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Fünf Jahre Haft für Ehrverletzungen im Internet – Prof. Dr. Heckmanns Vorschläge

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Die Regulierung des Internets durch gesetzliche Maßnahmen beherrscht weiter die öffentliche Diskussion. Am 22.11.2018 hatte das Handelsblatt zu einem  Expertengespräch geladen.  Bisher versuchen Gerichte mittels des Telemedienrechts (§ 2 Abs. 1 TDG) und des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (seit 2018) und des Bürgerlichen Gesetzbuches erste Leitentscheidungen zu treffen.

Konsens bisher

  1. Das Opfer muss selbst das Internet kontrollieren nach Rechtsverstößen und diese ggf. melden.
  2. Es gilt das sonstige Recht der realen Welt auch in der virtuellen Welt („Übertragungsgrundsatz“)
  3. Technische Dienstleister haften regelmäßig nicht für den Inhalt des Internets.

Erläuterungen zu dem Konsens

Grundsatz: Meldepflicht Es scheint sich durchzusetzen in der Rechtsordnung, dass nicht derjenige, der handelt Prüfungspflichten hat, sondern das Opfer hinweisen muss. Diese Idee wurde durch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz übernommen. Hier muss ein Rechtsverstoß dem Netzwerk z.B. Facebook gemeldet werden. Gleiches verlangen die Gerichte z.B. bei Meldungen bei Google etc..

Beispiel: jemand sieht Nacktfotos (versehen mit hämischen Kommentaren) von sich im Netz, die der Nachbar vom Balkon aus gemacht hat, diesen Inhalt muss der Betroffene melden.

Übertragungsgrundsatz

Die eigene Internetreputation oder die des Unternehmens kann in Deutschland relativ leicht geschützt werden, wenn die Person oder Firma, die die Störungsmaßnahmen veranlasst, namentlich bekannt und greifbar ist. Es gilt der Übertragungsgrundsatz des Internetrechts. Das bedeutet, dass die Rechtsgrundsätze des Strafrechts, des bürgerlichen Rechts und des Presserechts im Speziellen auf das Internet übertragen werden können. Verleumder, Lügner, Betrüger etc. können so mittels einstweiliger Verfügungen und dem Strafrecht (insbesondere dem Beleidigungs- und Verleumdungsparagrafen entsprechend)  in ihre Schranken gewiesen werden. Das dauert und kostet, funktioniert aber. Beispiele sind z.B. Verurteilungen wegen Volksverhetzung bei Facebook.

Beispiel: Wegen der Verbreitung der Nacktfotos kann der Betroffene den Nachbarn verklagen.

Haftung von technischen Dienstleistern

Technische Dienstleister haften regelmäßig nicht für den Inhalt des Internets. Das ergibt sich aus dem Telemediengesetz. Davon gibt es aber Ausnahmen.

Streitpunkte

Auch ein Jahr, nachdem erste Teile des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) in Kraft getreten sind, verstummt die Kritik an den darin enthaltenen Regeln für soziale Netzwerke nicht. Die Grünen fordern jetzt eine umfassende Veränderung. Darüber hat diebewertung.de vor kurzem berichtet.

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Ein Persönlichkeitsrechtsschutzgesetz als soll das NetzDG ablösen. Idee z.B.: besonders schwere Ehrverletzung im Netz. Wenn bei dem Beispiel aufgrund der hämischen Kommentare und der Nacktfotos das Opfer Selbstmord verübt könnte fünf Jahre Haft herauskommen. Neu wäre dann die besonders schwere Ehrverletzung im Netz. Opfer sollen ähnlich wie in dem Vorschlag der Grünen besser geschützt werden.

Im Telemediengesetz soll geändert werden, dass „sämtliche Diensteanbieter nicht Richter spielen, sondern technische Lösungen bieten sollen“. Sie müssten demnach einen Melde-Button bieten für sämtliche Formen der Beleidigung und anderen Nutzern den Hinweis geben, dass sie haften könnten, wenn sie den markierten Beitrag kommentieren oder teilen. Die Verstöße sollen direkt an die Staatsanwaltschaft gemeldet werden.

 

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