Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG).
Mit Bescheid vom 29. Juli 2015 hatte der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen; er habe unter Berücksichtigung und Umrechnung der bis zum 30. April 2014 im Verkehrszentralregister gespeicherten (Alt-)Eintragungen acht Punkte im Fahreignungsregister erreicht, so dass die Voraussetzungen für eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG erfüllt seien. Hiergegen hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er habe entgegen der Annahme des Beklagten den für eine Fahrerlaubnisentziehung erforderlichen Punktestand nicht erreicht. Die vor dem 1. Mai 2014 begangenen, aber erst ab diesem Zeitpunkt im Fahreignungsregister gespeicherten Eintragungen zu Verkehrsordnungswidrigkeiten hätten nach dem alten Punktesystem (Mehrfachtäterpunktesystem) bewertet werden müssen. Die Bewertung nach dem ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fahreignungs-Bewertungssystem führe zu einer unzulässigen Rückwirkung. Außerdem seien die Eintragungen zu den Verkehrsverstößen von 2009, 2010 und 2011 zu tilgen gewesen. Die beiden Vorinstanzen haben seine Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die vom Senat mit Blick auf die Übergangsregelung in § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision des Klägers.
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