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Fragen zur Entscheidung des AG Charlottenburg zum vorläufigen Insolvenzverwalter des Bund Deutscher Treuhandstiftungen an RA Daniel Blazek

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Nicht nur für uns tun sich dort einige Fragen auf, wenn man einen Insolvenzverwalter aus der gleichen Kanzlei bestellt, in der auch der Abwickler sitzt. Hierzu haben wir mir Daniel Blazek einmal Kontakt aufgenommen und ihn gefragt, wie er diese Entscheidung sieht.

Sehr geehrte Redaktion,

danke für die Anfrage.

Ich muss zugeben, dass ich an einigen, für mich sonderbaren Stellen hinsichtlich der Entscheidung des Insolvenzgerichts überfragt bin:

 

  1. Es wurde von der BaFin zunächst ein Abwickler bestellt. Dieser ist quasi der Geschäftsführer des Vereins bzw. Stiftungsträgers mit einem besonderen Auftrag (Abwicklung). Nunmehr wurde auch ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Dieser wiederum ist nach meinem Dafürhalten ausschließlich im Gläubigerinteresse tätig. Es ist zumindest theoretisch denkbar, dass die Interessen des Abwicklers gegen die des vorläufigen Verwalters sprechen. Sollte es zutreffen, dass Abwickler und vorläufiger Insolvenzverwalter Partner derselben Kanzlei sind, so frage ich mich, ob und wie dies vom Insolvenzgericht erwogen wurde und wie nun die Rolle des Abwicklers zu sehen ist.
  1. In der Insolvenzbekanntmachung wurde der vorläufige Insolvenzverwalter vom Gericht nicht namentlich erwähnt. Warum nicht?
  1. Unklar ist, ob ein vorläufiger Gläubigerausschuss berufen wurde, ob dieser aus Sicht des Gerichts nötig war oder nicht bzw. die Gläubigerinteressen dort repräsentiert werden sollen.
  1. Ich frage mich, ob vom Gericht vielleicht erwogen wurde, lediglich ein Insolvenzgutachten zu beauftragen, anstatt nun einen vorläufigen Verwalter neben einen Abwickler zu bestellen.

Diese Fragen kann ich leider nicht beantworten. Es ist dazu möglicherweise eine Einsicht in die Insolvenzakte erforderlich. Ich bin auch kein Fachmann im Insolvenzrecht, nehme mit einem solchen Fachanwalt aber einmal Kontakt auf. Wie im Kapitalmarkt üblich, wird dieses Insolvenzverfahren bereits durch die Anlegeranwälte gut beobachtet werden und einiges wird sich aufklären.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Daniel Blazek

Rechtsanwalt

Fachanwalt f. Handels- u. Gesellschaftsrecht

4 Kommentare

  • Hallo Herr Blazek, kannbei einem solchen „Verlust“ was bei der Steuer abgesetzt werden. Ich habe nachweislich eine LV für diese BWF Anlage verkauft. Ich bin selbstständig und somit umsatzsteuerpflichtig. Dieser angelegte Betrag sollte meine Rente sein!! Mit freundlichen Grüßen Lady brain

  • Hallo,

    tja, da sind Sie an einer wirklich nicht gerade alltäglichen juristischen Frage angelangt, bei der ich nur tendenziell antworten kann. Ich weiß von einer Gerichtsentscheidung aus 2006, bei welcher der Abwickler auch dann als organschaftlicher Vertreter angesehen wurde, wenn die Vollziehung des zugrunde liegenden Bescheids infolge der vorläufigen Insolvenzeröffnung ausgesetzt wurde. Also, meine ich, ist der Abwickler nicht ohne Weiteres vom Tisch. Aber das wird sich automatisch aufklären.

    Ich kann auch nicht sagen, dass oder ob es ein „höherrangiges“ Recht gibt. Es gibt aus meiner Sicht ggf. ein (endgültiges) Insolvenzverfahren oder nicht. Falls ja, dann sind dort die Anlegeransprüche anzumelden und zu berücksichtigen, auch diejenigen, welche Gegenstände der Abwicklungsanordnung sind.

    Aber auch das wird dann der Insolvenzverwalter, der ausschließlich im Gläubigerinteresse handelt, den Gläubigern nach entsprechender Prüfung mitteilen.

    So schwer es fällt, aber nun ist in erster Linie wohl abzuwarten.

    Mit freundlichen Grüßen

    DB

  • Hallo Herr Blazek,

    ist durch die Insolvenzeröffnung und mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nicht automatisch der Abwickler „aus dem Rennen“?
    (unabhängig ob Sie in der gleichen Kanzlei tätig sind)

    Wenn dies nicht sein sollte, dann stellen sich mir die Fragen was macht der Abwickler dann noch,….bzw. welches Recht ist „höherrangig“, …..Insolvenzrecht oder Abwicklerrecht

    MfG

  • für mich ist fraglich, ob nun die Zahlungsunfähigkeit wirklich auch die BWF betrifft? Bei der BWF steht immer noch das Wort des Abwicklers und da kein Wort über Insolvenz.

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