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Förderung von Forschungsvorhaben zur Entwicklung und Erprobung alternativer und neuer Pflanzenschutzverfahren in Anbausystemen mit konservierender und erosionsmindernder Bodenbearbeitung

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Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Bekanntmachung Nr. 22/​24/​32
über die Förderung von Forschungsvorhaben
zur Entwicklung und Erprobung alternativer und neuer Pflanzenschutzverfahren
in Anbausystemen mit konservierender und erosionsmindernder Bodenbearbeitung
sowie in Dauerkulturen unter veränderter Pflanzenschutzsituation

Vom 5. September 2024

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) beabsichtigt, im Rahmen der Ackerbaustrategie und im Rahmen des Programms zur Innovationsförderung Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben) zu fördern.

1 Zuwendungszweck, Förderziel und Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck und Förderziel

Gesunde und leistungsfähige Pflanzen sind Grundvoraussetzung für einen nachhaltigen Pflanzenbau. Ihr Schutz vor konkurrenzstarken Ungräsern und -kräutern sowie Schaderregern ist wesentlich für die Sicherung von Erträgen und den effizienten Einsatz von Betriebsmitteln. Das BMEL verfolgt das Ziel sicherer Ernten und gesunder Pflanzen genauso wie den Schutz der natürlichen Ressourcen als Fundament für eine zukunftsfähige Landwirtschaft. Zur Erreichung dieses Ziels erarbeitet das BMEL ein „Zukunftsprogramm Pflanzenschutz“, mit dem die Betriebe in der Landwirtschaft und im Sonderkulturanbau auf dem Weg zu einem gezielteren und biodiversitätsschonenden Pflanzenschutz unterstützt werden sollen. Auf diese Weise sollen die Verwendung und das Risiko von chemischen Pflanzenschutzmitteln reduziert werden, ohne dabei die Wirtschaftlichkeit der Betriebe zu gefährden. Vorbeugende Maßnahmen wie eine Erweiterung der Fruchtfolge, die Auswahl resistenter oder toleranter Sorten, die Anwendung geeigneter Kultivierungsverfahren, die Anpassung von Saatzeitpunkten und Aussaatstärken, die Förderung von Nutzorganismen sowie die Anwendung von nicht-chemischen Pflanzenschutzverfahren, beispielsweise mechanische Unkrautbekämpfungsverfahren, leisten als wichtige Werkzeuge des integrierten Pflanzenschutzes (IPS) dazu einen erheblichen Beitrag.

Im Sinne eines nachhaltigen Pflanzenbaus sind der Erhalt und die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit grundlegend. Insbesondere konservierende Bodenbearbeitungssysteme, zum Beispiel in Verbindung mit Mulchsaat oder Strip-Till sowie Direktsaat und analogen Pflanzungssystemen (im Folgenden zusammengefasst als konservierende und erosionsmindernde Bodenbearbeitung), sind im Vergleich zur wendenden Bodenbearbeitung besonders boden- und klimaschonend. Sie reduzieren das Risiko von Verdichtungs- und Erosionsschäden und können vergleichsweise treibstoffsparend umgesetzt werden. Auf der anderen Seite sind so etablierte Bestände aber tendenziell einem höheren Ungras- und Unkrautdruck ausgesetzt. Hier besteht somit ein Zielkonflikt zwischen Boden-/​Klimaschutz und der Notwendigkeit eines effektiven Unkrautmanagements in Systemen mit konservierender und erosionsmindernder Bodenbearbeitung bei allgemein angestrebter Reduzierung der Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln. Welche Maßnahmen und Verfahren des IPS effizient, aber auch boden- und klimaschonend wirken, hängt zudem wesentlich von den naturräumlichen Gegebenheiten wie der standortspezifischen Bodenqualität ab.

Förderziel dieser Bekanntmachung ist es, durch neue Erkenntnisse aus Forschungsvorhaben einen Beitrag zur Weiterentwicklung von Anbausystemen mit konservierender und erosionsmindernder Bodenbearbeitung zu leisten. Im Fokus stehen hierbei die Reduzierung von oder der Verzicht auf die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln, insbesondere Herbiziden, ohne wesentliche Einbußen der Erntequalität und des Ertrages. Im Gesamtsystem Pflanzenbau mit bodenschonender Bodenbearbeitung ergeben sich gekoppelt positive Umwelteffekte, wie zum Beispiel Verringerung der Bodenerosion und Austrocknung, Steigerung der Bodenfruchtbarkeit und der biologischen Aktivität sowie reduzierter Eintrag von Pflanzenschutzmitteln in Gewässer.

Zweck der vorliegenden Bekanntmachung ist es, durch die Förderung von Forschung und Entwicklung im Rahmen des IPS alternative, zuverlässig wirksame und möglichst nachhaltige Pflanzenschutzverfahren für den Anbau unter konservierender und erosionsmindernder Bodenbearbeitung (weiter) zu entwickeln. Ebenso sollen durch FuE-Vorhaben Verfahren für konservierende und erosionsmindernde Bodenbearbeitung unter Berücksichtigung einer veränderten Pflanzenschutzsituation, das heißt mit weniger oder ohne Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln, erarbeitet und erprobt werden. Die Entwicklung und Validierung neuer Ideen und Lösungen ebnen zudem den Weg für neue Produkte und Verfahren, unterstützen den Technologiefortschritt und erweitern das Methodenspektrum für die landwirtschaftliche Praxis. Die Forschungsergebnisse und die daraus resultierenden Maßnahmen und Verfahren zur Reduzierung der Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel sollen durch geeignete Wissenstransfermaßnahmen in die landwirtschaftliche Praxis verbreitet werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Vorhaben können durch Zuwendungen nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der Standardrichtlinien des BMBF einschließlich Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgaben- beziehungsweise Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung sowie auf Basis der folgenden Förderprogramme/​Richtlinien gefördert werden:

Richtlinie zur Förderung von FuE-Vorhaben sowie von Maßnahmen zum Technologie- und Wissenstransfer für eine nachhaltige Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten vom 16. Oktober 2023 (https:/​/​www.ble.de/​DE/​Projektfoerderung/​Foerderungen-Auftraege/​Ackerbaustrategie/​ackerbaustrategie_​node.html;jsessionid=81F456126912445F78DC49BA2685D76D.internet942) (Modul A)
Programm zur Innovationsförderung des BMEL (www.innovationsfoerderung-bmel.de/​die-innovationsfoerderung) (Modul B)

Alle genannten Richtlinien/​Programme beruhen auf der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/​1315 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 2022/​2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022. Unabhängig davon sind Pauschalen bei Zuwendungen, die auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2022/​2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 gewährt werden, nicht zulässig.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Zuwendungsgeberin entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung und Module

Die vorliegende Bekanntmachung bezieht sich auf Forschungsfragen und Lösungen zu Pflanzenschutzverfahren in Anbausystemen mit konservierender und erosionsmindernder Bodenbearbeitung sowie auf die Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren und Geräte. Diese umfassen nicht-chemische oder vorbeugende Pflanzenschutzmaßnahmen wie auch herbizidfreie oder -reduzierte Verfahren beziehungsweise Systeme.

2.1 Gegenstand der Förderung

a)
Entwicklung und Optimierung von Anbau- und Managementsystemen mit Beitrag zur Reduzierung der Aufwandmenge von chemischen Pflanzenschutzmitteln, wie zum Beispiel

Erprobung und (Weiter-)Entwicklung von Aussaat und Aussaattechnik bei Ackerkulturen inklusive Feldgemüse,
Untersuchung und (Weiter-)Entwicklung verschiedener Pflanztechniken,
Untersuchung der Wirkung von Fruchtfolgegestaltung zur gezielten Unkrautregulierung inklusive Zwischenfrüchten, Untersaaten, Beisaaten,
(Weiter-)Entwicklung von Maßnahmen/​Verfahren zur Verringerung des Sameneintrags in den Boden (Ausfall/​Unkräuter/​Ungräser),
Verfahrensanpassung und -optimierung der Präzisionslandwirtschaft/​teilflächenspezifischen Bewirtschaftung unter Berücksichtigung der größtmöglichen Begrenzung der Herbizidaufwandmenge,
Entwicklung nicht-chemischer Verfahren für das Unkrautmanagement in Dauerkulturen.
b)
(Weiter-)Entwicklung von neuen technischen Lösungen, wie zum Beispiel

optimierte Mulchverfahren, neue Systeme zur Ausbringung und zum Transfer von Mulch, Mulchsaat- und -pflanzkombinationsverfahren unter besonderer Berücksichtigung von phytosanitären Aspekten,
technische Innovationen zur Unkrautregulierung (neue Systeme, Verfahren, Werkzeuge, Systemkombinationen),
Technikoptimierung, Automatisierung und Robotik für das Management von Ernterückständen/​Zwischenfrüchten/​Untersaaten/​Ausfallkulturen/​Zwiewuchs/​Beseitigung „grüne Brücke“,
Datenmodellierung, Entwicklung von Apps/​Tools für die Beratung und für die landwirtschaftliche Praxis (unter anderem Entscheidungshilfesysteme),
Verfahrensanpassung und -optimierung thermischer, physikalischer oder mechanischer Unkrautbekämpfung, auch die Optimierung der Sensorsteuerung in Dauerkulturen, vor allem in der Reihe und am Stamm/​Stock.
c)
Bewertung des standortspezifischen Potentials, die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unter Praxisbedingungen zu reduzieren, wie zum Beispiel

Erprobung der minimalen Aufwandmenge von Glyphosat, um eine Minimalbodenbearbeitung unter besonderer Berücksichtigung verschiedener Faktoren (unter anderem Standort, Fruchtfolge, verwendete Technik zur Pflanzenschutzanwendung und Kulturpflege) zu ermöglichen,
Bewertung der Reduzierung der Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel durch Kombination mit nicht-chemischen Verfahren unter Beachtung verschiedener Szenarien wie Fruchtfolge, verwendeter Technik zur Pflanzenschutzanwendung und Kulturpflege,
Untersuchung der Auswirkung von Maßnahmen des IPS auf bestimmte problematische Schadorganismen in konservierenden Anbausystemen (zum Beispiel Ackerfuchsschwanz, Windhalm, Schnecken, Mäuse).
d)
(Weiter-)Entwicklung von Bodenbearbeitungsmaßnahmen, wie zum Beispiel

(Weiter-)Entwicklung von Strategien zur bodenschonenden Anwendung von Maßnahmen des IPS auf Ackerbaustandorten mit besonderen Herausforderungen (tonige Standorte, mäßiges bis steiles Relief, kleinflächig heterogene Bodenbedingungen),
Bewertung des Einflusses verschiedener Maßnahmen des IPS auf die Bodenstruktur unter besonderer Berücksichtigung von standortspezifischen Verdichtungs- und Erosionsrisiken.

2.2 Module

Um den Fragestellungen angemessen Rechnung zu tragen, beabsichtigt das BMEL, auf Grundlage von zwei bestehenden Förderprogrammen FuE-Vorhaben zu fördern.

Bei Einreichung der Projektskizzen ist eine Zuordnung zu einem der folgenden beiden Module vorzunehmen. Der Projektträger behält sich vor, die Zuordnung zu den Modulen anzupassen.

Modul A – Ackerbaustrategie

Die Ackerbaustrategie 2035 des BMEL (ABS) zeigt anhand von Leitlinien und Handlungsfeldern Perspektiven auf, wie der Ackerbau mittel- bis langfristig unter Berücksichtigung ökologischer, ökonomischer und sozialer Aspekte gestaltet werden kann. Hierbei sieht das Handlungsfeld „Pflanzenschutz“ vor, den IPS zu stärken und unerwünschte Umweltwirkungen von Pflanzenschutzmitteln weiter zu reduzieren. Ebenso greift das Handlungsfeld „Boden“ als Maßnahme neue alternative ackerbauliche Produktionsverfahren im Rahmen des IPS auf und setzt hierbei unter anderem Schwerpunkte auf die Reduzierung von chemischen Pflanzenschutzmitteln sowie auf die vermehrte Anwendung mechanischer und biologischer Verfahren. Die Entwicklung, Erprobung und Anpassung konservierender und erosionsmindernder Bodenbearbeitungssysteme ohne Herbizide oder mit reduzierter Herbizidanwendung stehen somit in direkter Verbindung mit den Zielen und Maßnahmen der ABS.

In Modul A werden FuE-Vorhaben sowie die Maßnahmen zum Technologie- und Wissenstransfer über die ABS gefördert. Sie sind auf Kulturen des Acker- und Feldgemüsebaus (Freiland) beschränkt.

Mit diesem Modul sollen FuE-Vorhaben unterstützt werden, die im Rahmen des IPS im Acker- und Feldgemüsebau alternative und zuverlässig wirksame Pflanzenschutzverfahren für den Anbau unter konservierender und erosionsmindernder Bodenbearbeitung entwickeln.

Weiter sollen in diesem Kontext neue Verfahren, die eine veränderte Pflanzenschutzsituation berücksichtigen, für den Acker- und Feldgemüsebau erarbeitet und erprobt werden.

Neuartige, praxisreife Techniken für die konservierende und erosionsmindernde Bodenbearbeitung unter veränderter Pflanzenschutzsituation können in Verbindung mit Forschungsvorhaben/​unter Verwendung von Forschungsergebnissen in Wissenstransfervorhaben breit bekannt gemacht werden. Idealerweise weisen diese erhebliche Vorteile gegenüber herkömmlichen Verfahren auf und können diese durch praxisnahe Feldversuche veranschaulichen.

Folgende Aspekte sind bei der Skizzenerstellung für Modul A nach Möglichkeit zu berücksichtigen:

Durchführung von praxisnahen Feldversuchen zur Weiterentwicklung des IPS in boden- und klimaschonenden Anbauverfahren im Acker- und Feldgemüsebau; nach Möglichkeit auf Versuchsflächen, auf welchen bereits Verfahren der konservierenden und erosionsmindernden Bodenbearbeitung etabliert sind,
die Erarbeitung von Handlungsempfehlungen für eine Reduzierung von chemischen Pflanzenschutzmitteln in pfluglosen Anbausystemen ist erwünscht.

Modul B – Innovationsförderung

Mit dem Modul B werden innovative Vorhaben der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung unterstützt, die der (Weiter-)Entwicklung technischer und nicht-technischer Innovationen dienen. Maßgebliches Ziel ist es, die Entwicklung international wettbewerbsfähiger Produkte, Verfahren und Dienstleistungen auf Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse voranzutreiben. Im Vordergrund stehen demzufolge die Innovation und eine wirtschaftliche Verwertung der Forschungsergebnisse. Innovationspotential wird insbesondere in der Forschung und Entwicklung zu nachhaltigeren technischen Systemen, neuen Verfahren und umweltschonenden Systemkombinationen gesehen, vornehmlich Nummer 2.1 Buchstabe a und b. Förderungen in diesem Fördermodul schließen Innovationen für den integrierten Pflanzenbau und den ökologischen Landbau im Acker- und Feldgemüsebau sowie in Dauer- und Sonderkulturen, wie zum Beispiel Obst und Wein, ein.

Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen, Erkenntnisse und wirtschaftlich verwertbare Forschungsergebnisse in den genannten Anwendungsfeldern erwarten lassen, die zu neuen Technologien, Produkten und/​oder Dienstleistungen führen sowie Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen. Eine substanzielle Projektbeteiligung der Wirtschaft – gemessen an der Wirtschaftsquote eines Verbundvorhabens – ist dabei eine zentrale Voraussetzung für eine mögliche Förderung. Zum Projektstart und -ende ist der Technologiereifegrad (Technology Readiness Level [TRL]) anzugeben (siehe „Merkblatt Technologiereifegrade“ unter https:/​/​www.innovationsfoerderung-bmel.de/​vorlagen/​ im Abschnitt „Projektidee, Skizze“). Vorhaben der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung sind ab einem Technologiereifegrad von 3 förderfähig.

Die Antragstellung von Start-ups wird ausdrücklich begrüßt. Start-ups im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind, über innovative Technologien beziehungsweise Geschäftsmodelle verfügen und ein signifikantes Mitarbeiter- beziehungsweise Umsatzwachstum haben oder anstreben.

Die internationale Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung und Innovation soll gestärkt werden. Internationale Unternehmen oder Forschungseinrichtungen können deshalb als nichtantragsberechtigte Kooperationspartnerinnen oder -partner in die Verbundvorhaben aufgenommen werden.

3 Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen

Antragsberechtigt sind Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), mit Sitz oder Nieder­lassung in Deutschland. Ebenfalls antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland. Vorhaben mit privatwirtschaftlicher Beteiligung, die sich überwiegend mit der Entwicklung von innovativen Techniken und Verfahren mit dem Ziel der Markteinführung beschäftigen, können nur im Rahmen von Modul B gefördert werden.

Das BMEL strebt eine Erhöhung des Anteils der Forschung zur Stärkung der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft an. Vorhaben mit Relevanz auch für die ökologische Land- und Lebensmittelwirtschaft sind besonders willkommen. Die Relevanz des Forschungsvorhabens für die ökologische Land- und Lebensmittelwirtschaft sowie der Beitrag, den das Forschungsvorhaben zur Lösung von spezifischen Problemen der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft leistet, sind in diesem Fall darzustellen.

Die Förderung setzt die grundsätzliche Bereitschaft der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Zusammenarbeit mit einem eventuell später oder bereits stattfindenden Vernetzungs- und Transfervorhaben voraus. Im Rahmen der Programmsteuerung ist unter anderem die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Die Projektteilnehmerinnen und Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen sowie an der Bearbeitung eventueller Querschnittsthemen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

Im Rahmen dieser Richtlinie beziehungsweise dieses Programms werden keine Vorhaben gefördert, deren primäres Ziel die Verbesserung der Erzeugung, der Verarbeitung oder Vermarktung von nachwachsenden Rohstoffen ist. Entsprechende Skizzen können direkt beim Projektträger Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. (FNR) (www.fnr.de) eingereicht werden.

Im Rahmen dieser Bekanntmachung sind Forschung und Entwicklung zu gentechnischen Methoden und gentechnisch veränderten Kulturpflanzen von der Förderung ausgeschlossen.

Maßnahmen im Bereich Pflanzenzüchtung werden hier nicht speziell berücksichtigt, da solche durchaus relevanten Entwicklungen an anderer Stelle gefördert wurden und werden.

Vorhaben, deren primäres Ziel die Untersuchung von Wirkungen auf Wasser, Humus, Klima und Ökonomie (unter anderem ökonomisch vertretbarer Unkrautdruck) ist und/​oder die sich auf den Anbau, die Verarbeitung oder Vermarktung von Leguminosen fokussieren, können im Rahmen dieser Bekanntmachung nicht berücksichtigt werden

4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote richtet sich nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/​1315 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, sowie der Verordnung (EU) Nr. 2022/​2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1).

Weiterführende Informationen zu Art, Umfang und Höhe der Zuwendung sind in der in Nummer 1.2 (Rechtsgrundlagen) verlinkten Richtlinie beziehungsweise dem verlinkten Programm zur Innovationsförderung zu finden. Unabhängig davon sind Pauschalen bei Zuwendungen, die auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2022/​2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 gewährt werden, nicht zulässig.

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden im Anwendungsbereich der AGVO – mit Ausnahme der Nummern 2.4.2 bis 2.4.5 – die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FE-Vorhaben“ (NKBF 2017, Stand: Dezember 2022). An die Stelle der Nummern 2.4.2 bis 2.4.5 NKBF 2017 tritt die Gemeinkostenpauschale nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO mit der Maßgabe, dass ausschließlich die Personalkosten (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO) als Bemessungsgrundlage herangezogen werden dürfen.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Im Fall einer Projektförderung verpflichten sich die Projektbeteiligten, die gewonnenen Forschungsdaten nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form einer geeigneten Einrichtung (zum Beispiel institutionellen oder fachspezifischen Repositorien) zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, langfristige Datensicherung, Sekundärauswertungen oder eine Nachnutzung zu ermöglichen. Dort werden die Daten archiviert und dokumentiert der wissenschaftlichen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt. Um die Weitergabefähigkeit der eigenen Forschungsdaten an eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller ein eigenes Forschungsdatenmanagement betreiben, das in einem Forschungsdatenmanagementplan (FDMP) zu dokumentieren ist. Die erforderlichen Inhalte des FDMP sind dem dazugehörigen Merkblatt im Formularschrank der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) im Abschnitt „Allgemeine Vordrucke“ zu entnehmen (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=formularschrank_​foerderportal&formularschrank=ble). Von einer Veröffentlichung der Forschungsdaten kann abgesehen werden, wenn dies aus rechtlichen, patentrechtlichen, urheberrechtlichen, wettbewerblichen oder ethischen Aspekten sowie aufgrund von Regelungen, die sich aus internationalem Recht ergeben, nicht möglich ist. Eine entsprechende Begründung ist im FDMP darzulegen. Der FDMP ist Teil der Projektbeschreibung und wird begutachtet.

Im Fall der Veröffentlichung von aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnissen in einer wissenschaftlichen Zeitschrift soll diese so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMEL begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden.

6 Verfahren

6.1 Projektträger

Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das BMEL die BLE als Projektträger (https:/​/​www.ble.de/​) beauftragt.

Modul A – Ackerbaustrategie

Ansprechpersonen in der BLE sind:

Frau Verena Küpper (Telefon: 0228/​6845-3645) und
Frau Laura Zens (Telefon: 0228/​6845-2141)
E-Mail: projekttraeger-agrarforschung@ble.de
Internet:
www.ble.de/​DE/​Projektfoerderung/​Foerderungen-Auftraege/​Ackerbaustrategie/​ackerbaustrategie_​node.html

Modul B – Innovationsförderung

Ansprechpersonen in der BLE sind:

Frau Annika Stina Kullik-Schumacher (Telefon: 0228/​6845-3378) und
Frau Sabine Schonauer (Telefon: 0228/​6845-3262)
E-Mail: innovation@ble.de
Internet: www.innovationsfoerderung-bmel.de

6.2 Vorlage von Projektskizzen

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

Um eine hohe Qualität sowie eine effiziente Umsetzung der geförderten Vorhaben zu gewährleisten, wird die Förderwürdigkeit im wettbewerblichen Verfahren auf der Grundlage von Projektskizzen beurteilt.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung einer Projektskizze mit den in Nummer 6.1 aufgeführten Ansprechpersonen Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https:/​/​foerderportal.bund.de/​ im Formularschrank der BLE abgerufen werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist ausschließlich das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen: https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline

In der ersten Verfahrensstufe sind die Skizzen bis spätestens

Montag, den 3. Februar 2025 um 23.59 Uhr (Ausschlussfrist)

über „easy-Online“ beim Projektträger einzureichen.

Über die fristgemäße elektronische Einreichung der kompletten Unterlagen hinaus ist keine Zusendung der Projektskizze auf dem Postweg erforderlich. Die elektronische Signatur oder eine papierbasierte Unterschrift entfallen.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Die Projektskizze muss alle notwendigen Informationen enthalten, um einem Expertengremium eine fachliche Stellungnahme zu erlauben. Für das Einreichen einer Projektskizze ist deshalb eine Projektbeschreibung erforderlich, in der auf maximal 15 DIN-A4-Seiten (Schriftart: Times New Roman; Schriftgröße: 12 pt; Zeilenabstand: 1,2-fach) substantielle Angaben zu den inhaltlichen Schwerpunkten des geplanten Vorhabens zu machen sind.

Die Skizze ist in deutscher Sprache abzufassen. Bei Verbundprojekten ist von den Partnerinnen oder Partnern eine Projektkoordinatorin oder ein Projektkoordinator zu benennen, die oder der für das Vorhaben eine Projektskizze vorlegt und dem Projektträger in allen Fragen der Abwicklung als Ansprechperson dient.

Projektskizzen, die den formalen und inhaltlichen Vorgaben nicht entsprechen, können ohne weitere Prüfung als unzulässig abgewiesen werden.

Die Projektbeschreibungen sind folgendermaßen zu gliedern:

Deckblatt mit Titel des Vorhabens und Akronym,
Zielsetzung und Motivation, wissenschaftliche und technische Ziele; Bezug des Vorhabens zu den in der Bekanntmachung genannten Fördergegenständen; Zuordnung zu einem der beiden Module; in Modul B Beschreibung der angestrebten Innovation unter begründeter Angabe des Technologiereifegrads TRL zum Projektstart und -ende; Relevanz des Vorhabens für die ökologische Land- und Lebensmittelwirtschaft (maximal zwei Seiten),
Stand der Wissenschaft und der Technik, Neuheit des Lösungsansatzes, eigene Vorarbeiten (maximal drei Seiten),
Arbeitsplan (maximal fünf Seiten),
Zeitplan (maximal zwei Seiten),
Erfolgsaussichten und Verwertung (maximal zwei Seiten),
Begründung der Notwendigkeit der staatlichen Förderung (maximal eine Seite),
Technologie- und Wissenstransfer in die Praxis (Kommunikationskonzept für Wissenschaft und Praxis während der Projektlaufzeit, zielgruppengerechte Aufbereitung und Verbreitung der Ergebnisse; Übertragbarkeit der erwarteten Projektergebnisse auf andere Regionen/​Strukturen) (maximal eine Seite) (nur Modul A).

Als Anhang ist zusätzlich beizufügen:

Stellungnahme zum Beitrag des geplanten Vorhabens zur Reduzierung der Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln und zum Potential zur Minderung des Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für den Naturhaushalt,
Kurzdarstellung der Projektpartnerinnen oder Projektpartner,
Vorkalkulationen/​Finanzierungspläne,
Verwertungsplan „Skizzenphase“,
Forschungsdatenmanagementplan „Skizzenphase“,
im Fall von Unternehmen, KMU-Erklärung oder Erklärung GU (Großunternehmen).

Zusätzlich sind für das Modul B der „Leitfaden für die Skizzeneinreichung“ und die Erläuterung der Technologiereifegrade (https:/​/​www.innovationsfoerderung-bmel.de/​vorlagen-und-hinweise im Abschnitt „Projektidee, Skizze“) zu beachten.

6.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist nach den Vorgaben des Programms vom Projektträger insbesondere nach folgenden Kriterien geprüft:

Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Skizzeneinreicherin oder des Skizzeneinreichers (inklusive der eingebundenen Partnerinnen und Partner), vorhandene Vorleistungen/​Ressourcen,
wissenschaftliche Qualität und Erfolgsaussichten des Vorhabens, Innovationsgrad und Plausibilität des Ansatzes,
Beitrag zur Reduzierung der Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln und zum Risikominderungspotential für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für den Naturhaushalt,
agrar-, ernährungs- und verbraucherpolitische Bedeutung, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Erhöhung der Innovationskraft,
Übernahme neuer Ergebnisse aus der Wissenschaft, Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft,
überzeugender Verwertungsplan mit konkreten Verwertungszielen, hohe Praxisrelevanz,
Durchführbarkeit des Projekts (Angemessenheit der Methoden, Zeitaufwand, Organisation),
zusätzlich bei Wissenstransfervorhaben, Plausibilität des Vorgehens (Modul A),
erkennbare Relevanz des Vorhabens für die ökologische Land- und Lebensmittelwirtschaft,
erkennbarer Beitrag des Vorhabens für Problemlösungen der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft,
Plausibilität der Finanzplanung und effektiver Mitteleinsatz.

Das BMEL und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen unabhängige Expertinnen und Experten hinzuziehen, unter Wahrung des Interessenschutzes und der Vertraulichkeit. Das Votum dient als Entscheidungsgrundlage für das BMEL und hat empfehlenden Charakter.

Das Auswahlergebnis wird schriftlich mitgeteilt. Bei positiver Bewertung werden die Skizzeneinreicherinnen oder Skizzeneinreicher aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach Prüfung über eine Förderung entschieden wird.

7 Inkrafttreten

Die Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 5. September 2024

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Im Auftrag
Dr. Filipini

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