Ein Unternehmen, das wir im Zusammenhang mit der Ackerbaum GmbH & Co. KG sehen. Warum interessieren wir uns für dieses Unternehmen? Ganz einfach: Ein Rechtsanwalt der Ackerbaum GmbH & Co. KG hat uns in dieser Woche wegen unserer Berichterstattung zu genanntem Unternehmen abgemahnt.
Der aus unserer Sicht nicht sonderlich qualifizierte Rechtsanwalt einer Düsseldorfer Kanzlei bestreitet in einem Schreiben, dass die von seiner Mandantin angebotenen Investments ein Totalverlustrisiko hätten.
So schreibt der Rechtsanwalt :
Die pauschale Behauptung, dass alle Investments der Ackerbaum GmbH & Co. KG mit einem Totalverlustrisiko verbunden seien, ist unwahr und geschäftsschädigend. Solche Aussagen sind ohne fundierte Beweise und konkrete Nachweise unzulässig.
Zitat Ende
Nun fragen wir uns natürlich, wo der Rechtsanwalt sein juristisches Examen abgelegt hat, denn das Unternehmen selbst hatte – und das völlig korrekt – bei den Angeboten, die man über das Portal anleger-beteiligungen platziert hatte, darauf hingewiesen. Es mag ja durchaus möglich sein, dass Ihnen unser Artikel nicht gefällt, Herr Raabe. Dann aber einen solchen Schriftsatz von einem Rechtsanwalt verfassen zu lassen, ohne den Nachweis, dass er wirklich von Ihnen beauftragt wurde, finden wir schon bemerkenswert und einen Artikel wert.
Wir haben auch eine richtig gute Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht gefragt, was sie von dem Schriftsatz des Kollegen hält und wie sie es sieht. Ob Genussrechte, Namensschuldverschreibungen und Nachrangdarlehen nicht ein Totalverlustrisiko beinhalten, auf das man Anleger aufmerksam machen muss?
Hier ist das Interview:
Interviewer: Frau Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, vielen Dank, dass Sie sich Zeit für dieses Gespräch nehmen. Als Expertin in Ihrem Fachgebiet haben Sie sicher viel Erfahrung mit verschiedenen Anlageformen. Heute möchten wir über Genussrechte, Namensschuldverschreibungen und Nachrangdarlehen sprechen. Beinhalten diese Anlageformen ein Totalverlustrisiko, auf das Anleger aufmerksam gemacht werden müssen?
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht: Gerne, das ist in der Tat ein wichtiges Thema. Zunächst einmal muss ich betonen, dass bei all diesen Anlageformen tatsächlich ein Totalverlustrisiko besteht. Es ist nicht nur wichtig, sondern rechtlich zwingend erforderlich, Anleger darauf aufmerksam zu machen.
Interviewer: Können Sie das für jede dieser Anlageformen etwas genauer erläutern?
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht: Natürlich. Bei Genussrechten partizipieren Anleger am Gewinn und Verlust des Unternehmens. Im Falle einer Insolvenz werden sie oft wie Eigenkapital behandelt, was bedeutet, dass sie erst nach allen anderen Gläubigern bedient werden. Das kann leicht zu einem Totalverlust führen.
Namensschuldverschreibungen sind Schuldverschreibungen, die auf den Namen des Gläubigers ausgestellt sind. Auch hier besteht ein Totalverlustrisiko, wenn der Emittent zahlungsunfähig wird.
Nachrangdarlehen sind besonders riskant, da sie im Insolvenzfall erst nach allen anderen Gläubigern, aber vor den Gesellschaftern bedient werden. Das erhöht das Risiko eines Totalverlusts erheblich.
Interviewer: Gibt es rechtliche Vorgaben zur Aufklärung über diese Risiken?
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht: Absolut. Das Wertpapierprospektgesetz und das Vermögensanlagengesetz schreiben vor, dass Anleger umfassend über die Risiken informiert werden müssen. Bei Vermögensanlagen muss sogar auf der ersten Seite des Verkaufsprospekts in hervorgehobener Weise auf das Totalverlustrisiko hingewiesen werden.
Interviewer: Welche Konsequenzen drohen, wenn diese Aufklärung nicht ordnungsgemäß erfolgt?
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht: Die Konsequenzen können erheblich sein. Anleger könnten Schadensersatzansprüche geltend machen. Emittenten und Vertriebe können mit Bußgeldern oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Außerdem kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Vertrieb untersagen.
Interviewer: Haben Sie Tipps für Anleger, die sich für solche Anlageformen interessieren?
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht: Mein wichtigster Rat ist: Lesen Sie die Risikohinweise sehr sorgfältig. Verstehen Sie, dass es sich um hochriskante Anlagen handelt. Investieren Sie nur Geld, dessen Verlust Sie verschmerzen können. Und wenn etwas zu gut klingt, um wahr zu sein, ist es das wahrscheinlich auch.
Interviewer: Frau Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, vielen Dank für diese aufschlussreichen Informationen.
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht: Gerne. Es ist wichtig, dass Anleger gut informiert sind, bevor sie solche Investitionsentscheidungen treffen.
Wir hatten dem Rechtsanwalt geraten nochmals 2 Semester Jura zu belgen wo explizit solche Themen behandelt werden.
Nun aber zu der in der Überschruft genannten Firma aus dem Unternehmenskonstrukt „ackerbaum“.
Schaut man sich die aktuelle im Unternehmensregister hinterlegte Bilanz an, dann kann man erkennen, das diese Gesellschaft nichteinmal mehr über das Stammkapital, von der Höhe her, von 25.000 Euro verfügt.
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