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Fragen an Rechtsanwalt Borowski bezüglich der Kosten für Anleger beim „gemeinsamen Gläubigervertreter“ Infinus

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In den letzten Tagen haben wir vermehrt Anrufe von verärgerten Anlegern erhalten, die eine hohe Anwaltsrechnung bekommen hatten, sich aber nicht darüber bewusst waren bzw. sind, dem Anwalt überhaupt eine Vollmacht erteilt zu haben. Es geht um Rechnungen, die die Anleger deshalb bekommen, weil der gemeinsame Gläubigervertreter nach einer aktuellen BGH Entscheidung nun nicht mehr aus der Insolvenzmasse bezahlt werden darf. Mit dieser Entscheidung hatten die Rechtsanwälte sicherlich in dieser Form nicht gerechnet. Nun müssen sie versuchen, die Kosten von den Anlegern wiederzuholen.Rechnungen an Anleger Infinus

Sehr geehrter Herr Borowski,

mein Name ist Thomas Bremer vom Internetportal diebewertung.de aus Leipzig. Meinen Presseausweis finden Sie im Impressum meiner Webseite unter www.diebewertung.de . In den letzten Tagen haben uns einige Anleger kontaktiert bezüglich Honorarnoten die diese wohl von Ihnen bekommen haben. Es geht wohl um die Forderungsanmeldungen im Infinus Verfahren. In der Vergangenheit wurden die Kosten des gemeinsamen Gläubigervertreters ja aus der Insolvenzmasse beglichen, was nun ja nach dem neuen BGH Urteil nicht mehr zulässig ist. Eine Situation die die uns bekannten Rechtsanwälte nicht vorhergesehen haben. Nun bekommen Mandanten wohl dazu Rechnungen, die aber dann immer öfter nicht bereit sind diese auch zu bezahlen. Viele dieser Anrufe beziehen sich auf Rechnungen die Seitens Ihrer Kanzlei versendet wurden. Hier habe ich nun einige Fragen an Sie um deren Beantwortung ich Sie bitte.

  1. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt diese Rechnungsstellung an die Anleger?
  2. Haben Sie von all diesen Anlegern eine schriftliche Vollmacht zur Forderungsanmeldung vorliegen?
  3. Uns wurde berichtet, das Ihre Gebührenrechnung zu hoch sei, da sie nicht nur eine o,5 Gebühr beinhaltet für die Forderungsanmeldung, sondern auch ein 1.0 Gebühr für die Vertretung im gesamten Verfahren. Wie kommt dies zustande?
  4. Wurden von Ihnen im Verfahren Infinus dann auch Verfahren geführt, als gemeinsamer Gläubigervertreter, zu denen Sie nicht schriftlich bevollmächtigt waren, diese nur geführt haben, weil Sie hier der Meinung waren das diese Kosten dann aus der Insolvenzmasse ausgeglichen würden?

Für eine kurzfristige Beantwortung bis zum  30. März 2017 um 11 Uhr bedanke ich mich bei Ihnen recht herzlich.

Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung

Sehr geehrter Herr Bremer,

auf Ihre untenstehende Mail komme ich gerne zurück und darf Ihre Fragen nachstehend beantworten:

  1. Zur gemeinsamen Vertretung

 

Das von Ihnen angesprochene BGH-Verfahren wurde nicht von uns, sondern von einem anderen gemeinsamen Vertreter geführt. Die Rechtsprechung des BGH ist auch für uns relevant, da wir in 2 der über 4.000 Serien zum gemeinsamen Vertreter gewählt wurden. Uns ist bekannt, dass seit der BGH-Entscheidung mindestens ein gemeinsamer Vertreter derzeit versucht die Anleger in Anspruch zu nehmen. Wir tun dies nicht und haben uns ausdrücklich gegen dieses Vorgehen ausgesprochen. Der Insolvenzverwalter und das Insolvenzgericht haben den Anlegern vor den Wahlen der gemeinsamen Vertreter mitgeteilt, dass die Kosten des gemeinsamen Vertreters aus der Masse zu zahlen sind und damit die Anleger nichts kostet. Abgesehen davon halten wir die Bestellungen der gemeinsamen Vertreter für anfechtbar/nichtig, was das OLG Dresden in einem von uns geführten Verfahren bestätigte. Als gemeinsame Vertreter haben wir keine Verfahren auf Kosten der Insolvenzmasse geführt.

 

  1. Zur Beauftragung außerhalb der gemeinsamen Vertretung

 

Von der Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters zu unterscheiden ist die Tätigkeit für unsere Mandanten. Wir wurden von Mandanten beauftragt, deren Rechte im Insolvenzverfahren zu vertreten und/oder deren Forderungen anzumelden. Hierzu liegen uns Aufträge sowie Vollmachten vor, denen wir nachgekommen sind. Unseren Mandanten gegenüber haben wir unsere Tätigkeit – je nach Beauftragungsumfang – nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet. Für die Vertretung im Insolvenzverfahren (einschließlich Forderungsanmeldung) rechneten wir eine 1,0 Gebühr nach dem RVG ab, für die Forderungsanmeldung (ohne Vertretung im Insolvenzerfahren) rechneten wir eine 0,5 Gebühr nach dem RVG ab.

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Sascha Borowski

– Rechtsanwalt –

– Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht –

 

 

 

Mattil & Kollegen

Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht

Thierschplatz 3
80538 München

Fon: ++49 / (0) 89 / 24 29 38-66
Fax:  ++49 / (0) 89 / 24 29 38-65
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and destroy all copies thereof.

 

Von: Mattil – Mattil & Kollegen
Gesendet: Dienstag, 28. März 2017 14:14
An: Borowski – Mattil & Kollegen
Betreff: WG: Rechtsanwalt Sachasch Borowski

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