Startseite Allgemeines Franz Hager Finanz- und Versicherungsberatung – es geht wohl nicht um Kapitalanlagebetrug sondern
Allgemeines

Franz Hager Finanz- und Versicherungsberatung – es geht wohl nicht um Kapitalanlagebetrug sondern

Teilen

hier geht es um den Betrugsvorwurf nach § 263 Strafgesetzbuch, dieser lautet:

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.

Zitat Ende.

Wir haben zu dem Vorgang so einige Anfragen bekommen, die wir aber nicht so richtig beantworten können, denn sowohl die Staatsanwaltschaft in Hof gibt keine Auskunft (schwebendes Verfahren), als auch der Beschuldigte selber hat sich dazu bisher weder schriftlich noch telefonisch bei uns gemeldet. Natürlich gilt auch für Herrn Hager die Unschuldsvermutung bis zu einer Verurteilung.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

VARITAS GenoServices eG und das mit den Bilanzen

Da haben wir dann zweimal hingeschaut, denn bei der Genossenschaft finden wir...

Allgemeines

Sieben Wege, wie eine Trump-Administration Ihre Finanzen beeinflussen könnte

Mit großen Versprechungen kehrt Donald Trump ins Weiße Haus zurück. Er will...

Allgemeines

Versetzt Christian Lindner zur Marine- als Zerstörer

Laut „Zeit“ und „Süddeutscher Zeitung“ scheint die FDP fleißig gewesen zu sein...

Allgemeines

Kritische Analyse der Bilanz der Augenärztegenossenschaft Sachsen-Anhalt eG aus Anlegersicht

Die vorliegende Bilanz der Augenärztegenossenschaft Sachsen-Anhalt eG zeigt auf den ersten Blick...