Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Förderrichtlinie
zur Teilnahme junger innovativer Unternehmen
an internationalen Leitmessen in Deutschland (Young Innovators)
– Neufassung –
1 Förderziel und Zuwendungszweck
1.1 Die produkt- und verfahrensmäßigen Neuentwicklungen von jungen innovativen Unternehmen sollen durch Messeteilnahmen vermarktet werden. Die exportorientierten deutschen Leitmessen bieten eine Plattform für die Erschließung der internationalen Märkte und damit für das Wachstum junger innovativer Unternehmen in Deutschland. Diesen wird die Möglichkeit gegeben, ihr Wachstumspotenzial auch auf den internationalen Märkten auszuschöpfen. Die Messeteilnahme kann deshalb nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden.
1.2 Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde (Nummer 7.1) entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
1.3 Die Zuwendungen werden zudem auf der Grundlage und im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) gewährt.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Förderfähig sind Teilnahmen an von Messeveranstaltern organisierten Gemeinschaftsständen für junge innovative Unternehmen auf internationalen Leitmessen in Deutschland. Durch den Gemeinschaftsstand soll das Exportmarketing der Aussteller gezielt gefördert werden.
Die Leitmessen, auf denen die Beteiligung an Gemeinschaftsständen gefördert werden kann, werden jährlich vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) festgelegt (Verfahrensbeschreibung gemäß Anlage).
Der Gemeinschaftsstand soll aus mindestens zehn Ausstellern bestehen, ausschließlich geförderte Standfläche enthalten und in der Regel zwischen 6 und 15 m2 Standfläche pro Aussteller umfassen. Falls dies durch die Spezifik des Unternehmens und/oder seiner Ausstellungsgegenstände gerechtfertigt ist, können hiervon Ausnahmen zugelassen werden.
Im Sinne der Selbstverpflichtung stellt der Messeveranstalter eine hervorragende Platzierung des Gemeinschaftsstandes sicher, ergänzt die individuellen Ausstellungsflächen durch einen gemeinsamen Informationsstand und bewirbt den Gemeinschaftsstand in geeigneter Form.
2.2 Die Förderung besteht in der Gewährung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung zu den Ausgaben für die vom Veranstalter in Rechnung gestellten Kosten für Standmiete, Standbau und die Pflichtbestandteile des Gemeinschaftsstandes bei den in Nummer 2.1 genannten Messen.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigt sind rechtlich selbständige junge innovative Unternehmen mit produkt- und verfahrensmäßigen Neuentwicklungen (inklusive Hard- und Software sowie Komponenten), die
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ihren Sitz und Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland haben,
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die jeweils gültige EU-Definition für ein kleines Unternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter und Jahresbilanzsumme oder Jahresumsatz von höchstens 10 Millionen Euro) erfüllen und
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zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als zehn Jahre sind.
3.2 Kennzeichen eines förderfähigen jungen innovativen Unternehmens ist die Neuentwicklung oder wesentliche Verbesserung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen sowie deren Markteinführung. Diese Entwicklungen beziehungsweise Verbesserungen unterscheiden sich in wesentlichen Funktionen von bisherigen Produkten, Verfahren und Dienstleistungen.
3.3 Förderfähig sind junge innovative Unternehmen aus Industrie, Handwerk und Dienstleistungen außer Consulting-Unternehmen, Marketing-Unternehmen oder Research-Anbieter und Unternehmen, an denen Religionsgemeinschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Förderfähig sind jeweils drei Teilnahmen eines Unternehmens an der gleichen Messe.
4.2 Teilnahmen sind nicht förderfähig, wenn Zuwendungen für die Teilnahme aus anderen öffentlichen Mitteln gewährt werden (Kumulationsverbot).
4.3 Junge innovative Unternehmen, die in einem Zeitraum von drei Jahren bereits „De-minimis“-Beihilfen in einem Gesamtumfang von 300 000 Euro erhalten haben, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Als Bewilligungsvoraussetzung gilt bis zur Einführung eines zentralen „De-minimis“-Beihilfenregisters das in Nummer 7.2 dargelegte Bescheinigungsverfahren nach „De-minimis“.
4.4 Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine Vermögensauskunft nach § 802 Buchstabe c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
4.5 In den in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 genannten Ausnahmefällen ist eine Förderung ausgeschlossen.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Es wird eine Zuwendung zur Messeteilnahme als Aussteller im Wege der Projektförderung gewährt. Die vom Messeveranstalter in Rechnung gestellten Ausgaben für Standmiete und Standbau im Rahmen des Gemeinschaftsstandes sind förderfähig. Die Höhe der förderfähigen Ausgaben pro Aussteller wird wie folgt berechnet:
Fläche x (Standmiete/m2 + Standbau/m2) x 1,2
Von den so berechneten förderfähigen Ausgaben hat der Aussteller einen Eigenanteil von 40 % bei den ersten zwei Messebeteiligungen und von 50 % ab der dritten Messebeteiligung zu übernehmen.
Der Faktor 1,2 findet zur pauschalen Deckung der dem Messeveranstalter entstehenden Kosten für die nötige Gemeinschaftsfläche sowie weitere Pflichtleistungen nach Nummer 2.1 Anwendung.
Die Umlagen für Energie, Entsorgung und den Beitrag für den Ausstellungs- und Messe-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft e. V. (AUMA) sowie die Kommunikationspauschale gelten als Bestandteil der Standmiete.
5.2 Die Zuwendung wird als Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung ohne Umsatzsteuer bis zu einer Gesamtsumme von maximal 7 500 Euro pro Aussteller und Messe gewährt.
5.3 Sofern sich aus den förderfähigen Ausgaben nach der Berechnung gemäß Nummer 5.1 eine Fördersumme unter 500 Euro ergibt, ist eine Förderung ausgeschlossen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Abweichend von den Nummern 5.1 und 5.2 wird eine Förderung maximal bis zum Erreichen der in Nummer 4.3 genannten Höchstgrenze für „De-minimis“-Beihilfen gewährt. Dabei sind anderweitige „De-minimis“-Förderungen deutscher Beihilfegeber innerhalb der aktuell laufenden drei Jahre zu berücksichtigen. Die „De-minimis“-Förderung wird vorbehaltlich der Einführung des zentralen „De-minimis“-Beihilfenregisters erst gewährt, nachdem der Zuwendungsgeber von dem betreffenden Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat, in der dieses alle anderen ihm in den letzten drei Jahren gewährten „De-minimis“-Beihilfen angibt.
7 Verfahren
7.1 Administrierende Stelle und Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Postfach 5160, 65726 Eschborn. Antragsberechtigt sind die in der Nummer 3.1 genannten jungen innovativen Unternehmen. Der Antragsteller meldet sich spätestens acht Wochen vor Messebeginn beim Messeveranstalter zur Teilnahme am Gemeinschaftsstand der förderfähigen Messe an. Bestandteil dieser Anmeldung ist ein Antrag auf Förderung der Messeteilnahme, der unverzüglich beim BAFA einzureichen ist. Die Anmeldung zur Teilnahme am Gemeinschaftsstand wird erst mit der Feststellung der Förderfähigkeit durch das BAFA wirksam. Der Antragsteller hat in dem Antrag und gegebenenfalls auch nachträglich bis spätestens acht Wochen vor Messebeginn darzulegen, wann und in welcher Höhe er – unabhängig vom Beihilfegeber – in den letzten drei Jahren Bescheinigungen über „De-minimis“-Beihilfen erhalten hat. Dabei hat er ergänzend anzugeben, welche Beihilfeanträge gegenwärtig gestellt sind. Zudem ist ab 1. Januar 2026 die Verwendung eines zentralen „De-minimis“-Beihilfenregisters für die EU-Mitgliedsstaaten verpflichtend. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Vordruck des Zuwendungsantrages bezeichnet.
7.2 Das BAFA entscheidet über die Bewilligung und regelt die Auszahlung der Zuwendung. Die Entscheidung über eine Bewilligung erfolgt in der Reihenfolge des Antragseingangs.
Die Antragsteller erhalten einen Zuwendungsbescheid, dem bis zur Einführung des zentralen „De-minimis“-Beihilfenregisters eine „De-minimis“-Bescheinigung beigefügt ist. Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Beantragungen als Nachweis für die vergangenen „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.
7.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Bestandteil des Zuwendungsbescheides werden, sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
7.4 Datenschutz und Erfolgskontrolle
Antragstellende müssen sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären, dass
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sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichte Unterlagen dem BMWK oder dem Projektträger zur Verfügung stehen, sie dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union auf Verlangen erforderliche Auskünfte erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen gestatten und entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen;
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die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
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alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise
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von der administrierenden Stelle, dem BMWK oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträgern gespeichert werden können,
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zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Verwaltungsvorschrift nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden können,
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vom BMWK an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können,
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für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden;
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die anonymisierten beziehungsweise aggregierten Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können.
Der Zuwendungsempfänger und Letztempfänger ist verpflichtet, alle im Rahmen der Erfolgskontrolle benötigten und vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle benannten Daten bereitzustellen, an vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle für die Erfolgskontrolle beziehungsweise Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und gegebenenfalls an einer vom Zuwendungsgeber beauftragten Evaluation mitzuwirken. Dies gilt auch für Prüfungen durch den Bundesrechnungshof gemäß § 91 BHO.
Die Informationen werden ausschließlich für die vorgenannten Zwecke verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen, Unternehmen oder Einrichtungen nicht möglich ist.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Sie gilt für alle ab dem 1. Januar 2024 aufgenommenen Leitmessen. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2028 befristet. Diese Förderrichtlinie ersetzt die Förderrichtlinie vom 9. Dezember 2022 (BAnz AT 09.01.2023 B3).
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Im Auftrag
Specht
Kriterien und Verfahren der Auswahl von Messen für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028 nach Nummer 2.1, Absatz 2 der Förderrichtlinie zur Teilnahme junger innovativer Unternehmen an internationalen Leitmessen in Deutschland (Young Innovators) vom 6. März 2024 (BAnz AT 28.03.2024 B1)
1 Förderung von Gemeinschaftsständen auf internationalen Messen in Deutschland
Gemäß der Förderrichtlinie zur Teilnahme junger innovativer Unternehmen an internationalen Leitmessen in Deutschland (Young Innovators) vom 6. März 2024 (BAnz AT 28.03.2024 B1) sollen produkt- und verfahrensmäßige Neuentwicklungen von jungen innovativen Unternehmen durch Messeteilnahmen vermarktet werden. Die exportorientierten deutschen Leitmessen bieten eine Plattform für die Erschließung der internationalen Märkte und damit für das Wachstum junger innovativer Unternehmen in Deutschland. Diesen wird ermöglicht, ihr Wachstumspotenzial auf den internationalen Märkten auszuschöpfen.
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der Richtlinie und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 BHO.
Die Leitmessen, auf denen die Beteiligung an Gemeinschaftsständen gefördert werden kann, werden vom BMWK nach den in Nummer 2 dargestellten Kriterien festgelegt.
2 Kriterien der Messeauswahl
2.1 Internationalität
2.1.1 mindestens 10 % internationale Besucherinnen und Besucher
2.1.2 mindestens 15 % internationale Ausstellerinnen und Aussteller
2.2 Messe im Sinne der Gewerbeordnung
2.3 Innovationscharakter der Messe; präsentiert werden überwiegend Neuentwicklungen und wesentliche Verbesserungen von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen.
Die Kriterien gemäß Nummer 2.1 und 2.2 sind durch geeignete Nachweise zu dokumentieren. Als geeignete Nachweise werden eine FKM-Zertifizierung oder ein unter Berücksichtigung der FKM-Standards erteiltes Testat eines prüfenden Dritten im Sinne von § 3 des Steuerberatungsgesetzes anerkannt. Da zahlreiche internationale Leitmessen in Deutschland aufgrund der pandemischen Sondersituation in den Jahren 2020 und 2021 nicht stattfinden konnten oder aufgrund von Reisebeschränkungen deutlich weniger internationale Aussteller und Besucher empfingen, kann der oben genannte Nachweis sich auf eine der letzten beiden repräsentativen Vorveranstaltungen beziehen. Der Innovationscharakter gemäß Nummer 2.3 ist darzulegen.
3 Verfahren zur Ermittlung der Messeliste
Zur Ermittlung der Liste derjenigen Messen, auf denen eine Beteiligung an Gemeinschaftsständen gefördert werden kann, wird folgendes Interessensbekundungsverfahren durchgeführt:
Messen, die vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028 in Deutschland stattfinden und die Kriterien gemäß Nummer 2 erfüllen, können im Vorjahr der Veranstaltung über die Internetseite https://younginnovators.german-pavilion.com im Zeitraum vom 15. Januar 8.00 Uhr bis 15. März 18.00 Uhr (Ordnungsfrist) registriert werden. Die Registrierung ist durch den Veranstalter der Messe vorzunehmen. Veranstalter ist, wer das wirtschaftliche und organisatorische Risiko der Messe trägt, unabhängig von der Rechtsform.
Berücksichtigt werden lediglich fristgerecht und vollständig vorgenommene Registrierungen, das heißt, der Veranstalter muss sämtliche Pflichtangaben auf der Internetseite eingeben und entsprechende Nachweise in elektronischer Form hochladen.
Kosten des Messeveranstalters, die im Rahmen der Registrierung anfallen, werden nicht erstattet.
Für den Fall, dass die Zahl der fristgerecht abgegebenen Interessensbekundungen die Höhe der für die Förderung vorgesehenen Haushaltsmittel übersteigt, wird eine Rangfolge gebildet. Die Rangfolge zur Auswahl der Messen richtet sich nach der Höhe der Prozentzahl der ausländischen Besucherinnen und Besucher (keine Nachkomma-Stellen). Falls es hier zu einem Gleichrang kommt, wird die Höhe der Prozentzahl der ausländischen Ausstellerinnen und Aussteller zum Tragen kommen.
Die Messeliste für das Folgejahr wird Anfang April des Vorjahres auf der Internetseite des BAFA veröffentlicht.
Vollständige und im Sinne von Nummer 2.1 bis 2.3 grundsätzlich geeignete Registrierungen, die nach Ablauf der Ordnungsfrist eingehen, können, vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel, grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt werden. Die Messeliste für das Folgejahr wird entsprechend ergänzt.
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