Bruno M. Kübler, Insolvenzverwalter der Future Business KGaA (FuBus), der Muttergesellschaft des FuBus/Infinus-Konzerns, konnte zwei große, vor dem Oberlandesgericht Dresden anhängige Prozesse erfolgreich durch einen Vergleich beenden.
Klägerin war in beiden Verfahren Rechtsanwältin Schmudde, die Insolvenzverwalterin der IKP Ihr Kompetenz Partner AG („IKP“), einer 100%igen Tochtergesellschaft der FuBus.
Schmudde machte in den Verfahren Forderungen in Gesamthöhe von rd. € 670 Mio. gegen Kübler geltend, nachdem Kübler die von Schmudde zur FuBus-Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen bestritten hatte. Nach mehrjähriger Prozessdauer schlossen die Parteien auf Empfehlung des Oberlandesgerichts einen Vergleich. Danach muss Kübler nur weniger als 10 % der von Schmudde geltend gemachten Klageforderungen anerkennen.
Gegenstand des einen Verfahrens waren Darlehen, die die Konzernmutter FuBus ihrer Tochtergesellschaft IKP zur Verfügung gestellt hatte. Von diesen Darlehen zahlte die IKP im letzten Jahr vor Insolvenzantragstellung rd. € 359 Mio. an die FuBus zurück.
Frau Schmudde hielt dies für insolvenzrechtlich anfechtbar und verklagte Kübler auf Feststellung von rd. € 359 Mio. zur FuBus-Insolvenztabelle. Bereits das Landgericht und nachfolgend das Oberlandesgericht Dresden sprachen der Klägerin jedoch nur rd. € 65 Mio. bzw. rd. € 73 Mio. zu. Der von beiden Seiten angerufene Bundesgerichthof urteilte, dass Kübler unter bestimmten Voraussetzungen seinerseits die Auszahlung der Darlehen an die IKP anfechten und auch dies der Forderung der Frau Schmudde entgegenhalten könne. Nach Zurückverweisung der Sache empfahl das OLG, im Rahmen eines umfassenden Vergleichs eine Forderung in Höhe von rd. € 16,2 Mio. zur Insolvenztabelle festzustellen. Damit erklärten sich die Parteien einverstanden.
In dem anderen Verfahren begehrte Frau Schmudde die Rückgewähr von rd. € 311 Mio., die die IKP in den Jahren 2009 bis 2012 aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages an die FuBus abgeführt hatte. Sie berief sich darauf, dass die IKP im fraglichen Zeitraum keinen oder nur einen weit geringeren Gewinn erwirtschaftet habe. Das Landgericht Dresden wies die Klage jedoch vollständig ab. Nachdem Frau Schmudde hiergegen Berufung eingelegt hatte, äußerte das Oberlandesgericht zwar Zweifel an der Begründung des erstinstanzlichen Urteils, empfahl aber gleichwohl, sich vergleichsweise auf eine Feststellung von lediglich rd. € 47,6 Mio. zu verständigen. Zur Begründung verwies es auf die für die Klägerin verbleibenden tatsächlichen und rechtlichen Risiken, die – je nach Auslegung der einschlägigen Vorschriften – zu einem vollständigen Anspruchsausschluss führen könnten. Auch hier folgten die Parteien dem Vorschlag des OLG, so dass zu diesem Komplex lediglich eine Forderung von € 47,6 Mio. zur FuBus-Insolvenztabelle festgestellt wird.
Im Zuge des Vergleichs verständigten sich die Parteien noch über weitere, bislang noch nicht rechtshängige Ansprüche wie eine Verlustausgleichsforderung der Frau Schmudde als Insolvenzverwalterin der IKP und Gegenansprüche der FuBus-Insolvenzmasse wegen der an die IKP ausgereichten, aber von der IKP nicht mehr zurückgeführten Darlehen.
Für die FuBus-Gläubiger ist das Zustandekommen des Vergleichs eine gute Nachricht: Die von Kübler für die Rechtsstreite zurückgestellten dreistelligen Millionenbeträge werden weitgehend frei und kommen den geschädigten Anlegern zugute.
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