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Frequenta Beteiligungs AG – die Werbung muss Anlegern heute wie blanker Hohn vorkommen

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Geht man heute noch auf die Internetseite der Frequenta Beteiligungs AG aus Berlin, dann kann man nachfolgenden Text dort lesen:

Dem Geld darf man nicht nachlaufen, man muss ihm entgegengehen.

Um mit Ihrem Kapital, optimal am Finanzmarkt positioniert zu sein, brauchen Sie eine gut durchdachte Strategie. Mit der Gründung der frequenta Beteiligungs AG, im Jahr 2005, wurden verschiedene, zum Teil schon etablierte, Anlagestrategien zu einem Gesamtkonzept der 3-Quellen-Renditestrategie zusammengefasst. Mit dieser Anlagestrategie können die aktuellen Marktchancen, aus unterschiedlichen Bereichen, flexibel genutzt werden.

Die frequenta Beteiligungs AG investiert das Kapital in zukunftsweisende und ertragreiche Marktsegmente der Weltwirtschaft.

Alle Anlageentscheidungen unterliegen einer strengen Chance- / Risikoprüfung. Für unser Kerngeschäft nutzen wir die Erfahrung von einer Schweizer Gesellschaft im Börsenmanagement Consultants, die seit 1995 durchgängig bemerkenswerte Renditen erzielt haben.

Der Vorstand der frequenta Beteiligungs AG hat sich das Ziel gesetzt, für die Anleger durchschnittlich über 8% Rendite p.a. zu erwirtschaften und mit dem Erwerb von Ein- und Zweifamilienhäusern, aus Verwertungen, zusätzliche Sachwerte aufzubauen.

Als Grunddividende, für Anlageverträge ab 5 Jahren Laufzeit, sind 8% p.a. zuzüglich Übergewinn vorgesehen. Schon mit mtl. Zahlungsraten ab 50 Euro bzw. einer Einmalzahlung ab 5.000 Euro zzgl. 6% Agio, können Sie sich an dieser renditestarken Konzeption beteiligen.
So können auch Kleinanleger von dem profitieren, was sonst nur „den Großen“ vorbehalten ist.“

Nun könnte es dann durchaus sein, dass die Kleinanleger, die dem Unternehmen ihr Kapital anvertraut haben, dann eben doch nicht mehr darauf warten können das einem das Geld entgegengeht, sondern das man dem Geld welches man investiert hat nun doch nachlaufen muss.

Es betrifft eben genau diese Kleianleger die manchmal gar nicht verstehen, in welche komplizierten Finanzkonstrukte sie hier ihr Geld investieren, ob als Einmalzahlung oder auch als sogenannter Ratensparer. Sie haben damals Ingo P. und seinen Beratern vertraut. Und nein, von Totalverlustrisiko wisse man nichts; das habe man ihnen nicht gesagt. Sie hätten ihr Geld sicher anlegen wollen, so die Anleger. Ob Ingo P. und seine Berater die Anleger wirklich nicht über ein vorhandenes Totalverlustrisiko der Kapitalanlage aufgeklärt haben, wissen wir nicht. Im Prospekt jedenfalls ist dieser Hinweis natürlich enthalten, aber mal ehrlich, wir wissen doch alle, wie so etwas abläuft. Man kennt sich, vertraut sich und unterschreibt. Wer liest da schon ein dickes Prospekt von Anfang bis zum Ende durch?

Die Frequenta Beteiligungs AG hat aber offenbar eben nicht nur Geld in die Schweizer Vermögensverwaltung investiert, sondern auch in unternehmerische Beteiligungen wie zum Beispiel ein „Wurstfabrikinvestment in China“. Auch das wird man zukünftig dann sicherlich genauer beleuchten wie auch die anderen Investitionen, die man der aktuellen Bilanz des Unternehmens entnehmen kann, wenn die Frequenta Beteiligungs AG nun in wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen sollte. Dann werden sicherlich Anlegerschutzanwälte diesen Investitionen detailliert nachgehen, um zu schauen, ob das alles in Ordnung war.

Übrigens im Prospekt der Genussrechtsbeteiligung der Frequenta Beteiligungs AG heißt es zum Thema „Verluste“:

„Gewinn- und Verlustbeteiligung
Die Genussrechte nehmen sowohl am Gewinn als auch am Verlust der Frequenta Beteiligungs AG teil. Sie werden ab dem Folgemonat der Einzahlung, für das laufende Geschäftsjahr also zeitanteilig, jährlich mit einer Grunddividende die abhängig von der gewählten Mindestvertragsdauer gewährt wird, mit 6% für Genussrechte des Typ A und für Genussrechte des Typ B und C in Höhe von 8% des jeweiligen Nennbetrags bedient. Darüber hinaus sind die Genussrechte insgesamt quotal an 30% des auszuschüttenden Jahresergebnisses (Jahresüberschuss) der Frequenta Beteiligungs AG beteiligt (Übergewinnbeteiligung). Es besteht grundsätzlich ein Nachzahlungsanspruch für nicht bediente Mindestausschüttungen.

Der Genussrechts-Inhaber tritt mit seinen Ausschüttungs und Rückzahlungsansprüchen im Rang hinter sämtliche Forderungen aller anderen Gläubiger zurück. Dies bedeutet, dass im Fall der Liquidation oder Insolvenz des Unternehmens Zahlungen an den Genussrechts-Inhaber nur dann geleistet werden, wenn die Forderungen der anderen Gläubiger bedient worden sind. Die Verlustbeteiligung der Genussrechte besteht bis zur vollen Höhe der Zeichnungssumme.“

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