Fragen und Antworten für die Gläubiger der Future Business KGaA
Stand: 22. November 2013
Vorbemerkung: Die Future Business KGaA (FuBus) ist die Muttergesellschaft der sog. FuBus-Gruppe. Dazu gehören mehr als 20 Gesellschaften, die z. T. den Firmenbestandteil „INFINUS“ führen, weshalb in der Presse auch von der „INFINUS-Gruppe“ die Rede war. Da Konzerne und Unternehmensgruppen zumeist nach der Haupt-(„Mutter-“)Gesellschaft benannt werden, wird zukünftig nur von der „FuBus-Gruppe“ und der Muttergesellschaft „FuBus“ gesprochen.
Diese Gläubigerinformation wird ab sofort laufend aktualisiert.
- Die FuBus hat Insolvenz angemeldet. Was bedeutet das für mich als Anleger?
- Ich habe gegenüber der FuBus Ansprüche aus Orderschuldverschreibungen, Genussscheinen und/oder Nachrangdarlehen. Was bedeutet der Insolvenzantrag für mich?
- Wann kann ich als Gläubiger meine Forderung anmelden?
- Wie erfahre ich, wann ich meine Forderung anmelden muss?
- Wie lange dauert es, bis ich meine Quote erhalte?
- Wie hoch wird die Quote sein?
- Kann ich für meinen Verlust irgendjemanden haftbar machen?
- Was passiert, wenn ich den Termin für die Forderungsanmeldung verpasst habe?
- Ich habe vor Insolvenzantragstellung Originaldokumente an FuBus versandt, aber noch keine Antwort erhalten. Was muss ich jetzt tun?
- Wie wende ich mich an den (vorläufigen) Insolvenzverwalter?
Fragen und Antworten für Gläubiger (Anleger)
1.) Die FuBus hat Insolvenz angemeldet. Was bedeutet das für mich als Anleger?
Ein Insolvenzantrag wird gestellt, wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Im Falle der FuBus bedeutet dies, dass das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, allen Anlegern die von ihnen eingezahlten Einlagen zurückzuzahlen.
Die Insolvenzordnung (InsO) hat für diesen Fall den Rechtsgrundsatz der Gläubigergleichbehandlung vorgegeben. Dieser besagt, dass jeder Gläubiger das Recht hat, genauso behandelt zu werden wie die anderen Gläubiger auch. Anders gesagt: Das noch vorhandene Vermögen darf nur gleichmäßig an die Gläubiger verteilt werden. Um dies sicherzustellen, wird mit Insolvenzantrag über das Vermögen des Unternehmens eine Art Schutzglocke gestülpt. Kein Gläubiger erhält irgendwelche Zahlungen, bevor zum einen nicht abschließend geklärt ist, wer berechtigte Forderungen hat, und zum anderen feststeht, wie viel Kapital („Masse“) nach Abzug aller Kosten zur Ausschüttung an die Gläubiger zur Verfügung steht. Damit sind sämtliche Zahlungen, die nach dem Insolvenzantrag am 14. November 2013 hätten erfolgen müssen, blockiert. Dies gilt sowohl für Zinsen als auch für die Rückzahlung von Einlagen.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vermutlich Anfang Februar 2014) müssen die Anleger die ihnen zustehenden Forderungen beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anmelden. Dieser prüft, welche Forderungen berechtigt sind und welche nicht. Wenn feststeht, wie viel Vermögen („Masse“) noch im Unternehmen vorhanden ist, wird nach Befriedigung der besicherten Gläubiger und nach Abzug der Kosten des Verfahrens das dann verbleibende Restvermögen an die Gläubiger verteilt. Dabei erhält jeder Gläubiger denselben Prozentsatz auf seine Forderung. Diesen Prozentsatz nennt man „Quote“. Ziel des Insolvenzverfahrens ist es also, das nach Verwertung des Vermögens und der Bezahlung aller Verfahrenskosten verbleibende Vermögen den Gläubigern, d. h. insbesondere hier den Anlegern, quotal im Verhältnis ihrer Forderungen zurückzuzahlen.
Dieser Ablauf ist zwingendes Recht! Der Insolvenzverwalter hat keine Möglichkeit, davon abzuweichen. Dies ist natürlich für die Betroffenen hart, aber unvermeidlich. Hierfür tragen weder die Staatsanwaltschaft noch der Insolvenzverwalter die Verantwortung.
2.) Ich habe gegenüber der FuBus Ansprüche aus Orderschuldverschreibungen, Genussscheinen und/oder Nachrangdarlehen. Was bedeutet der Insolvenzantrag für mich?
Inhaber von durch die FuBus ausgegebenen Orderschuldverschreibungen und/oder Genussscheinen sind – soweit sich nicht aus den Verträgen ein Nachrang ergibt – Insolvenzgläubiger im normalen Rang des § 38 InsO. Sie erhalten bei Vorliegen aller Voraussetzungen zum Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Quote. Dazu müssen sie ihre Forderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzverwalter anmelden.
Inhaber von Ansprüchen aus Nachrangdarlehen sind lediglich nachrangige Gläubiger im Sinne des § 39 InsO. Diese Forderungen werden nur bedient, wenn zuvor sämtliche Gläubiger im Rang des § 38 InsO befriedigt werden konnten. Dass auch Nachranggläubigern – je nach Sachverhaltsgestaltung – auch sonstige Ansprüche im Rang des § 38 InsO zustehen können, ist nicht ausgeschlossen.
3.) Wann kann ich als Gläubiger meine Forderung anmelden?
Forderungen können erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (voraussichtlich Anfang Februar 2014) angemeldet werden. Die Anmeldefrist wird rechtzeitig mitgeteilt. Bitte sehen Sie vorher von Forderungsanmeldungen ab.
4.) Wie erfahre ich, wann ich meine Forderung anmelden muss?
Alle identifizierten möglichen Gläubiger werden durch den Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung auf dem Postweg aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Sie erhalten zugleich detaillierte Informationen, wie die Forderungsanmeldung zu erfolgen hat. Ergänzend wird der Insolvenzverwalter die Medien über die Verfahrenseröffnung informieren. Zusätzlich werden Anleger an dieser Stelle über Fristen und Form der Forderungsanmeldung in Kenntnis gesetzt.
5.) Wie lange dauert es, bis ich meine Quote erhalte?
Bevor eine etwaige Auszahlung der Quote erfolgt, müssen zum einen die angemeldeten Forderungen geprüft werden; zum anderen muss die verteilungsfähige Masse feststehen, da diese die Grundlage für die Quote bildet. Aufgrund der hohen Gläubigerzahl und der erforderlichen Maßnahmen zur Masserealisierung wird dies vermutlich einige Jahre in Anspruch nehmen. Sobald alle Rechtsverhältnisse geklärt sind, jedoch noch nicht sämtliches Vermögen realisiert ist, kann ggf. eine Abschlagszahlung erfolgen. Auch diese wird jedoch voraussichtlich frühestens im Laufe des Jahres 2015 möglich sein.
6.) Wie hoch wird die Quote sein?
Dies lässt sich erst prognostizieren, wenn die Höhe der Masse und die Höhe der Gesamtforderungen feststehen. Auch hier ist mit einer Zeitspanne von mehreren Jahren zu rechnen.
7.) Kann ich für meinen Verlust irgendjemanden haftbar machen?
Diese Möglichkeit kann bestehen, allerdings kann der vorläufige Insolvenzverwalter hier keinen Rechtsrat erteilen.
8.) Was passiert, wenn ich den Termin für die Forderungsanmeldung verpasst habe?
Melden Sie Ihre Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist an, so ist eine nachträgliche Forderungsanmeldung möglich. Dies hat zur Folge, dass zur Prüfung dieser Forderung durch das Gericht entweder das schriftliche Verfahren angeordnet oder ein zusätzlicher Prüfungstermin bei Gericht bestimmt wird. Die Kosten des Prüfungstermins sind in diesem Falle durch den verspätet anmeldenden Gläubiger zu tragen. Die Kosten einer verspäteten Forderungsanmeldung sind gering (€ 15,00).
9.) Ich habe vor Insolvenzantragstellung Originaldokumente an FuBus versandt, aber noch keine Antwort erhalten. Was muss ich jetzt tun?
Schildern Sie den Sachverhalt nach Verfahrenseröffnung in Ihrer Forderungsanmeldung gegenüber dem Insolvenzverwalter und legen Sie – wenn möglich – Kopien der versandten Urkunden bei. Die Berechtigung Ihrer Forderung wird dann im Laufe des Jahres 2014 geprüft.
10.) Wie wende ich mich an den (vorläufigen) Insolvenzverwalter?
Bitte korrespondieren Sie mit mir ausschließlich wie folgt:
An den
(vorl.) Insolvenzverwalter der Future Business KGaA Lene-Glatzer-Straße 23 01309 Dresden
oder per E-Mail: info@fubus.de
Im Hinblick auf die weiteren Gläubigerinformationen auf der Homepage der FuBus und wegen der großen Anzahl der betroffenen Gläubiger bitte ich erneut, von persönlichen und telefonischen Einzelanfragen abzusehen.
gez. Dr. Bruno M. Kübler als vorl. Insolvenzverwalter der
Future Business KGaA („FuBus“)
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