Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Förderrichtlinie
zum ESF Plus-Programm
„Integrationskurs mit Kind Plus: Perspektive durch Qualifizierung“
1 Förderziel und Zuwendungszweck
1.1 Einleitung
Mit dem Bundesprogramm „Integrationskurs mit Kind: Bausteine für die Zukunft“ förderten das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) von 2022 bis 2023 eine zum Regelsystem subsidiäre integrationskursbegleitende Kinderbeaufsichtigung, um Eltern mit Kindern im nicht schulpflichtigen Alter die Teilnahme an einem Integrationskurs zu erleichtern, sofern noch kein Angebot auf Kindertagesbetreuung im Regelsystem genutzt werden konnte. Diese Beaufsichtigungsangebote haben sich als sinnvolle ergänzende Maßnahmen erwiesen, um Eltern die Teilnahme an einem Integrationskurs zu ermöglichen, Kindern und Eltern erste Erfahrungen mit institutioneller Kindertagesbetreuung zu vermitteln sowie potenzielle Fachkräfte für das Tätigkeitsfeld der Kindertagespflege zu gewinnen. Im Bundesprogramm wurde die Erkenntnis gewonnen, dass insbesondere das Gewinnen geeigneter Beaufsichtigungspersonen sowie deren Qualifizierung ein wichtiger Faktor für eine gelingende Umsetzung der integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung sind. In diesem Zusammenhang wurde deutlich, dass gerade für Personen ohne eine pädagogische Ausbildung oder einschlägige Qualifizierung bereits von Beginn der Tätigkeit an eine Fortbildung zur Vermittlung pädagogischer Grundlagen als sinnvoll erscheint. Auch hat sich gezeigt, dass sich die Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson grundsätzlich als geeignet erwiesen hat. Deutlich wurde jedoch auch, dass die Beaufsichtigung von zugewanderten Kindern besondere Herausforderungen mit sich bringt. Hier setzt das neue ESF Plus-Programm „Integrationskurs mit Kind Plus: Perspektive durch Qualifizierung“ an.
Zudem sollen Strukturen geschaffen werden, die geeignet sind, Angebote integrationskursbegleitender Kinderbeaufsichtigung auch zukünftig zu etablieren oder zu festigen.
1.2 Ziel der Förderung
Die Fachkräftegewinnung und -sicherung stellt bei gleichzeitigem Anspruch an eine qualitativ hochwertige Umsetzung der Kindertagesbetreuungs- und Kindertagespflegeangebote eine der zentralen Herausforderungen der kommenden Jahre dar.
Eine Antwort darauf kann eine Fortbildung sowie Qualifizierung von interessierten Personengruppen im Rahmen besonderer Beaufsichtigungsangebote als Einstieg in eine Tätigkeit im Bereich der Kindertagespflege oder Kindertagesbetreuung (KiTa) sein. Ansatzpunkte hierzu bietet das Feld der integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung.
Im Rahmen des ESF Plus-Programms „Integrationskurs mit Kind Plus: Perspektive durch Qualifizierung“ bieten Träger während eines Integrationskurses1 eine zum Regelsystem der KiTa subsidiäre Kinderbeaufsichtigung an, um Eltern die Teilnahme an einem Integrationskurs zu ermöglichen und damit deren Integration zu befördern, wenn keine reguläre Kindertagesbetreuung genutzt werden kann und die zu beaufsichtigenden Kinder noch nicht schulpflichtig sind. Dieses Brückenangebot bereitet den Übergang der Kinder und der Familien in ein reguläres Angebot der Kindertagesbetreuung im frühkindlichen Bildungssystem vor. Insbesondere können über diese Angebote interessierte Personen (zum Beispiel Absolventinnen und Absolventen der Integrationskurse2) gewonnen werden, die sich für eine Tätigkeit in der Kindertagespflege qualifizieren. In einem ersten Schritt sind diese im Rahmen des Programms in der Kinderbeaufsichtigung tätig. Hierdurch werden die Grundlagen für eine spätere Tätigkeit im Bereich der Kindertagespflege geschaffen und somit potenzielle Fachkräfte gewonnen.
Der Bund hat sich in der Interventionsphase des Europäischen Sozialfonds (2021 bis 2027) mit dem ESF Plus-Programm „Integrationskurs mit Kind Plus: Perspektive durch Qualifizierung“ mithin zum Ziel der Förderung gesetzt, den Einsatz und die Qualifizierung von Kinderbeaufsichtigungspersonen zu befördern, damit potenzielle Fachkräfte zu gewinnen und diesen Personen eine Perspektive für eine Tätigkeit in der Kindertagespflege aufzuzeigen. Das zentrale Anliegen des Programms liegt zusätzlich in der Erprobung einer niedrigschwelligen, passgenauen und tätigkeitsbegleitenden Fortbildung für Kinderbeaufsichtigungspersonen zusätzlich zur regulären Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson.
Zielgruppe sind Personen, die im Rahmen einer integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.
Folgende Maßnahmen dienen der Zielerreichung:
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die Erprobung einer vom Bund vor Programmbeginn entwickelten und zur Verfügung gestellten tätigkeitsbegleitenden eigenständigen Online-Fortbildung für Kinderbeaufsichtigungspersonen durch
- b)
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die Teilnahme der Kinderbeaufsichtigungspersonen an dieser Fortbildung
- c)
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im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sowie
- d)
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der Einsatz von bereits qualifizierten Kindertagespflegepersonen oder der Beginn einer tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung in der Kindertagespflege nach dem DJI-Curriculum (oder vergleichbar) oder dem Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) spätestens nach einem Jahr beziehungsweise der Nachweis der Teilnahme.
Darüber hinaus ist ab 2025 geplant, durch Verbundstellen die Vernetzung der Kursträger mit anderen Akteurinnen und Akteuren im kommunalen Umfeld beispielsweise bei der nachhaltigen Verankerung der geschaffenen Strukturen zu unterstützen.
1.3 Rechtsgrundlagen
Die Förderung des Programms aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF Plus Verordnung) und der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte beziehungsweise Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden beziehungsweise noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.
Rechtsgrundlage ist das Bundesprogramm für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) für die Förderperiode 2021 bis 2027 (CCI: 2021DE05SFPR001). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist dem spezifischen Ziel 3: Investitionen in allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen zugeordnet. Es handelt sich um eine Förderung zugunsten der aktiven Inklusion mit Blick auf die Verbesserung der Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und aktiven Teilhabe sowie Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit, insbesondere von benachteiligten Gruppen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der EU 2021/1057.
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen des Bundesprogramms für den Europäischen Sozialfonds Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-P-ESF-Bund) sowie den Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften im Rahmen des Bundesprogramms für den Europäischen Sozialfonds Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-Gk-ESF-Bund), beide abrufbar unter www.esf.de, die Gegenstand der Zuwendungsbescheide werden.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderung der Projekte. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
2 Gegenstand der Förderung
Zum Start des ESF Plus-Programms „Integrationskurs mit Kind Plus: Perspektive durch Qualifizierung“ wird das BMFSFJ eine Fortbildung für Kinderbeaufsichtigungspersonen mit einem Umfang von insgesamt 80 Unterrichtseinheiten (UE) entwickeln und kostenfrei online zur Verfügung stellen. Da diese bereits vorab entwickelt wurde, werden die Kosten für die Entwicklung der Fortbildung nicht gefördert. Die Fortbildung besteht aus zwei Modulen: Das erste Modul mit 40 UE unterstützt Kinderbeaufsichtigungspersonen beim Einstieg in ihre (neue) Tätigkeit der Kinderbeaufsichtigung und vermittelt pädagogische Grundlagen im Umgang mit den Kindern. Hierzu gehören unter anderem Themen wie zum Beispiel Jugendhilfesystem, Kinderschutz, Kommunikationstechniken und rechtliche Aspekte. Das zweite Modul mit 40 UE befasst sich gezielt mit den Herausforderungen, die die Kinder aufgrund ihrer Migrations- und Fluchterfahrung in die Kinderbeaufsichtigung mitbringen. Hier werden Themen aufgegriffen wie Inklusion, Integration und Interkulturalität oder auch der Umgang mit Traumata und Fluchterfahrungen, um gezielt auf die Vielfalt der Kinder eingehen zu können. Die Fortbildung ermöglicht allen Teilnehmenden, ihre Kompetenzen zu erweitern und sich gezielt auf die Arbeit mit dieser Zielgruppe von Kindern und ihre besonderen Bedarfe zu spezialisieren.
Die Fortbildung erfolgt nach Vorhabenstart tätigkeitsbegleitend, um die Theorie unmittelbar in die Praxis transferieren und reflektieren zu können. Deshalb ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Voraussetzung der Förderung. Durch eine angemessene Vergütung wird zudem die Abbruchquote gesenkt und die finanzielle sowie soziale Absicherung der Kinderbeaufsichtigungspersonen gewährleistet.
Die pädagogische Qualität der Arbeit der Kindertagesbeaufsichtigungsperson bemisst sich an der Ausgestaltung der Kinderbeaufsichtigung, die integrationskursbegleitend ist und dem Kindeswohl entsprechen muss. Deshalb stehen sowohl bei der Fortbildung als auch bei der Tätigkeit der Kinderbeaufsichtigung die Bedürfnisse der Kinder beziehungsweise das Kindeswohl im Mittelpunkt und damit eine hohe Qualität der Kinderbeaufsichtigung. Hierfür werden die Angebote in Anlehnung an die Kriterien der Kindertagespflege umgesetzt.
Neben der qualitativen Weiterentwicklung der integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung hat das ESF Plus-Programm das Ziel, die integrationskursbegleitende Kinderbeaufsichtigung auf die Verstetigung auf Landes- beziehungsweise Kommunalebene vorzubereiten. Hier bietet die Umsetzung der Beaufsichtigung in Anlehnung an die Kriterien zur Kindertagespflege neben einem Mindestmaß an Qualitätsanforderungen durch Heranziehung der regulären Qualifizierungsmaßnahmen einen guten Ansatz, das bewährte Modell der integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung so aufzubauen und weiterzuentwickeln, dass es perspektivisch in kommunalen Strukturen verankert werden kann. Vor diesem Hintergrund wurden bereits im Bundesprogramm „Integrationskurs mit Kind: Bausteine für die Zukunft“ Kinderbeaufsichtigungspersonen gewonnen, die perspektivisch im Bereich der Kindertagespflege tätig sein und das Regelangebot unterstützen können. Ab 2025 ist geplant, Verbundstellen zu etablieren, um die Vernetzung der Akteurinnen und Akteure und insbesondere die Kommunikation in den Kommunen zur langfristigen Sicherung von Betreuungsangeboten für geflüchtete Kinder und ihre Eltern zu initiieren und zu unterstützen. Diese Verbundstellen können ggf. bei anerkannten Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe angesiedelt werden, die auf Bundes- oder Landesebene als Dach- oder Fachverband im Bereich der Integration aktiv sind.
Für die Umsetzung des ESF Plus-Programms werden bei den Vorhabenträgern folgende Elemente gefördert:
2.1 Qualifizierung der Kinderbeaufsichtigungspersonen
Innerhalb von einem Jahr ab Förderbeginn muss die Kinderbeaufsichtigungsperson, wenn noch nicht vorhanden, eine Qualifizierung in der Kindertagespflege mit mindestens 160 UE beginnen, die grundsätzlich den Erwerb einer Erlaubnis zur Kindertagespflege ermöglicht. Für eine Tätigkeit im Rahmen des Programms ist eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nicht zwingend erforderlich, für das Ziel der Fachkräftegewinnung muss aber die Möglichkeit bestehen, eine solche zu erwerben.
Die Qualifizierung in der Kindertagespflege erfolgt in den meisten Bundesländern nach dem QHB und umfasst damit 300 UE. Einige Bundesländer setzen die Qualifizierung in der Kindertagespflege nach dem DJI-Curriculum mit 160 UE für den Erwerb einer Erlaubnis zur Kindertagespflege voraus. Im Rahmen des ESF Plus-Programms sind die landesgesetzlichen Regelungen maßgeblich für die Anerkennung der Nachweise, die die jeweilige Kinderbeaufsichtigungsperson vorweist.
Die Orientierung der Kinderbeaufsichtigung an der Kindertagespflege kann neben der Gewährleistung eines Mindestmaßes an Qualität und damit der Sicherung des Kindeswohls eine Verstetigung der Kinderbeaufsichtigung befördern.
2.2 Beschäftigung der Kinderbeaufsichtigungsperson
Um geschaffene Strukturen zu verstetigen, fördert das Programm zudem die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der Kinderbeaufsichtigungspersonen, in dessen Rahmen die Fortbildung zu erproben und zu absolvieren ist. Gefördert werden die Personalausgaben pro Kinderbeaufsichtigungsperson beim antragstellenden Kursträger, sofern er entsprechende Bedarfe zur integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung belegen kann.
2.3 Verbundstellen
Ab 2025 können maximal 5 Verbundstellen gefördert werden, die die Kursträger in der Vernetzung und Kommunikation mit den Kommunen zur Verstetigung der integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung unterstützen.
Aufgaben der Verbundstellen können sein:
- –
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Beratung und Begleitung der Kursträger, die integrationskursbegleitende Kinderbeaufsichtigung anbieten, in Fragen der Umsetzung und Nachhaltigkeit,
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Unterstützung der Träger bei der Koordination der Angebote zur Verbesserung der Qualität,
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Einbindung der Kommunen sowie (über-)örtlichen Träger der Jugendhilfe in die integrationskursbegleitende Kinderbeaufsichtigung,
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Netzwerkarbeit mit dem Ziel der Nachhaltigkeit und Verankerung der Angebotsstrukturen (zum Beispiel Träger in der Migrationsarbeit, Kindertagespflegevereine).
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt für Buchstabe a) eine Förderung der Beschäftigung einer Beaufsichtigungsperson für die integrationskursbegleitende Kinderbeaufsichtigung sowie Buchstabe b) die Förderung der beschäftigungsbegleitenden Qualifizierung der Beaufsichtigungsperson sind die Kursträger, die zur Durchführung von Integrationskursen gemäß den §§ 18 ff. der Integrationskursverordnung zugelassen sind. Eine Weiterleitung der Zuwendung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Antragsberechtigt für die Förderung einer Verbundstelle sind anerkannte Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe, die auf Bundes- oder Landesebene als Dach- oder Fachverband im Bereich der Integration aktiv sind.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Erfüllung der nachfolgend genannten inhaltlichen Zuwendungsvoraussetzungen ist in den vorzulegenden Antragsunterlagen nachzuweisen.
Für eine Förderung im Rahmen des Programms sind folgende Nachweise zu erbringen:
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die Bestätigung des Jugendamtes zur Eignung der Kinderbeaufsichtigungsperson sowie die Geeignetheit der Räumlichkeiten für die integrationskursbegleitende Kinderbeaufsichtigung und
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die Bedarfsanalyse zu Art und Umfang der Integrationskurse, Art und Umfang der integrationskursbegleitenden Kinderbeaufsichtigung sowie Art und Umfang der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der Kinderbeaufsichtigungsperson.
Die Räumlichkeiten hält der Kursträger vor. Die Eignung der Räumlichkeiten ist vom örtlich zuständigen Jugendamt zu bestätigen.
Verpflichtender Bestandteil im ESF Plus-Programm ist die Teilnahme der Kinderbeaufsichtigungspersonen an der tätigkeitsbegleitenden Fortbildung für Kinderbeaufsichtigungspersonen entsprechend dem vorab entwickelten Konzept zeitnah ab Förderbeginn sowie, soweit nicht bereits absolviert, an einer Qualifizierung in der Kindertagespflege nach dem DJI-Curriculum (oder vergleichbar) oder QHB, die grundsätzlich die Erlangung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege ermöglicht.
Das erste Modul der Fortbildung für Kinderbeaufsichtigungspersonen ist für alle Personen, die noch keine Qualifizierung in der Kindertagespflege beziehungsweise keinen Abschluss als pädagogische Fachkraft nachweisen können, verpflichtend und bereitet auf die Tätigkeit im Rahmen des Programms und auch auf die im Anschluss grundsätzlich zu absolvierende Qualifizierung in der Kindertagespflege nach dem DJI-Curriculum (oder vergleichbar) oder QHB vor, die perspektivisch den Erwerb einer Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit in der Kindertagespflege ermöglicht. Damit wird der Weg für eine berufliche Perspektive in pädagogischen Berufen aufgezeigt. Dieses Modul muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Vorhabenbeginn absolviert werden.
Bereits in der Kindertagespflege nach DJI-Curriculum oder QHB qualifizierte Personen beziehungsweise Personen, die über einen Abschluss als pädagogische Fachkraft verfügen, müssen nur das zweite Modul der Fortbildung für Kinderbeaufsichtigungspersonen absolvieren, um spezifische Kompetenzen im Umgang mit Kindern mit Flucht- und Migrationserfahrung als zusätzliche Expertise zu erwerben. Die Kinderbeaufsichtigungspersonen müssen mit diesem Modul grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Vorhabenstart beginnen.
Noch nicht qualifizierte Beaufsichtigungspersonen sind mindestens in beziehungsweise analog zu TVöD Sozial- und Erziehungsdienst 2 einzugruppieren. Bereits qualifizierte Beaufsichtigungspersonen sind mindestens in beziehungsweise analog zu TVöD Sozial- und Erziehungsdienst 4 einzugruppieren.
Der Kursträger muss bestätigen, dass die Angebote im Programm ausschließlich von Kindern beansprucht werden, für die kein Angebot in der Regelbetreuung zur Verfügung steht.
Darüber hinaus gelten folgende formale Zuwendungsvoraussetzungen:
4.1 Ausschluss der Förderung bei Pflichtaufgaben
Es können keine Vorhaben gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben eines Antragstellenden gehören beziehungsweise für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt.
4.2 Ausschluss der Förderung bei Insolvenzverfahren
Antragstellenden, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragstellende, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde.
4.3 Keine rückwirkende Förderung
Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich. Zuwendungen können nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden.
4.4 Einsatz der Mittel
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Fördermittel sparsam und wirtschaftlich sowie zweckentsprechend einzusetzen.
4.5 Überwachung der Finanzierung
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Finanzierung ihres Projekts zu überwachen. Defizite in den Einnahmen sind vom Zuwendungsempfänger auszugleichen.
4.6 Dauer der Bewilligung
Die Zuwendung wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026 gewährt. Die Dauer der Bewilligung beträgt grundsätzlich zwölf Monate.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungs- und Finanzierungsart, Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) und aus Mitteln des Bundes für die Personalausgaben, die Qualifizierungskosten und die Verwaltungskostenpauschale gewährt. Grundlage für die Bemessung des Zuschusses bilden die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Die ESF Plus-Förderung erfolgt generell anderen nationalen Finanzierungsquellen gegenüber nachrangig.
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026 gewährt. Die Projektlaufzeit beträgt grundsätzlich bis zu 36 Monate.
5.2 Höhe der Zuwendung
Es kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die Fördersätze richten sich nach dem Standort des geförderten Vorhabens und betragen:
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bis zu 40 Prozent für das Zielgebiet stärker entwickelte Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier),
- –
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bis zu 60 Prozent für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundesländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig).
Bemessungsgrundlage für den jeweiligen Interventionssatz sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF Plus-Mittel und nationale öffentliche Mittel und/oder private nationale Mittel) ist vom Zuwendungsempfänger im Finanzierungsplan darzulegen.
Im Zielgebiet der stärker entwickelten Regionen erfolgt eine nationale Kofinanzierung aus Bundesmitteln des BMFSFJ und des BMI von grundsätzlich bis zu 60 Prozent. Im Zielgebiet der Übergangsregionen erfolgt eine nationale Kofinanzierung aus Bundesmitteln des BMFSFJ und des BMI von grundsätzlich bis zu 40 Prozent.
Eine zielgebietsübergreifende Förderung ist ausgeschlossen.
5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben
5.3.1 Direkte Personalausgaben
Direkte Personalausgaben für die Beaufsichtigungspersonen werden auf Grundlage von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 als Kosten je Einheit gewährt. Stellenanteile von weniger als 25 Prozent einer Vollzeitstelle sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig.
5.3.2 Qualifizierungsausgaben
Sofern eine Teilnahme an einer öffentlich geförderten Qualifizierung in der Kindertagespflege nicht innerhalb eines Jahres erfolgen kann, wird im Rahmen des Programms eine Qualifizierung in der Kindertagespflege mit mindestens 160 UE gefördert.
Bezuschusst werden die Teilnahmegebühren in Höhe der tatsächlich erforderlichen förderfähigen Ausgaben des Zuwendungsempfängers entsprechend dem Realkostenprinzip. Grundlage ist die Anzahl der zu leistenden Unterrichtseinheiten, die in dem jeweiligen Bundesland für den Erwerb der Erlaubnis zur Kindertagespflege erforderlich sind, und darauf fußend der Anteil an Unterrichtseinheiten, die die Beaufsichtigungsperson im Bewilligungszeitraum real wahrgenommen hat.
Ist eine anteilige Förderung durch öffentliche Dritte möglich, ist diese Finanzierung vorrangig zu den Mitteln des ESF Plus-Programms einzubringen. Über das ESF Plus-Programm „Integrationskurs mit Kind Plus: Perspektive durch Qualifizierung“ ist dann der nach Abzug der Finanzierung durch öffentliche Dritte verbleibende Betrag förderfähig.
5.3.3 Verwaltungskostenpauschale
Indirekte zuwendungsfähige Ausgaben werden als Pauschalsatz in Höhe von fünfzehn Prozent der direkten förderfähigen Personalausgaben (vergleiche Nummer 5.3.1) gemäß Artikel 54 Absatz 1 Verordnung (EU) 2021/1060 abgedeckt. Indirekte Projektausgaben werden über diesen Pauschalsatz abgedeckt.
5.3.4 Weitere Verfahrensregelungen
Die Anwendung der Verwaltungskostenpauschale entbindet nicht von der Einhaltung anderer europäischer oder nationaler Rechtsvorschriften, insbesondere des öffentlichen Vergaberechts.
Über die genannten Ausgabenpositionen hinaus sind keine weiteren Ausgaben abrechenbar. Einzelheiten hierzu finden sich in den Fördergrundsätzen für die Bewilligung von Zuwendungen aus dem ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (Fördergrundsätze).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Bereichsübergreifende Grundsätze und ökologische Nachhaltigkeit
In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung sind gemäß Artikel 9 Verordnung (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter und der Antidiskriminierung unter Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit integriert und/oder als spezifischer Ansatz sicherzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden.
In diesem Zusammenhang muss zudem gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III Verordnung (EU) 2021/1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates eingehalten und geachtet werden. Entsprechend Artikel 8 Absatz 1 Verordnung (EU) 2021/1057 sowie Artikel 9 Absatz 1 Verordnung (EU) 2021/1060 darf bei der Programmplanung und -umsetzung die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und das damit verbundene Ziel, die fundamentalen Rechte der EU-Bürgerinnen und Bürger zu sichern, nicht verletzt werden.
6.2 Mitwirkung und Datenspeicherung
Die Zuwendungsempfänger und gegebenenfalls beteiligte Stellen sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die in Nummer 7.6 genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Für Prüfzwecke benötigte Dokumente, die nicht bereits elektronisch vorgelegt wurden, sind auf Anforderung der prüfenden Stelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung.
6.3 Monitoring und Evaluation des Programms
Die Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF Plus-Interventionen gemäß Anhang I Verordnung (EU) 2021/1057 als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln.
Dazu erheben sie diese Daten bei den Teilnehmenden und den beteiligten Akteuren eines Projekts. Insbesondere informieren die Zuwendungsempfänger die am Projekt Teilnehmenden über die Rechtsgrundlage, den Zweck und den Umfang der Datenverarbeitung sowie die Rechte der Teilnehmenden gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dokumentieren dies im vorgegebenen IT-System.
Zudem sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluation des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das dafür eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Die erhobenen Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.
6.4 Transparenz der Förderung
Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass unter anderem entsprechend Artikel 49 Absatz 3 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/1060 Informationen öffentlich zugänglich (zum Beispiel auf der Website der ESF-Verwaltungsbehörde www.esf.de) sind, wie beispielsweise:
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bei juristischen Personen: Name des Begünstigten
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Bezeichnung des Vorhabens
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Zweck und erwartete und tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens
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Datum des Beginns des Vorhabens
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voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens
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Gesamtkosten des Vorhabens
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betroffenes spezifisches Ziel
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Unions-Kofinanzierungssatz
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bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten: Standort des Begünstigten, an dem er Rechtsträger ist, beziehungsweise die Region auf NUTS 2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist
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Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
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Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g Verordnung (EU) 2021/1060
Die Zuwendungsempfänger erklären sich weiterhin damit einverstanden, dass sie zur Sicherstellung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug die nach Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/1060 zu erhebenden Daten des Anhangs XVII VO (EU) 2021/1060 im dafür eingerichteten IT-System erfassen. Diese Daten umfassen teilweise sensible beziehungsweise persönliche Daten zur Person oder zum Unternehmen und, falls vorhanden, zu allen wirtschaftlichen Eigentümern und allen Auftragnehmenden und deren wirtschaftlichen Eigentümern und Verträgen. Um den geltenden Datenschutzvorschriften zu genügen, müssen die Vorgaben der Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 14 DSGVO umgesetzt werden.
6.5 Kommunikation
Mit ihrem Antrag verpflichten sich die Antragstellenden dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten im Hinblick auf Sichtbarkeit und Transparenz gemäß Artikel 46 Buchstabe a, Artikel 47 sowie Artikel 50 in Verbindung mit Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060 zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms/Projekts durch den ESF Plus hinzuweisen.
6.6 IT-System
Das gesamte ESF Plus-Zuwendungsverfahren wird elektronisch über das Projektverwaltungssystem Förderportal Z-EU-S (https://foerderportal-zeus.de) abgewickelt.
Schriftform erforderliche Vorgänge sind elektronisch zu „unterzeichnen“. Dies erfolgt bei jeder Schriftform erforderlichen Einreichung über die in Z-EU-S bereitgestellten elektronischen Formulare und Identitätsnachweis mittels des kostenlosen eID-Services von Z-EU-S oder – alternativ – durch Aufbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) auf das PDF-Exportdokument des eingereichten Vorgangs unter Verwendung einer entsprechenden QES-Signaturlösung (für Details wird auf die Online-Hilfe von Z-EU-S verwiesen). In Ausnahmefällen kann bei der Bewilligungsbehörde die Nachreichung der Unterschrift auf postalischem Wege beantragt werden. Behördenseitig wird grundsätzlich mittels qualifizierter elektronischer Signatur (QES) unterschrieben und die signierten Bescheide in Z-EU-S zur Verfügung gestellt. Bei Ausfall oder Nichtverfügbarkeit der Technik kann in Ausnahmefällen ein Bescheid auch in Papierform zugehen.
Auf der Eingangsseite des Förderportals Z-EU-S www.foerderportal-zeus.de sind Informationen über die Registrierung für das Förderportal Z-EU-S und ein Hilfe-Service abrufbar.
7 Verfahren
Das federführende BMFSFJ steuert das ESF Plus-Programm „Integrationskurs mit Kind Plus: Perspektive durch Qualifizierung“ in Kooperation mit dem BMI. Mit der Koordinierung und fördertechnischen Umsetzung und der inhaltlichen Begleitung des ESF Plus-Programms hat das BMFSFJ die ARGE Regiestelle für Bundesprogramme im Bereich Kindertagesbetreuung (ARGE Regiestelle KiTa-B) beauftragt.
7.1 Antragsverfahren
Die Antragstellung erfolgt in elektronischer Form über Z-EU-S. Die Frist zur Einreichung beträgt grundsätzlich vier Wochen vor geplantem Vorhabenbeginn und wird gesondert auf www.esf.de bekannt gegeben.
Diese Eingangsfrist gilt als Ausschlussfrist.
7.2 Bewilligungsverfahren
Der ARGE Regiestelle KiTa-B obliegt die Information, die fördertechnische Beratung der Antragstellenden sowie die Prüfung der Förderanträge und die Berichterstattung gegenüber dem BMFSFJ. Die Bewilligung der Zuwendungen, die Auszahlung der Zuwendungen an die Antragstellenden sowie die Prüfung der Mittelverwendung erfolgen seitens der gsub mbH als beliehenem Unternehmen.
Die Fördergrundsätze für die Bewilligung von Zuwendungen aus dem ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027, unter anderem abrufbar unter www.esf.de, sind zu beachten.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der ESF-Mittel erfolgt gemäß den Besonderen Nebenbestimmungen für ESF Plus-Zuwendungen (BNBEST-P/G-ESF-Bund) im Wege der Erstattung (Erstattungsverfahren). Die Auszahlung der Bundesmittel erfolgt grundsätzlich im Anforderungsverfahren.
7.4 Zwischennachweis/Verwendungsnachweis
Ausgaben, die auf Grundlage von Pauschalen gemäß Nummer 6.2.3 BNBest-P-ESF-Bund und Nummer 6.4.1 BNBest-Gk-ESF-Bund abgerechnet werden, sind in einer Summe in der Belegliste aufzuführen. Die Zuwendungsempfänger bestätigen, dass Ausgaben für den Zweck, für den die Pauschale gewährt wurde, tatsächlich angefallen sind und die Einhaltung der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung gewahrt wurde.
Soweit die Verwendungsbestätigung nicht erbracht wird, kann die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid nach § 49 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückfordern.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Zusätzlich prüfberechtigt sind die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), die ESF-Verwaltungsbehörde und die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie ihre zwischengeschalteten Stellen gemäß Nummer 7.4 BNBest-P-ESF-Bund, BNBest-Gk-ESF-Bund.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung auf der Seite www.esf.de in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.
Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Im Auftrag
Nora Damme
- 1
- Der Integrationskurs bietet Migrantinnen und Migranten die Möglichkeit, die deutsche Sprache bis zum Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens zu lernen. Der Integrationskurs vermittelt im Rahmen des integrierten Orientierungskurses auch Einblicke in die deutsche Geschichte, Rechtsordnung, Kultur und Werte. Ziel der Teilnahme am Integrationskurs ist es, mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut zu werden, dass man ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln kann. Der Integrationskurs besteht seit 2005 und wird fortlaufend weiterentwickelt (gemäß Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler [Integrationskursverordnung] vom 13. Dezember 2004).
- 2
- Im Bundesprogramm „Integrationskurs mit Kind“ (2022 bis 2023) haben im ersten Quartal 2023 43 Prozent der Beaufsichtigungspersonen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Integrationskurs absolviert.
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