Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Förderrichtlinie zur Nachrüstung von Partikelminderungssystemen in dieselbetriebenen Baumaschinen der Abgasstufen I, II, IIIA oder IIIB
Bundespolitik

Förderrichtlinie zur Nachrüstung von Partikelminderungssystemen in dieselbetriebenen Baumaschinen der Abgasstufen I, II, IIIA oder IIIB

IO-Images (CC0), Pixabay
Teilen

Bundesministerium
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

Förderrichtlinie
zur Nachrüstung von Partikelminderungssystemen
in dieselbetriebenen Baumaschinen der Abgasstufen I, II, IIIA oder IIIB

Vom 22. Februar 2024

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist es, durch einen finanziellen Anreiz eine beschleunigte und zusätzliche Nachrüstung von Baumaschinen mit Selbstzündungsmotor (Diesel) mit Partikelminderungssystemen zu erreichen. Damit soll ein Beitrag zur Reduzierung der Feinstaubbelastung der Luft geleistet und gleichzeitig eine Stärkung der Nachfrage nach Partikelminderungssystemen erreicht werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie auf der Grundlage folgender Regelungen:

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P),
Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/​972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung.

Ein Anspruch der Antragstellerin/​des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr ent­scheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Förderung steht unter dem Vorbehalt, dass die aktuell bis zum 31. Dezember 2023 befristete De-minimis-Verordnung verlängert oder durch eine neue De-minimis-Verordnung ersetzt wird und keine für die vorliegende Förderrichtlinie hinderlichen inhaltlichen Veränderungen vorgenommen werden.

1.3 Beihilferechtliche Grundlagen

Die Beurteilung, ob eine Beihilfe vorliegt, erfolgt auf der Grundlage der „Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).

Sollte die Zuwendung als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzustufen sein, erfolgt die Förderung als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung, ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).

Mit der Antragstellung hat die Zuwendungsempfängerin/​der Zuwendungsempfänger anzugeben und zu belegen, ob und wenn ja in welcher Höhe sie/​er De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) oder anderen De-minimis-Verordnungen im laufenden Steuerjahr sowie in den zwei davorliegenden Steuerjahren erhalten hat. Die Höhe der Förderung wird gegebenenfalls soweit reduziert, dass sie zusammen mit anderen De-minimis-Beihilfen des Zuwendungsempfängers im laufenden und den zwei davorliegenden Steuerjahren die De-minimis-Grenze in der jeweils geltenden Fassung nicht übersteigt.

Die Zuwendungsempfängerin/​der Zuwendungsempfänger erhält eine De-minimis-Bescheinigung über die gewährte Beihilfe. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb einer Woche oder einer in der An­forderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rück­wirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Zuschüsse zuzüglich Zinsen können zurückgefordert werden. Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Beantragungen von Fördermitteln als Nachweis für bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen vorzulegen.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung ist die Nachrüstung von Partikelminderungssystemen in dieselbetriebenen Bau­maschinen, die außerhalb geschlossener Räume eingesetzt werden. Antragsberechtigt ist nach dieser Richtlinie die Nachrüstung von geschlossenen Partikelfiltern an Dieselmotoren in Baumaschinen mit einer Motor­leistung von 19 KW bis 560 KW, welche die Abgasstufen I, II, IIIA oder IIIB gemäß der Richtlinie 97/​68/​EG erfüllen.

2.2 Ausgeschlossen ist die Förderung der Nachrüstung von Notstromaggregaten.

2.3 Eigenleistungen sind nicht förderfähig.

2.4 Die Nachrüstung ist förderfähig, wenn das nachgerüstete geschlossene Partikelminderungssystem nach einer der folgenden Richtlinien in der jeweils neuesten Fassung genehmigt oder zertifiziert ist

Klasse I oder IIA/​B, Reduktionsziel 01 gemäß UNECE-Regelung REC-132
Stufe PMK 2 oder besser gemäß Anlage XXVII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Verification of Emission Reduction Technologies (VERT) oder Konformitätsbescheinigung gemäß der Luftreinhalteverordnung der Schweiz (BAFU-Liste)
Qualitätssiegel des FAD (Förderkreis Nachbehandlung von Diesel)

Die abschließende Begutachtung eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines technischen Dienstes zum ordnungsgemäßen Einbau ist erforderlich.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind:

in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ansässige Unternehmen mit einer Niederlassung in Deutschland.

Nicht antragsberechtigt sind:

der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen.
kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften.
Antragstellende, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist; dasselbe gilt für Antragstellende und, sofern die Antragstellerin/​der Antragsteller eine juristische Person ist, für die Inhaberin/​den Inhaber der juristischen Person, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Diesen darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
Unternehmen, die im laufenden Jahr sowie den vorausgegangenen zwei Steuerjahren einschließlich der Förderung nach dieser Richtlinie De-minimis-Beihilfen gewährt wurden. Der Gesamtbetrag bezieht sich auf die De-minimis-Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen im Sinne der jeweils gültigen De-minimis-Verordnung gewährt wurden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Vorhaben

Die Vorhaben sind nur zuwendungsfähig, wenn die Baumaschinen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Antragseingangs bei der Bewilligungsbehörde (BAFA) maßgeblich.

4.2 Abschließende Begutachtung

Der Nachweis der Nachrüstung eines Partikelminderungssystems erfolgt durch die abschließende Begutachtung eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Unterschriftberechtigten eines technischen Dienstes:

Für Baumaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis einschließlich 6 km/​h und solche, die nicht der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) unterliegen, ist ein Gutachten gemäß der aktuell gültigen FZV bezüglich mitteilungspflichtiger Änderungen durchzuführen. Der Nachweis erfolgt in Verbindung mit CE Papier Fahrzeug­identifikationsnummer (VIN). In diesen Fällen sind die Ausgaben der Begutachtung förderfähig.
Für Baumaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/​h ist eine Begutachtung nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 21 StVZO erforderlich. Für die Partikelminderungssysteme liegt eine Genehmigung oder Zertifizierung gemäß den in Nummer 2.4 genannten Möglichkeiten vor. Der Nachweis erfolgt über die Betriebserlaubnis/​Fahrzeugidentifikationsnummer (VIN). In diesen Fällen sind die Ausgaben der Begutachtung nicht förderfähig.

Für die abschließende Begutachtung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

die Fahrzeugidentifikationsnummer aus CE Papier/​Betriebserlaubnis/​Zulassungsbescheinigung Teil 1 (die Fahrzeugidentifikationsnummer ist zwingend im Gutachten einzutragen)
Motorengenehmigungsnummer nach der Richtlinie 97/​68/​EG
die technischen Unterlagen und die Zertifizierung gemäß Nummer 2.4 des eingebauten geschlossenen Partikelminderungssystems.

In der abschließenden Begutachtung werden die erforderlichen Unterlagen als vorhanden erklärt und bestätigt, dass die in Nummer 2.1 beschriebene Baumaschine entsprechender Motorenklasse mit einem nach Nummer 2.4 zertifizierten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden ist und der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion (Sichtprüfung) des Partikelminderungssystems vorliegt.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungs- und Finanzierungsart

Es handelt sich um eine Projektförderung auf Ausgabenbasis als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses auf Basis der förderfähigen Ausgaben aus Bundesmitteln.

Der Anteil der Förderung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Höhe der Zuwendung ist im Rahmen dieser Richtlinie auf 4 000 Euro pro Antrag begrenzt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Gesamtausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit

der Anschaffung des Partikelfilters (Systemausgaben)
dem Einbau des Partikelfilters in die Baumaschine (Einbauausgaben) sowie
der abschließenden Begutachtung der durchgeführten Nachrüstung (Begutachtungsausgaben).

Dieser Förderbetrag darf pro Baumaschine nur einmal gewährt werden. Nicht förderfähig sind Ausgaben oder Kosten für Planungsleistungen, sonstige Ersatz- und Betriebskosten, insbesondere Betriebskosten im Anschluss an die erfolgte Nachrüstung.

5.2 Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Mitteln ist nicht zulässig.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Einzelheiten der Zuwendung werden im Zuwendungsbescheid geregelt.

Die zweckgebundene gewerbliche Verwendung des Gegenstands der Förderung beziehungsweise seine Verwendung im Rahmen öffentlicher Aufgabenwahrnehmung über einen Zeitraum von zwölf Monaten nach der Nach- beziehungsweise Umrüstung ist durch die Zuwendungsempfangenden sicherzustellen. Bei Veränderung ist die Bewilligungs­behörde zu informieren. Diese prüft, ob die Veränderung die Grundlagen für den Zuwendungsbescheid berührt. Vorzeitige Abwrackung, Veräußerung, Ausbau beziehungsweise erneute Umrüstung kann zur Rücknahme oder zum Widerruf des Zuwendungsbescheids und zur Verpflichtung zur Rückzahlung der Zuwendung führen.

7 Verfahren

Für die Förderung nach dieser Richtlinie gilt ein zweistufiges Antragsverfahren.

Mit der Durchführung dieses Förderprogramms beauftragt das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB):

das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle stellt auf seiner Internetseite unter www.bafa.de sowie in ge­eigneten weiteren Formaten in enger Abstimmung mit dem BMWSB detaillierte Informationen zum Förderprogramm sowie zum Förderverfahren für die Zielgruppen des Förderprogramms sowie für die Anbieter förderfähiger Maß­nahmen bereit.

7.1 Antragstellung

Förderanträge sind vor Vorhabenbeginn zu stellen. Mit dem Vorhaben darf nicht vor der Bewilligung begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags beim BAFA maßgeblich. Pro Baumaschine ist ein Antrag zu stellen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Zuschussförderung wird nur befristet zugesagt. Die Dauer der Befristung beträgt sechs Monate ab Zugang der Zusage des Zuwendungsbescheids (Bewilligungszeitraum). Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes ist grundsätzlich nicht möglich. Sofern mit einer Maßnahme noch nicht begonnen wurde, kann für diese jedoch eine erneute Antragstellung erfolgen.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises, aller notwendigen Unterlagen und deren Prüfung durch die Bewilligungsbehörde unbar in einer Summe und erst nachdem der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist oder die Zuwendungsempfängerin/​der Zuwendungsempfänger auf einen Rechtsbehelf verzichtet hat. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich auf ein deutsches Konto der Antragstellerin/​des Antragstellers und nicht auf ein Konto gegebenenfalls Bevollmächtigter. Eine Abtretung des Zuschusses ist nicht möglich.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Die Bewilligungsbehörde (BAFA) ist berechtigt für die Einreichung des Verwendungsnachweises verpflichtende elektronische Formulare bereitzustellen und bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen. Der Verwendungsnachweis und alle erforderlichen Unterlagen sind, nachdem die förderrelevanten Maßnahmen umgesetzt wurden, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes einzureichen. Wird der Verwendungsnachweis erst mehr als sechs Monate nach Ablauf der Bewilligungsfrist eingereicht, verliert der Antragsteller seinen Anspruch auf die Auszahlung des Zuschusses.

Mit dem Verwendungsnachweis hat die Antragstellerin/​der Antragsteller folgende Unterlagen vorzulegen:

die Rechnung des eingebauten geschlossenen Partikelminderungssystems (Systemausgaben)
die Rechnung des Einbaus durch einen Fachbetrieb (Einbauausgaben)
die Rechnung über die Begutachtung der Nachrüstung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Unterschriftberechtigten eines technischen Dienstes (Begutachtungsausgaben)
den Nachweis der abschließenden Begutachtung.

Für die Auszahlung des Zuschusses ist die Einreichung aller erforderlicher Unterlagen erforderlich („Verwendungsnachweis“). Die Auszahlung erfolgt unter Vorbehalt der im Antrag abgegebenen Erklärung, dass für dieselbe Baumaschine kein weiterer Antrag auf Gewährung einer Förderung für die Nachrüstung eines Partikelfilterungssystems bei der Bewilligungsbehörde gestellt wurde.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung finden die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Anwendung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Subventionserheblichkeit

Die nach dieser Richtlinie gewährten Förderungen an Unternehmen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Straf­gesetzbuches (StGB). Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck sind subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. Die subventionserheblichen Tatsachen werden im Zuwendungsverfahren durch die Bewilligungsbehörde als solche bezeichnet.

9 Auskunfts-, Prüfungsrechte, Datenschutz, Erfolgskontrolle

Den Beauftragten des BMWSB, Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), der Bewilligungsbehörde, dem Bundesrechnungshof und den Prüforgangen der Europäischen Union sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

Antragstellende müssen sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären,

zu sämtlichen mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen dem BMWSB, BMWK oder der Bewilligungsbehörde, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten und entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen;
dass die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise

von der administrierenden Stelle, dem BMWSB, dem BMWK oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträgern gespeichert werden können,
zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden können,
vom BMWSB/​BMWK an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weiter­gegeben und dort weiterverarbeitet werden können,
für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Frage­stellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms ver­wendet und ausgewertet werden;
dass die anonymisierten beziehungsweise aggregierten Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können.

Die Zuwendungsempfängerin/​der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle im Rahmen der Erfolgskontrolle be­nötigten und vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle benannten Daten bereitzustellen, an vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle für Erfolgskontrolle beziehungsweise Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmenden und gegebenenfalls an einer vom Zuwendungsempfänger beauftragten Evaluation mitzuwirken. Diese gilt auch für Prüfungen durch den Bundesrechnungshof gemäß § 91 BHO.

Die Informationen werden ausschließlich für die vorgenannten Zwecke verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen, Unternehmen oder Einrichtungen nicht möglich ist.

Soweit für die Rechnungsprüfung erforderlich, kann der Bundesrechnungshof projektbezogene Daten verarbeiten. Ebenso kann der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Rahmen seiner Kontrollbefugnis (§ 28 des Berliner Datenschutzgesetzes) projektbezogene Daten verarbeiten.

10 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am 15. April 2024 in Kraft und gilt für Antragstellungen, die bis einschließlich 15. Oktober 2024 erfolgen.

Bonn, den 22. Februar 2024

Bundesministerium
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

Im Auftrag
L. Kraemer

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Bundespolitik

Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen...