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Förderrichtlinie zur Förderung von forschungsintensiven Unternehmensgründungen (EXIST-Forschungstransfer) im Rahmen des Förderprogramms „Existenzgründungen aus der Wissenschaft“

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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Förderrichtlinie
zur Förderung von forschungsintensiven Unternehmensgründungen
(EXIST-Forschungstransfer)
im Rahmen des Förderprogramms
„Existenzgründungen aus der Wissenschaft“

Vom 3. Juni 2024

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Ziel der Förderung

Mit EXIST-Forschungstransfer sollen Gründerinnen und Gründer an Hochschulen und Forschungseinrichtungen bei der Gründungsvorbereitung und Umsetzung technisch besonders risikoreicher und aufwändiger Entwicklungsarbeiten unterstützt werden, deren Ergebnisse die Basis für eine wirtschaftlich tragfähige Unternehmensgründung bilden.

Die Förderung im EXIST-Forschungstransfer erfolgt themen- und technologieoffen. Der EXIST-Forschungstransfer soll dazu beitragen, innovative und wachstumsorientierte Unternehmensgründungen im Hightech-Bereich zu mobilisieren, die neuesten Ergebnisse aus der akademischen Forschung in die Anwendung zu überführen und damit eine besonders effektive Form des Wissens- und Technologietransfers zu vollziehen. Vorzugsweise handelt es sich um Technologiebereiche mit relativ langen Entwicklungszeiten und hohen technischen Umsetzungsrisiken.

EXIST-Forschungstransfer hat folgende operative Ziele:

Forschungsbasierte Gründungsprojekte aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen mobilisieren.
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Forschung für die berufliche Option als Unternehmer interessieren und qualifizieren.
Die Gründung auf einen erfolgreichen Markteintritt und eine nachhaltige Unternehmensfinanzierung ausrichten.
Den Frauenanteil und die Diversität in den Gründungsteams erhöhen (Frauenanteil, Internationalität).
Beiträge zur Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung zu leisten, insbesondere zu SDG 9.1a (Innovation, Erhöhung der privaten und öffentlichen Ausgaben für Forschung und Entwicklung auf 3,5 Prozent des Bruttoinlandprodukts) und SDG 8 (dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern).

1.2 Rechtsgrundlagen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gewährt aus dem Einzelplan 09 des Bundeshaushalts Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den Besonderen Nebenbestimmungen für ESF Plus-Zuwendungen, die Gegenstand der Zuwendungsbescheide werden.

Die Bewilligungsbehörde (Nummer 7.1.1) entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens über die Förderung der Projekte. Ein Rechtsanspruch der antragstellenden Einrichtung auf die Förderung der Projekte besteht nicht. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel sowie der Mittel des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus).

Die geförderten Projekte werden in Phase I (Nummern 2.1, 4.1, 5.2.1, 5.3.1 und 5.4) durch den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) kofinanziert. Diese Kofinanzierung erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/​1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF Plus-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2021/​1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte beziehungsweise Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden beziehungsweise noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.

Rechtsgrundlage ist das Bundesprogramm für den ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (CCI: 2021DE05SFPR001). Die Förderung nach dieser Förderrichtlinie ist dem spezifischen Ziel des Buchstaben a zugeordnet. Es handelt sich um eine Förderung zugunsten selbständiger Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/​1057.

2 Gegenstand der Förderung

Die Förderung umfasst folgende Förderphasen:

2.1 Förderphase I: Förderung der Entwicklungsarbeiten zur Gründungsvorbereitung („Pre-Seed“)

2.1.1 In Förderphase I werden an Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Deutschland Gründungsteams gefördert, die Entwicklungsarbeiten zur Klärung grundlegender Fragen einer Umsetzung wissenschaftlicher Ergebnisse in technische Produkte und Verfahren durchführen, die darauf basierende Geschäftsidee zu einem Businessplan ausarbeiten und die geplante Unternehmensgründung gezielt vorbereiten.

2.1.2 Die Förderung beinhaltet eine begleitende Beratung der Gründungsteams durch ein gründungsunterstützendes Netzwerk.

2.2 Förderphase II: Förderung der Entwicklungsarbeiten beim Unternehmensstart („Seed“)

Gegenstand der Förderung sind weitere Entwicklungsarbeiten, Maßnahmen zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit im neu gegründeten Technologieunternehmen sowie die Schaffung der Voraussetzungen für eine externe Unternehmensfinanzierung.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Für die Förderphase I sind Hochschulen und Forschungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland antragsberechtigt, die die in Nummer 4.1 genannten Gründungsteams beschäftigen.

Die antragstellenden Einrichtungen müssen in ein gründungsunterstützendes Netzwerk (Gründungsnetzwerk) eingebunden sein, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

Zentrale Anlaufstelle für Gründungsinteressierte.
Spezifische Beratungsangebote für alle Phasen der Gründung.
Aktive Netzwerkarbeit mit Unternehmen, Alumni und anderen gründungsrelevanten Organisationen.
Strukturelle oder vertragliche Verankerung mit der Hochschule beziehungsweise Forschungseinrichtung und Vorhandensein einer gründungsspezifischen Transferstrategie.

3.2 Antragsberechtigt für die Förderphase II sind ausschließlich kleine technologieorientierte Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Unternehmenssitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland, welche zum Zeitpunkt der Bewilligung als Kleinstunternehmen gelten (Definition gemäß Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen; ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) und die im Verlauf oder als Ergebnis der Förderphase I beziehungsweise des EXIST-Gründung­stipendiums gegründet wurden. Deutlich mehr als 50 Prozent der Geschäftsanteile müssen sich im Eigentum der im Unternehmen tätigen Gründerinnen und Gründer befinden. Zumindest ein Mitglied des geförderten Gründungsteams muss in die Geschäftsführung eingebunden und ausschließlich im Unternehmen tätig sein. Auch für ein noch in Gründung befindliches Unternehmen kann bereits eine Förderung für die Förderphase II beantragt werden. Die Gründung muss bis zur Inanspruchnahme vollzogen sein.

Die Zuwendung in der Förderphase II ist als Beihilfe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2023/​1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) und in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt. Gemäß Artikel 1 Absatz 4 AGVO dürfen dabei einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

3.3 Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist beziehungsweise deren Inhaber eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind, wird keine Förderung gewährt.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Förderphase I

Die Mitglieder des Gründungsteams müssen über einen akademischen Abschluss verfügen (mindestens Diplom, Master oder vergleichbar), wobei eine Person des Gründungsteams eine niedrigere Qualifikationsstufe (zum Beispiel Bachelor oder anerkannte Berufsqualifikation) haben kann.
Ein Mitglied des geförderten Gründungsteams übernimmt die Projektleitung und zeichnet sich durch entsprechende Managementqualifikation aus. Im Gründungsteam werden Technologieexpertise und unternehmerisches Potenzial vorausgesetzt.
Die grundlegenden Arbeiten des zu bearbeitenden Projekts müssen aus einem Forschungsprojekt beziehungsweise einer anderen wissenschaftlichen Arbeit hervorgehen, die unter Beteiligung eines oder mehrerer Mitglieder des Gründungsteams durchgeführt wurde und nachhaltiges Potenzial einer wirtschaftlichen Verwertung erkennen lässt. Ausgangspunkt ist immer eine technische Basisinnovation. Die grundsätzliche Machbarkeit („proof of principle“) und die Validierung eines wirtschaftlich aussichtsreichen Anwendungsfalls muss gezeigt worden sein.
Das Gründungsteam ist bei der mit der Förderung beabsichtigten Kommerzialisierung der Projektergebnisse vollumfänglich zu unterstützen. Insbesondere ist die Bereitschaft und Absicht der Hochschule beziehungsweise Forschungseinrichtung erforderlich, der Unternehmensgründung einen Zugriff auf das notwendige geistige Eigentum zu marktüblichen Konditionen zu gewähren, die einer nachhaltigen kommerziellen Entwicklung des zu gründenden Unternehmens förderlich sind. Eine Absichtserklärung über die Nutzung der geistigen Eigentumsrechte aus den zugrundeliegenden Forschungsarbeiten muss vor Bewilligung vorgelegt werden.
Das Projekt muss auf eine technisch besonders anspruchsvolle innovative Produkt- oder Verfahrensidee gerichtet sein, deren Realisierung reine Entwicklungsarbeiten von mindestens ein bis eineinhalb Jahren erfordert. Das Projekt muss mit erheblichen, aber kalkulierbaren technischen Risiken verbunden sein.
Das Projekt muss einen dokumentierten Beitrag zur Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung leisten.
Das Projekt wird nicht durch andere Programme des Bundes, der Länder oder der Europäischen Kommission gefördert.
Die antragstellende Hochschule beziehungsweise Forschungseinrichtung verpflichtet sich, dem Forschungsteam entsprechende Arbeitsmöglichkeiten (Grundausstattung an Laboreinrichtungen und sonstige Infrastruktur) zur Verfügung zu stellen und in allen Belangen zu unterstützen.
Die antragstellende Hochschule beziehungsweise Forschungseinrichtung unterstützt das Forschungsteam durch eine Hochschullehrerin, einen Hochschullehrer beziehungsweise eine Arbeitsgruppenleiterin oder einen Arbeitsgruppenleiter, die beziehungsweise der das Projekt als Mentorin beziehungsweise Mentor während der Projektlaufzeit begleitet.
Das Gründungsteam verpflichtet sich, mit Unterstützung des gründungsunterstützenden Netzwerks einen oder gegebenenfalls mehrere Coaches, die das Gründungsprojekt begleiten und das Gründungsteam bei gründungsbezogenen Fragen unterstützen, auszuwählen und einen Coachingplan abzustimmen, in dem die wesentlichen Schritte zur gründungsbezogenen Qualifizierung und Begleitung während der Projektlaufzeit beschrieben werden. Das Gründungscoaching soll innerhalb eines halben Jahres nach Projektstart begonnen werden.
Die Gründung einer Kapitalgesellschaft oder die Aufnahme der Geschäftstätigkeit im Verlauf der Förderung sind zulässig, dürfen jedoch bei Projektbeginn noch nicht erfolgt sein und sind strikt von dem geförderten Projekt an der Hochschule beziehungsweise Forschungseinrichtung zu trennen. Produktentwicklungen im Auftrag oder im unmittelbaren Interesse Dritter sind unzulässig und von der Förderung ausgeschlossen.

4.2 Förderphase II

Die technische Demonstration der Innovation („proof of concept“) muss abgeschlossen sein. Die Entwicklungsarbeiten zur Erstellung eines marktfähigen Prototyps beziehungsweise zur Vermarktung eines technologischen Verfahrens sind noch nicht abgeschlossen und erfordern noch weitere Entwicklungsarbeiten.
Eine nachvollziehbare Unternehmenskonzeption (Businessplan) liegt vor.
Das Unternehmen muss als Kapitalgesellschaft mit Unternehmenssitz in Deutschland vor Beginn der Förderphase II gegründet werden. Eine Einlage von Stammkapital in Höhe von mindestens 25 000 Euro in das Unternehmen muss erbracht worden sein.
Die notwendigen Rechte am geistigen Eigentum aus der vorherigen Forschung und aus Förderphase I müssen dem Unternehmen für eine wirtschaftliche Verwertung zur Verfügung stehen.
Mindestens ein Mitglied des Gründungsteams aus Förderphase I bringt das Wissen und die Arbeitskraft in das neue Unternehmen ein und ist in der Geschäftsführung vertreten.
Der Zugang von Gründungsprojekten aus dem EXIST-Gründungsstipendium wird zunächst als Modellversuch auf Projekte beschränkt, deren Innovationen auf Anwendungen im Bereich der Künstlichen Intelligenz beruhen.
Das Gründungsprojekt wird nicht durch andere Förderprogramme des Bundes, der Länder oder der Europäischen Kommission gefördert. Dies gilt nicht für Kredit- oder Beteiligungsprogramme.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Vollfinanzierung beziehungsweise bei Projekten der vom Bund und Ländern gemeinsam grundfinanzierten Forschungseinrichtungen von Instituten der Fraunhofer Gesellschaft (FhG), Helmholtz-Zentren (HGF), Max-Planck-Gesellschaft, Leibniz-Gemeinschaft als Anteilfinanzierung von bis zu 90 Prozent gewährt.

5.2 Umfang der Zuwendung

5.2.1 Förderphase I

Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei HGF beziehungsweise FhG die zuwendungsfähigen Kosten). Gründungsprojekte der vom Bund und Ländern gemeinsam grundfinanzierten Forschungseinrichtungen der FhG, HGF, Max-Planck-Gesellschaft, Leibniz-Gemeinschaft können zu 90 Prozent, die von Hochschulen und sonstigen Forschungseinrichtungen zu 100 Prozent gefördert werden. Voraussetzung für eine Vollfinanzierung bei Hochschulen und Forschungseinrichtungen ist der Nachweis, dass mit der Zielerreichung des Gründungsprojekts kein wirtschaftliches Eigeninteresse verfolgt wird. Mit der formgebundenen Antragstellung ist dies darzulegen.

Der Förderzeitraum beträgt grundsätzlich bis zu 18 Monate. Für hochinnovative und nachweisbar besonders zeitaufwändige Gründungsprojekte kann mit ausdrücklicher Zustimmung der Expertenjury ein Förderzeitraum von bis zu 36 Monaten eingeräumt werden. Bei ungeplanten Verzögerungen der Entwicklungsarbeiten kann der Förderzeitraum unter Beibehaltung des Fördervolumens um bis zu sechs Monate verlängert werden.

Auf Antrag des Zuwendungsempfängers kann die Projektlaufzeit um bis zu drei Monate unter Aufstockung der Personalmittel für das Gründungsteam ohne erneute Begutachtung verlängert werden, sofern eines der Teammitglieder während der Laufzeit ein Kind bekommt beziehungsweise die Lebenspartnerin/​Ehefrau eines Teammitglieds unmittelbar nach der Entbindung im Rahmen der Elternzeit unterstützt und damit für diesen Zeitraum ausfällt.

5.2.2 Förderphase II

Insgesamt wird dem Unternehmen ein nicht rückzahlbarer Gründungszuschuss von maximal 180 000 Euro zur Verfügung gestellt. Das Gründungsunternehmen muss zur Finanzierung der Förderphase II eigene Mittel in Form von Eigenkapital der Gründerinnen und Gründer sowie gegebenenfalls Beteiligungskapital im Verhältnis von 1 zu 3 zur Höhe des Gründungszuschusses nachweisen. Die Förderphase II soll grundsätzlich einen Zeitraum von 18 Monaten nicht überschreiten.

5.3 Höhe der Zuwendung

5.3.1 Förderphase I

Förderfähig sind:

Personalausgaben/​-kosten für ein Gründungsteam (maximal vier Vollzeitäquivalente), davon mindestens eine Person mit betriebswirtschaftlicher beziehungsweise unternehmerischer Kompetenz. Teilzeitstellen für einen Teil des Gründungsteams zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie sind in begründeten Fällen zulässig.
Personalausgaben/​-kosten für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte.
Bedarfsgerecht geplante Sachausgaben/​-kosten für:

Gebrauchsgegenstände und Investitionsgüter,
Verbrauchsmaterial,
Vergabe von Aufträgen,
Schutzrechte,
projektbezogene Beratungsleistungen,
unternehmerische Qualifizierung und unternehmerisches Coaching, wofür 10 000 Euro eingeplant und genutzt werden sollen,
sonstige sächliche Verwaltungsausgaben/​-kosten.

Ausgaben/​Kosten für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte sowie oben genannte Sachausgaben/​-kosten sind grundsätzlich bis zu insgesamt 250 000 Euro förderfähig.

Zusätzlich für Projekte mit der Bemessungsgrundlage „Ausgaben“ können für die gründungsspezifische Begleitung des Projekts durch das Gründungsnetzwerk (gemäß Nummer 3.1) Ausgaben von bis zu 20 000 Euro pauschal (in Position 0842) veranschlagt und summarisch im Verwendungsnachweis für vom Gründungsnetzwerk erbrachte Beratungsleistungen ausgewiesen werden. Die Summe kann sich um 2 500 Euro erhöhen, falls das Gründungsteam divers (im Sinne unterschiedlicher Geschlechterverteilung, Herkunft und Nationalität) aufgestellt ist. Die Summe kann sich ebenfalls um 2 500 Euro erhöhen, wenn eine Mentorin für die fachliche Betreuung gewonnen werden kann.

In begründeten Einzelfällen kann dieser Ausgaben-/​Kostenrahmen von bis zu 250 000 Euro überschritten werden, wenn die Mittel für den Erfolg der ersten Förderphase ausschlaggebend sind und die ausdrückliche Zustimmung der Expertenjury vorliegt.

Gebrauchsgegenstände, Verbrauchsmittel und Investitionsgüter dürfen nicht der Grundausstattung der Hochschule oder Forschungseinrichtung zuzurechnen sein. Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter gehört dann zu den übernahmefähigen Ausgaben/​Kosten, wenn der Antragsteller nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Skonti sind schon bei der Veranschlagung zu berücksichtigen.

5.3.2 Förderphase II

Förderfähig sind:

Personalkosten, für die Mitglieder des Gründungsteams aus Förderphase I (in Anlehnung an die jeweiligen Gehaltseingruppierungen) und neu eingestelltes Personal,
Abschreibungen auf projektspezifische Anlagen,
Aufträge an Dritte,
Materialkosten,
Kosten für Schutzrechtsanmeldungen.

Zur Abgeltung der übrigen Kosten ist ein vorkalkulatorischer Gemeinkostenzuschlag von bis zu 90 Prozent auf die Personaleinzelkosten zuwendungsfähig.

5.4 Interventionssatz (nur Förderphase I)

Bei der Förderung von Phase I kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die Fördersätze betragen:

bis zu 40 Prozent für das Zielgebiet „Stärker entwickelte Regionen“ (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier)
bis zu 60 Prozent für das Zielgebiet „Übergangsregionen“ (hierzu gehören die neuen Bundesländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig)

Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF Plus-Mittel und nationale öffentliche Mittel und/​oder private nationale Mittel) sind vom Zuwendungsempfänger im Finanzierungsplan darzulegen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bereichsübergreifende Grundsätze und ökologische Nachhaltigkeit

In allen Phasen der Projektplanung und -umsetzung sind gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/​1060 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/​1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter und der Antidiskriminierung unter Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit integriert und/​oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden. In diesem Zusammenhang muss zudem gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/​1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/​48/​EG des Rates eingehalten und geachtet werden. Entsprechend Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​1057 sowie Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​1060 darf bei der Projektplanung und -umsetzung die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und das damit verbundene Ziel, die fundamentalen Rechte der EU-Bürgerinnen und Bürger zu sichern, nicht verletzt werden.

6.2 Mitwirkung/​Datenspeicherung

Die Zuwendungsempfänger und die beteiligten Stellen sind verpflichtet, im Rahmen für die ESF Plus-Förderung vorgeschriebenen Finanzkontrolle durch die in Nummer 7 genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung, Projektfinanzverwaltung und Prüfung sowie die Erfolgskontrolle auf Projekt- und Programmebene zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Für Prüfzwecke benötigte Dokumente, die nicht bereits elektronisch vorgelegt wurden, sind auf Anforderung der prüfenden Stelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung.

Der Antragsteller muss sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären, dass

sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren beim Projektträger eingereichten Unterlagen auch dem BMWK zur Verfügung stehen;
die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst werden (Zuwendungsdatenbank);
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise

vom Projektträger, dem BMWK oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können,
zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Verwaltungsvorschrift nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden können,
vom BMWK an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können,
für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden;
die anonymisierten beziehungsweise aggregierten Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können.

Die Informationen werden ausschließlich für die vorgenannten Zwecke verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen, Unternehmen oder Einrichtungen nicht möglich ist.

6.3 Monitoring und Evaluation des Programms

Die Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF Plus-Interventionen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/​1057 als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln.

Dazu erheben sie diese Daten bei den Teilnehmenden und den beteiligten Akteuren eines Projekts. Insbesondere informieren die Zuwendungsempfänger die am Projekt Teilnehmenden über die Rechtsgrundlagen, den Zweck und den Umfang der Datenverarbeitung sowie die Rechte der Teilnehmenden gemäß Datenschutz-Grundverordnung und dokumentieren dies im vorgegebenen IT-System.

Zudem sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluation des Förderprogramms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das dafür eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Die erhobenen Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde (Bundesministerium für Arbeit und Soziales – BMAS) gegenüber der Europäischen Kommission.

6.4 Transparenz der Förderung

Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass unter anderem entsprechend Artikel 49 Absatz 3 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/​1060 Informationen öffentlich zugänglich (zum Beispiel auf der Internetseite der ESF-Verwaltungsbehörde: www.esf.de) sind, wie beispielsweise:

bei juristischen Personen: Name des Begünstigten
bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname des Begünstigten
Bezeichnung des Projekts
Zweck und erwartete und tatsächliche Errungenschaften des Projekts
Datum des Beginns des Projekts
voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Projekts
Gesamtkosten des Projekts
betroffenes spezifisches Ziel
Unions-Kofinanzierungssatz
bei Projekten ohne festen Standort oder Projekten mit mehreren Standorten: Standort des Begünstigten, an dem er Rechtsträger ist, beziehungsweise die Region auf NUTS 2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist
Postleitzahl des Projekts oder andere angemessene Standortindikatoren
Art der Intervention für das Projekt gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/​1060

Die Zuwendungsempfänger erklären sich weiterhin damit einverstanden, dass sie zur Sicherstellung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug die nach Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/​1060 zu erhebenden Daten des Anhangs XVII der Verordnung (EU) 2021/​1060 im dafür eingerichteten IT-System OLAF (https:/​/​www.esf.de/​portal/​DE/​ESF-Plus-2021-2027/​Bundesprogramm/​Betrugspraevention/​Kontakt/​inhalt.html) erfassen. Diese Daten umfassen teilweise sensible beziehungsweise persönliche Daten zur Person oder zum Unternehmen und, falls vorhanden, zu allen wirtschaftlichen Eigentümern und allen Auftragnehmenden und deren wirtschaftlichen Eigentümern und Verträgen. Um den geltenden Datenschutzvorschriften zu genügen, müssen die Vorgaben der ESF-Verwaltungsbehörde (BMAS) zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 14 DSGVO umgesetzt werden.

6.5 Kommunikation

Mit ihrem Antrag verpflichten sich die Antragstellenden dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten im Hinblick auf Sichtbarkeit und Transparenz gemäß Artikel 46 Buchstabe a, Artikel 47 sowie Artikel 50 in Verbindung mit Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/​1060 zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms/​Projekts durch den ESF Plus sowie das EXIST-Programm des BMWK hinzuweisen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung des Förderprogramms hat das BMWK den Projektträger

Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsstelle Berlin
Lützowstraße 109
10785 Berlin

(im Folgenden „Projektträger“) beauftragt.

Der Projektträger gibt auf Anfrage weitere Informationen und unterstützt bei der Antragstellung
(E-Mail: ptj-exist-forschungstransfer@fz-juelich.de).

Förderrichtlinien, Merkblätter, Nebenbestimmungen und Hinweise zur Antragstellung können unter der Internet­adresse http:/​/​www.exist.de und https:/​/​foerderportal.bund.de („Formularschrank für Fördervordrucke des Bundes“) abgerufen werden.

Die vollständigen Unterlagen sind in elektronischer Form über das Portal easy-Online beim Projektträger einzureichen.

Informationen zum ESF Plus in Deutschland können unter http:/​/​www.esf.de abgerufen werden.

7.1.2 Antragstellung für Förderphase I

Die Antragstellung auf Förderung erfolgt bei dem in Nummer 7.1.1 genannten Projektträger durch Vorlage aussage- und beurteilungsfähiger Projektanträge.

Die Einreichung von Projektanträgen ist kontinuierlich möglich. Die Prüfung und Begutachtung der Projektanträge erfolgt jeweils ab 31. März, ab 31. August und ab 30. November eines Kalenderjahrs. Das Begutachtungsergebnis wird jeweils innerhalb von drei Monaten nach diesen Terminen mitgeteilt.

7.1.3 Antragstellung für Förderphase II

Sechs Monate vor Ablauf von Förderphase I beziehungsweise drei Monate vor Auslaufen von Projekten im EXIST-Gründungsstipendium, die die im Modellversuch definierten Anforderungen erfüllen, kann der Antrag auf Förderphase II vorgelegt werden. Eine Antragstellung ist spätestens bis zu sechs Monate nach Auslaufen der ersten Förderphase möglich.

Eine unmittelbare Antragstellung für Förderphase II ist nicht möglich.

7.2 Bewilligungsverfahren

Der Projektträger nimmt eine Bewertung der Projektanträge hinsichtlich der formalen und inhaltlichen Anforderungen an Entwicklungsprojekte im Sinne dieser Förderrichtlinie einschließlich der Erfolgsaussichten des Projekts und der vorgesehenen Gründungsaktivitäten vor, gegebenenfalls unter Beteiligung externer Gutachterinnen und Gutachter. Die Bewertung mündet in einer Empfehlung zum weiteren Vorgehen.

Im negativen Fall ist das Antragsverfahren abgeschlossen, im positiven Fall wird es fortgeführt und mündet in einem Votum der vom BMWK berufenen Expertenjury.

Die Förderung setzt einen positiven Ausgang der Antragsprüfung und ein positives Votum der Expertenjury, der die Antragstellenden ihr Gründungsprojekt präsentieren, voraus. Auf Grundlage der Bewertung sowie des Votums der Expertenjury wird vom BMWK nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

Bei Anträgen für die Förderphase II kann auf eine Befassung der Expertenjury verzichtet werden, sofern die Projektziele in Förderphase I erreicht wurden.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung von Bundesmitteln in Förderphase I erfolgt gemäß den Besonderen Nebenbestimmungen für ESF Plus-Zuwendungen im Anforderungsverfahren.

Die Anforderung der Zuwendung in Förderphase II richtet sich nach den anfallenden Kosten. Der Zuwendungsgeber leistet jeweils nach Vorlage einer Schätzung der Kosten für ein Kalendervierteljahr eine Zahlung in Höhe seines Anteils gewöhnlich sechs Wochen vor Ablauf des betreffenden Kalendervierteljahres. Bei der Vorlage der Schätzung für das nächste Kalendervierteljahr sind die im vorangegangenen Kalendervierteljahr tatsächlich entstandenen Kosten abzurechnen. Über- und Unterzahlungen aus dem vorangegangenen Kalendervierteljahr werden bei der Zahlung für das laufende Kalendervierteljahr ausgeglichen. Sofern sich für ein Kalendervierteljahr eine Mittelanforderung erübrigt, hat die beziehungsweise der Zuwendungsempfänger dennoch für das vorangegangene Kalendervierteljahr eine Abrechnung vorzulegen. Der Zuschuss ist jeweils anteilig mit den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers in Anspruch zu nehmen.

7.4 Verwendungsnachweis

Die dem Förderziel und Zuwendungszweck gemäß Nummer 1 dieser Förderrichtlinie entsprechende Verwendung des Zuschusses in der Förderphase I ist vom Zuwendungsempfänger innerhalb von drei Monaten nach Laufzeitende nachzuweisen. Dem Nachweis sind ein Businessplan sowie ein Bericht zur Zielerreichung des Gründungsprojekts, bei Nichtfortführung des Gründungsprojekts ein Schlussbericht beizufügen.

Die Belege (insbesondere Antrag, Förderbescheide, Verwendungsnachweise, Abrechnungsbelege, Abschlussberichte) sind durch den Zuwendungsempfänger zu Prüfzwecken im Original oder als beglaubigte Kopie mindestens fünf Jahre (gerechnet ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem der letzte Verwendungsnachweis vorgelegt wurde) aufzubewahren, sofern nicht aus steuerlichen, nationalen oder anderen EU-rechtlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

Ausgaben, die auf Grundlage von Pauschalen gemäß Nummer 6.2.3 BNBest-P-ESF-Bund und Nummer 6.4.1 BNBest-Gk-ESF-Bund abgerechnet werden, sind in einer Summe in der Belegliste aufzuführen. Der Zuwendungsempfänger bestätigt, dass Ausgaben für den Zweck, für den die Pauschale gewährt wurde, tatsächlich angefallen sind und die Einhaltung der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung gewahrt wurde.

Soweit die Verwendungsbestätigung nicht erbracht wird, kann die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid nach § 49 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückfordern.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Zusätzlich prüfberechtigt sind die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), die ESF-Verwaltungsbehörde und die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie ihre zwischengeschalteten Stellen gemäß Nummer 7.4 BNBest-P-ESF-Bund, BNBest-P-Kosten-ESF-Bund.

7.5.1 Förderphase I

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis sind die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen des ESF-Bundesprogramms für den Europäischen Sozialfonds Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-P-ESF-Bund).

Für HGF und FhG gilt: Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis im Rahmen des ESF-Bundesprogramms für den ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-P-Kosten-ESF-Bund) mit Einschränkungen, die im Zuwendungsbescheid geregelt werden.

7.5.2  Förderphase II

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsprojekte (ANBest-P-Kosten) in Verbindung mit den weiteren Nebenbestimmungen (siehe Anlage A).

8 Subventionserhebliche Tatsachen

Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Antrag bezeichnet. Die Bestätigung der antragstellenden Einrichtung über deren Kenntnisnahme erfolgt in Schriftform.

9 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2029. Sie ersetzt die Förderrichtlinie – Förderung von forschungsintensiven Unternehmensgründungen (EXIST-Forschungstransfer) im Rahmen des Förderprogramms „Existenzgründungen aus der Wissenschaft“ vom 11. April 2023 (BAnz AT 18.04.2023 B2).

Förderanträge können bis zum 31. Dezember 2027 gestellt werden.

Berlin, den 3. Juni 2024

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Oliver Hunke

Anlage A

Weitere Nebenbestimmungen für Förderphase II

1 Ergebnisse und Nutzung

Ergebnisse im Sinne dieser Nebenbestimmungen sind alle Erkenntnisse, Erfindungen, entwickelten Gegenstände, Verfahren und Rechenprogramme, die bei der Durchführung des Projekts entstehen und in Form von Aufzeichnungen, Versuchsanordnungen, Modellen und Baumustern (Prototypen) aller Entwicklungs- und Fertigungsphasen, branchenüblich verfügbar sind.

Die Ergebnisse gehören der/​dem Zuwendungsempfänger (ZE), sie/​er hat das Recht auf deren ausschließliche Nutzung.

Erzielt die/​der ZE während des Bewilligungszeitraums Erträge aus der Verwertung der Ergebnisse oder Teilen davon durch Übertragung von Schutzrechten, Vergabe von Lizenzen oder Veräußerung sonstiger Kenntnisse und Unterlagen, so ist der Zuwendungsgeber (ZG) im Verhältnis der Zuwendung zum Gesamtaufwand bis zur Höhe der Zuwendung daran zu beteiligen. Wird der Betrag nicht unverzüglich an den ZG abgeführt, ist er ab Zahlungseingang des Ertrags in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) jährlich zu verzinsen. Die Verwertung, die Weitergabe oder der Verkauf von Forschungs- und Entwicklungs-Ergebnissen während des Bewilligungszeitraums bedarf der vorherigen Zustimmung des ZG.

Einnahmen der/​des ZE nach dem Bewilligungszeitraum durch den Abschluss von Verträgen, die die Verwertung der Ergebnisse oder Teile davon zum Gegenstand haben, zum Beispiel durch Übertragung von Schutzrechten und/​oder Knowhow, der Vergabe von Lizenzen, von sonstigen Kenntnissen oder Unterlagen, verbleiben bei der/​beim ZE.

Die/​der ZE hat die Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zu beachten.

Der ZG hat in allen Fällen eines besonderen öffentlichen Interesses an den Ergebnissen und den urheberrechtlich geschützten Teilen der Ergebnisse ein nicht ausschließliches, übertragbares Benutzungs- und Nutzungsrecht.

2 Nachträgliche Ermäßigung der Kosten durch Investitionszulage

Ergänzende Regelung zu Nummer 2 ANBest-P-Kosten

Nimmt die/​der ZE Investitionszulagen für Gegenstände in Anspruch, die ausschließlich für das Projekt beschafft oder hergestellt wurden und die während der Laufzeit des Projekts voll abgeschrieben werden sollen, hat die/​der ZE die Investitionszulage anteilig entsprechend der Förderquote an den ZG abzuführen. Der zu zahlende Betrag ist unverzüglich nach Eingang bei der/​beim ZE an die Bundeskasse Halle unter Angabe des Kassenzeichens zu überweisen. Wird der Betrag nicht unverzüglich an den ZG abgeführt, ist er ab Eingang der Investitionszulage bei der/​beim ZE mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Investitionszulagen, die erst nach Abschluss oder Abrechnung des Projekts eingehen.

3 Mitteilungspflichten

Ergänzung zu Nummer 4 ANBest-P-Kosten

Für fünf Jahre nach Abschluss der Förderung in Förderphase II (oder, sofern diese nicht in Anspruch genommen wurde, nach Förderphase I) ist dem Projektträger auf Anfrage ein Kurzbericht zum Stand der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens zu geben.

4 Restwertausgleich Sonderbetriebsmittel

Ergänzung zu Nummer 5.6 ANBest-P-Kosten

Nach Beendigung des Projekts, spätestens mit dem Verwendungsnachweis, hat die/​der ZE die weitere Verwendung von Sonderbetriebsmitteln anzugeben. Der ZG kann auf einen Restwertausgleich verzichten, wenn die Sonderbetriebsmittel weiter für Innovationen verwendet werden. Verkaufserlöse, die aus der Veräußerung von Sonderbetriebsmitteln erzielt werden, sind anteilig entsprechend der Förderquote unverzüglich an den ZG zurückzuzahlen.

Entwicklungsgegenstände (Versuchsmuster, Prototypen und dergleichen) sind Ergebnisse des Projekts und als solche zu behandeln.

5 Vorkalkulatorischer Gemeinkostenzuschlag

Abweichende Regelung zu Nummer 6.1.4 ANBest-P-Kosten:

Reisekosten sind nicht als Einzelkosten förderfähig, sie sind aus dem vorkalkulatorischen Gemeinkostenzuschlag nach Nummer 6.2 zu finanzieren.

Abweichende Regelung zu Nummer 6.2 ANBest-P-Kosten:

Die übrigen durch das Projekt verursachten Kosten werden durch den vorkalkulatorischen Gemeinkostenzuschlag von bis zu 90 Prozent der Personaleinzelkosten abgegolten.

Anlage B

Liste der Unterlagen zum Antrag auf EXIST-Forschungstransfer

Alle Antragsunterlagen stehen unter

https:/​/​www.exist.de/​EXIST/​Redaktion/​DE/​Downloads/​EXIST-Forschungstransfer/​Antragsunterlagen-Phase-I-EXIST-Forschungstransfer.html zum Herunterladen zur Verfügung.

Die formgebundenen Antragsformulare „AZA“, „AZV“ und „AZK“ sind über das Antragssystem easy-Online zu erstellen. Die vollständigen Unterlagen sind in elektronischer Form über das Portal easy-Online und in Schriftform (ein Original) beim Projektträger Jülich einzureichen.

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