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Freispruch zu Lasten der Staatskasse

qimono (CC0), Pixabay
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So lautet ein Urteil, das ich persönlich am Freitag dieser Woche vor dem Amtsgericht Leipzig erstritten habe.

Natürlich gehen wir manchmal mit unserer Berichterstattung an die Grenzen dessen, was erlaubt ist, aber wir halten die Grenzen eben ein.

Manchmal braucht es aber auch genau diese Berichterstattung, um Menschen zu zeigen, was los ist. Wer mich kennt, der weiß, dass ich vor solch einer Berichterstattung nicht zurückschrecke und immer mit offenem Visier kämpfe.

Genau deshalb weiß eine Staatsanwaltschaft ja auch, wo man mir einen Strafbefehl hinschicken kann. Das war dann auch im Januar 2019 geschehen.

Man hatte mir einen Strafbefehl über knapp 1.300 Euro zugestellt, mit der Begründung, dass ich aus „geheimen Akten der Staatsanwaltschaft München Ermittlungsergebnisse veröffentlicht hätte, hier einen Durchsuchungsbeschluss“.

Grundlage dafür ist der nachfolgende Paragraph:

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 353d Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.

entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder über den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Dokuments öffentlich eine Mitteilung macht,

2.

entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Dokument zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder

3.

die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.

Zitat Ende

Nun, da war ich erst einmal baff, denn ich hatte zwar eine Anhörung zu einer Strafanzeige bekommen, diese aber meiner Meinung nach ordentlich und so beantwortet, dass eigentlich der ermittelnden Staatsanwaltschaft klar sein musste, dass die Anschuldigungen falsch waren. Irgendwie muss dieser Hinweis aber dann in den Ermittlungen, so weiß ich es nun seit Freitag, untergegangen sein.

Was hatte ich gemacht?

Nun, mir lag das rechtskräftige Urteil eines Verfahrens in Liechtenstein vor, wie gesagt rechtskräftig. Genau aus dem hatte ich, in vielen Teilen dann auch wörtlich, in einem Artikel zitiert. Mir war nicht bewusst, dass große Teile dieses Liechtensteiner Urteils aus den Ermittlungsakten der Münchner Staatsanwaltschaft stammten. Den Durchsuchungsbeschluss, auf den sich der Vorwurf der Staatsanwaltschat bezog, den kenne ich bis zum heutigen Tage nicht.

Natürlich bin ich dann gegen den Strafbefehl angegangen und habe Widerspruch eingelegt. So kam es zu einem ersten Verhandlungstermin im Juni 2019.

Der Termin endete dann jedoch ohne Ergebnis in der Sache, weil die Staatsanwaltschaft von meiner Aussage wohl angeblich „völlig überrascht wurde“ und ihr das Urteil des fürstlichen Landgerichtes nicht bekannt war. Das Verfahren wurde ausgesetzt, um der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zu geben, hier Nachermittlungen anzustellen.

Nachdem nach einem weiteren Jahr immer noch kein neuer Termin anberaumt war in der Sache, habe ich Druck gemacht, weil ich den Vorgang erledigt haben wollte. Somit kam es dann zu einem Termin am Freitag der letzten Woche mit einer öffentlichen Verhandlung, in der ich dann nochmals Gelegenheit hatte, meine Rechtsposition darzustellen.

Mittlerweile hatte dann auch das fürstliche Landgericht aus Liechtenstein die Existenz des Urteils nochmals bestätigt. Damit war natürlich auch der Vorwurf gegen meine Person gegenstandslos und auch die Staatsanwaltschaft beantragte jetzt einen Freispruch zu Lasten der Staatskasse.

Natürlich freue ich mich über das Urteil, denn es zeigt, dass der Rechtsstaat funktioniert und es zeigt aber auch, dass es sich lohnt zu kämpfen.

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