Achtung! Freie Finanzberater müssen wie Banken gegenüber Anlegern ihre Provisionen offenlegen. Eine von der Verbraucherzentrale beratene Anlegerin hat ein entsprechendes Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts erstritten.
Danach muss ihr die Finanzberatungsfirma Saturn 2000 Schadensersatz zahlen, weil der Berater bei der Vermittlung von Beteiligungen an den Firmen DBVI und SHB nicht über die erhaltene Provision in Höhe von 11 Prozent aufgeklärt hat (Oberlandesgericht Hamburg im Urteil vom 5. 3.2010 (11 U 138/08). Damit hat das Gericht die laut Bundesgerichtshof für Banken bestehende Pflicht zur Offenlegung von sogenannten Kick-Back-Provisionen auch freien Anlageberatern auferlegt.
Saturn hatte vorgetragen, die Forderung sei verjährt, weil die Anlage bereits im Jahr 2002 unterzeichnet worden sei und weil die Verbraucherin ja schließlich den Prospekt habe lesen können. Das wies das Gericht zurück, weil die Klägerin erst im Verlauf des Verfahrens die wahre Höhe der Provision erfahren hatte und der durchschnittliche Anleger auf die Richtigkeit der Beratung vertrauen darf und nicht verpflichtet ist, nach der Anlageentscheidung anhand des Prospektes nach möglichen Beratungsfehlern seines der Beraters zu forschen.
Steuervorteile müsse sich die Anlegerin auf ihren Schadensersatzanspruch nicht anrechnen lassen, weil sie die im Zusammenhang mit einer Kommanditbeteiligung erhaltene Schadensersatzleistung versteuern muss.
Kommentar hinterlassen