Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Förderrichtlinie
zur Teilnahme junger innovativer Unternehmen
an internationalen Leitmessen in Deutschland (Young Innovators)
1 Förderziel und Zuwendungszweck
1.1 Die produkt- und verfahrensmäßigen Neuentwicklungen von jungen innovativen Unternehmen sollen durch Messeteilnahmen vermarktet werden. Die exportorientierten deutschen Leitmessen bieten eine Plattform für die Erschließung der internationalen Märkte und damit für das Wachstum junger innovativer Unternehmen in Deutschland. Diesen wird die Möglichkeit gegeben, ihr Wachstumspotenzial auch auf den internationalen Märkten auszuschöpfen. Die Messeteilnahme kann deshalb nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden.
1.2 Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde (Nummer 7.1) entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
1.3 Die Zuwendungen werden zudem auf der Grundlage und im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3), gewährt.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Förderfähig sind Teilnahmen an von Messeveranstaltern organisierten Gemeinschaftsständen für junge innovative Unternehmen auf internationalen Leitmessen in Deutschland. Durch den Gemeinschaftsstand soll das Exportmarketing der Aussteller gezielt gefördert werden.
Die Leitmessen, auf denen die Beteiligung an Gemeinschaftsständen gefördert werden kann, werden jährlich vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) festgelegt (Verfahrensbeschreibung gemäß Anlage).
Der Gemeinschaftsstand soll aus mindestens zehn Ausstellern bestehen, ausschließlich geförderte Standfläche enthalten und in der Regel zwischen 6 und 15 qm Standfläche pro Aussteller umfassen. Falls dies durch die Spezifik des Unternehmens und/oder seiner Ausstellungsgegenstände gerechtfertigt ist, können hiervon Ausnahmen zugelassen werden.
Im Sinne der Selbstverpflichtung stellt der Messeveranstalter eine hervorragende Platzierung des Gemeinschaftsstandes sicher, ergänzt die individuellen Ausstellungsflächen durch einen gemeinsamen Informationsstand und bewirbt den Gemeinschaftsstand in geeigneter Form.
2.2 Die Förderung besteht in der Gewährung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung zu den Ausgaben für die vom Veranstalter in Rechnung gestellten Kosten für Standmiete, Standbau und die Pflichtbestandteile des Gemeinschaftsstandes bei den in Nummer 2.1 genannten Messen.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigt sind rechtlich selbständige junge innovative Unternehmen mit produkt- und verfahrensmäßigen Neuentwicklungen (inkl. Hard- und Software sowie Komponenten), die
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ihren Sitz und Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland haben,
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die jeweils gültige EU-Definition für ein kleines Unternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter und Jahresbilanzsumme oder Jahresumsatz von höchstens 10 Millionen Euro) erfüllen
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und zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als zehn Jahre sind.
3.2 Kennzeichen eines förderfähigen jungen innovativen Unternehmens ist die Neuentwicklung oder wesentliche Verbesserung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen sowie deren Markteinführung. Diese Entwicklungen bzw. Verbesserungen unterscheiden sich in wesentlichen Funktionen von bisherigen Produkten, Verfahren und Dienstleistungen.
3.3 Förderfähig sind junge innovative Unternehmen aus Industrie, Handwerk und Dienstleistungen, außer Consulting-Unternehmen, Marketing-Unternehmen oder Research-Anbieter und Unternehmen, an denen Religionsgemeinschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Förderfähig sind jeweils drei Teilnahmen eines Unternehmens an der gleichen Messe.
4.2 Teilnahmen sind nicht förderfähig, wenn Zuwendungen für die Teilnahme aus anderen öffentlichen Mitteln gewährt werden (Kumulationsverbot).
4.3 Junge innovative Unternehmen, die in einem Zeitraum von drei Steuerjahren bereits „De-minimis“-Beihilfen in einem Gesamtumfang von 200 000 Euro erhalten haben, sind von der Förderung ausgeschlossen. Für entsprechende Unternehmen, die im Straßengüterverkehr tätig sind, gilt eine „De-minimis“-Höchstgrenze von 100 000 Euro.
Als Bewilligungsvoraussetzung gilt auch das in Nummer 7.2 dargelegte Bescheinigungsverfahren nach „De-minimis“.
4.4 Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine Vermögensauskunft nach § 802 Buchstabe c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
4.5 In den in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 genannten Ausnahmefällen ist eine Förderung ausgeschlossen.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Es wird eine Zuwendung zur Messeteilnahme als Aussteller im Wege der Projektförderung gewährt. Die vom Messeveranstalter in Rechnung gestellten Ausgaben für Standmiete und Standbau im Rahmen des Gemeinschaftsstandes sind förderfähig. Die Höhe der förderfähigen Ausgaben pro Aussteller wird wie folgt berechnet:
Fläche x (Standmiete/qm + Standbau/qm) x 1,2
Von den so berechneten förderfähigen Ausgaben hat der Aussteller einen Eigenanteil von 40 % bei den ersten zwei Messebeteiligungen und von 50 % ab der dritten Messebeteiligung zu übernehmen.
Der Faktor 1,2 findet zur pauschalen Deckung der dem Messeveranstalter entstehenden Kosten für die nötige Gemeinschaftsfläche sowie weitere Pflichtleistungen nach Nummer 2.1 Anwendung.
Die Umlagen für Energie, Entsorgung und den Beitrag für den Ausstellungs- und Messe-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft e. V. (AUMA) sowie die Kommunikationspauschale gelten als Bestandteil der Standmiete.
5.2 Die Zuwendung wird als Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung ohne Umsatzsteuer bis zu einer Gesamtsumme von maximal 7 500 Euro pro Aussteller und Messe gewährt.
5.3 Sofern sich aus den förderfähigen Ausgaben nach der Berechnung gemäß Nummer 5.1 eine Fördersumme unter 500 Euro ergibt, ist eine Förderung ausgeschlossen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Abweichend von den Nummern 5.1 und 5.2 wird eine Förderung maximal bis zum Erreichen der in Nummer 4.3 genannten Höchstgrenzen für „De-minimis“-Beihilfen gewährt. Dabei sind anderweitige „De-minimis“-Förderungen deutscher Beihilfegeber innerhalb der aktuell laufenden drei Steuerjahre zu berücksichtigen. Die „De-minimis“-Förderung wird erst gewährt, nachdem der Zuwendungsgeber von dem betreffenden Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat, in der dieses alle anderen ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten „De-minimis“-Beihilfen angibt.
7 Verfahren
7.1 Administrierende Stelle und Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Postfach 5160, 65726 Eschborn. Antragsberechtigt sind die in der Nummer 3.1 genannten jungen innovativen Unternehmen. Der Antragsteller meldet sich spätestens acht Wochen vor Messebeginn beim Messeveranstalter zur Teilnahme am Gemeinschaftsstand der förderfähigen Messe an. Bestandteil dieser Anmeldung ist ein Antrag auf Förderung der Messeteilnahme, der unverzüglich beim BAFA einzureichen ist. Die Anmeldung zur Teilnahme am Gemeinschaftsstand wird erst mit der Feststellung der Förderfähigkeit durch das BAFA wirksam. Der Antragsteller hat in dem Antrag und gegebenenfalls auch nachträglich bis spätestens acht Wochen vor Messebeginn darzulegen, wann und in welcher Höhe er – unabhängig vom Beihilfegeber – in den letzten drei Jahren „De-minimis“-Beihilfen erhalten hat. Dabei hat er ergänzend anzugeben, welche Beihilfeanträge gegenwärtig gestellt sind. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Vordruck des Zuwendungsantrags bezeichnet.
7.2 Das BAFA entscheidet über die Bewilligung und regelt die Auszahlung der Zuwendung. Die Entscheidung über eine Bewilligung erfolgt in der Reihenfolge des Antragseingangs.
Die Antragsteller erhalten einen Zuwendungsbescheid, dem eine „De-minimis“-Bescheinigung beigefügt ist. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre vom Unternehmen aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert. Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Beantragungen als Nachweis für die vergangenen „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.
7.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Bestandteil des Zuwendungsbescheids werden sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der Bundesrechnungshof (BRH) ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
7.4 Den Beauftragten des BMWK oder der Bewilligungsbehörde, dem Bundestag, dem BRH sowie den Prüforganen der Europäischen Union sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie örtliche Prüfungen zu gestatten. Die Antragstellenden müssen damit einverstanden sein, dass
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die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
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sämtliche im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise vom BMWK, dem BAFA oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle gespeichert werden können. Darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke des Monitorings, der Statistik, der Erfolgskontrolle und gegebenenfalls einer Evaluation verwendet und
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die Auswertungsergebnisse in aggregierter, anonymisierter Weise veröffentlicht werden;
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eine Weiterleitung an den Deutschen Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union erfolgen kann;
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sie/er auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Erfolgskontrolle/Evaluation unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen, bis zwei Jahre nach Ende der Förderung weitergehende Auskünfte gibt;
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das BMWK den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Einzelfall Informationen zur Förderung bekannt gibt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Sie gilt für alle ab dem 1. Januar 2024 aufgenommenen Leitmessen. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Verordnung der Kommission 1407/2013 (De-minimis-VO) zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-VO ohne die Förderrichtlinie betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die De-minimis-VO nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-VO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-VO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis spätestens 30. Juni 2024 in Kraft gesetzt werden.
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Im Auftrag
Specht
Kriterien und Verfahren der Auswahl von Messen für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028 nach Nummer 2.1 Absatz 2 der Förderrichtlinie zur Teilnahme junger innovativer Unternehmen an internationalen Leitmessen in Deutschland (Young Innovators) vom 9. Dezember 2022 (BAnz AT 09.01.2023 B3)
1 Förderung von Gemeinschaftsständen auf internationalen Messen in Deutschland
Gemäß der Förderrichtlinie zur Teilnahme junger innovativer Unternehmen an internationalen Leitmessen in Deutschland (Young Innovators) vom 9. Dezember 2022 (BAnz AT 09.01.2023 B3) sollen produkt- und verfahrensmäßige Neuentwicklungen von jungen innovativen Unternehmen durch Messeteilnahmen vermarktet werden. Die exportorientierten deutschen Leitmessen bieten eine Plattform für die Erschließung der internationalen Märkte und damit für das Wachstum junger innovativer Unternehmen in Deutschland. Diesen wird ermöglicht, ihr Wachstumspotenzial auf den internationalen Märkten auszuschöpfen.
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der Richtlinie und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 BHO.
Die Leitmessen, auf denen die Beteiligung an Gemeinschaftsständen gefördert werden kann, werden vom BMWK nach den in Nummer 2 dargestellten Kriterien festgelegt.
2 Kriterien der Messeauswahl
2.1 Internationalität
2.1.1 mindestens 10 % internationale Besucherinnen und Besucher
2.1.2 mindestens 15 % internationale Ausstellerinnen und Aussteller
2.2 Messe im Sinne der Gewerbeordnung
2.3 Innovationscharakter der Messe; präsentiert werden überwiegend Neuentwicklungen und wesentliche Verbesserungen von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen.
Die Kriterien gemäß Nummer 2.1 und 2.2 sind durch geeignete Nachweise zu dokumentieren. Als geeignete Nachweise werden eine FKM-Zertifizierung oder ein unter Berücksichtigung der FKM-Standards* erteiltes Testat eines prüfenden Dritten im Sinne von § 3 des Steuerberatungsgesetzes anerkannt. Der Innovationscharakter gemäß Nummer 2.3 ist darzulegen. Da zahlreiche internationale Leitmessen in Deutschland aufgrund der pandemischen Sondersituation in den Jahren 2020 und 2021 nicht stattfinden konnten oder aufgrund von Reisebeschränkungen deutlich weniger internationale Aussteller und Besucher empfingen, kann der oben genannte Nachweis sich auf eine repräsentative Vorveranstaltung in den Jahren 2018 bis 2023 beziehen.
3 Verfahren zur Ermittlung der Messeliste
Zur Ermittlung der Liste derjenigen Messen, auf denen eine Beteiligung an Gemeinschaftsständen gefördert werden kann, wird folgendes Interessensbekundungsverfahren durchgeführt:
Messen, die vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028 in Deutschland stattfinden und die Kriterien gemäß Nummer 2 erfüllen, können im Vorjahr der Veranstaltung über die Internetseite https://younginnovators.german-pavilion.com im Zeitraum vom 15. Januar 8.00 Uhr bis 15. März 18.00 Uhr (Ordnungsfrist) registriert werden. Die Registrierung ist durch den Veranstalter der Messe vorzunehmen. Veranstalter ist, wer das wirtschaftliche und organisatorische Risiko der Messe trägt, unabhängig von der Rechtsform.
Berücksichtigt werden lediglich fristgerecht und vollständig vorgenommene Registrierungen, d. h. der Veranstalter muss sämtliche Pflichtangaben auf der Internetseite eingeben und entsprechende Nachweise in elektronischer Form hochladen.
Kosten des Messeveranstalters, die im Rahmen der Registrierung anfallen, werden nicht erstattet.
Für den Fall, dass die Zahl der fristgerecht abgegebenen Interessensbekundungen die Höhe der für die Förderung vorgesehenen Haushaltsmittel übersteigt, wird eine Rangfolge gebildet. Die Rangfolge zur Auswahl der Messen richtet sich nach der Höhe der Prozentzahl der ausländischen Besucherinnen und Besucher (keine Nachkomma-Stellen). Falls es hier zu einem Gleichrang kommt, wird die Höhe der Prozentzahl der ausländischen Ausstellerinnen und Aussteller zum Tragen kommen.
Die Messeliste für das Folgejahr wird Anfang April des Vorjahres auf der Internetseite des BAFA veröffentlicht.
Vollständige und im Sinne von Nummer 2.1 bis 2.3 grundsätzlich geeignete Registrierungen, die nach Ablauf der Ordnungsfrist eingehen, können, vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel, grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt werden. Die Messeliste für das Folgejahr wird entsprechend ergänzt.
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- veröffentlicht unter www.fkm.de
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