Urteil vom 14. Juli 2021 – 6 StR 282/20
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2021 auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Dr. H. das Urteil des Landgerichts Hannover aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten Sch., den früheren Oberbürgermeister der Stadt Hannover, vom Vorwurf der Untreue freigesprochen, dessen Büroleiter Dr. H. hat es wegen Betruges durch Unterlassen verurteilt. Gegenstand des Urteils waren mit dem Besoldungsrecht unvereinbare Zulagenzahlungen an den Angeklagten Dr. H, die auf dessen Forderung von dem bereits rechtskräftig wegen dreifacher Untreue verurteilten früheren Personaldezernenten der Stadt Hä. im April 2015 bewilligt wurden. Durch die ihm zur Last gelegte Tat soll der Angeklagte Dr. H. unzulässige Zahlungen in Höhe von insgesamt fast 50.000 Euro erlangt haben. Spätestens im Verlauf des Jahres 2017 soll der Angeklagte Sch. über die Rechtswidrigkeit dieser Leistungen informiert gewesen sein und sie dennoch nicht sofort unterbunden haben.
Der 6. Strafsenat hat den Freispruch des Angeklagten Sch. aufgehoben. Das Landgericht hat nicht bedacht, dass Sch., nachdem er im Oktober 2017 Informationen über die mögliche Rechtswidrigkeit der Leistungen erhalten hatte, gerade den hiervon begünstigten Mitangeklagten Dr. H. mit der Überprüfung der Zulagenpraxis beauftragte und sich in der Folge mit dessen – objektiv unzutreffender – Mitteilung begnügte, Hä. habe die Zulagenzahlung „mit der Kommunalaufsicht abgestimmt“. Hinsichtlich des Angeklagten Dr. H. hat der 6. Strafsenat das Urteil unter anderem deshalb aufgehoben, weil das Landgericht einerseits dessen Pflicht zu einer frühen Aufklärung seines Dienstvorgesetzten Sch. nicht hinreichend begründet hat und andererseits Dr. H. selbst infolge der späteren Beauftragung mit der Überprüfung für das Vermögen der Stadt H. verantwortlich wurde, was den Vorwurf der Untreue begründen könnte.
Vorinstanz:
LG Hannover – Urteil vom 23. April 2020 – 70 KLs 1151 Js 37962/18
Maßgebliche Vorschriften aus dem StGB:
266 Untreue
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
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