Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Förderrichtlinie
zur Etablierung einer industriellen Bioökonomie
durch die Weiterentwicklung und Skalierung biobasierter Verfahren
sowie den Aufbau regionaler Innovationscluster
1 Förderziele und Rechtsgrundlagen
Die Nutzung biogener Rohstoffe und biobasierter Verfahren in der Industrie sowie die Etablierung einer Kreislaufwirtschaft besitzen eine hohe Relevanz für eine nachhaltige Rohstoff- und Energieversorgung, die globale Ernährungssicherung und den Schutz von Klima und Umwelt. In der im Januar 2020 veröffentlichten Nationalen Bioökonomiestrategie1 und der im Oktober 2023 veröffentlichten Industriestrategie2 ist der Wandel von einer überwiegend auf fossilen Rohstoffen basierenden Wirtschaft hin zu einer ökonomisch und ökologisch nachhaltigen, klimafreundlichen Wirtschaftsform als Ziel der Bundesregierung verankert worden. Die Bioökonomie gilt als Game Changer für diesen Transformationsprozess. Sie umfasst die Erzeugung, Erschließung und Nutzung biologischer Ressourcen, Prozesse und Systeme, um Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in allen wirtschaftlichen Sektoren im Rahmen eines zukunftsfähigen Wirtschaftssystems bereitzustellen.
Unter Berücksichtigung der oben genannten Strategien werden mit der Förderrichtlinie folgende operationalen Ziele verfolgt:
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Industrie-/wirtschaftspolitische Ziele:
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Demonstration zur industriellen Umsetzbarkeit, Serientauglichkeit und zum Kostenreduktionspotenzial bioökonomischer Produkte und Verfahren
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Generierung zusätzlicher Wertschöpfung
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Ermöglichung branchenübergreifender Anwendungen
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Integration skalierter biobasierter Produkte und Verfahren in industrielle Wertschöpfungsnetze
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Klima- und Nachhaltigkeitsziele:
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Verminderung von Treibhausgasemissionen
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Steigerung der Ressourceneffizienz
Mit dem Förderprogramm „Industrielle Bioökonomie“ fördert das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) daher die Weiterentwicklung, Skalierung und praxisnahe Erprobung von innovativen und nachhaltigen Produkten und Verfahren, die auf der Nutzung biogener Roh- und Reststoffe oder der Verwertung von CO2 durch biotechnologische Prozesse und Verfahren basieren, vom Labormuster bis zum vorindustriellen Fertigungsverfahren. Geförderte Projekte sollen einen Beitrag zur Erreichung der Nachhaltigkeits- und Klimaziele leisten, insbesondere zur Verminderung von Treibhausgasemissionen (Beitrag zu SDG 13) und zur Steigerung der Ressourceneffizienz (SDG 9). Durch die Förderung der Planung und des Baus von Demonstrationsanlagen soll der Nachweis des technischen und später wirtschaftlichen Potenzials biobasierter Produkte und Verfahren erbracht werden. Zusätzlich soll durch die Förderung des Aufbaus von Innovationsclustern der regionale Wandel bestehender Industrieregionen zu Beispielregionen der industriellen Bioökonomie und die Etablierung neuer Wertschöpfungsnetze vorangetrieben werden.
Durch das themen- und branchenoffene Förderprogramm wird die Anschlussfähigkeit an bestehende Forschungsprogramme der Bundesregierung und eine weiterführende Förderung von der industriellen Entwicklung hin zu erprobten, qualifizierten Produktionsverfahren sichergestellt. So soll das Potenzial biobasierter Produkte und Verfahren demonstriert werden. Gefördert werden Projekte, die ein hohes Potenzial für die industrielle Anwendung aufweisen, die Marktposition der beteiligten Unternehmen stärken, zukunftsfähige Arbeitsplätze und neue Wertschöpfung generieren.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie die aktuellen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise die jeweils aktuell gültigen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsprojekte (NKBF in der jeweils gültigen Fassung).
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen im Sinne der De-minimis-Beihilfen-Verordnung3 der EU-Kommission sowie auf der Grundlage von Artikel 17 (Absatz 2 Buchstabe a), 25 (Absatz 2 Buchstabe c und d), 26a, 27 (Absatz 8) und 28 (Absatz 2 Buchstabe a und c) der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)4 der EU-Kommission gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Einzel- oder Verbundprojekte, die durch die Weiterentwicklung, Skalierung und praxisnahe Erprobung von biobasierten Produkten und Verfahren beziehungsweise durch den Aufbau von Innovationsclustern einen relevanten Beitrag zu einer nachhaltigen Bioökonomie leisten. Die anvisierten Produkte und Verfahren sollen auf der Nutzung biogener Roh- und Reststoffe oder der Verwertung von CO2 basieren und ein hohes Potenzial für zusätzliche Wertschöpfung und die industrielle Anwendung besitzen. Außerdem soll mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt werden, ohne dass sich gleichzeitig eines der beiden anderen Kriterien deutlich verschlechtert5:
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Fossilbasierte Produkte oder Verfahren werden ersetzt oder gänzlich neue biobasierte Lösungen geschaffen.
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Die Ressourceneffizienz wird beispielsweise durch Reststoffverwertung, Kaskadennutzung oder Kreislauffähigkeit gesteigert.
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Die Emission von Treibhausgasen wird im Vergleich zum Stand der Technik reduziert.
Das Potenzial der Bioökonomie wird insbesondere erschlossen, wenn technologische und biologische Ansätze miteinander verbunden werden. Neben der Entwicklung biotechnologischer Verfahren kann dies durch eine Verzahnung mit weiteren Schlüsseltechnologien (Enabling Technologies) erfolgen. Digitale Lösungen, wie beispielsweise intelligente Prozesssteuerung, künstliche Intelligenz, digitale Zwillinge oder smarte Sensoren, können ebenso wie Ansätze aus der Nanotechnologie oder Robotik einen erheblichen Beitrag zu Prozessoptimierung, Ressourceneffizienz und Kreislaufführung leisten.
Die Projekte bauen mindestens auf dem Technologiereifegrad6 (TRL) 4 (Baustein A und D) beziehungsweise TRL 6 (Baustein B und C) auf und können maximal bis TRL 8 fortgeführt werden (siehe Nummer 4 „Zuwendungsvoraussetzungen“ dieser Förderrichtlinie).
Bei unternehmenseigenen Demonstrationsanlagen im Sinne dieser Förderrichtlinie handelt es sich unter Berücksichtigung des maximal förderfähigen TRL 8 um eine Vorserien-Produktionsanlage, die funktionstüchtig und qualifiziert ist. In der Regel unterscheidet diese sich von einer späteren Anlage für die industrielle Serienproduktion entweder hinsichtlich der Größenordnung (volumetrischer Maßstab) oder der Ausbaustufe. Nach der Erprobung des Verfahrens in einer Demonstrationsanlage kann die Anlage zur finalen Serienproduktionsanlage umgebaut und erweitert werden.
Mehrzweck-Demonstrationsanlagen im Sinne der Förderrichtlinie sind Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen gemäß den Bestimmungen in Artikel 2 Absatz 98a AGVO und Artikel 26a AGVO. Diese Anlagen müssen mehreren Nutzern, insbesondere KMU, offenstehen, die Fortschritte durch industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung anstreben und Unterstützung suchen, um neue oder verbesserte Produkte und Verfahren zu erproben.
Gefördert werden Projekte, die einem der folgenden vier Bausteine zugeordnet werden können:
Baustein A – Entwicklung von Produkten und Verfahren
Ziel des Bausteins A ist es, die Entwicklung und Skalierung von biobasierten Produkten und Verfahren voranzutreiben und zu zeigen, dass sie sich in industrielle Anwendungen überführen lassen. Innerhalb eines Vorhabens soll die Erhöhung um mindestens einen Technologiereifegrad erfolgen.
Förderfähig sind die folgenden Maßnahmen:
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Experimentelle Entwicklung (Artikel 2 Nummer 86 AGVO): Biobasierte Prozesse und Verfahren werden durch die Nutzung eigener Versuchsanlagen oder bestehender Mehrzweck-Demonstrationsanlagen (MPA)7 bis zum vorindustriellen Maßstab weiterentwickelt, getestet, skaliert und optimiert. Hierdurch können die Wirtschaftlichkeit validiert und Produktmuster angefertigt werden.
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Durchführbarkeitsstudien (Artikel 2 Nummer 87 AGVO) zur Integration biobasierter Prozesse und Verfahren in ein Wertschöpfungsnetz, die in Eigenleistung oder durch externe Dienstleister erstellt werden, beispielsweise:
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zur Analyse technischer, organisatorischer, rechtlicher und finanzieller Anforderungen für die spätere Produktion,
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zur Bestimmung der Erfolgsaussichten des neuen Produkts oder Verfahrens,
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zur Analyse der erforderlichen Rahmenbedingungen und zur Ausarbeitung von Konzepten zur Integration in das Wertschöpfungsnetz.
Hierzu können unter anderem eine SWOT-Analyse, Marktanalyse, Geschäftsmodellentwicklung, Ressourcenplanung, Cashflow-Analyse, Lebenszyklus-Analyse oder die Initiierung von Normungs- und Standardisierungsaktivitäten durchgeführt werden. - –
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Innovationsbeihilfen für KMU (siehe Nummer 5 „Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen“ dieser Förderrichtlinie):
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zur Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten und gegebenenfalls zu treffende Schutzrechtsvereinbarungen mit Anlagenbetreibern,
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für Innovationsberatungsdienste (Artikel 2 Nummer 94 AGVO) und innovationsunterstützende Dienstleistungen (Artikel 2 Nummer 95 AGVO), zum Beispiel zur Unterstützung beim Wissenstransfer, zur Unterstützung und Schulung hinsichtlich der Einführung oder Nutzung innovativer Technologien und Lösungen, zur Bereitstellung von Datenbanken oder Zertifizierung oder anderer damit verbundener Dienste.
Baustein B – Anlagenplanung
Gegenstand der Förderung ist die Planung von unternehmenseigenen Demonstrationsanlagen der industriellen Bioökonomie in Deutschland. Baustein B soll damit Unternehmen, Fördermittelgebern und privaten Investoren eine Entscheidungsgrundlage für die Investition in die Demonstrationsanlage bereitstellen. Förderfähig sind die folgenden Maßnahmen:
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Durchführbarkeitsstudien (Artikel 2 Nummer 87 AGVO) zur Anlagenplanung: Erstellung von Planungsunterlagen und Konzepten zur Realisierung der technischen und baulichen Anlage inklusive ihrer Anschlusskomponenten und zugehöriger Prozesstechnik (zum Beispiel Lager- oder Fördertechnik) und Gebäude- beziehungsweise Grundstückinfrastruktur (wenn die Maschinen- und Prozesstechnik planerisch im Bauwerk integriert werden muss). Die Anlagenplanung kann sowohl durch eine Beauftragung von Dritten als auch in Eigenleistung durch Projektpartner (zum Beispiel Ingenieurdienstleister für Anlagenplanung und -bau) erfolgen.
Die Anlagenplanung kann durch die folgenden förderfähigen Maßnahmen begleitet werden:
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Durchführbarkeitsstudien (Artikel 2 Nummer 87 AGVO) zur Marktvorbereitung: Analyse technischer, organisatorischer, rechtlicher und finanzieller Anforderungen für die spätere Produktion, Bewertung der Erfolgsaussichten für Anlagenrealisierung und -betrieb, Genehmigungsverfahren (ohne behördliche Kosten).Hierzu können unter anderem eine SWOT-Analyse, Marktanalyse, Geschäftsmodellentwicklung, Ressourcenplanung, Cashflow-Analyse, Lebenszyklus-Analyse oder die Initiierung von Normungs- und Standardisierungsaktivitäten durchgeführt werden.
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Experimentelle Entwicklung (Artikel 2 Nummer 86 AGVO): begleitende Versuche zur Erweiterung der Datenbasis oder Testung alternativer Lösungsstrategien für die Anlagenplanung,
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Innovationsbeihilfen für KMU (siehe Nummer 5 „Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen“ dieser Förderrichtlinie):
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zur Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten,
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für Innovationsberatungsdienste (Artikel 2 Nummer 94 AGVO) und innovationsunterstützende Dienstleistungen (Artikel 2 Nummer 95 AGVO), zum Beispiel zur Unterstützung beim Wissenstransfer, zur Unterstützung und Schulung hinsichtlich der Einführung oder Nutzung innovativer Technologien und Lösungen, zur Bereitstellung von Datenbanken oder Zertifizierung oder anderer damit verbundener Dienste.
In Ausnahmefällen ist die Förderung der Planung von Mehrzweck-Demonstrationsanlagen möglich. Die Mehrzweck-Demonstrationsanlage muss nachweislich eine Lücke in der bestehenden Erprobungs- und Versuchsinfrastruktur in Deutschland schließen und einen konkreten Bedarf der Industrie adressieren. Die zu planende Anlage muss der Nutzung durch Unternehmen, insbesondere KMU, offenstehen.
Baustein C – Anlagenbau
Gegenstand der Förderung sind Investitionen in Demonstrationsanlagen der industriellen Bioökonomie in Deutschland. Damit sollen Unternehmen beim Übergang zu einer nachhaltigen, biobasierten Produktionsweise unterstützt werden.
Förderfähig sind die folgenden Maßnahmen:
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Investitionen in unternehmenseigene Demonstrationsanlagen zur Erprobung und Skalierung ihrer biobasierten Prozesse und Verfahren. Die Förderung umfasst Investitionen in den Bau, die Modernisierung oder Erweiterung von unternehmenseigenen Demonstrationsanlagen. Förderfähig sind Investitionskosten in die technische Infrastruktur (Maschinen- und Prozesstechnik) und die Kosten für Gebäude der technischen Infrastruktur.
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Investitionen in Mehrzweck-Demonstrationsanlagen: In Ausnahmefällen ist die Förderung des Baus, der Modernisierung oder Erweiterung von Mehrzweck-Demonstrationsanlagen möglich. Förderfähig sind die Kosten für die technische Infrastruktur (Maschinen- und Prozesstechnik). Die Mehrzweck-Demonstrationsanlage muss nachweislich eine Lücke in der bestehenden Erprobungs- und Versuchsinfrastruktur in Deutschland schließen und einen konkreten Bedarf der Industrie adressieren.
Baustein D – Innovationscluster der industriellen Bioökonomie
In Form von Einzelprojekten werden Managementeinrichtungen gefördert, die für die Etablierung eines regionalen Innovationsclusters der industriellen Bioökonomie verantwortlich sind. Innovationscluster sollen die Transformation bestehender Industrieregionen zu Regionen der industriellen Bioökonomie durch den Aufbau von nachhaltigen Wertschöpfungsnetzen vorantreiben. Innerhalb eines Innovationsclusters sollen Akteure dabei unterstützt werden, neue biobasierte Produkte und Verfahren in regionale, überregionale sowie bundesländerübergreifende industrielle Wertschöpfungsnetze zu integrieren. Innovationscluster sollen in eine Region eingebettet sein, die über eine entsprechende technische und logistische Infrastruktur, Industrieunternehmen, Forschungseinrichtungen sowie eine Strategie zur Transformation (zum Beispiel eine regionale oder bundeslandweite Bioökonomiestrategie) verfügt.
Betriebsbeihilfen für Innovationscluster umfassen die Ausgaben beziehungsweise Kosten für Personal und Verwaltung (einschließlich Gemeinkosten):
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zum Aufbau und zur Organisation des Innovationsclusters, zum Beispiel Projektmanagement, Öffentlichkeitsarbeit, Verstetigungskonzept,
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zur Vernetzung und regionalen Zusammenarbeit, zum Beispiel Aufbau und Erweiterung eines regionalen Netzwerks, Unterstützung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs der regionalen Akteure, Initiierung von Partnerschaften für Kooperationen und Pilotprojekte,
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zur Weiterentwicklung der Transformationsstrategie,
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zur Erbringung und Weiterleitung von Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen, zum Beispiel Unterstützung beim Zugang zu Demonstrationsanlagen, Anbahnung von Kooperationen für FuE-Projekte oder Pilotanwendungen, Marktforschung und Fachkommunikation, Initiierung und Durchführung von Normungs- und Standardisierungsaktivitäten,
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zur Wissensvermittlung, zum Beispiel Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Identifikation von (Kompetenz-)Bedarfen, Durchführung von Workshops oder Konferenzen, Aufbau von Datenbanken.
Der Bedarf und die Erfolgsaussichten für einen Innovationscluster der industriellen Bioökonomie sind durch die antragstellende Managementeinrichtung ausführlich darzulegen. Hierfür sind Referenzprojekte in der Region (mindestens TRL 4), bestehende regionale Infrastruktur, assoziierte Partner aus Wirtschaft und Wissenschaft (Letter of Intent), die bestehende Transformationsstrategie der Region und die Abgrenzung zu bestehenden Initiativen (Alleinstellungsmerkmal) nachzuweisen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind:
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KMU inklusive Start-ups,
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weitere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft insbesondere im Verbund mit KMU,
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Hochschulen, Universitäten, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie vergleichbare Institutionen.
Hochschulen, Universitäten, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie vergleichbare Institutionen sind in den Bausteinen A und D sowie in den Bausteinen B und C für die Planung und den Bau von unternehmenseigenen Demonstrationsanlagen nur als Teil eines Konsortiums mit Industriebeteiligung als Antragsberechtigte zugelassen. Für Planung und den Bau von Mehrzweck-Demonstrationsanlagen sind alle oben genannten Personen antragsberechtigt.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung oder vergleichbar), in Deutschland verlangt.
Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen8. Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Von der Förderung ausgeschlossen sind grundsätzlich Antragsteller,
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die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
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die die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO erfüllen. Hierdurch werden bestimmte Formen der Regionalbeihilfen, Beihilfen für Fischerei und Aquakultur, Beihilfen für die Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Beihilfemaßnahmen, die durch die mit ihnen verbundenen Bedingungen oder durch ihre Finanzierungsmethode zu einem nicht abtrennbaren Verstoß gegen Unionsrecht führen, ausgeschlossen,
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die als Unternehmen in Schwierigkeiten entsprechend Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a bis e AGVO anzusehen sind,
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über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern auf den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO zutreffen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Laufzeit der Projekte ist in der Regel auf einen Zeitraum von bis zu drei Jahren angelegt.
Die für ein Verbundprojekt insgesamt beantragten Fördermittel müssen überwiegend den beteiligten Unternehmen gewährt werden.
Voraussetzungen für eine Förderung ist der Nachweis des erforderlichen Technologiereifegrads des jeweiligen Bausteins dieser Förderrichtlinie:
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Bausteine A und D: TRL 4 (Technologie beziehungsweise Prototyp ist erfolgreich im Labormaßstab validiert, die Phase der industriellen Forschung ist abgeschlossen). In Baustein D erfolgt der Nachweis über Referenzprojekte regionaler Akteure.
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Bausteine B und C: TRL 6 (Erfolgreiche Demonstration des Gesamtsystems beziehungsweise -verfahrens unter Einsatzbedingungen, das heißt die technische Machbarkeit im Anwendungsbereich ist nachgewiesen). Sollten die einzelnen Prozessschritte des Verfahrens, nicht jedoch das Gesamtverfahren, TRL 6 erreicht haben, wird Antragstellenden empfohlen, den Nachweis des TRL 6 für das Gesamtverfahren im Anwendungsbereich zunächst im Rahmen eines Projekts in Baustein A zu erbringen.
Folgende Voraussetzungen sind für eine Förderung des Neu-, Aus- und Umbaus von unternehmenseigenen Demonstrationsanlagen (Baustein C) zu erfüllen:
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Es liegen belastbare Planungsunterlagen vor, die der eingereichten Skizze beizufügen sind.
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Dem Neu-, Aus- und Umbau von unternehmenseigenen Demonstrationsanlagen muss nach Projektende eine Phase zur Erprobung und Optimierung folgen. Angaben hierzu sind im Verwertungsplan der Skizze beziehungsweise des Antrags zu integrieren.
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Der Nachweis des Beitrags zur Nachhaltigkeit ist durch eine Ökobilanzierung (life cycle assessment, LCA) zu erbringen.
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Die Notwendigkeit des Neu-, Aus- oder Umbaus einer Mehrzweck-Demonstrationsanlage ist zu belegen, zum Beispiel durch LOI potenzieller Nutzer, Studien oder Strategiepapiere, Angaben zum Benchmarking in der eingereichten Skizze.
Im Fall der Förderung von Verbundprojekten regeln die Partner eines Verbundprojekts ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung und benennen einen Koordinator, der als zentraler Ansprechpartner fungiert und sicherstellt, dass die einzelnen Teilprojekte effektiv zusammenarbeiten und die Ergebnisse zusammengeführt werden. Die Projektpartner haben dafür Sorge zu tragen, dass zeitnah zum Projektbeginn eine gültige Kooperationsvereinbarung vorliegt. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen oder Hochschulen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 19. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1) zu beachten. Einzelheiten zu den Kriterien, über die vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt eine grundsätzliche Übereinkunft nachgewiesen werden muss, können dem Formularschrank für Fördervordrucke des Bundes entnommen werden.9
Bezüge zu anderen Fördermaßnahmen des Bundes, der Länder und der Europäischen Union, beispielsweise Grundlagenforschung bis zu TRL 3 und deren Bedeutung für das geplante Projekt, sind anzugeben. Bisherige und geplante entsprechende Aktivitäten sind zu dokumentieren. Die Förderung von Verbundprojekten mit ausländischen Partnern ohne Betriebsstätte in Deutschland ist möglich. Die Fördermöglichkeiten für anteilige Projektarbeiten der deutschen Partner werden dabei auf Basis einer Antragstellung im oben dargestellten nationalen Verfahren geprüft. Die ausländischen Partner haben ihre Aufwendungen ohne Bundeszuwendungen zu finanzieren. Weiterhin müssen die Antragsteller ihre Zuverlässigkeit und Bonität sowohl in der Skizzen- als auch in der Antragsphase (siehe Nummer 8 „Verfahren“ dieser Förderrichtlinie) nachweisen. Für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Projekte gelten grundsätzlich folgende Voraussetzungen:
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Antragsteller müssen über das notwendige technologische und betriebswirtschaftliche Potenzial verfügen, um anspruchsvolle und risikoreiche Projekte durchführen und die daraus resultierenden Ergebnisse umsetzen zu können;
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Antragsteller müssen über ein geordnetes Rechnungswesen verfügen;
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Unternehmen sollen ihre Gründung abgeschlossen haben und müssen in der Lage sein, den für das Projekt erforderlichen finanziellen Eigenanteil aufzubringen;
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die nach Abzug des Personals für das Forschungs-, Entwicklungs- und Innovations-Projekt verbleibende Personalkapazität, einschließlich der Geschäftsführung, muss den weiteren Geschäftsgang im Unternehmen sicherstellen können;
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der Umsatz eines Unternehmens steht in einem angemessenen Verhältnis zur beantragten Zuwendung.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung auf Ausgaben- oder Kostenbasis als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die unter Berücksichtigung der beihilfe- und haushaltsrechtlichen Vorgaben individuell bis zu 90 %, in Ausnahmefällen und unter den Voraussetzungen der Verwaltungsvorschrift Nummer 2.4 zu § 44 BHO bis zu 100 % gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Projekte von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben anteilfinanziert werden. Eine pauschalierte Abrechnung ist nur zulässig im Rahmen des Artikels 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO oder der De-minimis-Verordnung.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet: Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
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anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
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anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote müssen bei der AGVO die jeweils beihilfefähigen Kosten sowie die jeweils einschlägige Beihilfehöchstintensität nach Artikel 17, 25, 26a, 27 oder 28 der AGVO sowie der jeweils einschlägige Höchstbetrag („Anmeldeschwelle“) aus Artikel 4 und bei der De-minimis-Verordnung der Höchstbetrag in Höhe von 300 000 Euro pro Unternehmen in drei Jahren berücksichtigt werden.
Die Beihilfehöchstintensität (Förderquote in % der beihilfefähigen Kosten) der einzelnen Förderkomponenten ist in der Höhe gedeckelt und beträgt für Unternehmen nach AGVO:
Baustein A – Entwicklung von Produkten und Verfahren/Baustein B – Anlagenplanung:
Experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c AGVO)
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25 %
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zuzüglich KMU-Bonus von 10 beziehungsweise 20 % für mittlere beziehungsweise kleine Unternehmen
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Erhöhung um bis zu 15 % für „wirksame Zusammenarbeit“ nach Absatz 6 Buchstabe b Ziffer i AGVO
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Zu den beihilfefähigen Kosten ist Artikel 25 Absatz 3 AGVO zu beachten. Gemäß Artikel 4 AGVO beträgt die Höchstintensität der beihilfefähigen Kosten 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben.
Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d AGVO)
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50 %
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zuzüglich KMU-Bonus von 10 beziehungsweise 20 % für mittlere beziehungsweise kleine Unternehmen
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Zu den beihilfefähigen Kosten ist Artikel 25 Absatz 3 AGVO zu beachten. Gemäß Artikel 4 AGVO beträgt die Höchstintensität der beihilfefähigen Kosten 8,25 Millionen Euro pro Studie.
Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a und c AGVO)
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50 % für Patentkosten, Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen
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Zu den beihilfefähigen Kosten ist Artikel 28 Absatz 2 AGVO zu beachten. Gemäß Artikel 4 AGVO beträgt die Höchstintensität der beihilfefähigen Kosten 10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben.
Baustein C – Anlagenbau
Investitionsbeihilfen für KMU (Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a AGVO) zum Bau von unternehmenseigenen Demonstrationsanlagen
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20 % für kleine Unternehmen
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10 % für mittlere Unternehmen
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Beihilfefähig sind die Kosten für Investitionen in materielle Vermögenswerte.
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Nicht förderfähig sind Ersatzbeschaffungen, der Erwerb von Grundstücken, Fahrzeuge und Ausgaben für gebrauchte Wirtschaftsgüter.
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Gemäß Artikel 4 AGVO beträgt die Höchstintensität der beihilfefähigen Kosten 8,25 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben.
Investitionsbeihilfen für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen (Artikel 26a AGVO) zum Bau oder zur Modernisierung von Mehrzweck-Demonstrationsanlagen:
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25 %
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zuzüglich KMU-Bonus von 10 beziehungsweise 20 % für mittlere beziehungsweise kleine Unternehmen
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Erhöhung um weitere 5 Prozentpunkte bei Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen, bei denen mindestens 80 % der jährlichen Kapazitäten KMU zugewiesen werden
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Beihilfefähig sind die Kosten für Investitionen in materielle Vermögenswerte.
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Nicht förderfähig sind Investitionen in Gebäude und periphere Infrastruktur, Ersatzbeschaffungen, der Erwerb von Grundstücken, Fahrzeuge und Ausgaben für gebrauchte Wirtschaftsgüter.
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Gemäß Artikel 4 AGVO beträgt die Höchstintensität der beihilfefähigen Kosten 25 Millionen Euro pro Infrastruktur.
Baustein D – Innovationscluster der industriellen Bioökonomie
Beihilfen für Innovationscluster (Artikel 27, insbesondere Absatz 8 AGVO)
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50 % für Betriebsbeihilfen
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Gemäß Artikel 4 AGVO beträgt die Höchstintensität der beihilfefähigen Kosten 10 Millionen Euro pro Innovationscluster.
De-minimis-Beihilfen
Eine Förderung auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung kann in den Bausteinen A, B, C und D unter folgenden Voraussetzungen für alle in Nummer 3 der Förderrichtlinie genannten Fördergegenstände gewährt werden:
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Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen übersteigt in einem Zeitraum von drei Jahren nicht den Betrag von 300 000 Euro (rollierender Zeitraum). Die Vorgaben des Artikels 2 der De-minimis-Verordnung zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sind dabei zu berücksichtigen.
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Die De-minimis-Förderung wird erst gewährt, nachdem der Zuwendungsgeber von dem betreffenden Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat, in der dieses alle anderen ihm in den letzten drei Jahren gewährten De-minimis-Beihilfen angibt, für die die vorliegende oder andere De-minimis-Verordnungen gelten.
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Dem Unternehmen wird in schriftlicher oder elektronischer Form die Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mitgeteilt und es wird unter ausdrücklichem Verweis auf die De-minimis-Verordnung darauf hingewiesen, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt.
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Ab dem 1. Januar 2026 ist außerdem jede De-minimis-Beihilfe in ein zentrales Register einzutragen.
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Sind De-minimis-Restfördermöglichkeiten teilweise ausgeschöpft, kann ergänzend nach AGVO gefördert werden.
Für die De-minimis-Förderung gelten folgende Förderquoten:
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KMU können eine Anteilfinanzierung bis zu 85 %,
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Großunternehmen können eine Anteilfinanzierung bis zu 60 %
der zuwendungsfähigen Kosten beantragen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgaben- beziehungsweise Kostenbasis werden die jeweils gültigen allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß Nummer 1 (zu finden unter https://foerderportal.bund.de/ in der Rubrik „Formularschrank BMWK“).
Die Projekte dürfen noch nicht begonnen worden sein. Die Antragsteller müssen über die notwendige fachliche Qualifikation, über ausreichende personelle und finanzielle Kapazitäten und über die technische Grundausstattung zur Durchführung des Projekts verfügen. Sie müssen die Gewähr einer ordnungsgemäßen Mittelverwendung nachweisen.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, für die Auszahlung der Zuwendungsmittel am Verfahren über die Plattform „profi-Online“ teilzunehmen.
Datenschutz und Erfolgskontrolle
Das BMWK ist gemäß § 7 BHO und den zugehörigen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften verpflichtet, eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle durchzuführen. Das BMWK kann eine Evaluation mit dem Ziel beauftragen, wesentliche Beiträge für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms zu erheben.
Antragstellende müssen sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären und werden im Zuwendungsbescheid dazu verpflichtet, dass
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sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichte Unterlagen dem BMWK oder dem Projektträger zur Verfügung stehen, sie dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union auf Verlangen erforderliche Auskünfte erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen gestatten und entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen;
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die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
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alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise
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von der administrierenden Stelle, dem BMWK oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle gespeichert werden können,
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zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Verwaltungsvorschrift nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden können,
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vom BMWK an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können,
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für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden,
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die anonymisierten beziehungsweise aggregierten Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können.
Der Zuwendungsempfänger wird verpflichtet, alle im Rahmen der Erfolgskontrolle benötigten und vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle benannten Daten bereitzustellen, an vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle für die Erfolgskontrolle beziehungsweise Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und gegebenenfalls an einer vom Zuwendungsgeber beauftragten Evaluation mitzuwirken. Dies gilt auch für Prüfungen durch den Bundesrechnungshof gemäß § 91 BHO. Bei der Auswahl teilnehmender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat der Zuwendungsempfänger darauf zu achten, dass diese zum relevanten Zuwendungsverfahren Auskunft geben können. Für die genannten Pflichten des Zuwendungsempfängers gelten die in den Nebenbestimmungen genannten Fristen. Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, die für die Bereitstellung von Daten Dritter gegebenenfalls erforderliche Einwilligungserklärung einzuholen.
Die Informationen werden ausschließlich für die vorgenannten Zwecke verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen, Unternehmen oder Einrichtungen nicht möglich ist.
7 Subventionserhebliche Tatsachen
Bei den Zuwendungen kann es sich um Subventionen im Sinne von § 264 Absatz 8 des Strafgesetzbuchs handeln. Die Antragsteller werden daher bereits vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf ihre Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen. Der Antragsteller muss zudem die Kenntnis der im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen bestätigen.
8 Verfahren
8.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung des Förderprogramms hat das BMWK derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
VDI Technologiezentrum GmbH
Projektträger Industrielle Bioökonomie
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Telefon: +49 2 11/62 14 – 527
E-Mail: Industrielle-Biooekonomie@vdi.de
Vergleiche https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dossier/Industrielle-Biooekonomie/industrielle-biooekonomie-kontakt.html
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
8.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
8.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Stufe sind dem BMWK und dem beauftragten Projektträger zunächst Projektskizzen in elektronischer Form einzureichen. Bei Verbundprojekten sind Projektskizzen durch den Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Projektskizze wird elektronisch über das folgende Internetportal eingereicht:
https://www.projekt-portal-vditz.de/bekanntmachung
Die für eine Beteiligung an der Förderrichtlinie benötigten Informationen sind dort verfügbar, ebenso eine verbindliche Vorlage für die Skizzenerstellung. Es wird empfohlen, bereits bei der Erstellung der Projektskizze Kontakt mit dem Projektträger aufzunehmen (siehe Nummer 8.1).
Für die Bausteine A, B und D ist der erste Einreichungsstichtag für Skizzen der 15. Januar 2025. Danach sind Skizzeneinreichungen jeweils zum 15. April und 15. Oktober eines Kalenderjahres möglich.
Für den Baustein C können jährlich zum 15. Oktober (erstmalig 2025) Skizzen eingereicht werden.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Für die Projektskizze mit einem Umfang von maximal 15 DIN-A4-Seiten ist folgende Gliederung entsprechend der unter dem oben genannten Internetportal hinterlegten verbindlichen Vorlage für die Skizzenerstellung zu verwenden:
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Thema und Zielstellung des Projekts (Baustein D zusätzlich: Darstellung der Beispielregion, ihres Aufbaus und ihrer Qualität; Beschreibung der Strategie zur Entwicklung der industriellen Bioökonomie in der Region und Darstellung der Einbindung des geplanten Projekts darin)
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Bezug zu den förderpolitischen Zielen und Begründung der Notwendigkeit der Förderung
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Aktueller Stand von Wissenschaft und Technik
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Darstellung der Vorarbeiten als Nachweis des erforderlichen Technologiereifegrads (Baustein D zusätzlich: Darstellung regionaler Referenzprojekte assoziierter Partner)
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Beschreibung des Innovationsgrads und Alleinstellungsmerkmals
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Nachhaltigkeit (ganzheitliche Betrachtung der Nachhaltigkeit des Produktes beziehungsweise Produktionsverfahrens (ökologisch, sozial, ökonomisch), Ersatz fossiler durch biogene Ressourcen beziehungsweise Nutzung biogener Ressourcen für gänzlich neue Anwendungen, Steigerung der Ressourceneffizienz durch Abfallvermeidung oder -verwertung und Beitrag zu einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft, prognostizierte Minderung der Treibhausgasemission mindestens bis zum Jahr 2045 und mindestens in 5-Jahresabständen, aufgeschlüsselt nach Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)-Sektorlogik, Generierung neuer Wertschöpfung)
- –
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Qualifikation und Expertise des Antragstellers und gegebenenfalls der Projektpartner (Baustein D zusätzlich: Erläuterung der Struktur des Innovationsclusters, der bereits bestehenden assoziierten Partnerschaften und ihrer Rolle im Cluster)
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Arbeitsplanung und Zeitplan
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Verwertungsplan (wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Erfolgsaussichten sowie Anschlussfähigkeit, Nachweis benötigter Lizenzen und Schutzrechte, Baustein B zusätzlich: Angaben zum Anlagenbau und zur Anlagennutzung, Baustein D zusätzlich: Verstetigungskonzept des Innovationsclusters)
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Finanzierungsplanung (aufgeschlüsselt nach Projektpartnern, Darstellung des aufzubringenden Eigenanteils der Projektpartner, Höhe der vorgesehenen Ausgaben/Kosten und Zuwendung)
Einer Projektskizze für Baustein C sind aussagekräftige Planungsunterlagen für die Demonstrationsanlage sowie ein Nachweis des Beitrags zur Nachhaltigkeit in Form einer Lebenszyklusanalyse zu erbringen.
Es steht den Antragstellern frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.
Die eingegangenen Skizzen werden anhand folgender Kriterien bewertet:
- 1.
-
Bedeutung des Projektziels (fachlicher Bezug zum Programm, Bedarf und Relevanz für die industrielle Anwendung)
- 2.
-
Neuheit und Innovationshöhe (Überlegenheit des Ansatzes/Verfahrens gegenüber dem Stand der Technik, Darstellung des Stands der Vorarbeiten, Baustein D: Neuartigkeit des Clusters, Mehrwerte für die Clusterakteure, Beitrag zur bestehenden Bioökonomiestrategie der Region)
- 3.
-
Beitrag zur Nachhaltigkeit (Treibhausgas-Minderungspotenzial, Beitrag zu einer nachhaltigen Produktion (ökologisch, sozial, nachhaltig und ökonomisch), Ersatz fossiler durch biogene Ressourcen beziehungsweise Nutzung biogener Ressourcen für gänzlich neue Anwendungen, Steigerung der Ressourceneffizienz durch Abfallvermeidung oder -verwertung und Beitrag zu einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft, Verfügbarkeit biogener Ressourcen, Baustein C: Aussagekraft der LCA)
- 4.
-
Qualifikation der Projektpartner (Kompetenz und Eignung des Antragstellers/des Konsortiums, führende Rolle der Industrie, Baustein D: Eignung und Qualität der am Cluster beteiligten Unternehmen und Forschungseinrichtungen, Aufgaben der Partner innerhalb des Wertschöpfungsnetzes)
- 5.
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Qualität des Lösungsansatzes und der Arbeitsplanung (Zielführung des Lösungswegs, Vollständigkeit, Qualität des Arbeitsplans, bei Verbünden auch Zusammenarbeit und Aufgabenverteilung, Praxistauglichkeit des Lösungsansatzes; Baustein C: Qualität der Planungsunterlagen)
- 6.
-
Qualität des Verwertungsplans, Markt- und Umsetzungspotenzial, Generierung zusätzlicher Wertschöpfung (Baustein B und C: Potenzial des Anlagenbaus und -nutzung, Baustein C: Verstetigungskonzept, Verwertungsperspektive in der Region und darüber hinaus)
- 7.
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Nachvollziehbare und realistische Darstellung der Gesamtfinanzierung, Kosteneffizienz.
Eine Bewertung der Antragsskizzen für Projektförderanträge zu Baustein A und D wird durch das BMWK, gegebenenfalls unterstützt durch den Projektträger, erfolgen.
Für Projektförderanträge zu Baustein B und C wird ein Beratungsgremium, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit dem Projektträger, eine Begutachtung und Bewertung der Antragsskizzen vornehmen und somit das BMWK bei der Antragsprüfung beratend unterstützen. Dieses Beratungsgremium setzt sich aus von den Arbeitsgruppen der Dialogplattform „Industrielle Bioökonomie“ benannten Expert*innen sowie Vertreter*innen des Projektträgers zusammen.
Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung vorgesehenen Skizzen ausgewählt. Die endgültige Entscheidung trifft das BMWK nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Interessenten werden durch das BMWK (oder durch den Projektträger) über das Ergebnis der Bewertung schriftlich informiert.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
8.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe erfolgt für die durch das BMWK ausgewählten Antragsskizzen die Aufforderung, förmliche Förderanträge zu stellen.
Der Antrag ist beim Projektträger unter Verwendung des für die jeweilige Finanzierungsart vorgesehenen Antragsformulars sowohl elektronisch als auch schriftlich einzureichen. Die elektronische Version ist unter Nutzung der elektronischen Antragsplattform „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline/) einzureichen.
Jeder Projektpartner, der eine Zuwendung beantragt, hat einen eigenen Antrag in Abstimmung mit dem Verbundkoordinator vorzulegen. Ergänzend hat der Verbundkoordinator eine Verbundprojektbeschreibung vorzulegen. Die verbindlichen Muster zur Erstellung der Teil- und Verbundprojektbeschreibung werden den Antragstellern durch den zuständigen PT (siehe Nummer 8.1) zur Verfügung gestellt.
Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.
Die Förderanträge werden vertieft und nach den auch für die Skizzen geltenden Kriterien unter anderem unter Einschluss der Bonität der Antragsteller geprüft.
Das BMWK entscheidet über die eingereichten Förderanträge nach abschließender Prüfung unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel.
Der Bund ist berechtigt, über die geförderten Vorhaben folgende Angaben in einer öffentlich zugänglichen Datenbank des Bundes (Förderkatalog) bekanntzugeben:
- 1.
-
Thema des Vorhabens,
- 2.
-
Zuwendungsempfänger und die ausführende Stelle,
- 3.
-
für die Durchführung des Vorhabens verantwortlicher Projektleiter,
- 4.
-
Bewilligungszeitraum,
- 5.
-
Höhe der Zuwendung und die Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers.
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission10 veröffentlicht werden.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO erfüllt sind.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmwk
abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen PT angefordert werden.
9 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlagen, der De-minimis-Verordnung sowie der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2028 hat.
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Im Auftrag
M. Kroymann
- 1
- https://www.bmbf.de/SharedDocs/Publikationen/de/bmbf/7/31576_Nationale_Biooekonomiestrategie_Langfassung.pdf?__blob=publicationFile&v=6
- 2
- https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Industrie/industriepolitik-in-der-zeitenwende.pdf?__blob=publicationFile&v=16
- 3
- Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L vom 15.12.2023, S. 1); Vergleiche ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj
- 4
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1); Vergleiche https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2014/651/2023-07-01
- 5
- Nähere Einzelheiten werden in den Antragsunterlagen erläutert.
- 6
- Zur Bewertung des Entwicklungsstands von neuen Technologien wird der Reifegrad anhand der Technology Readiness Level (TRL)-Skala definiert (Annex G, http://ec.europa.eu/research/participants/data/ref/h2020/other/wp/2016-2017/annexes/h2020-wp1617-annex-ga_en.pdf)
- 7
- Dies kann durch die Nutzung eigener Versuchsanlagen oder bestehender Mehrzweck-Demonstrationsanlagen (MPA) erfolgen und umfasst auch die Nutzungskosten einer bestehenden Multi-Purpose-Demonstrationsanlage in Deutschland und Europa zur Erprobung und Hochskalierung unternehmenseigener Produkte und Verfahren (als Fremdleistung im Unterauftrag oder in Eigenleistung durch einen Projektpartner).
- 8
- Gemeint sind kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Anhang I der AGVO.
- 9
- https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmwk, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte
- 10
- https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency
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