Home Allgemeines FUBUS- Insolvenzverfahren: Rechtsanwalt Brambrink aus Bielefeld hat sich die Antworten von Insolvenzverwalter Kübler einmal angeschaut
Allgemeines

FUBUS- Insolvenzverfahren: Rechtsanwalt Brambrink aus Bielefeld hat sich die Antworten von Insolvenzverwalter Kübler einmal angeschaut

Share
Share

Anwaltskanzlei Brambrink aus Bielefeld zu den „Fragen und Antworten zum gemeinsamen Vertreter“ des FuBus-Insolvenzverwalters Dr. Kübler

Sehr geehrter Herr Bremer,

leider hat das Amtsgericht Dresden meine Beschwerde gegen die nach Form und Inhalt unzulängliche Einladung zur OSV-Gläubigerversammlung am 13.5.2014 stur „abgebügelt“. Weder wurde auf meine Argumentation eingegangen, noch auf meine Darstellung, wie andere Insolvenzgerichte (auch in Sachsen) ähnliche Einladungen sachlich korrekt handhaben.

Nun hielt es der Insolvenzverwalter, Herr Dr. Kübler, für richtig, die von „Die Bewertung“ gestellten Fragen auf der Homepage der Future Business KG aA unter „Gläubigerinformationen“ mehr schlecht als recht zu beantworten. Der Inhalt seiner Antworten kann nicht unwidersprochen bleiben. Daher möchte ich zu den einzelnen Antworten kurz Stellung nehmen:

Zu 1.: Zweck der Wahl eines gemeinsamen Vertreters (= gV)?

Die Begründung der Wahl eines gV ist wenig überzeugend: Weshalb soll der gV zu einer „zügigen und beschleunigten Abwicklung der Forderungsanmeldung“ beitragen? Werden die von ihm angemeldeten Forderungen nicht mehr geprüft?

Wenn kein gV bestellt wird, könnte der Insolvenzverwalter ebenfalls auf die Originalschuldurkunden verzichten und die Vorlage nur in Streitfällen verlangen. Dass ein gV für seine reichlich überbezahlte Arbeit (angeblich ca. 4 bis 5 Mio. €) bei Schlechterfüllung haftet, dürfte selbstverständlich sein.

Zu 2.: Kein Zwang zur Bestellung eines gV

Schön, dass Dr. Kübler jetzt klar und deutlich erklärt, dass ein gV nicht bestellt werden  m u s s, sondern gewählt werden   k a n n.  Diese Erläuterung hätte eindeutig in seine Einladung zur OSV-Gläubigerversammlung gehört. Die dortigen Informationen waren teils falsch, teils verwirrend; auf jeden Fall dienten sie nicht der Aufklärung der Gläubiger. Das gleiche gilt für den „gerichtlichen Hinweis“ in der Einladung: Meistens bewertet ein Gericht Sachverhalte aus der Vergangenheit. Der gerichtliche Hinweis verkündet allerdings hellseherisch, dass durch den gV „die Steigerung von Effizienz und Rechtssicherheit… sichergestellt wird.“ Ein Blick in die ungewisse Zukunft…

Zu 3.: Weshalb Gloeckner aus Nürnberg? 

Zunächst hatte RA Gloeckner den Insolvenzantrag gestellt, sich selbst als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses und Dr. Kübler als vorläufigen Insolvenzverwalter vorgeschlagen. Der stimmte diesen Vorschlägen und auch dem Vorschlag des Gerichts zu, RA Gloeckner als Kandidaten für den lukrativen Posten als gV vorzustellen. Kübler benannte ihn als 1. Bevollmächtigten in der Stimmrechtsvollmacht. 

Ich nenne das „Ping-Pong-Spiel“, für andere „wäscht hier eine Hand die andere“.

Zu 4.: Geschäftliche Verbindungen zwischen Kübler und Gloeckner?

Lt. Kübler begegnete man sich nur einmal in einem früheren Insolvenzfall in Hof. Tatsächlich ergibt sich bereits aus den eigenen Angaben Beider auf ihren Internetseiten, dass man wesentlich häufiger zusammenarbeitete, nämlich jeweils Dr. Kübler als Insolvenzverwalter und RA Gloeckner als Mitglied des Gläubigerausschusses, in folgenden Verfahren:

 

  • SMP Finanzdienstleistungen AG, Amtsgericht Hof, IN 284/02,
  • SMP GmbH, Amtsgericht Hof, IN 295/02 und
  • A.I. & F. Corporation, Amtsgericht Dresden, 540 IN 1531/04.

Schon vergessen?

Zu 5.: Beteiligung am Honorar für den gV?

Dr. Kübler verneint die Frage. Die Anleger werden jedoch genau beobachten, inwieweit der gV Dienstleistungen (wie z. B. Datenaufarbeitung)  aus dem Umkreis von RA Dr. Kübler in Anspruch nehmen wird.

Zu 6.: „Unmutsartige Reaktionen“ durch Rechtsanwälte?

Richtig ist, dass das Insolvenzgericht aufgrund gesetzlicher Vorschriften die OSV-Gläubigerversammlung einberufen musste. Dagegen hat es jedoch keinerlei „unmutsartige Reaktionen“ gegeben.

Für den Fall, dass die Gläubigerversammlung sich überhaupt für die Institution eines gV entscheidet, hätten das Gericht und RA Dr. Kübler für eine gewisse Chancengleichheit aller potentiellen Bewerber sorgen müssen. Hier wurde hingegen ein bestimmter Kandidat vorgezogen und vorgestellt, indem er auch noch als „1. Bevollmächtigter“ in die Stimmrechtsvollmacht aufgenommen wurde.

Ich kann aus dem Anmeldeformular nicht erkennen, dass dort „deutlich erkennbar die mögliche Eintragung anderer Kandidaten vorgesehen“ ist. Es kann dort lediglich ein anderer Stimmrechts-Bevollmächtigter eingetragen werden, nicht aber ein Kandidat.

Zu 7.: Skandal im Skandal!

Die Erläuterung von RA Dr. Kübler zu diesem Punkt kann nur als schlichte Verdrehung des Sachverhalts bewertet werden. Denn niemand (!) hat die gesetzlich vorgesehene Versammlung der OSV-Gläubiger als Skandal bezeichnet. Der Skandal ergibt sich aus dem bekannt gewordenen Sachverhalt: Zunächst das oben dargestellte „Ping-Pong-Spiel“ mit dem Ergebnis, dass RA Gloeckner Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses, RA Dr. Kübler vorläufiger Insolvenzverwalter wurde und sodann RA Gloeckner als (einzigen) Kandidaten für das lukrative Amt des gV vorschlägt, ihn in der Versammlungsvollmacht an erster Stelle zur Erteilung der Stimmrechtsvollmacht einsetzt und weder das Amtsgericht noch RA Dr. Kübler verdeutlichen, dass ein solcher gV ein Honorar von ca. 4 bis 5 Mio. € erhält und seine Wahl gesetzlich nicht zwingend erfolgen muss. Die vielen Einzelschritte erwecken den Anschein eines systematischen Handelns zum Nachteil der Anleger und stellen – in der Summe – einen wirklichen Skandal dar! Immerhin geht es um ca. 5 Mio. €, um die die Insolvenzmasse „erleichtert“ und die Quotenzahlungen für die Gläubiger gemindert werden sollen: Das Amtsgericht Dresden als Insolvenzgericht, RA Dr. Kübler und RA Gloeckner riskieren so ihre Glaubwürdigkeit und Reputation.

Zu 8.: Honorar des gV bis zu 21 Mio. €?

Es wäre Sache des Gerichts bzw. des RA Dr. Kübler gewesen, in der Einladung zur Gläubigerversammlung über die zu erwartenden Kosten des gV zu informieren. Wie kann man denn zur Wahl schreiten, wenn „derzeit noch keine Aussage“ über die Vergütung eines gV getroffen werden kann? Schon das allein ist eine absolute Zumutung für die Gläubiger!

Die Gegenrechnung von RA Dr. Kübler mit einem Honorarsatz des gV in Höhe von 150,00 € netto/pro OSV  ergibt bei 25.000 OSV-Gläubigern bereits die stolze Summe von (brutto) 4.462.500,00 €. Dabei hat RA Dr. Kübler in seinem 146-seitigen Insolvenzgutachten diese Position völlig übersehen und bei den dort angegebenen Verfahrenskosten nicht berücksichtigt. Wenn hingegen ein einzelner Gläubiger beschließt, sich einen (relativ teureren) Rechtsanwalt zu „leisten“ (oft tritt auch eine Rechtsschutzversicherung ein), belastet er mit diesen Kosten nicht die Quote und die anderen Gläubiger, wie dies bei der Bestellung eines gV ist.

Zu 9.: Höhere Quote durch Anwälte?

Die Antwort von RA Dr. Kübler ist nicht nachvollziehbar: Selbstverständlich wird eine höhere Quote herausgeholt, wenn kein gV bestellt wird: Dann wird nämlich die Masse nicht um Kosten in Höhe von mind. 4 bis 5 Mio. € verringert.

Zu 10. – 12.: Einschränkung der Gläubigerrechte durch gV:

Hier bestätigt RA Dr. Kübler korrekt, dass mit der Bestellung eines gV die OSV-Gläubiger praktisch „entmündigt“ werden, ihre Ansprüche nicht mehr selbst anmelden, an Gläubigerversammlungen nicht mehr teilnehmen und auch nicht mehr abstimmen können (§ 19 Abs. 3 SchVG).

Aus diesen und vielen weiteren Gründen kann es nur im wohlverstandenen Interesse der OSV-Gläubiger liegen, keinen gV zu wählen. Wer an der Wahl nicht teilnehmen kann und bereits – mangels Kenntnis der Hintergründe – RA Gloeckner mit seinem Stimmrecht ausgestattet hat, kann diese Vollmacht jederzeit widerrufen (per Einschreiben an RA Dr. Kübler und RA Gloeckner) und einen anderen Vertreter zur Wahrnehmung seiner Rechte in der Versammlung bevollmächtigen.

Zu 14.: Weiterer Kandidat!

Aktuell wurde das Frage-Antwort-Spielchen um Ziff. 14 ergänzt und dort ein weiterer Kandidat benannt.

Mit freundlichen Grüßen

Erik Brambrink

Rechtsanwalt und Notar a.D.

Niederwall 28 A, 33602 Bielefeld

E-Mail: info@ra-ebb.de

Fax: 0521 97794025

Share
Written by
Die Redaktion -

Mitarbeiter der Redaktion sind kompetente Kollegen die seit 20 Jahren oder länger in der Branche sind. Wir verdienen kein Geld mit Anlegerschutz oder Ratings. Wir gehen unserem Beruf mit viel Freude nach, wissen aber auch das jede schlechte Nachricht in der Branche, ein Verkaufshindernis für uns ist. Helfen Sie uns schlechte Nachrichten zu vermeiden.Informieren Sie uns, wenn Sie etwas Neues und Wichtiges aus unserer Branche hören. Es sollte nachprüfbar sein für uns (Quellenangabe wenn möglich). Vielen Dank Die Redaktion

5 Comments

  • Ich kann Mister „Knut“ nur zustimmen. Den armseligen Versuch von Herrn Möller will ich gar nicht erst kommentieren. Bei FuBus reicht es doch eh schon was dem Vertrieb und den Anlegern angetan wurde. Thomas Gandor–Phalanx Gesellschaft mbH.

  • Ich sehe das wie „Knut“ !
    Viele Anleger, die jetzt ggf. dem „gemeinsamen Vertreter“ ihre Vollmacht erteilt haben, hätten überhaupt keinen Anwalt genommen !

    Also, Geld sparen ?! Das so zu sehen, erfordert schon eine besondere Sichtweise.

    Des Weiteren – und das ist für mich ein ganz wichtiger Punkt – wenn ich mich entschließen sollte, meine Forderungen durch einen Anwalt anmelden zu lassen – so würde ich dies definitiv erst veranlassen, wenn ich die genauen
    K o s t e n kennen würde, die mir dadurch entstehen !
    Diese konnte ich den bisherigen Aussagen immer noch nicht so genau entnehmen. Meiner Meinung nach hätten diese Kosten bereits bei dem Vorschlag des gemeinsamen Vertreters genau ausgewiesen werden müssen.
    Erst unterschreiben und dann erfahren, was ich zu zahlen habe, finde ich „merkwürdig“.

    Noch ein wichtiger Punkt: Wenn ich einem Anwalt das Mandat erteile, belaste ich mein eigenes Portemonnaie.
    Als Kleinanleger sehe ich mich bei der Wahl eines gemeinsamen Vertreters schon deshalb benachteiligt, weil die durch mich entstehenden Kosten, die die Masse belasten würden, ja wohl bedeutend niedriger wären, als bei einem Anleger, dessen Anlagebetrag bedeutend höher ist.

    Ich hätte also die Kosten für diese Anleger in unverhältnismäßiger Weise mitzutragen.

    Ich habe den Eindruck, dass „man“ es nicht gewohnt ist, dass solcherlei Dinge hinterfragt werden !

    Mir war in dem Schreiben auch nicht deutlich genug erkennbar, dass es auch ohne gemeinsamen Vertreter geht !
    Meine Hoffnung ist, dass es n i c h t zur Wahl eines solchen kommt.

    Durch die Vorgehensweise sehe ich dies allerdings eher als unwahrscheinlich an. Also wird wohl für mich nichts mehr übrig bleiben, wenn die Masse noch zusätzlich unnötigerweise geschmälert wird.

    Dass dies evtl. eine gewisse „Arbeitserleichterung“ mit sich bringen würde, interessiert mich da weniger. Ich glaube kaum, dass sich dadurch das „Honorar“ des Insolvenzverwalters verringert.

  • Es ist überhaupt nicht schön anzusehen, wie sich hier die Parteien zerfleischen. Als geschädigter Anleger, wünscht man sich eine Richtung um eine angemessene Schadensbegrenzung zu betreiben.

    Ich bin schon der Meinung, dass im Gesamtablauf gravierende Fehler zu Lasten der Anleger gemacht werden. Sorry, aber Pressesprecher der Fubus die das ganze Chaos verursacht haben, benötigt man nicht wirklich. Nicht´s für ungut.

  • Kommentar zu o.g. Beitrag

    zu 1. Als Gesetzgeber ist sicherlich das Insolvenzgericht Dresden gemeint. Man sollte doch mal die Frage an das Gericht stellen, Warum Sie die Wahl eines gemeinsamen Vertreters favorisiert? Da wird man keine einschlägige Antwort erhalten.
    zu 2. Wie allgemein bekannt ist, benötigt der normale OSV-Gläubiger (Inhaber einer Orderschuldverschreibung) zur Anmeldung seiner Forderung überhaupt keinen Anwalt, also wo soll er da Geld sparen ??? Hier wird suggeriert das alle Anleger einen Anwalt mandatieren. Gefühlte 80 % aller Anleger mandatieren überhaupt keinen Anwalt. Auch bekannt ist, dass mittlerweile eine Vielzahl von Rechtschutzversicherungen die Kosten der mandatierten Anwälte bezahlen, also nicht!! von der Insolvenzmasse. Er verliert durch die Wahl eines gemeinsamen Vertreters Geld!!! Denn der wird aus der Masse befriedigt, von z.Zt. nicht definierbaren Kosten von mehreren Millionen Euro und das schmälert entsprechend die Quote, das ist unumstritten!!
    zu 3. Entspannt kann man nicht sein, das wird erst das Ergebnis der Gläubigerversammlung zeigen.
    zu 4. entgegen dem o.g. Kommentar kann ich doch ein „Ping“ seitens dem InsoVerwalter Dr. Kübler erkennen, denn mit seinem Kreuzchen-Spiel der Wahl eines gemeinsamen Vertreters ist Ihm eine psychologische Meisterleistung gelungen. Warum hat er den vorgeschlagenen Vertreter nicht als zweites Kreuzchen Feld gesetzt oder hat dahinter den vorgeschlagenen Vertreter frei gelassen, damit jeder diesen Vertreter explizit dahinter schreiben kann?

    Wiederholen möchte ich an dieser Stelle den traurigen Spruch:
    „Der Insolvenzverwalter hat vom Insolvenzgericht einen Freifahrtschein, aber leider keinen Kontrolleur, welcher diese Fahrkarte kontrolliert.“

  • Sehr geehrter Herr Brambrink,

    mit Interesse habe ich Ihren o.f. Beitrag gelesen, der jedoch selbst ein paar Fragen aufwirft:

    1.) Warum erwähnen Sie nicht, dass die Wahl eines gemeinsamen Vertreters die vom Gesetzgeber ausdrücklich favorisierte Lösung ist?

    2.) Warum bleibt zudem unerwähnt, dass das Institut des gemeinsamen Vertreters sich in anderen Fällen bereits ganz außerordentlich bewährt hat? Dass die Anleger im Gegenteil Geld sparen, weil sie nicht selbst einen Anwalt mandatieren müssen?

    3.) Wenn der gemeinsame Vertreter eine so schlechte Lösung ist, dann müssten Sie doch eigentlich ganz entspannt sein, weil die Gläubiger dann keinen wählen werden?

    4.) Sie bezichtigen Dr. Kübler und RA Gloeckner des „Pingpongs“. Zum einen ist Pingpong doch ein schönes Spiel. Zum anderen kann ich beim besten Willen hier kein Pingpong feststellen: RA Gloeckner hat für eine Mandantin Insolvenzantrag gestellt. Das Gericht bestellte daraufhin in unabhängiger Entscheidung Dr. Kübler als vorl. Insolvenzverwalter. Dass dem eine Empfehlung durch einen Gläubigervertreter vorausging, ist heutzutage ein völlig normaler Vorgang. In der InsO steht ausdrücklich, dass ein Gläubiger-Vorschlag die Unabhängigkeit des Vorgeschlagenen nicht beeinträchtigt. Das Gericht hat anschließend Dr. Kübler als bundesweit anerkannten und langjährig für das DresdnerGericht tätigen Verwalter bestellt. Ferner hat das Gericht RA Gloeckner in den Gläubigerausschuss berufen. RA Gloeckner bewirbt sich zudem als gemeinsamer Vertreter, was Dr. Kübler pflichtgemäß den Gläubigern mitgeteilt hat, ohne (!) jedoch eine Empfehlung auszusprechen oder gar darauf Einfluss zu haben. Zum Pingpong gehört, dass der Ball hin und her fliegt. Hier aber fliegt er nur in eine Richtung.

    5.) Und schließlich: Meinen Sie nicht, dass Sie erwähnen sollten, dass Sie sich selbst den FuBus-Anlegern als Anwalt anbieten und – wie man hört – auch eine größere Zahl vertreten? Und dass Sie – wie auch andere „Anlegerschützer“ – dafür ein beträchtliches Honorar erhalten, das in der Summe deutlich über dem liegt, was der vom Gesetzgeber gewünschte gemeinsame Vertreter anteilig kosten würde? Und dass Sie, wenn ein gemeinsamer Vertreter gewählt wird, möglicherweise leer ausgehen?

    6.) Was Ihre anderen, die Ehre und die Seriosität von Dr. Kübler verletzenden Bemerkungen angeht, enthalte ich mich hier eines Kommentars, weil diese Bemerkungen mehr über den Urheber aussagen als über alles andere.

    Christoph Möller, Pressesprecher FuBus KG aA

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Related Articles
Allgemeines

ELARIS AG Aktienkursabsturz

Das zum Beginn einer neuen Woche, da kann man sich sicherlich einen...

Allgemeines

BaFin ermittelt gegen Capital Impact Corp. wegen unerlaubtem Angebot von Zazoon-Aktien

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) warnt Anlegerinnen und Anleger vor Angeboten der...

Allgemeines

Vorläufige Insolvenzverwaltung für Verein zur Qualitätskontrolle am Bau e.V. angeordnet

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des „Verein zur Qualitätskontrolle am Bau e.V.“,...