Sehr geehrter Herr Reime, die FTI Touristik GmbH, Europas drittgrößter Reiseveranstalter, hat Insolvenz angemeldet. Was bedeutet das für betroffene Urlauber?
Jens Reime: Die Insolvenz der FTI Touristik GmbH betrifft alle Leistungen und Marken, die Kunden direkt bei dem Unternehmen gebucht haben. Dazu zählen FTI in Deutschland, Österreich und den Niederlanden, 5vorFlug, die BigXtra GmbH sowie die Mietfahrzeug-Marken DriveFTI, Cars and Camper und Meeting Point Rent-a-Car.
Nicht betroffen sind Leistungen, die bei Drittanbietern wie TUI, Alltours, DERTOUR oder vtours gebucht wurden und bei denen FTI nur Vermittler war. Im Zweifelsfall sollten sich Kunden direkt an ihren Reiseanbieter wenden.
Was raten Sie Urlaubern, die bereits unterwegs sind oder kurz vor Reiseantritt stehen?
Jens Reime: Pauschalreisende, die schon am Urlaubsziel sind, sollten erst einmal Ruhe bewahren. In diesem Fall greift der Absicherungsschutz durch den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF). FTI bemüht sich in Zusammenarbeit mit dem DRSF, dass die Reise wie geplant zu Ende geführt werden kann. Wo dies nicht möglich ist, organisiert FTI die Rückreise. Die Reisenden werden dann direkt kontaktiert.
Wichtig ist: Einzelne Anbieter wie das Hotel dürfen im Rahmen einer Pauschalreise keine zusätzlichen Zahlungen vom Kunden verlangen. Geforderte Zahlungen sollten daher verweigert werden. Bei Problemen ist es ratsam, Kontakt mit FTI über die Notfallnummer aufzunehmen und das weitere Vorgehen abzuklären. Falls doch Zahlungen geleistet wurden, unbedingt Quittungen aufbewahren, um später Ansprüche gegen den DRSF geltend machen zu können.
Und wie sieht es mit Urlaubern aus, die eine Pauschalreise ab dem 6. Juli gebucht haben?
Jens Reime: Hier steht noch keine Entscheidung des Insolvenzverwalters fest, ob diese Reisen durchgeführt werden können oder storniert werden müssen. Pauschalreisen bis zum 5. Juli wurden bereits storniert. Die dafür geleisteten Zahlungen sind durch den DRSF abgesichert.
Mein Rat ist, sich laufend über die FTI-Webseite zu informieren und von einer eigenen Stornierung der Reise abzusehen. Denn bei einer Stornierung fallen die vertraglich vereinbarten Stornogebühren an. Wird die Reise hingegen wegen der Insolvenz durch FTI abgesagt, greift die Absicherung über den Reisesicherungsfonds.
Welche Ansprüche haben Kunden, die Einzelleistungen wie Hotelübernachtungen oder Flüge separat bei FTI gebucht haben?
Jens Reime: Hier sieht es leider schlechter aus. Der gesetzliche Absicherungsschutz durch den DRSF greift nur bei Pauschalreisen. Ansprüche auf Erstattung von Zahlungen für einzelne Flüge, Hotels oder sonstige touristische Einzelleistungen müssen die Kunden daher zur Insolvenztabelle anmelden.
Erfahrungsgemäß liegt die Erstattungsquote in solchen Fällen aber nur im niedrigen einstelligen Prozentbereich. Am besten wenden sich betroffene Kunden direkt an ihren Veranstalter und klären, ob die gebuchten Leistungen dennoch erbracht werden können.
Vielen Dank für diese wichtigen Informationen und Ratschläge, Herr Reime!
Jens Reime: Gerne. Ich hoffe, die Hinweise sind für betroffene Urlauber hilfreich. Mein Rat ist, die weitere Entwicklung und Informationen seitens FTI genau zu verfolgen und bei Fragen proaktiv Kontakt mit dem Reiseanbieter aufzunehmen. Für Pauschalreisende besteht dank des DRSF zumindest ein guter Absicherungsschutz.
Kommentar hinterlassen