In der Schweiz gibt es von Seiten der dortigen Finanzmarktaufsicht eine Warnliste.
Eine Warnliste, die auch FRÜHZEITIG warnt. Das sollte doch im Sinne des Verbraucherschutzes, der der BaFin doch angeblich so wichtig ist, ein echter Fortschritt sein. Sie Herr Branson haben doch dafür gesorgt, dass es diese Warnliste in der Schweiz gibt, als Chef der FINMA!
Auf der Schweizer Seite heißt es:
Verschiedene Tätigkeiten in der Finanzbranche setzen eine Bewilligung der FINMA voraus. Sofern die FINMA Hinweise darauf erhält, dass Anbieter – bewusst oder unbewusst – ohne Bewilligung Tätigkeiten ausüben, für die eine solche erforderlich wäre, leitet sie entsprechende Abklärungen ein. Erhärtet sich der Verdacht, kann die FINMA mit sogenannten Enforcement-Verfahren gegen unerlaubt tätige Anbieter vorgehen und Massnahmen verfügen, die bis hin zu einer Liquidation des Unternehmens führen können.
Die FINMA führt und veröffentlicht eine Warnliste. Bei den Unternehmen und Personen, die auf dieser Liste stehen, hat die FINMA Untersuchungen wegen unerlaubter Tätigkeit eingeleitet, konnte den Verdacht jedoch nicht weiter abklären, da die Unternehmen ihrer Auskunftspflicht gegenüber der FINMA nicht nachgekommen sind oder falsche Angaben gemacht haben. Des Weiteren kann eine Aufnahme in die Warnliste erfolgen, wenn die Untersuchungen der FINMA eine immanente, erhebliche Gefährdung von Anlegern durch Anbieter vermuten lassen. Ein Eintrag in der Warnliste bedeutet nicht zwangsläufig, dass die vom aufgeführten Unternehmen ausgeübte Aktivität illegal ist. Indem die FINMA entsprechende Unternehmen in der Warnliste aufführt, weist sie aber darauf hin, dass diese über keine Bewilligung verfügen. Betroffene Unternehmen werden von der Liste gestrichen, sobald die FINMA die notwendigen Abklärungen und allfälligen Anpassungen vornehmen konnte.
Zitat Ende
Wir würden uns von der BaFin wünschen, dass es recht bald heißt:
Verschiedene Tätigkeiten in der Finanzbranche setzen eine Bewilligung der BAFIN voraus. Sofern die BAFIN Hinweise darauf erhält, dass Anbieter – bewusst oder unbewusst – ohne Bewilligung Tätigkeiten ausüben, für die eine solche erforderlich wäre, leitet sie entsprechende Abklärungen ein. Erhärtet sich der Verdacht, kann die BAFIN dann Verfahren gegen unerlaubt tätige Anbieter vorgehen und Massnahmen verfügen, die bis hin zu einer Abwicklung des Unternehmens führen können.
Die BAFIN führt und veröffentlicht eine Warnliste. Bei den Unternehmen und Personen, die auf dieser Liste stehen, hat die BAFIN Untersuchungen wegen unerlaubter Tätigkeit eingeleitet, konnte den Verdacht jedoch nicht weiter abklären, da die Unternehmen ihrer Auskunftspflicht gegenüber der BAFIN nicht nachgekommen sind oder falsche Angaben gemacht haben.
Des Weiteren kann eine Aufnahme in die Warnliste erfolgen, wenn die Untersuchungen der BAFIN eine immanente, erhebliche Gefährdung von Anlegern durch Anbieter vermuten lassen.
Ein Eintrag in der Warnliste bedeutet nicht zwangsläufig, dass die vom aufgeführten Unternehmen ausgeübte Aktivität illegal ist. Indem die BAFIN entsprechende Unternehmen in der Warnliste aufführt, weist sie aber darauf hin, dass diese über keine Bewilligung verfügen. Betroffene Unternehmen werden von der Liste gestrichen, sobald die BAFIN die notwendigen Abklärungen und allfälligen Anpassungen vornehmen konnte.
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