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Förderrichtlinie zum ESF Plus Bundesprogramm „Rat geben – Ja zur Ausbildung!“

stux (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Förderrichtlinie
zum ESF Plus Bundesprogramm
„Rat geben – Ja zur Ausbildung!“

Vom 1. Juli 2022

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Eine erfolgreich absolvierte Berufsausbildung erleichtert den Weg in eine abgesicherte berufliche Zukunft junger Menschen in Deutschland.

Viele „eingewanderte junge Menschen bzw. junge Nachkommen Eingewanderter“1 (im Folgenden: Junge Menschen) erreichen geringere schulische und berufliche Qualifikationen als die Gesamtbevölkerung. So hatten im Jahr 2020 rund 26 % der jungen Menschen mit „Migrationshintergrund“2 im Alter von 15 bis 35 Jahren keinen Berufsabschluss. In der Gesamtbevölkerung liegt dieser Anteil nur bei 9 %.3 Diese Diskrepanz gilt für alle Geschlechter. Der Ausgleich am Arbeitsmarkt wurde durch die COVID-19-Pandemie zusätzlich erschwert.

Das Interesse an einer Berufsausbildung bei Jugendlichen mit „Migrationshintergrund“ ist häufig schwächer ausgeprägt als bei denjenigen ohne „Migrationshintergrund“. Gleichzeitig werden Jugendliche mit „Migrationshintergrund“ seltener zu Vorstellungsgesprächen eingeladen. In bestimmten Familien von eingewanderten jungen Menschen bzw. von jungen Nachkommen Eingewanderter ist das Wissen über die Abläufe beim Übergang Schule-Berufsausbildung, Ausbildungsangebote und die Informations- und Förderangebote der Bundesagentur für Arbeit geringer ausgeprägt als in der Gesamtbevölkerung.

Oftmals sind niedrigschwellige Motivations- und Unterstützungsarbeiten notwendig, um einen erfolgreichen Berufseinstieg zu erreichen und hierzu gegebenenfalls das vorhandene Informations-, Vermittlungs- und Förderangebot der Arbeitsförderung zu nutzen. Diese Arbeit zu leisten ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die von einer Vielzahl von Akteuren im unmittelbaren Umfeld der jungen Menschen erbracht wird. Darüber hinaus spielen das Elternhaus und weitere unmittelbare Bezugspersonen eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, jungen Menschen Wege zu eröffnen, eigene Stärken zu erkennen sowie Rückschläge und Diskriminierungserfahrungen zu verarbeiten.

Es soll daher erprobt werden, inwieweit mit zielgruppenbezogenen Unterstützungsangeboten die Rolle der unmittelbaren Bezugspersonen im Übergangsprozess Schule-Berufsausbildung gestärkt werden kann.

1.1 Ziel der Förderung

Das Europäische Sozialfonds Plus (ESF Plus) Modellprogramm „Rat geben – Ja zur Ausbildung!“ soll dabei helfen, Barrieren beim Zugang zur Berufsausbildung zu überwinden. Die Zielgruppe sind die unmittelbaren „Bezugspersonen von eingewanderten jungen Menschen bzw. den jungen Nachkommen Eingewanderter“ (im Folgenden: Bezugs­personen) am Übergang Schule-Berufsausbildung.

Bezugspersonen sind Menschen, die sich regelmäßig im direkten Umfeld der jungen Menschen bewegen und ihren Alltag mitgestalten. Dazu zählen unter anderem Eltern und Verwandte, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sportlehrende sowie Lehrende aus Vereinen aus dem direkten Umfeld der jungen Menschen. Es ist davon auszugehen, dass die Bezugspersonen dieser jungen Menschen in der Mehrzahl über Initiativen, Vereine und Organisationen angesprochen werden können.

Durch die Ansprache der Zielgruppe sollen folgende Ziele erreicht werden:

Vermittlung von grundlegenden Kenntnissen über den Übergang Schule-Berufsausbildung in Deutschland.
Vermittlung von Wissen über die bestehenden regionalen Informations- und Förderangebote und Ansprechpersonen.
Sensibilisierung für kritische Fragen bei der Berufswahl, insbesondere mit Blick auf Geschlechterstereotypen oder die Offenheit für neue oder weniger bekannte Ausbildungsberufe.
Sensibilisierung für die eigene Rolle im Übergangsprozess Schule-Berufsausbildung.
Verständnis stärken für die Bedürfnisse der jungen Menschen und deren Weg zu einer selbstbestimmten Berufswahl.

In allen Programmelementen soll darauf geachtet werden, dass die Maßnahmen ressourcenschonend organisiert werden. Der panethnischen und interkulturellen Struktur der jungen Menschen soll Rechnung getragen werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Die Förderung des Programms aus dem ESF Plus erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/​1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 sowie der Verordnung (EU) 2021/​1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021.

Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.

Rechtsgrundlage ist das Bundesprogramm ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (CCI: 2021DE05SFPR001). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist den spezifischen Zielen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l „Förderung der sozialen Integration von Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, einschließlich der am stärksten benachteiligten Personen und Kindern“ der VO (EU) 2021/​1057 zugeordnet.

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen des ESF-Bundesprogramms für den ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-P-ESF-Bund) und den Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften im Rahmen des ESF-Bundesprogramms für den ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-Gk-ESF-Bund), die Gegenstand der Zuwendungsbescheide werden.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderung der Projekte. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

2 Gegenstand der Förderung

Mit der ESF Plus Förderrichtlinie „Rat geben – Ja zur Ausbildung!“ werden Projekte in zwei Handlungsansätzen gefördert:

a)
„Bezugspersonen stärken“:
Im Programmmodul „Bezugspersonen stärken“ sollen die Bezugspersonen als Multiplikatorinnen und Multiplikatoren von einem regionalen Träger niedrigschwellige, kurzzeitige Informations-, Beratungs- und Schulungsangebote erhalten, die sie in die Lage versetzen, jungen Menschen beim Übergang Schule-Berufsausbildung Rat und Unterstützung zu geben und ihre Rolle als Bezugsperson in fördernder Weise auszufüllen und zu reflektieren.
Maßnahmen, die in dem Programm modellhaft erprobt werden sollen, sind unter anderem:

Durchführung von Schulungsangeboten.
Besuch von Schulveranstaltungen, Vereinsveranstaltungen und anderen öffentlichen Veranstaltungen mit Ständen, Präsentation, Vorträgen etc.
Angebote zur individuellen Beratung.
Vernetzung mit regionalen Akteuren auf dem Arbeitsmarkt.
Die Träger in diesem Programmmodul sind verpflichtet,

ihre Programmaktivitäten zu dokumentieren, beispielsweise in Form von Protokollen, Umfragebögen und Fallbeschreibungen und diese an den Träger im Handlungsansatz „Träger vernetzen“ und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zu übermitteln.
sich an den Maßnahmen des Trägers im Handlungsansatz „Träger vernetzen“ zu beteiligen.
Die Maßnahmen sollen modellhaft in allen 16 Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland von je einem Träger durchgeführt werden. Dabei sollen Gebiete mit schwierigem sozioökonomischen Umfeld bevorzugt ausgewählt werden. Ein schwieriges sozioökonomisches Umfeld ergibt sich beispielsweise auf Grund überdurchschnittlicher Jugendarbeitslosigkeit, einem überdurchschnittlichen Anteil an Empfängerinnen und Empfängern von Transferleistungen, einer überdurchschnittlichen Armutsgefährdungsquote oder anderer aussagekräftiger Indikatoren.
Das Modellprogramm soll Erkenntnisse über die Möglichkeiten und Erfolgsfaktoren eines solchen Förderansatzes liefern.
b)
„Träger vernetzen“:
Im Programmmodul „Träger vernetzen“ werden die Zuwendungsempfänger untereinander zum Zweck des Erfahrungsaustauschs und Monitorings vernetzt und ihre Arbeit wird unterstützt.
Maßnahmen sind unter anderem:

Durchführung von regelmäßigen Netzwerktreffen (unter anderem bis zu drei Netzwerktreffen pro Jahr) mit den regionalen Trägern aus dem Handlungsansatz „Bezugspersonen stärken“.
Verbreitung von für die regionalen Träger relevanten Informationen und guten Praktiken.
Aufbereitung von Programmerfahrungen und Erstellung von unterstützenden Arbeitsmaterialien für die regionalen Träger.
Erstellung von Materialien der Öffentlichkeitsarbeit (insbesondere von digitalen Inhalten für die Sozialen Medien) zur Unterstützung der Arbeit der regionalen Träger und der Bezugspersonen sowie zur direkten Information für junge Menschen.
Analyse und Aufbereitung der Dokumentationen aus dem Handlungsansatz „Bezugspersonen stärken“; Durchführung einer Evaluation und Erstellung eines Abschlussberichts in Abstimmung mit dem BMAS.
Die Durchführung dieser Maßnahme übernimmt ein Zuwendungsempfänger.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechts­fähige Personengesellschaften, unter anderem Kommunen (Städte, Landkreise, Gemeinden), Träger der freien Wohlfahrtspflege und andere gemeinnützige Träger, gemeinnützige Vereine und Verbände (unter anderem Migrantenorganisationen), soziale Dienstleister (Träger der Beschäftigungsförderung, Aus- und Weiterbildung sowie Bildungs-, und Beschäftigungsträger). Sprachkenntnisse aus der (post-)migrantischen Community und digitale Kompetenzen der Projektmitarbeitenden sind erwünscht und vorteilhaft.

Natürliche Personen können keine Zuwendungsempfänger sein.

Die Projekte müssen kooperativ mit relevanten Partnern vor Ort umgesetzt werden. Insoweit kann eine Weiterleitung der Zuwendung durch den Zuwendungsempfänger an Dritte (Teilprojekte) gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Nummer 12 zu § 44 BHO beantragt und durch die Bewilligungsbehörde zugelassen werden. Der Zuwendungsempfänger kann bis zu drei Weiterleitungsempfänger in das Projekt einbinden. Die Einbeziehung der örtlichen Institutionen des Arbeitsmarkts (z. B. Agenturen für Arbeit, Jugendberufsagenturen und Jobcenter) in die Projektarbeit ist ein Weg, um die Einbindung der geförderten Vorhaben in die regionalen arbeitsmarktpolitischen Strategien zu erreichen.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Für die Bewerbung sind folgende Zuwendungsvoraussetzungen zu beachten:

Es besteht ein Kumulationsverbot mit Förderungen, die aus anderen öffentlichen Programmen (EU, Bund, Länder) finanziert werden. Vorhandene Programme und Strukturen müssen aufeinander abgestimmt und Doppelstrukturen vermieden werden.
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein. Voraussetzung für die Projektförderung ist der vollständige Nachweis des vom Antragstellenden beizubringenden Eigenanteils für das Vorhaben. Die Eigenbeteiligung soll durch Eigenmittel, die mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen soll, erbracht werden (vgl. nachfolgend Nummer 5).
Sofern die im Zuwendungsbescheid festgelegte Höhe des mindestens zu erbringenden Eigenanteils des Zuwendungsempfängers nicht im Förderzeitraum erbracht wird, kann dies zur anteiligen Reduzierung der bewilligten Mittel führen. Kann aufgrund des fehlenden Eigenanteils die Gesamtfinanzierung nicht erreicht werden, kann der Widerruf des Zuwendungsbescheids und eine Rückforderung der gewährten Zuwendungen erfolgen.
Eine Förderung von Maßnahmen, die zu den Pflichtaufgaben eines Antragstellenden gehören (beispielsweise vorgeschriebene Weiterbildungen) bzw. für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt, ist ausgeschlossen.
Die Förderung eines bereits begonnenen Projekts sowie eine rückwirkende Förderung sind nicht möglich.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Fördermittel sparsam und wirtschaftlich sowie zweckentsprechend einzusetzen. Defizite in der Einnahmen- bzw. Finanzierungsseite sind grundsätzlich vom Zuwendungsempfänger auszugleichen.
Die Antragstellenden müssen ihre fachliche und administrative Befähigung zur Durchführung der Maßnahme nachweisen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Dauer der Bewilligung eines einzelnen Vorhabens im Modul „Bezugspersonen stärken“ beträgt in der Regel drei Jahre. Die Dauer der Bewilligung des Vorhabens im Modul „Träger vernetzen“ soll mindestens dreieinhalb Jahre betragen.

Die zuwendungsfähigen projektbezogenen Gesamtausgaben im Programmmodul „Bezugspersonen stärken“ sollten pro Antrag die Höhe von 830 000 Euro nicht überschreiten.

Die insgesamt für alle Projekte zuwendungsfähigen projektbezogenen Gesamtausgaben im Programmmodul „Träger vernetzen“ sollen die Obergrenze von 3 100 000 Euro nicht überschreiten.

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die maximale Zuschusshöhe für Förderungen nach dieser Richtlinie beträgt bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Dabei kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die Fördersätze betragen:

bis zu 40 % für das Zielgebiet Stärker entwickelte Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit dem Land Berlin und der Region Leipzig, ohne die Regionen Lüneburg und Trier)
bis zu 60 % für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundesländer mit den Regionen Lüneburg und Trier, ohne das Land Berlin und die Region Leipzig)
Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF-Plus-Mittel und nationale öffentliche Mittel und/​oder private nationale Mittel) ist vom Zuwendungsempfänger im Finanzierungsplan darzulegen. In den stärker entwickelten Regionen wird die Zuwendung finanziert aus ESF-Plus-Mitteln in Höhe von bis zu 40 % und nationalen Bundesmitteln in Höhe von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. In den Übergangsregionen wird die Zuwendung finanziert aus ESF-Plus-Mitteln in Höhe von bis zu 60 % und nationalen Bundesmitteln in Höhe von bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind vom Antragstellenden als Eigenbeteiligung aufzubringen. Indirekte Projektausgaben werden über die Pauschalregelung abgedeckt und werden nicht als Eigenbeteiligung anerkannt. Die Eigenbeteiligung der Antragstellenden kann erbracht werden durch:

Eigenmittel oder Drittmittel, die als Barmittel oder durch Personalausgaben für Projektmitarbeitende beim Zuwendungsempfänger oder Teilprojektpartnern (Personalgestellung) von der Bewilligungsbehörde anerkannt werden. Hierfür ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
Zusätzliche öffentliche Mittel (kommunale oder Landesmittel), sofern diese Mittel nicht dem ESF oder anderen EU finanzierten Fonds entstammen.

Diese Richtlinie gilt zielgebietsübergreifend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Für jedes Bundesland ist im Rahmen des Moduls „Bezugspersonen stärken“ ein gesonderter Antrag zu stellen.

Grundlage für die Bemessung des Gesamtzuschusses bilden die zuwendungsfähigen Ausgaben folgender Positionen des Finanzierungsplans:

5.1 Programmmodul „Bezugspersonen stärken“:

Direkte Personalausgaben: Ausgaben für internes und externes Vorhabenpersonal:
Zu den projektbezogenen und zuwendungsfähigen Personalausgaben zählen auch Ausgaben für Honorarkräfte (externes Vorhabenpersonal), die für die Erledigung von Teilaufgaben im Projekt eingesetzt werden können.
Pauschalierte Abrechnung:
Alle weiteren zuwendungsfähigen direkten und indirekten Ausgaben (z. B. Sachausgaben wie Mieten, Büromaterial, Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, allgemeines Informationsmaterial des Trägers, programmspezifische Fortbildungskosten für die Projektmitarbeitenden, Verwaltungsgemeinkosten) werden als Pauschalsatz in Höhe von 24 % der direkten förderfähigen Personalausgaben gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe d der VO (EU) 2021/​1060 abgedeckt. Soweit die direkten Personalausgaben Ausgaben auf Basis von Honorarverträgen betreffen, sind diese nur in vollem Umfang als Berechnungsgrundlage des Pauschalsatzes anzurechnen, wenn die Honorarkraft die Infrastruktur des Zuwendungsempfängers nutzt (z. B. Räumlichkeiten, Büromaterial etc.) und mit den abgerechneten Honorarbeträgen nachweislich keine Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten erstattet werden. Ansonsten ist der Pauschalsatz auf den Honorarvertrag nicht anzuwenden.

5.2 Programmmodul „Träger vernetzen“:

Direkte Personalausgaben: Ausgaben für internes und externes Vorhabenpersonal:
Zu den projektbezogenen und zuwendungsfähigen Personalausgaben zählen auch Ausgaben für Honorarkräfte (externes Vorhabenpersonal), die für die Erledigung von Teilaufgaben im Projekt eingesetzt werden können.
Weitere direkte zuwendungsfähige Sachausgaben:
Förderfähig sind ausschließlich Reisekosten, Öffentlichkeitsarbeit sowie Veranstaltungen (einschließlich Vernetzungstätigkeiten, Transfer und Evaluation; inklusive externe Mieten).
Pauschalierte Abrechnung:
Alle weiteren zuwendungsfähigen direkten und indirekten Ausgaben (z. B. Sachausgaben für Mieten/​Mietnebenkosten und Leasing, Lehr- und Verbrauchsmaterialien, Bürosachkosten, Verwaltungsgemeinkosten etc.) werden als Pauschalsatz in Höhe von 15 % der direkten förderfähigen Personalausgaben gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d der VO (EU) 2021/​1060 abgedeckt. Soweit die direkten Personalausgaben Ausgaben auf Basis von Honorarverträgen betreffen, sind diese nur in vollem Umfang als Berechnungsgrundlage des Pauschalsatzes anzurechnen, wenn die Honorarkraft die Infrastruktur des Zuwendungsempfängers nutzt (z. B. Räumlichkeiten, Büromaterial etc.) und mit den abgerechneten Honorarbeträgen nachweislich keine Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten erstattet werden. Ansonsten ist der Pauschalsatz auf den Honorarvertrag nicht anzuwenden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bereichsübergreifende Grundsätze (ehemals Querschnittsziele) und ökologische Nachhaltigkeit

In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung sind gemäß Artikel 9 der VO (EU) 2021/​1060 in Verbindung mit Artikel 6 der VO (EU) 2021/​1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter und der Antidiskriminierung unter Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit integriert und/​oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden. In diesem Zusammenhang muss zudem gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III der VO (EU) 2021/​1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/​48/​EG des Rates eingehalten und geachtet werden. Entsprechend Artikel 8 Absatz 1 der VO (EU) 2021/​1057 sowie Artikel 9 Absatz 1 der VO (EU) 2021/​1060 darf bei der Programmplanung und -umsetzung die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und das damit verbundene Ziel, die fundamentalen Rechte der EU-Bürgerinnen und -Bürger zu sichern, nicht verletzt werden.

Für Projekte bedeutet dies, dass in allen Programmelementen möglichst eine geschlechterparitätische Zusammensetzung des Teilnehmerfeldes berücksichtigt werden soll. Die Maßnahmen sollen auch dabei unterstützen, junge Menschen auf geschlechtsuntypische Berufsbilder aufmerksam zu machen. Einen Beitrag zur Nichtdiskriminierung leistet der Nachweis der interkulturellen Kompetenz der Träger. Spezifische Maßnahmen zur Sicherung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen im Teilnehmerkreis und ein barrierefreier Zugang zu den Maßnahmenangeboten (analog und digital) sind vor Ort durch die Träger zu ergreifen. Alle für die Programmumsetzung benötigten Hilfsmittel sollen ressourcenschonend eingesetzt und genutzt werden.

6.2 Mitwirkung und Datenspeicherung

Die Zuwendungsempfänger und gegebenenfalls beteiligte Stellen sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die in Nummer 7.6 genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/​Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/​Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Für Prüfzwecke benötigte Dokumente, die nicht bereits elektronisch vorgelegt wurden, sind auf Anforderung der prüfenden Stelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung.

6.3 Monitoring und Evaluierung des Programms

Die Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Plus-Interventionen gemäß Anhang I der VO (EU) 2021/​1057 als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln.

Zudem sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das dafür eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Die erhobenen Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

6.4 Transparenz der Förderung

Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass unter anderem entsprechend Artikel 49 Absatz 3 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/​1060 Informationen öffentlich zugänglich (z. B. auf der Website der ESF-Verwaltungsbehörde www.esf.de) sind, wie beispielsweise:

bei juristischen Personen: Name des Begünstigten,
bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname des Begünstigten,
Bezeichnung des Vorhabens,
Zweck und erwartete und tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens,
Datum des Beginns des Vorhabens,
voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens,
Gesamtkosten des Vorhabens,
betroffenes spezifisches Ziel,
Unions-Kofinanzierungssatz,
bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten: Standort des Begünstigten, an dem er Rechtsträger ist bzw. die Region auf NUTS 2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist,
Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren,
Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der VO (EU) 2021/​1060.

Die Zuwendungsempfänger erklären sich weiterhin damit einverstanden, dass sie zur Sicherstellung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug die nach Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/​1060 zu erhebenden Daten des Anhangs XVII der VO (EU) 2021/​1060 im dafür eingerichteten IT-System erfassen. Diese Daten umfassen teilweise sensible bzw. persönliche Daten zur Person oder zum Unternehmen und falls vorhanden zu allen wirtschaftlichen Eigentümern und allen Auftragnehmenden und deren wirtschaftlichen Eigentümern und Verträgen. Um den geltenden Datenschutzvorschriften zu genügen, müssen die Vorgaben der Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 14 der Datenschutz-Grundverordnung umgesetzt werden.

6.5 Kommunikation

Mit ihrem Antrag verpflichten sich die Antragstellenden dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten im Hinblick auf Sichtbarkeit und Transparenz gemäß Artikel 46 Buchstabe a, 47 sowie 50 in Verbindung mit Anhang IX der VO (EU) 2021/​1060 zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms/​Projekts durch den ESF Plus hinzuweisen.

6.6 IT-System

Das gesamte ESF Plus Zuwendungsverfahren wird elektronisch über das Projektverwaltungssystem Förderportal Z-EU-S (Zuwendungsmanagement des Europäischen Sozialfonds) unter www.foerderportal-zeus.de abgewickelt.

Schriftform erforderliche Vorgänge sind elektronisch zu „unterzeichnen“. Dies erfolgt bei jeder Schriftform erforder­lichen Einreichung über die in Z-EU-S bereitgestellten elektronischen Formulare und Identitätsnachweis mittels des kostenlosen, elektronischen Identitätsnachweis-(eID)-Services von Z-EU-S oder – alternativ – durch Aufbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) auf das PDF-Exportdokument des eingereichten Vorgangs unter Verwendung einer entsprechenden QES-Signaturlösung (für Details wird auf die Online-Hilfe von Z-EU-S verwiesen). In Ausnahmefällen kann gegenüber der Bewilligungsbehörde die Nachreichung der Unterschrift auf postalischem Wege erklärt werden.

Behördenseitig wird grundsätzlich mittels QES unterschrieben und die signierten Bescheide in Z-EU-S zur Verfügung gestellt. Bei Ausfall oder Nichtverfügbarkeit der Technik kann in Ausnahmefällen ein Bescheid auch in Papierform zugehen.

Auf der Eingangsseite des Förderportals Z-EU-S www.foerderportal-zeus.de sind Informationen über die Registrierung für das Förderportal Z-EU-S und ein Hilfe-Service abrufbar.

7 Verfahren

Die Projektauswahl erfolgt über ein zweistufiges Verfahren, bestehend aus einem Interessenbekundungs- und einem Antragsverfahren. Interessierte Träger geben Ihre Interessenbekundungen zum Zeitpunkt des Förderaufrufs in das Online-Projektverwaltungssystem Z-EU-S ein.

7.1 Bewertungskriterien

Die Interessenbekundungen werden anhand der durch das BMAS und den Begleitausschuss für das ESF Plus Bundesprogramm gebilligten Auswahlkriterien und Gewichtungen bewertet.

Die Interessenbekundung muss Aussagen zu folgenden Aspekten beinhalten:

7.1.1 Bewertungskriterien zum Modul „Bezugspersonen stärken“

Bewertungskriterium Gewichtung
Vorstellung des Antragstellenden und Darstellung der fachlichen und administrativen Eignung zur Durchführung dieses Moduls. 10 %
Ausgangssituation und Handlungsbedarf im ausgewählten Programmgebiet: Darstellung relevanter Strukturen und Daten unter Berücksichtigung des sozioökonomischen Umfelds; Darstellung der aktuellen lokalen Angebotsstruktur bzw. Bundes- und Landesprogramme; Einordnung des Programmansatzes in die lokale Angebotsstruktur. 30 %
Konzept Zielgruppenansprache und Darstellung von möglichen quantitativen und qualitativen Ziel­setzungen (Programmkonzeption und Aktivitäten). 30 %
Einbindung der (post-)migrantischen Community in die Programmkonzeption. 10 %
Partnerschaftliche Umsetzung und die Skizzierung des bereits erfolgten Austauschs mit arbeitsmarktpolitisch relevanten Akteuren im ausgewählten Programmgebiet. 10 %
Arbeits- und Zeitplan, geplanter Finanzrahmen. 10 %

7.1.2 Bewertungskriterien zum Modul „Träger vernetzen“

Bewertungskriterium Gewichtung
a) Allgemein
Vorstellung des Antragstellenden und Darstellung der fachlichen und administrativen Eignung zur Durchführung dieses Moduls. 10 %
Arbeits-und Zeitplan, geplanter Finanzrahmen. 10 %
b) Handlungsfeld „Vernetzung“
Maßnahmenkonzept zur Vernetzung der Träger und Darstellung von möglichen quantitativen und qualitativen Zielsetzungen. 20 %
Konzeptionelle Überlegungen zur Sicherung und Verbreitung des Wissens- und Erfahrungstransfers. 20 %
c) Handlungsfeld „Soziale Medien“
Konzepte für Inhalte auf Sozialen Medien und Darstellung von möglichen quantitativen und qualitativen Zielsetzungen. 30 %
Einordnung des Konzepts in die bestehenden Informationsangebote hinsichtlich der dualen Berufsausbildung für eingewanderte junge Menschen bzw. für junge Nachkommen Eingewanderter in den Sozialen Medien. 10 %

Aus der Teilnahme an einer Interessenbekundung kann kein Anspruch auf Zulassung zum Antragsverfahren abgeleitet werden.

Die Auswahl der Projekte erfolgt durch das BMAS.

Den Teilnehmenden des Interessenbekundungsverfahrens wird das Auswahlergebnis mitgeteilt.

7.2 Antragsverfahren

Die positiv bewerteten Teilnehmer an der Interessenbekundung werden aufgefordert, innerhalb einer gesetzten Frist ihre Förderanträge bei der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) einzureichen.

Die Förderanträge sind bis zum genannten Stichtag über das Online-Projektverwaltungssystem Z-EU-S (Zuwendungsmanagement ESF) einzureichen.

Der dem Antrag beizufügende Ausgaben- und Finanzierungsplan, einschließlich verbindlicher Erklärungen zur Erbringung des Eigenanteils, muss für den gesamten Förderzeitraum aufgestellt werden.

7.3 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligung der Anträge erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS), Fachbereich ESF, Knappschaftsplatz 1, 03046 Cottbus.

Der DRV KBS obliegt als Bewilligungsbehörde die Information und fördertechnische Beratung der Antragstellenden, die Prüfung der Anträge, die Bewilligung der Zuwendungen, die Auszahlung der Zuwendungen an die Antragstellenden sowie die Prüfung der Mittelverwendung (Verwendungsnachweisprüfung).

Der Förderleitfaden „Fördergrundsätze für die Bewilligung von Zuwendungen aus dem ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027“ (abrufbar unter www.esf.de) ist zu beachten.

7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung von Bundesmitteln erfolgt gemäß BNBest-P-ESF-Bund und BNBest-Gk-ESF-Bund im Anforderungsverfahren.

7.5 Verwendungsnachweis

Ausgaben, die auf Grundlage von Pauschalen gemäß Nummer 6.2.3 BNBest-P-ESF-Bund und Nummer 6.4.1 BNBest-Gk-ESF-Bund abgerechnet werden, sind in einer Summe in der Belegliste aufzuführen. Der Zuwendungsempfänger bestätigt, dass Ausgaben für den Zweck, für den die Pauschale gewährt wurde, tatsächlich angefallen sind und die Einhaltung der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung gewahrt wurde.

Soweit die Verwendungsbestätigung nicht erbracht wird, kann die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid nach § 49 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückfordern.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Zusätzlich prüfberechtigt sind die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), die ESF-Verwaltungsbehörde und die ESF-Prüfbehörde des Bundes, sowie ihre zwischengeschalteten Stellen gemäß Nummer 7.4 BNBest-P-ESF-Bund und BNBest-Gk-ESF-Bund.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2027.

Berlin, den 1. Juli 2022

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Im Auftrag
Andrea Beate Müller

1
Angelehnt an den Alternativvorschlag zur Verwendung des Begriffs „Migrationshintergrund“ auf Grundlage des Berichts „Gemeinsam die Einwanderungsgesellschaft gestalten“ der Fachkommission der Bundesregierung zu den Rahmenbedingungen der Integrationsfähigkeit, November 2020.
2
Verwendung des Begriffs „Migrationshintergrund“ nach Abgrenzung des Statistischen Bundesamtes.
3
Statistisches Bundesamt. (2021). Bevölkerung mit Migrationshintergrund – Ergebnisse des Mikrozensus 2020 – Fachserie 1 Reihe 2.2 – 2020 Erstergebnisse.

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