Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einer Klage der Verbraucherzentrale Berlin gegen die Fressnapf Tiernahrungs GmbH stattgegeben. In dem Urteil vom 5. August bestätigte das Gericht die Rechtsansicht der Verbraucherschützer, der einschränkende Hinweis in Werbeprospekten der Firma „Alle Angebote sind ausschließlich unverbindliche Preisempfehlungen und nur in teilnehmenden Märkten erhältlich“ sei wettbewerbswidrig.
Dem Rechtsstreit vorausgegangen waren Beschwerden zweier Verbraucher, die in einem Fressnapf-Prospekt beworbene Produkte kaufen wollten. Mehrere Fressnapf-Märkte aber nahmen zur Enttäuschung der Verbraucher an der Verkaufsaktion überhaupt nicht teil. In dem Prospekt waren zwar Fressnapf-Märkte aufgeführt, die sich in der Nähe der Verbraucher befanden. Unerwähnt aber blieb, ob und welche dieser Märkte tatsächlich an der Verkaufsaktion teilnahmen. Die Verbraucherzentrale Berlin vertrat die Ansicht, dass Verbrauchern hierdurch eine wesentliche Information vorenthalten würde und mahnte die Fressnapf GmbH ab. Da das Unternehmen nicht bereit war, eine Unterlassungserklärung abzugeben, reichten die Verbraucherschützer Klage ein.
Das OLG Düsseldorf gab der Verbraucherzentrale Berlin recht. Den Einwand der Fressnapf GmbH, dass es sich bei den Märkten um Franchise-Unternehmen handele und sie keine Kenntnis darüber habe, welche der Unternehmen sich an der Prospektaktion beteiligen würden, ließ das Gericht nicht gelten. In der Urteilsbegründung argumentierte das Gericht u.a., der Durchschnittsverbraucher wisse nicht, dass es sich bei den Fressnapf-Märkten um selbstständige Unternehmen handele. Im Prospekt seien hierzu keine Angaben gemacht. Da die Fressnapf GmbH aber für andere Unternehmen werbe, müsse sie deren Namen und Anschrift in entsprechenden Werbe-Prospekten aufführen.
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