In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Frank Horst Stahl, geb. am 09.06.1965, Rieslingweg 14/1, 71711 Murr, Finanz- und Versicherungsmarkler, weitere Geschäftsanschrift: Leonbergerstraße 46, 71638 Ludwigsburg, wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 30.01.2015, um 11:00 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Schuldner wird Restschuldbefreiung erlangen, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt: Rechtsanwalt Steffen Beck, Breitscheidstraße 10, 70174 Stuttgart, Tel.: 0711/2525660, Fax: 0711/25256666. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 02.03.2015 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Bei der Anmeldung sind der Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner , sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs.2 S. 1 InsO). Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird gemäß § 29 Abs. 2 S.2 InsO verzichtet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner können gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderungen beim Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 02.04.2015. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Geprüft werden auch die Forderungen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind, sofern weder der Insolvenzverwalter noch ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung widerspricht.
Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (02.03.2015) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (02.04.2015 ), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Bis zum 02.04.2015 müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO),
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Hinweis: Veröffentlichungen des Insolvenzgerichts erfolgen im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de .
Amtsgericht Heilbronn
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