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Fünfte Änderung der Richtlinie zur Förderung von Vorhaben zur ethisch hochwertigen Gewinnung von Pflegefachkräften in weit entfernten Drittstaaten im Rahmen des Programms „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“

IO-Images (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Fünfte Änderung
der Richtlinie zur Förderung von Vorhaben
zur ethisch hochwertigen Gewinnung von Pflegefachkräften
in weit entfernten Drittstaaten
im Rahmen des Programms „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“

Vom 5. Dezember 2022

Die Richtlinie zur Förderung von Vorhaben zur ethisch hochwertigen Gewinnung von Pflegefachkräften in weit entfernten Drittstaaten im Rahmen des Programms „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“ vom 23. Juni 2021 (BAnz AT 30.06.2021 B5), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 23. September 2022 (BAnz AT 10.10.2022 B3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 4.1 zweiter Absatz wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Antragsteller, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sind zur Rückzahlung des Förderbetrags nach Nummer 5 Buchstabe a verpflichtet, soweit die Antragstellung der DeFa nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes nicht spätestens bis zum 31. Mai 2023 erfolgt.“
2.
In Nummer 5 Absatz 2 Buchstabe a wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Bei Nichteinreise der Pflegefachkraft bis zum 31. Dezember 2023 sind 2 000 Euro zurückzuzahlen.“

Diese Änderung der Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 5. Dezember 2022

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag
Ulrich Dietz

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