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Fristen bei Reisemängeln

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Urlauber, die in ihrer Ferienunterkunft Mängel angezeigt haben, die nicht behoben wurden, müssen innerhalb von einem Monat nach ihrer Rückkehr ihren Anspruch auf Reisepreisminderung anmelden.

Das 4-Sterne-Hotel entsprach nicht der Beschreibung, das Essen war schlecht. Das Zimmer musste mit Kakerlaken geteilt werden, und der Seeblick war durch Baukräne getrübt. Tiefnachts war nicht das gleichmäßige Meeresrauschen zu hören, sondern die dröhnend laute Musik von der Diskothek schräg gegenüber: Viele Reisende berichten von Mängeln, die sie bereits vor Ort schriftlich beim zuständigen Reiseleiter ohne zufriedenstellendes Ergebnis gemeldet hatten.

Sind die Mängel gar nicht oder nicht zeitnah beseitigt worden, gibt es einen Anspruch auf Reisepreisminderung, dessen Höhe sich nach der Schwere und der Beeinträchtigung der Gesamtreise richtet.

Eva Klaar von der Verbraucherzentrale Berlin weist in diesem Zusammenhang auf einen wichtigen Stichtag hin: „Die Ansprüche müssen innerhalb eines Monats nach der Rückkehr gegenüber dem Reiseveranstalter angemeldet werden – am besten per Einschreiben mit Rückschein. Für die Zahlung empfiehlt es sich, eine Frist von zwei Wochen zu setzen“, rät die Reiserechtsexpertin.

Weitere Tipps, wie Ansprüche korrekt geltend gemacht werden können, finden sich in dem Flyer „Reisemängel richtig reklamieren“, der bei der Verbraucherzentrale Berlin am Hardenbergplatz 2, 10623 Berlin, während der Öffnungszeiten und als Download von der Homepage www.verbraucherzentrale-berlin.de kostenlos erhältlich ist. Er wurde im Jahr 2011 in Kooperation mit der damaligen Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz erstellt.

Außerdem unterstützt die Reiserechtsexpertin der Verbraucherzentrale Berlin Ratsuchende gern bei der Formulierung von Ansprüchen und steht ihnen auch im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung zur Seite.

Quelle:VBZ Berlin

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