Der Beitritt zu einem Fonds kann als Haustürgeschäft gewertet und widerrufen werden. Der Fondszeichner hat in diesem Fall einen Anspruch darauf, den Wert seines Anteils zum Zeitpunkt des Widerrufs zurückzuerhalten. Steht der Fonds im Minus, muss sich der Zeichner entsprechend auch an den Verlusten beteiligen.
Zu diesem Urteil kommt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) unter dem Aktenzeichen C-215/08. Die EU-Richter bestätigen damit die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs (BGH), der dem EuGH durch Beschluss vom 05.05.2008 (Az.: II ZR 292/06) zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte. Der EuGH sorgt mit dieser Entscheidung für mehr Rechtssicherheit für Fondsgesellschaften und deren Anteilseigner.
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