kein ausreichendes bzw. passendes Marktangebot zur Verfügung steht oder weitere Qualifizierungsbedarfe noch zu entwickeln sind.
Vorrang haben die individuellen Fördermöglichkeiten insbesondere des Bundes oder der BA.
Studien oder Evaluationen sind nicht Gegenstand der geförderten Aktivitäten.
2.2.2 Darüber hinaus sind die Integrationsnetzwerke Anlauf-, Schulungs- und Beratungsstellen für andere Akteure der Arbeitsmarktintegration von Menschen ausländischer Herkunft, insbesondere
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für Unternehmen, die Arbeitsplätze mit Menschen ausländischer Herkunft besetzt haben, besetzen wollen oder hieran Interesse haben,
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für die BA, die Länder und die Kommunen,
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für öffentliche Akteure in der Fachkräfteanwerbung wie der BA,
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für überwiegend öffentlich geförderte Akteure, die im Bereich der Fachkräftesicherung hinsichtlich der Besonderheiten und Belange der Menschen ausländischer Herkunft und der Regelungen zur Fachkräfteeinwanderung noch Unterstützung benötigen (z. B. Migrationsberatungsstellen oder Migrantenselbstorganisationen, Grass Root Organisationen aus dem Non-Profit Sektor und andere).
Angebote für die vorgenannten Akteure sind förderfähig, soweit sie dem Abbau von strukturellen Hürden und Nachteilen von Menschen mit ausländischer Herkunft am Arbeitsmarkt, der Nachhaltigkeit der Aufnahme einer bildungsadäquaten Erwerbstätigkeit und/oder der Verbesserung und Erleichterung der Einwanderungs- und Anerkennungsverfahren im konkreten Fall dienen. Die flankierenden Angebote sollen dazu beitragen, mehr positive Migrationsentscheidungen für Deutschland sowie einen längeren Verbleib von Beschäftigten ausländischer Herkunft in Deutschland zu unterstützen.
2.3 Überregionale Projekte und Unterstützungsstruktur
Für Projekte können nachfolgende Anträge gestellt werden. Die Förderung von überregionalen Projekten und der Unterstützungsstruktur in Form von Projektverbünden ist nicht vorgesehen.
2.3.1 Überregionale Angebote
In Berufsfeldern, in denen vor Ort eine Gruppenstärke von Menschen ausländischer Herkunft nicht erreichbar ist und ein durch den Träger nachzuweisender arbeitsmarktlicher Bedarf besteht, können virtuelle überregionale Projekte für Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne der in Nummer 2.2.1 aufgezählten Ansätze mit Ausnahme der Coaching- und Individualangebote beantragt werden. Der Fokus der Maßnahmen muss auf der Vermittlung von für die Aufnahme einer qualifikationsadäquaten Erwerbstätigkeit in Deutschland relevanten berufsfachlichen Kenntnissen liegen. Maßnahmen mit einem Schwerpunkt auf Berufsorientierung, Bewerbungstraining oder ähnlichen allgemeinen Themen sind nicht förderfähig. Voraussetzung ist eine im Antragsverfahren nachzuweisende Trägerzulassung sowie eine beabsichtigte Maßnahmezulassung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV). Bei der Bewerbung ist darzulegen, inwieweit die Angebote für Teilnehmende aus verschiedenen Bundesländern erfolgversprechend sind.
Darüber hinaus können Projekte beantragt werden, die mit bundesweiten Schulungs- und Informationsangeboten Migrantenorganisationen oder migrationsspezifische Beratungsstellen oder andere private Selbstorganisationen der Zielgruppe adressieren, um diese z. B. über Rechtsänderungen mit Relevanz zum Themenspektrum der Richtlinie zu informieren.
2.3.2 Vernetzungsprojekt
Das Vernetzungsprojekt soll alle Zuwendungsempfänger (in den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3) auf Programmebene vernetzen, Informationen vermitteln und über das Programm und seine Zielsetzung informieren. Das Vernetzungsprojekt hat folgende Aufgaben:
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Organisation und Umsetzung von zwei jährlichen Präsenz-Vernetzungstreffen für alle geförderten Projekte sowie weitere (digitale) Vernetzung der Zuwendungsempfänger und gegebenenfalls auch Teilvorhabenträger untereinander zum Zweck des Erfahrungsaustauschs,
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systematisches Monitoring und Auswertung der von Projekten und Projektverbünden im und außerhalb des IT-Erfassungstools Z-EU-S gemeldeten Programmaktivitäten,
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Identifizierung und Transfer guter Praxis,
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Verbreitung von für die Träger relevanten Informationen und guten Praktiken,
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Aufbereitung von Programmerfahrungen und Erstellung von Arbeitsmaterialien für Träger,
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Entwicklung von Vorschlägen für Maßnahmen zur gemeinsamen Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze in Zusammenarbeit mit den Fachstellen,
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Allgemeine Öffentlichkeitsarbeit auf Programmebene einschließlich der barrierefreien Publikation relevanter Ergebnisse sowie der Erstellung einer überregionalen Internetseite und digitaler Inhalte für die Sozialen Medien zur Unterstützung der Arbeit der regionalen Träger sowie Verlinkung mit relevanten Vorhaben,
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Erstellung von Zwischen- und Abschlussberichten zum Umsetzungsstand und (Zwischen-)Ergebnissen der Förderung im Rahmen der Förderrunde.
2.3.3 Fachstelle Anerkennung und Qualifizierung
Es wird eine Fachstelle im Themenfeld Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und Qualifizierungsmaßnahmen mit dem Ziel der bildungsadäquaten Erwerbstätigkeit gefördert, die folgende Aufgaben erfüllen soll:
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Durchführung von Schulungen, Bereitstellung barrierefreier Informationen und Expertise für Projekte dieser Richtlinie und Stakeholder,
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Unterstützung der Social-Media-Aktivitäten der Projekte,
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Organisation und Umsetzung von jährlichen thematischen Vernetzungstreffen für die geförderten Projekte im Themenfeld der Fachstelle,
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Erarbeitung von Mindeststandards für die Arbeit der geförderten Projekte und Projektverbünde,
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Identifizierung und öffentlichkeitswirksame Aufbereitung guter Praxis,
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Themenbezogene Beteiligung am Monitoring der Programmaktivitäten durch die Vernetzungsstelle und regelmäßige Berichterstattung zu Programmthemen in Zusammenhang mit der Anerkennung(-sgesetzgebung), der Qualifizierungen im Anerkennungskontext und diesbezüglichen Finanzierungsfragen aus Sicht der Teilnehmenden, Erstellung berufsspezifischer Dossiers und gegebenenfalls themenbezogene Öffentlichkeitsarbeit sowie Publikationen zu weiteren Themen der geförderten Projekte,
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Schulungsangebot zu Anerkennungsthemen für Akteure im Themenfeld Berufsanerkennung,
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Entwicklung von Vorschlägen für Maßnahmen zur gemeinsamen Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze in Zusammenarbeit mit dem Vernetzungsprojekt und den übrigen Fachstellen,
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Vernetzung mit relevanten Akteuren im Themenfeld der Fachstelle und Darstellung der Angebote.
2.3.4 Fachstelle Einwanderung und Integration
Es wird eine Fachstelle im Themenfeld Einwanderung sowie arbeitsmarktliche und betriebliche Integration gefördert, die folgende Aufgaben erfüllen soll:
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Durchführung von Schulungen, Bereitstellung barrierefreier Informationen und Expertise für Projekte dieser Richtlinie und Stakeholder,
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Unterstützung der Social-Media-Aktivitäten der Projekte,
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Organisation und Umsetzung von jährlichen thematischen Vernetzungstreffen für die geförderten Projekte im Themenfeld der Fachstelle,
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Erarbeitung von Mindeststandards für die Arbeit der geförderten Projekte und Projektverbünde,
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Identifizierung und öffentlichkeitswirksame Aufbereitung guter Praxis,
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Themenbezogene Beteiligung am Monitoring der Programmaktivitäten durch die Vernetzungsstelle und regelmäßige Berichterstattung zu Fragen der Einwanderung und Beschäftigung von Menschen ausländischer Herkunft, themenbezogene Öffentlichkeitsarbeit,
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Schulungsangebot zu Rechtsthemen für Akteure im Themenfeld Einwanderung und Integration,
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Entwicklung von Vorschlägen für Maßnahmen zur gemeinsamen Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze in Zusammenarbeit mit dem Vernetzungsprojekt und den übrigen Fachstellen,
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Vernetzung mit relevanten Akteuren im Themenfeld der Fachstelle und Darstellung der Angebote.
2.3.5 Fachstelle Faire Integration
Es wird eine Fachstelle Faire Integration gefördert, die folgende Aufgaben erfüllen soll:
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Fachliche Koordinierung der geförderten Projekte nach Nummer 2.1.2 einschließlich der Anleitung im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
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Durchführung von Schulungen, Bereitstellung barrierefreier Informationen und Expertise für Projekte und Stakeholder,
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Unterstützung der Social-Media-Aktivitäten der Projekte,
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Organisation und Umsetzung von jährlichen thematischen Vernetzungstreffen für die geförderten Projekte,
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Erarbeitung von Mindeststandards,
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Identifizierung und öffentlichkeitswirksame Aufbereitung guter Praxis,
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Themenbezogene Beteiligung am Monitoring der Programmaktivitäten durch die Vernetzungsstelle und regelmäßige Berichterstattung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragestellungen von Menschen ausländischer Herkunft, insbesondere im Niedriglohnbereich oder in prekärer Beschäftigung, themenbezogene Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Erstellung zentraler Informationsmaterialien zur Erreichung der Zielgruppe,
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Entwicklung von Vorschlägen für Maßnahmen zur gemeinsamen Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze in Zusammenarbeit mit dem Vernetzungsprojekt und den übrigen Fachstellen,
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Vernetzung mit relevanten Akteuren im Themenfeld der Fachstelle und Darstellung der Angebote.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland, das heißt unter anderem freie und öffentliche Einrichtungen, Unternehmen, Kommunen, Bildungsträger, Forschungseinrichtungen oder Verbände sein.
Hochschulen können nur gefördert werden, wenn mit der Antragstellung begründet dargestellt wird, aus welchen Gründen das geplante Vorhaben nicht im Rahmen anderer relevanter Förderprogramme im Hochschulbereich gefördert wird und das Angebot thematisch einer Anpassungsqualifizierung in einem regionalen Netzwerk zuzuordnen ist.
Gebietskörperschaften können als Koordinierung von Regionalen Integrationsnetzwerken nur gefördert werden, wenn die in Nummer 1.2 genannten Förderbedingungen des ESF Plus für Koordinierung und Weiterleitung an die Teilvorhabenträger akzeptiert werden.
Eine Weiterleitung der Zuwendung für Projekte nach Nummer 2.2 der Förderrichtlinie an Teilprojektpartner kann gemäß den Verwaltungsvorschriften Nummer 12 zu § 44 BHO beantragt und durch die Bewilligungsbehörde zugelassen werden. Der Erstempfänger der Zuwendung ist dem Zuwendungsgeber für die zweckentsprechende Verwendung der von ihm weitergeleiteten Mittel verantwortlich.
Natürliche Personen können keine Zuwendungsempfänger sein.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Es ist eine Umsetzung der Förderung in zwei Förderrunden vorgesehen. Die erste Förderrunde beginnt frühestens am 1. Januar 2023 und endet am 31. Dezember 2025. Bei erfolgreichem Verlauf der ersten Förderrunde ist eine abschließende Förderrunde vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2028 geplant.
Interessierte Träger können sich in Nummer 2.3 nur entweder auf das Vernetzungsprojekt im Sinne von Nummer 2.3.2 oder auf eine Fachstelle im Sinne von den Nummern 2.3.3, 2.3.4 oder Nummer 2.3.5 bewerben. Neben der Bewerbung auf das Vernetzungsprojekt im Sinne von Nummer 2.3.2 ist die Bewerbung auf Projekte bzw. Projektverbünde im Sinne von Nummer 2.1 und/oder 2.2 zulässig. Der Träger, der zur Antragstellung für das Vernetzungsprojekt ausgewählt wird, ist jedoch von der Antragstellung für weitere Projekte oder Einbindung als Teilvorhabenträger in Projektverbünden ausgeschlossen.
Eine Zuwendung aus Mitteln des ESF Plus ist nur dann zulässig, wenn durch die Förderung der Maßnahmen keine nationalen öffentlichen Mittel ersetzt werden (Additionalitätsprinzip). Darüber hinaus dürfen neben den ESF Plus-Mitteln keine weiteren Mittel der Europäischen Union eingesetzt werden (Ausschluss von Doppelförderung). Ergänzende Maßnahmen insbesondere zu bestehenden Bundes- und Landesprogrammen können zugelassen werden, wenn sie sich widerspruchsfrei in die jeweiligen Förderstrategien einfügen lassen. Zuwendungen können nur bewilligt werden, wenn ein detaillierter Finanzierungsplan vorliegt, in dem die Gesamtfinanzierung des Vorhabens dargestellt wird: Höhe und Anteil der ESF Plus-Mittel, Höhe und Anteil der Ko-Finanzierungsmittel und ein angemessener Anteil an eigenen Mitteln des Projektträgers unter Beachtung der Vorgaben in Nummer 5 zur Finanzierung der Gesamtausgaben eines Projekts (Eigenmittel). Zuwendungen dürfen nur für solche Verfahren bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
Dabei kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die Fördersätze betragen:
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bis zu 40 Prozent ESF Plus-Mittel und 50 Prozent nationale öffentliche Mittel für das Zielgebiet Stärker entwickelte Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier),
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bis zu 60 Prozent ESF Plus-Mittel und 30 Prozent nationale öffentliche Mittel für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundeländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig).
Für die Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben werden in den Programmteilen nach Ziffer 2.1 sowie 2.2 und 2.3 unterschiedliche Positionen im Finanzierungsplan zugelassen.
Grundlage für die Bemessung der Gesamtzuwendungssumme von Beratungsstellen nach Ziffer 2.1 bilden die zuwendungsfähigen Ausgaben folgender Positionen des Finanzierungsplans:
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direkte Personalausgaben für internes und externes Projektpersonal;
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alle weiteren zuwendungsfähigen Ausgaben (z. B. Sachausgaben wie Mieten, Reisekosten, Anschaffungskosten, Öffentlichkeitsarbeit etc. sowie Verwaltungsgemeinkosten), abgegolten als Restkostenpauschale gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung 2021/1060 pauschal in Höhe von 18 Prozent der direkten Personalkosten. Soweit die direkten Personalausgaben Ausgaben auf Basis von Honorarverträgen betreffen, sind diese nur in vollem Umfang als Berechnungsgrundlage des Pauschalsatzes anzurechnen, wenn die Honorarkraft die Infrastruktur des Zuwendungsempfängers nutzt (z. B. Räumlichkeiten, Büromaterial etc.) und mit den abgerechneten Honorarbeträgen nachweislich keine Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten erstattet werden. Ansonsten ist der Pauschalsatz auf den Honorarvertrag nicht anzuwenden.
Für Projekte nach Ziffer 2.2 oder Ziffer 2.3 dieser Richtlinie, die Qualifizierungsmaßnahmen bzw. Unterstützungsmaßnahmen anbieten, können abweichend davon im Finanzierungsplan folgende Positionen vorgesehen werden:
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direkte Personalausgaben für internes und externes Projektpersonal;
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direkte Ausgaben der Maßnahmenumsetzung, die nachweislich und ausschließlich einen kausalen Teilnehmendenbezug haben; dazu zählen:
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Lehr- und Lernmittel der Teilnehmenden,
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Fahrt- und Übernachtungskosten für Teilnehmende (ausschließlich für Projekte nach Ziffer 2.2),
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Projektbezogene individuelle Bedarfe der Teilnehmenden (ausschließlich für Projekte nach Ziffer 2.2),
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Einkauf von Einzel- und Gruppenqualifizierungen (ausschließlich für Projekte nach Ziffer 2.2),
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Miete von Schulungsräumen (ausschließlich für Projekte nach Ziffer 2.2),
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Direkte Ausgaben der Vernetzung und Programmunterstützung (ausschließlich für Projekte nach Ziffer 2.3): Die Übernahme von Kosten setzt einen besonderen projektübergreifenden/überregionalen Bezug voraus. Diese Position umfasst keine Reise-, Fahrt- und Übernachtungskosten des Personals von Projekten dieser Richtlinie.
Einen kausalen Teilnehmendenbezug weisen die Ausgaben dann auf, wenn sie ohne den spezifischen Teilnehmenden oder eine spezifische Kohorte von (Kurs-)Teilnehmenden nicht anfallen würden. Zudem sind sie subsidiär – unter der Kostenposition dürfen sie nur abgerechnet werden, wenn sie nicht bereits durch die Pauschale abgegolten sind. Zusätzlich wird auf die verbindliche Nutzung der Checkliste zur Inanspruchnahme einer Individualförderung zur ausführlichen Begründung der Nachrangigkeit der Ausgaben pro Teilnehmenden verwiesen.
Alle weiteren zuwendungsfähigen Ausgaben (z. B. Sachausgaben wie Mieten, Reisekosten, Anschaffungskosten, Öffentlichkeitsarbeit usw. sowie Verwaltungsgemeinkosten), abgegolten als Pauschalfinanzierung gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung 2021/1060 in Höhe von 18 Prozent der direkten Personalkosten. Soweit die direkten Personalausgaben Ausgaben auf Basis von Honorarverträgen betreffen, sind diese nur in vollem Umfang als Berechnungsgrundlage des Pauschalsatzes anzurechnen, wenn die Honorarkraft die Infrastruktur des Zuwendungsempfängers nutzt (z. B. Räumlichkeiten, Büromaterial etc.) und mit den abgerechneten Honorarbeträgen nachweislich keine Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten erstattet werden. Ansonsten ist der Pauschalsatz auf den Honorarvertrag nicht anzuwenden.
Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF Plus-Mittel und nationale öffentliche Mittel und/oder private nationale Mittel) ist vom Zuwendungsempfänger im Finanzierungsplan darzulegen.
Die Zuwendung beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Zuwendungsempfänger müssen mindestens 10 Prozent der Gesamtausgaben des beantragten Projekts beziehungsweise des Projektverbunds als Eigenbeteiligung aufbringen. Die Eigenbeteiligung kann wie folgt erbracht werden:
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aus Eigenmitteln in Form von Barmitteln oder Personalgestellungen beim Zuwendungsempfänger und/oder Teilvorhabenträger und/oder Personalgestellungen durch Dritte, soweit es sich um direkt förderfähige Projektmitarbeitende handelt, und/oder
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aus privaten Drittmitteln in Form von Barmitteln und/oder
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aus öffentlichen Drittmitteln (kommunale oder Landesmittel), sofern diese nicht aus dem ESF Plus oder anderen EU-finanzierten Fonds stammen.
Öffentliche oder private Teilnehmereinkommen (beispielsweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) oder Entgeltersatzleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) können nicht als Eigenbeteiligung berücksichtigt werden. Für Eigen- und Drittmittel ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
Sofern Mittel an Teilvorhabenpartner weitergeleitet werden, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Teilvorhabenträger selbst 10 Prozent seiner Gesamtausgaben aus Eigen- oder Drittmitteln finanziert. Jedoch ist sicherzustellen, dass die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Projektverbunds mindestens zu 10 Prozent aus Eigen- oder Drittmitteln finanziert werden.
Indirekte Personalausgaben werden über die Pauschalregelungen abgedeckt und nicht als Eigenbeteiligung anerkannt. Unter indirekten Personalausgaben werden alle Personalausgaben verstanden, die für die Umsetzung des Projekts notwendig sind, diesem aber nicht direkt zugeordnet werden können, wie zum Beispiel Personalrekrutierung oder Lohnbuchhaltung.
Bewerbungen von Selbstorganisationen von Migrantinnen und Migranten sowie weiteren Betroffenenorganisationen auf Projektvorhaben werden begrüßt. Diese sollen auch in den regionalen Integrationsnetzwerken angemessen als Teilvorhabenträger beteiligt werden. Menschen ausländischer Herkunft sollen bei Zuwendungsempfängern und Teilvorhabenträgern als Projektpersonal berücksichtigt werden. Gegebenenfalls kann dies auch zur Auflage im Zuwendungsbescheid gemacht werden.
Die durchschnittlichen jährlichen Kosten für eine Beratungsstelle im Sinne von Ziffer 2.1 oder ein Teilvorhaben in einem regionalen Integrationsnetzwerk im Sinne von Ziffer 2.2 sollen in der Regel nicht unter 100 000 Euro und nicht über 300 000 Euro liegen.
Mindestens 70 Prozent der Kosten eines regionalen Integrationsnetzwerks sollen nach Abzug der Kosten der Koordination auf teilnehmerbezogene Maßnahmen im Sinne der Ziffer 2.2.1 entfallen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Bereichsübergreifende Grundsätze (ehemals Querschnittsziele) und ökologische Nachhaltigkeit
In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung sind gemäß Artikel 9 VO (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 6 der VO (EU) 2021/1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter und der Antidiskriminierung unter Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit integriert und/oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden. In diesem Zusammenhang muss zudem gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III VO (EU) 2021/1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates eingehalten und geachtet werden. Entsprechend Artikel 8 Absatz 1 VO (EU) 2021/1057 sowie Artikel 9 Absatz 1 VO (EU) 2021/1060 darf bei der Programmplanung und -umsetzung die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und das damit verbundene Ziel, die fundamentalen Rechte der EU-Bürgerinnen und Bürger zu sichern, nicht verletzt werden.
Die drei Fachstellen und das Vernetzungsprojekt entwickeln gemeinsame Leitlinien für die bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter, Antidiskriminierung und ökologische Nachhaltigkeit auf Programmebene. Diese gemeinsamen Leitlinien sollen bis Ende der Förderperiode intern von allen Zuwendungsempfängern angewandt und bei Bedarf laufend aktualisiert werden.
Den Grundsätzen Antidiskriminierung und Gleichstellung soll auch dadurch Rechnung getragen werden, dass Endbegünstigte im Sinne der Richtlinie durch Angebote der regionalen Integrationsnetzwerke gezielt für eine Tätigkeit in diesen Bereichen qualifiziert werden.
6.2 Mitwirkung/Datenspeicherung
Die Zuwendungsempfänger und gegebenenfalls beteiligte Stellen sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die in Nummer 7.5 genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Für Prüfzwecke benötigte Dokumente, die nicht bereits elektronisch vorgelegt wurden, sind auf Anforderung der prüfenden Stelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung.
6.3 Monitoring und Evaluierung
Die Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Plus-Interventionen gemäß Anhang I VO (EU) 2021/1057 als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Darüber hinaus fallen Zuarbeiten zum begleitenden Monitoring durch das Vernetzungsprojekt und/oder die Fachstellen an.
Dazu erheben sie diese Daten bei den Teilnehmenden und den beteiligten Akteuren eines Projekts. Insbesondere informieren die Zuwendungsempfänger die am Projekt Teilnehmenden über Rechtsgrundlage, den Zweck und den Umfang der Datenverarbeitung sowie die Rechte der Teilnehmenden gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dokumentieren dies im vorgegebenen IT-System.
Zudem sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das dafür eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Die erhobenen Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.
6.4 Transparenz der Förderung
Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass u. a. entsprechend Artikel 49 Absatz 3 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung VO (EU) 2021/1060 Informationen öffentlich zugänglich (z. B. auf der Internetseite der ESF-Verwaltungsbehörde www.esf.de) sind, wie beispielsweise:
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bei juristischen Personen: Name des Begünstigten,
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Bezeichnung des Vorhabens,
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Zweck und erwartete und tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens,
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Datum des Beginns des Vorhabens,
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voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens,
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Gesamtkosten des Vorhabens,
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betroffenes spezifisches Ziel,
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Unions-Kofinanzierungssatz,
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bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten: Standort des Begünstigten, an dem er Rechtsträger ist,
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Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren,
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Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g VO (EU) 2021/1060.
Die Zuwendungsempfänger erklären sich weiterhin damit einverstanden, dass sie zur Sicherstellung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug die nach Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der Allgemeinen Strukturfondsverordnung VO (EU) 2021/1060 zu erhebenden Daten des Anhangs XVII VO (EU) 2021/1060 im dafür eingerichteten IT-System erfassen. Diese Daten umfassen teilweise sensible bzw. persönliche Daten zur Person oder zum Unternehmen und falls vorhanden zu allen wirtschaftlichen Eigentümern und allen Auftragnehmenden und deren wirtschaftlichen Eigentümern und Verträgen. Um den geltenden Datenschutzvorschriften zu genügen, müssen die Vorgaben der Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 14 DSGVO umgesetzt werden.
6.5 Kommunikation
Mit ihrem Antrag verpflichten sich die Antragstellenden dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten im Hinblick auf Sichtbarkeit und Transparenz gemäß Artikel 46 Buchstabe a, Artikel 47 sowie Artikel 50 in Verbindung mit Anhang IX der VO (EU) 2021/1060 zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms/Projekts durch den ESF Plus hinzuweisen. Zudem sind sie verpflichtet, mit den für die Kommunikation des Programms zuständigen Stellen zusammenzuarbeiten.
6.6 IT-System
Das gesamte ESF Plus Zuwendungsverfahren wird elektronisch über das Projektverwaltungssystem Förderportal Z-EU-S (www.foerderportal-zeus.de) abgewickelt.
Schriftform erforderliche Vorgänge sind elektronisch zu „unterzeichnen“. Dies erfolgt bei jeder Schriftform erforderlichen Einreichung über die in Z-EU-S bereitgestellten elektronischen Formulare und Identitätsnachweis mittels des kostenlosen elektronischen Identitätsnachweis-(eID)-Services von Z-EU-S oder − alternativ − durch Aufbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) auf das PDF-Exportdokument des eingereichten Vorgangs unter Verwendung einer entsprechenden QES-Signaturlösung (für Details wird auf die Online-Hilfe von Z-EU-S verwiesen).
In Ausnahmefällen kann bei der Bewilligungsbehörde die Nachreichung der Unterschrift auf postalischem Wege beantragt werden.
Behördenseitig wird grundsätzlich mittels QES unterschrieben und die signierten Bescheide in Z-EU-S zur Verfügung gestellt. Bei Ausfall oder Nichtverfügbarkeit der Technik kann in Ausnahmefällen ein Bescheid auch in Papierform zugehen.
Auf der Eingangsseite des Förderportals Z-EU-S (www.foerderportal-zeus.de) sind Informationen über die Registrierung für das Förderportal Z-EU-S und ein Hilfe-Service abrufbar.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Zu Beginn der Förderperiode ist ein Interessenbekundungs- und ein Antragsverfahren (zweistufiges Verfahren) vorgesehen. Interessierte Antragsberechtigte sind aufgerufen, in einem ersten Schritt eine Interessenbekundung für die Trägerschaft eines oder mehrerer Projekte oder Projektverbünde im Programm IQ einzureichen. Bei positiver Bewertung werden die Antragsberechtigten in einem zweiten Schritt zur Einreichung eines ausführlichen Förderantrags aufgefordert. Die Auswahl für eine Trägerschaft erfolgt über ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren unter Einbeziehung externer Gutachterinnen und Gutachter, mit dessen Hilfe die Eignung und Befähigung der Träger sowie die Qualität des Vorhabenkonzepts und der Vorhabenplanung sowie des Ausgaben- und Finanzierungsplans für die Erreichung der unter Nummer 1 dieser Förderrichtlinie dargestellten Ziele ermittelt werden.
Für den Programmteil Nummer 2.1 Beratungsstellen können Interessenbekundungen, die eine Ideenskizze mit Blick auf den eigentlichen Förderantrag enthalten, innerhalb von drei Wochen nach Inkrafttreten dieser Richtlinie eingereicht werden.
Für den Programmteil Nummer 2.2 Regionale Integrationsnetzwerke können Interessenbekundungen, die eine Ideenskizze mit Blick auf den eigentlichen Förderantrag enthalten, innerhalb von fünf Wochen nach Inkrafttreten dieser Richtlinie eingereicht werden.
Für den Programmteil Nummer 2.3 Überregionale Projekte und Unterstützungsstruktur können Interessenbekundungen, die eine Ideenskizze mit Blick auf den eigentlichen Förderantrag enthalten, innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Richtlinie eingereicht werden.
Den Interessenbekundungen können Unterstützungsschreiben von Kooperationspartnern wie etwa Landesministerien oder anderen beigefügt werden.
Das BMAS behält sich vor, die Aufforderung der ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber zur Einreichung eines ausführlichen Förderantrags mit Auflagen zu versehen. Insbesondere können mittels Auflagen Zuschnitte von Integrationsnetzwerken verändert werden, sofern einzelne Projekte eines Projektverbunds im Interessenbekundungsverfahren nicht überzeugt haben. Auch kann der Mittelgeber förderfähige (Teil-)Anträge zu einem größeren Integrationsnetzwerk zusammenlegen. Zunächst nicht erfolgreiche und förderwürdige Interessenbekundungen können für ein Jahr ab Ablauf der Frist zur Interessenbekundung auf eine Warteliste aufgenommen werden.
Interessenbekundungen und Anträge sind in elektronischer Form über ein dialoggesteuertes System einzureichen, das unter dem Internet-Portal Z-EU-S (www.foerderportal-zeus.de) verfügbar ist.
Auf der Eingangsseite des Förderportals Z-EU-S (www.foerderportal-zeus.de) sind Informationen über die Registrierung für das Förderportal Z-EU-S und ein Hilfe-Service abrufbar. Für die Einhaltung der Fristen ist die Eingangsbestätigung über das Internet-Portal Z-EU-S (www.foerderportal-zeus.de) maßgeblich. Diese Eingangsfrist gilt als Ausschlussfrist, verspätet eingehende oder unvollständige Unterlagen können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Prüfung der fachlichen Qualität des Antrags geht von der grundsätzlichen Fragestellung aus, inwieweit das geplante Vorhaben bzw. der Vorhabenverbund geeignet sind, die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen. Die inhaltliche Entscheidung erfolgt durch das BMAS anhand objektiver Projektauswahlkriterien (abrufbar unter www.esf.de).
7.1.1 Allgemeine Antragsvoraussetzungen
Die Ideenskizzen im Rahmen der Interessenbekundung müssen Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:
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Qualifiziertes Vorhabenkonzept und, falls zutreffend, Angaben zur Heterogenität des Projektverbunds,
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Angaben zu quantitativen und qualitativen Zielen,
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Angaben zum geplanten Einbezug der BA (Unterstützerschreiben der BA sind nicht erforderlich, die Kooperation wird nach Projektstart mit der jeweiligen Regionaldirektion konkretisiert),
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Arbeits- und Zeitplan,
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bereichsübergreifende Grundsätze und ökologische Nachhaltigkeit,
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administrative und fachliche Eignung,
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Ausgaben- und Finanzierungsplan; die erforderlichen Ausgaben der Teilvorhabenträger sind im Finanzierungsplan gesondert auszuweisen,
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Sofern vorhanden, Stellungnahme des jeweiligen Landes zum Vorhabenkonzept.
Darüber hinaus muss der Antrag Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:
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eine Erklärung, ob das Besserstellungsverbot Anwendung findet,
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Nachweis der Vertretungsberechtigung,
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Erklärung, zu den subventionserheblichen Tatsachen,
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Bestätigung der Bankverbindung,
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Bestätigung zum Eigenmittel-, Drittmittelanteil,
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Bonitätsbestätigung der Bank (Anwendungsbereich der BNBest-P-ESF),
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der für den Zuwendungsempfänger bzw. Teilvorhabenträger maßgebliche Tarifvertrag, einschließlich einer gegebenenfalls vorhandenen Entgeltordnung,
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sofern relevant: Nachweis über die Vorsteuerabzugsberechtigung,
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sofern relevant: Nachweis über Anforderung einer schriftlichen Bestätigung des jeweiligen Landes, dass das Projekt nicht der Erfüllung des Rechtsanspruchs dient, sondern zusätzlich zu vorhandenen rechtlich normierten Beratungen des Landes eine davon getrennte Beratung ermöglicht,
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Stellenprofil für Projektmitarbeitende.
Im Interessenbekundungsverfahren sowie im Antragsverfahren ist zu erläutern, wie sich das geplante Projekt bzw. der geplante Projektverbund in die Strategien und Aktivitäten des jeweiligen Bundeslandes im Bereich der Arbeitsmarktintegration von Menschen ausländischer Herkunft und Fachkräftesicherung einfügt. Darüber hinaus ist vom Antragsteller zu prüfen, ob in der jeweiligen Zielregion des Projekts/Projektverbunds bereits Initiativen, Projekte oder vergleichbare Maßnahmen mit Bundes-, Landes- oder ESF-Mitteln gefördert werden, die vergleichbare Ziele im Sinne der Nummer 1 dieser Förderrichtlinie verfolgen (in Frage kommen insoweit z. B. Unternehmen Berufsanerkennung, ValiKom − Transfer, Initiative Neue Qualität der Arbeit, einschlägige Hochschulprogramme, Welcome Center und ähnliche). In diesem Fall muss die Interessenbekundung sowie der Antrag eine Darstellung der Schnittstellen zu diesen Initiativen, Projekten oder vergleichbaren Maßnahmen einschließlich einer konkreten Aufgabenabgrenzung enthalten. Schriftliche Nachweise über die Aufgabenabgrenzung etwa in Form von Kooperationsvereinbarungen mit Dritten oder entsprechenden Absichtserklärungen der potenziellen Kooperationspartner sind wünschenswert. Zugleich sind die Optionen zur Zusammenarbeit und der damit verbundene Mehrwert für die regionale Vernetzung darzustellen.
Soweit Maßnahmen, die vergleichbare Ziele im Sinne der Nummer 1 dieser Förderrichtlinie verfolgen, beim Antragsteller bzw. bei Teilvorhabenträgern bereits ganz oder teilweise aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden, ist eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie nicht möglich (Kumulierungsverbot).
Weitere Voraussetzung für eine Förderung ist die Zusätzlichkeit des Projekts/Projektverbunds oder eine − unter quantitativen und qualitativen Gesichtspunkten − erhebliche Ausweitung bisheriger Aktivitäten, die eine Einordnung als neue, noch nicht begonnene Maßnahme rechtfertigen, die im Antrag darzustellen ist. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen. Es können keine Maßnahmen gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben eines Antragstellenden gehören bzw. für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt.
Darüber hinaus muss in der Interessenbekundung und im Antrag deutlich werden, dass die fachliche Eignung in folgendem Bereich vorliegt:
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Zugang zur Zielgruppe Menschen ausländischer Herkunft generell und/oder zu bestimmten Migrantinnen und Migranten-Communities.
Außerdem werden Vorerfahrungen im Hinblick auf folgende Bereiche positiv berücksichtigt:
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Kenntnisse in Bezug auf die Zielgruppe und das Themenfeld der Richtlinie;
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Erfahrungen mit öffentlichen Fördermitteln und mit ESF-finanzierten Projekten;
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Erfahrungen in der Vernetzung mit relevanten (Arbeitsmarkt-)Akteuren vor Ort.
7.1.2 Besondere Antragsvoraussetzungen für das Vernetzungsprojekt und die Fachstellen
Voraussetzung für eine Zuwendung in den Nummern 2.3.2 bis 2.3.5 dieser Richtlinie ist, dass das Vernetzungsprojekt und die Fachstellen ausreichende personelle und inhaltliche Expertise in den folgenden Bereichen vorhalten:
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Erfahrung in der Begleitung von ESF-Programmen, einschließlich der Unterstützung der Träger eines ESF-Programms (für das Vernetzungsprojekt im Sinne von Nummer 2.3.2),
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Erfahrung im Monitoring von ESF-Programmen, einschließlich der Auswertung anderer statistischer Quellen, Studien und Berichte (für das Vernetzungsprojekt im Sinne von Nummer 2.3.2),
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Erfahrung in der fachlichen Koordinierung und Vernetzung von Akteuren (für die Fachstellen im Sinne der Nummern 2.3.3 bis 2.3.5),
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Erfahrung in der Konzipierung und Durchführung von (Vernetzungs-)Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit (für das Vernetzungsprojekt im Sinne von Nummer 2.3.2 und die Fachstellen im Sinne der Nummern 2.3.3 bis 2.3.5).
Bei der Prüfung der administrativen und fachlichen Eignung werden Vorerfahrungen mit (digital) innovativen Ansätzen sowie Kenntnisse in Bezug auf die Zielgruppe und Arbeitsmarktintegration positiv berücksichtigt.
7.2 Bewilligungsverfahren
Das BAMF übernimmt die Administration des Förderprogramms. Als Bewilligungsbehörde obliegt dem BAMF die Information und fördertechnische Beratung der Antragstellenden, die Prüfung der Anträge, die Bewilligung der Zuwendungen, die Auszahlung der Zuwendungen an die Antragstellenden sowie die Prüfung der Mittelverwendung (Verwendungsnachweisprüfung).
Die Fördergrundsätze für Zuwendungen aus dem ESF Plus (Förderperiode 2021 bis 2027) sind zu beachten.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung von Bundesmitteln erfolgt gemäß BNBest-P-ESF-Bund/BNBest-Gk-ESF-Bund im Anforderungsverfahren.
7.4 Verwendungsnachweis
Ausgaben, die auf Grundlage von Pauschalen gemäß Nummer 6.2.3 BNBest-P-ESF-Bund und Nummer 6.4.1 BNBest-Gk-ESF-Bund abgerechnet werden, sind in einer Summe in der Belegliste aufzuführen. Der Zuwendungsempfänger bestätigt, dass Ausgaben für den Zweck, für den die Pauschale gewährt wurde, tatsächlich angefallen sind und die Einhaltung der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung gewahrt wurde.
Soweit die Verwendungsbestätigung nicht erbracht wird, kann die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid nach § 49 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückfordern.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Zusätzlich prüfberechtigt sind die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung, die Europäische Staatsanwaltschaft, die ESF-Verwaltungsbehörde und die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie ihre zwischengeschalteten Stellen gemäß Nummer 7.4 BNBest-P-ESF-Bund, BNBest-Gk-ESF-Bund.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2028.
Berlin, den 20. Juni 2022
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Dr. Anna Wilde
- 1
- IAB-Kurzbericht Nummer 9, 12. Mai 2021
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