Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Fünfte Bekanntmachung
über fischereirechtliche Regelungen für Fischereibetriebe
mit Fischereifahrzeugen unter Führung der Bundesflagge
− Flottenbereinigungsmaßnahme zur Stützung der Ostseefischereibetriebe
Soweit die Seefischerei aufgrund des Fischereirechts der Europäischen Union oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 15 Absatz 3 Nummer 2 des Seefischereigesetzes (SeeFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791) beschränkt ist, bedarf der Einsatz von Fischereifahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 SeeFischG einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
Zweck der Maßnahme
Die Fischerei an der Ostsee befindet sich in einer existenzbedrohenden Krise. Die Situation der für die Ostseefischerei wichtigsten Bestände – Dorsch und Hering in der westlichen Ostsee – ist sehr kritisch und eine Besserung ist in naher Zukunft nicht zu erwarten. Die bei diesen Beständen zur Bestandsschonung seit Jahren zu verzeichnenden Quotenreduktionen, stark schwankende Erzeugerpreise sowie andere den Markt beeinflussende äußere Faktoren führen zu einem starken Strukturwandel, der sich jetzt schon in der Aufgabe von immer mehr Fischereibetrieben äußert.
Den Fischereibetrieben der Ostsee soll ein Angebot zur Reduzierung der Fangflotte und damit zur Reorganisation eröffnet werden. Hierfür soll in einer bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Maßnahme die dauerhafte Zusammenlegung von Fangquoten innerhalb eines Betriebes ermöglicht werden.
Die Maßnahme eröffnet den Ostseefischereibetrieben die Möglichkeit, die dem Betrieb zustehenden Quoten mit weniger Fahrzeugen zu bewirtschaften. Damit wird ein Beitrag zu einer im Hinblick auf die stark reduzierten Fangmöglichkeiten angepassten Quotenzuteilung geleistet. Dementsprechend können anhand der für die Bemessung gemäß § 3 Absatz 2 SeeFischG genannten Kriterien Quotenübertragungen innerhalb eines Betriebes zugelassen werden.
Voraussetzungen für eine dauerhafte Zusammenlegung von Fangquoten
1 Berechtigte Fischereibetriebe
Berechtigt, an der Maßnahme teilzunehmen, sind Ostseefischereibetriebe in Anlehnung an die Begriffsbestimmung in Nummer 2.4 der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Anpassung der Fischereitätigkeit und der Entwicklung der Fischereiflotte (MAF-BMEL) vom 15. Dezember 2015 (BAnz AT 23.12.2015 B7).
Demzufolge gilt ein Betrieb als Ostseefischereibetrieb im Sinne dieser Bekanntmachung, dessen an der Maßnahme teilnehmende Fischereifahrzeuge in einem Ostseehafen registriert sind und die im Kalenderjahr 2021 mindestens 60 % ihrer Fangtätigkeit (bezogen auf Seetage) in der Ostsee ausgeübt hatten.
2 Weitere Voraussetzungen
2.1 Eine Übertragung von Fangquotenansprüchen ist grundsätzlich nur innerhalb eines Fischereibetriebes zulässig. Demzufolge müssen das aus der Flotte ausscheidende Fischereifahrzeug und das Fischereifahrzeug, auf das die Fangquoten übertragen werden sollen, im Eigentum desselben Betriebes stehen. An einer Übertragung innerhalb eines Fischereibetriebes können auch mehrere Fischereifahrzeuge beteiligt sein.
2.2 Abweichend von Nummer 2.1 ist eine Übertragung zwischen mehreren Fischereibetrieben dann möglich, wenn
- a)
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es sich bei den beteiligten Fischereibetrieben um Einzelunternehmen oder Personengesellschaften handelt und
- b)
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der oder die Inhaber mindestens seit dem 1. Januar 2021 sowohl an dem Quoten abgebenden Betrieb als auch an dem Quoten erhaltenden Betrieb beteiligt ist bzw. sind.
2.3 Berücksichtigt werden nur diejenigen Fischereifahrzeuge, die mindestens seit dem 1. Januar 2022 im Eigentum der natürlichen oder juristischen Person stehen. Dies gilt sowohl für die Fischereifahrzeuge des Quoten abgebenden als auch für diejenigen des Quoten erhaltenden Fischereibetriebes.
2.4 Eine Übertragung ist ausschließlich von Fangquotenansprüchen für die Bestände in der Ostsee, für die den Fischereibetrieben fahrzeugbezogene Fangquotenansprüche nach dem Seefischereigesetz zustehen, möglich.
Dies sind Dorsch in der westlichen Ostsee, Dorsch in der östlichen Ostsee, Hering in der westlichen Ostsee und Sprotte in der Ostsee.
2.5 Durch die Übertragung der Fangquotenansprüche dürfen weder dem Fischereibetrieb noch dem Fischereifahrzeug mehr als jeweils 30 % der deutschen Fangquotenansprüche der in Nummer 2.4 genannten Bestände zustehen.
Sonstige Bestimmungen
- 1.
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Ein Anspruch auf Bewilligung der Übertragung von Fangquotenansprüchen besteht nicht. Die BLE entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und nach Maßgabe dieser Bekanntmachung.
- 2.
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Bei Bewilligung des Antrags muss das Fischereifahrzeug bzw. müssen die Fischereifahrzeuge, deren Quoten übertragen werden, aus der deutschen Flotte durch Abmeldung aus dem Fischereiflottenregister ausscheiden. Dies hat binnen zwei Wochen nach Bewilligung des Antrags, spätestens zum 31. Januar 2023 zu erfolgen.
- 3.
-
Die dem Fischereibetrieb für das aus der Flotte ausscheidende bzw. die ausscheidenden Fischereifahrzeuge zustehenden Fangkapazitäten (kW und BRZ) fallen an die Bundesrepublik Deutschland.
- 4.
-
Die Verhältnismäßigkeit bei der Zuteilung der Fangquoten muss gewahrt bleiben. Zeigt sich im Nachhinein, dass mit dem Fischereifahrzeug die gesamten Fangmengen nicht gefischt werden können, behält sich die BLE eine anteilige Reduzierung der Fangquoten vor.
Verfahren
- 1.
-
Für eine Inanspruchnahme der Maßnahme ist ein schriftlicher Antrag bei der BLE
Referat 531
Haubachstraße 86
22765 Hamburgzu stellen. Dieser kann per Post oder als elektronisches Dokument mit qualifizierter Signatur über info@ble.de übersandt werden.
- 2.
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In dem Antrag sind folgende Angaben erforderlich:
- –
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Vollständiger Name und Anschrift des antragstellenden Fischereibetriebes
- –
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Vor- und Nachname(n) des/der Inhaber(s) des antragstellenden Fischereibetriebes, soweit kein Einzelbetrieb
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Vor- und Nachname(n) der vertretungsberechtigten Person(en)
- –
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Nennung des/der Fischereifahrzeugs/Fischereifahrzeuge, das/die aus der deutschen Flotte ausscheiden soll(en) unter Angabe
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des/der Vor- und Nachnamen(s) des/der Eigner(s)
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der CFR-Nummer („DEU-Nummer“) und
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des Fischereikennzeichens und gegebenenfalls Namens des Fischereifahrzeugs
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Nennung des/der Fischereifahrzeugs/Fischereifahrzeuge, auf das/die die Fangquoten übertragen werden sollen (Quoten erhaltendes Fahrzeug), unter Angabe
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des/der Vor- und Nachnamen(s) des/der Eigner(s)
- –
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der CFR-Nummer („DEU-Nummer“) und
- –
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des Fischereikennzeichens und gegebenenfalls Namens des Fischereifahrzeugs
Im Fall der Übertragung zwischen mehreren Fischereibetrieben nach Nummer 2.2 sind folgende weitere Angaben erforderlich:- –
-
Vollständiger Name und Anschrift des weiteren beteiligten Fischereibetriebes
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Vor- und Nachname(n) des/der Inhaber(s) des Fischereibetriebes, soweit kein Einzelbetrieb
- –
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Vor- und Nachname(n) der vertretungsberechtigten Person(en)
Für die Antragstellung steht den Fischereibetrieben ein Antragsformular auf der Internetseite der BLE
https://www.ble.de/Fischerei/ unter der Rubrik „Fischereimanagement“ zum Ausfüllen und/oder Ausdrucken zur Verfügung. - 3.
-
Eine Antragstellung ist bis zum 31. Dezember 2022 bei der BLE möglich. Zur Wahrung der Frist gilt das Datum des Eingangs des Antrags bei der BLE.
531 – 04.10 – 41.6 – Bek.7/22/53
Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Im Auftrag
Wessendorf
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