Seit einigen Wochen bekommen wir Anfragen von Kreditnehmern, die vor ein bis drei Jahren so genannte Forward-Darlehen abgeschlossen haben. Das ist eine interessante Möglichkeit, wenn die Zinsen auf einem relativ niedrigen Niveau sind und der Darlehensnehmer in der Zukunft wieder ansteigende Zinsen befürchtet. Nun sind die Zinsen aber nicht gestiegen, sondern teilweise sogar erheblich gesunken.
Der Darlehensnehmer hat sich in gewisser Weise verspekuliert. Er kann nämlich nicht einfach auf die Inanspruchnahme des Forward-Darlehens verzichten und eine andere Anschlussfinanzierung mit niedrigerem Zinssatz wählen. Er ist vielmehr vertraglich zur Abnahme des Kredites verpflichtet. Die Bank kann ihn zwar nicht zur tatsächlichen Inanspruchnahme zwingen. Im Falle der Weigerung kann sie aber eine so genannte Nichtabnahmeentschädigung verlangen – und die kann teuer werden.
Die Betroffenen stehen deshalb regelmäßig vor der Frage: Was ist besser – die Nichtabnahmeentschädigung zu zahlen und ein anderes Darlehen mit niedrigerem Zinssatz aufzunehmen oder das vergleichsweise teure Forward-Darlehen abzunehmen?
Eine generelle Antwort gibt es auf diese Frage nicht. Sie ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen.
Zunächst ist zu klären, ob die Bank bereit ist, im Falle der Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung ein anderes Darlehen mit den aktuellen Konditionen zu vergeben. Das sollte kein Problem sein, auch wenn die Darlehenshöhe etwas höher wird, weil die Nichtabnahmeentschädigung in der Regel nicht aus vorhandenem Guthaben gezahlt, sondern mitfinanziert werden muss.
Parallel sollte geprüft werden, ob andere Banken mit günstigeren Angeboten aufwarten können.
In einem dritten Schritt ist zu prüfen, ob die geforderte Nichtabnahmeentschädigung überhaupt richtig bemessen ist. Nach den Erfahrungen der Verbraucherzentralen ist das nach wie vor häufig nicht der Fall. Fast immer überhöht sind die Nichtabnahmeentschädigungen, wenn der Darlehensnehmer bei derselben Bank das neue Darlehen aufnimmt. In diesem Fall muss die Bank berücksichtigen, dass sie ein Ersatzgeschäft tätigen kann. Konkret bedeutet das: sie muss bei der Bemessung der Nichtabnahmeentschädigung nicht nur die ersparten Risiko- und Verwaltungskosten heraus rechnen, sondern auch ihre Gewinnmarge. Andernfalls würde sie zwei Mal verdienen: ein Mal über die Nichtabnahmeentschädigung an dem nicht in Anspruch genommenen Forward-Darlehen und ein weiteres Mal an dem tatsächlich aufgenommenen Darlehen.
In einem vierten Schritt ist schließlich zu rechnen: Bei welcher Variante hat der Darlehensnehmer – bei gleicher monatlicher Rate – am Ende der neuen Zinsbindung die niedrigste Restschuld?
Wenn die Bank, mit der das Forward-Darlehen vereinbart wurde, die Nichtabnahmeentschädigung fair bemisst und halbwegs gute Konditionen für das Ersatzdarlehen bietet, wird das Ergebnis meistens so ausfallen: dass es besser ist, die Nichtabnahmeentschädigung zu zahlen und das Ersatzdarlehen – trotz dem Ärger über diese „Strafzahlung“ – bei derselben Bank aufzunehmen.
Quelle:VBZ Bremen
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