Am 09.07.2015 hat sich der Bundesgerichtshof zum sg. Framing mit einem Urteil zum Aktenzeichen I ZR 46/12 geäußert. Beim Framing werden Videos, Fotos oder Texte in die eigene Webseite eingebettet. Der Besucher der Webseite kann sich diesen Inhalt dann durch Anklicken anschauen. Der Inhalt ist jedoch nicht auf dieser aufgerufenen Webseite gespeichert; der Besucher klickt praktisch nur auf einen Link und die Daten werden von einer anderen Webseite eingelesen.Der Bundesgerichtshof hat nun mit obigem Urteil entschieden, dass das sg. Framing zulässig ist, wenn der urheberrechtlich geschützte Inhalt der eingebetteten Dokumente auf der anderen Webseite mit Zustimmung des Rechteinhabers zugänglich gemacht wurde. Was bedeutet dies nun für die Praxis?
Keinesfalls bedeutet es, dass jederzeit und uneingeschränkt fremde urheberrechtlich geschützte Inhalte in die eigene Webseite eingebettet werden dürfen. Vielmehr muss im Vorfeld sorgfältig recherchiert werden, ob der Rechteinhaber der Inhalte zuvor seine Zustimmung zur öffentlichen Wiedergabe erteilt hat. Der EUGH hatte in diesem Zusammenhang bereits ebenfalls entschieden (EUGH ITRB 2014, 270), dass keine sg. öffentliche Wiedergabe vorliegt, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Inhalten bereitgestellt werden, die auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis der Rechteinhaber für alle Internetnutzer drei zugänglich sind.
Praxishinweis
Es bleibt dabei – es muss nach wie vor recherchiert werden und Urheberrechte sind zu berücksichtigen.
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