dieser Gedanke kommt einem spontan, wenn man den heutigen Artikel auf Anwalt.de liest.
Zitat:
Anleger, überwiegend insolventer Emittentinnen, berichten mir zunehmend, dass sie von Anwaltskanzleien oder von „vorgeschobenen Interessengemeinschaften“ angeschrieben werden. Ein Kontakt zu den anschreibenden Kanzleien und Interessengemeinschaften besteht und bestand auch in der Vergangenheit nicht
I. Ausgangslage
Die Anschreiben erhalten die Anleger unaufgefordert, sodass diese sich regelmäßig die Frage stellen, „Woher haben die mir unbekannten Personen meine Adresse?“. Dies allein beunruhigt die Angeschriebenen aber nicht. Meist stellt sich die Anschlussfrage: „Und woher weiß diese mir unbekannte Kanzlei/Interessengemeinschaft, dass ich diese Kapitalanlage gezeichnet habe?“. Damit einher geht die Unsicherheit, was diese Personen noch alles wissen. „Sind denen noch weitere sensible Daten bekannt, wie bspw. meine Kontoverbindung, meine Vermögensverhältnisse, vielleicht auch meine Steuernummer?“
Diese Fragen sind absolut berechtigt! Daher rate ich regelmäßig zum Tätigwerden.
II. Woher stammen die Adressen regelmäßig?
Im schlimmsten Fall aus nichtöffentlich zugänglichen Quellen. Die Herkunft der Daten wird von mir parallel zur Prüfung der Schadensersatzpflicht recherchiert und geprüft.
Teilweise dürfen Daten jedoch verwendet werden, wenn bei dem Anschreibenden nachweisbar ein Interesse an einem Austausch, bspw. mit seinen Mitgesellschaftern, besteht.
Erfahrungsgemäß kann schnell abgeschätzt werden, ob die Daten aus öffentlich-zugänglichen Quellen stammen oder nicht. Im letztgenannten Fall können den Anlegern Schadensersatzansprüche zustehen.
III. Kann ich gegen diese Schreiben vorgehen?
Anleger fordern oft nur die Unterlassung der weiteren Anschreiben und übersehen, welche weiteren Rechte ihnen zustehen. Der Unterlassungsanspruch, auch strafbewehrt, sollte nicht das einzige Ziel sein.
Die vielseits belächelte wie auch argwöhnisch und lästig wahrgenommene Datenschutz-Grundverordnung, besser bekannt als: DSGVO, hilft den Anlegern. Denn die DSGVO formuliert eine eigene Schadensersatznorm. Nicht nur der materielle, sondern auch der immaterielle Schaden sind im Falle eines Verstoßes gegen die Verordnung zu ersetzen.
Die Art, die Schwere sowie die Dauer des Verstoßes sind für die Höhe des Schadensersatzes ebenso wie der Grad des Verschuldens maßgeblich.
Missbräuchlich verwendete Daten stellen regelmäßig keinen Einzelfall dar. In den letzten Jahren ist zu beobachten, dass oft tausende Anleger unter Verstoß der Datenschutz-Grundverordnung angeschrieben werden. Dies ist auch im Rahmen der Höhe der Schadensbemessung zu berücksichtigen und erhöht regelmäßig den an den Geschädigten zu zahlenden Schadensersatzbetrag. Ein einmaliger Verstoß wiegt weniger schwer als der tausendfache Verstoß gegenüber einer Vielzahl von unterschiedlichen Perso
nen.
Auch dies berücksichtige ich für die Geschädigten im Rahmen der Inanspruchnahme.
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