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Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung

coyot (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Fünfte Verordnung
zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung

Vom 23. Mai 2022

Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund

des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, Satz 9, 10, 12, 13 Nummer 1 und 2, Satz 15 und 17 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 3 Satz 15 durch Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert und dessen Absatz 3 Satz 17 durch Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) eingefügt worden ist, nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung und
des § 13 Absatz 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1c Buchstabe b des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) eingefügt worden ist:
Artikel 1

Die Coronavirus-Impfverordnung vom 30. August 2021 (BAnz AT 31.08.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Februar 2022 (BAnz AT 22.02.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

„Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung
gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und auf weitere Schutzimpfungen“.

2.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 folgende Angabe zu § 1a eingefügt:
„§ 1a
Schutzimpfung gegen weitere übertragbare Krankheiten“.
3.
In § 1 Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Allergien, die Verabreichung des Impfstoffs“ ein Komma eingefügt und wird die Angabe „§ 22 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 22a Absatz 5“ ersetzt.
4.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a

Schutzimpfung gegen weitere übertragbare Krankheiten

(1) Die in Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/​382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/​55/​EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 4.3.2022, S. 1) genannten Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf Versorgung mit folgenden Schutzimpfungen:

1.
die in Anlage 1 zur Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 21. Juni 2007/​18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 21. Oktober 2021 (BAnz AT 14.12.2021 B1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ­genannten Schutzimpfungen mit Ausnahme der Schutzimpfungen, die allein aufgrund einer Reiseindikation verabreicht werden,
2.
eine zweite Schutzimpfung gegen Masern.

Den Anspruch auf Versorgung mit einer zweiten Schutzimpfung gegen Masern haben nur Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 umfasst

1.
die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person,
2.
die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien,
3.
die Verabreichung des Impfstoffs,
4.
die Beobachtung der sich an die Verabreichung des Impfstoffs unmittelbar anschließenden Nachsorgephase,
5.
die erforderliche medizinische Intervention im Fall des Auftretens von Impfreaktionen und
6.
die Ausstellung der Impfdokumentation.

(3) Ansprüche nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes und nach § 20i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.“

5.
In § 2 werden nach der Angabe „§ 1 Absatz 2“ die Wörter „sowie der Anspruch auf Versorgung mit Schutzimpfungen nach § 1a“ eingefügt und wird das Wort „umfasst“ durch das Wort „umfassen“ ersetzt.
6.

§ 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)

Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
ccc)
Die folgenden Nummern 8 und 9 werden angefügt:
„8.
Zahnarztpraxen, die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen, sofern sie ihre Berechtigung nach Absatz 4a nachgewiesen haben,
9.
Zahnarztpraxen, die nicht an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen, sofern sie ihre niedergelassene Tätigkeit nach Absatz 4 und ihre Berechtigung nach Absatz 4a nachgewiesen haben.“
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Schutzimpfungen“ die Wörter „gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“ eingefügt.
cc)
In Satz 4 wird nach den Wörtern „Nummer 1 bis 6“ ein Komma und die Angabe „8 und 9“ eingefügt.
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die in § 1a Absatz 1 Satz 1 genannten Schutzimpfungen werden im Rahmen der verfügbaren Kapa­zitäten durch von den zuständigen Stellen der Länder betriebene Impfzentren oder mobile Impfteams ­erbracht. Absatz 1 Satz 4 gilt nicht für die Durchführung der in § 1a Absatz 1 Satz 1 genannten Schutzimpfungen.“

c)
In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „von Schutzimpfungen“ die Wörter „gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“ eingefügt.
d)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „Nummer 5“ die Angabe „und 9“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Ihre niedergelassene Tätigkeit ist“ die Wörter „von den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Leistungserbringern“ eingefügt.
cc)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Ihre niedergelassene Tätigkeit ist von den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 genannten Leistungserbringern nachgewiesen, wenn ihnen auf ihr Ersuchen von ihrer zuständigen Landeszahnärztekammer bescheinigt wurde, dass sie eine Selbstauskunft darüber abgegeben haben, dass sie

1.
einen regelhaften Praxisbetrieb ausüben,
2.
nicht als Vertragszahnärztin oder als Vertragszahnarzt zugelassen sind und
3.
privatzahnärztlich tätiges Pflichtmitglied bei der Landeszahnärztekammer sind.“
dd)
In dem neuen Satz 4 werden nach den Wörtern „nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5“ die Wörter „oder nach Vorlage der Bescheinigung der Landeszahnärztekammer durch die Leistungserbringer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 9“ eingefügt.
ee)
In dem neuen Satz 5 wird nach der Angabe „Nummer 5“ die Angabe „und 9“ eingefügt und werden die Wörter „der Landesärztekammer und des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e. V.“ durch die Wörter „des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e. V. und der Landesärztekammer oder der Landeszahnärztekammer“ ersetzt.
e)

Absatz 4a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Nummer 7“ durch die Wörter „Nummer 7 bis 9“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „seiner zuständigen Landesapothekerkammer“ durch die Wörter „der für ihn nach Satz 3 zuständigen Stelle“ ersetzt.
cc)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Stelle ist:

1.
für öffentliche Apotheken die zuständige Landesapothekerkammer,
2.
für Zahnarztpraxen die zuständige Landeszahnärztekammer.“
dd)
In dem neuen Satz 4 wird das Wort „Landesapothekerkammer“ durch das Wort „Stelle“ ersetzt.
ee)
Folgender Satz wird angefügt:
„Für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 genannten Leistungserbringer können die Bescheinigungen nach Satz 2 und nach Absatz 4 Satz 3 zusammengefasst werden.“
7.

§ 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)

Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7“ die Angabe „und 8“ eingefügt und werden nach dem Wort „haben“ die Wörter „bei der Durchführung von Leistungen nach § 1 Absatz 2“ eingefügt.
bbb)
In Nummer 5 werden die Wörter „Nummer 1, 2, 3, 6 oder Nummer 7“ durch die Wörter „Nummer 1, 2, 3, 6, 7 oder Nummer 8“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Nummer 4 und 5“ durch die Wörter „Nummer 4, 5 und 9“ ersetzt und werden nach dem Wort „haben“ die Wörter „bei der Durchführung von Leistungen nach § 1 Absatz 2“ eingefügt.
b)
In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird nach der Angabe „Nummer 5“ jeweils die Angabe „und 9“ eingefügt.
8.

§ 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1 und 3 bis 7“ durch die Wörter „Nummer 1 und 3 bis 9“ ersetzt und wird die Angabe „§ 22 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 22a Absatz 5“ ersetzt.
bb)
In Satz 4 werden die Wörter „Nummer 4, 5 und 7“ durch die Wörter „Nummer 4, 5 und 7 bis 9“ ersetzt.
b)
In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „COVID-19-Zertifikats im Sinne des § 22 Absatz 5“ durch die Wörter „COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22a Absatz 5“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1 und 3 bis 7“ durch die Wörter „Nummer 1 und 3 bis 9“ ersetzt und wird die Angabe „§ 22 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 22a Absatz 5“ ersetzt.
d)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 22 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 22a Absatz 5“ ersetzt.
e)

Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1 und 3 bis 6“ durch die Wörter „Nummer 1, 3 bis 6 und 9“ ersetzt.
bb)
In Satz 4 werden die Wörter „mit Wirkung vom 16. November 2021“ durch die Wörter „mit Wirkung vom 25. Mai 2022“ ersetzt.
f)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„(7) Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 rechnen die Leistungen nach den Absätzen 1 und 3 monatlich oder quartalsweise bis spätestens zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum ­folgenden Monats mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk der Leistungserbringer tätig ist. Die für die Abrechnung zu übermittelnden Angaben dürfen keinen Bezug zu der Person aufweisen, für die die Leistungen erbracht worden sind. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung legt mit Wirkung vom 7. Juni 2022 hierzu das Nähere einschließlich des jeweiligen Verwaltungskostensatzes fest. Die Festlegungen werden vom Vorstand der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung gefasst.“

g)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8, die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 und die Kassenärztlichen Vereinigungen“ werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 6, 8 und 9, die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen“ ersetzt und die Angabe „Absatz 6“ wird durch die Wörter „den Absätzen 6 und 7“ ersetzt.
9.

§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
vom 1. Januar 2021 bis zum 25. November 2022 zu 50 Prozent aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.“
b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)

Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 22 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 22a Absatz 5“ ersetzt.
bbb)
In Nummer 5 wird das Wort „Impfstoffen“ durch die Wörter „COVID-19-Impfstoffen“ ersetzt und wird das Wort „Impfstoffe“ durch die Wörter „COVID-19-Impfstoffe“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Impfstoffen“ durch die Wörter „COVID-19-Impfstoffen“ ersetzt.
c)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „Impfstoffe“ durch die Wörter „COVID-19-Impfstoffe“ ersetzt.
bb)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „-zubehör“ die Wörter „für Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“ eingefügt.
10.

§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Durchstechflasche“ die Wörter „eines COVID-19-Impfstoffes“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „-zubehör“ die Wörter „für Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“ eingefügt.
c)
In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird das Wort „Impfstoffen“ jeweils durch die Wörter „COVID-19-Impfstoffen“ ersetzt.
d)
In Absatz 5 Satz 1 und 2 werden nach dem Wort „-zubehör“ jeweils die Wörter „für Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“ eingefügt.
11.

§ 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Impfstoff“ durch die Wörter „COVID-19-Impfstoff“ ersetzt und werden die Wörter „Nummer 4 und 5“ durch die Wörter „Nummer 4, 5, 8 und 9“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Impfstoff“ durch die Wörter „COVID-19-Impfstoff“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 wird im Satzteil vor der Aufzählung das Wort „Impfstoff“ durch die Wörter „COVID-19-Impfstoff“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 22 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 22a Absatz 5“ ersetzt.
12.
In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 22 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 22a Absatz 5“ ersetzt.
13.

§ 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 6 wird das Wort „fünften“ durch das Wort „vierten“ ersetzt.
bb)
Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Satz 6 sind erstattungsfähige Kosten nach § 7 Absatz 1 Satz 1, die

1.
bis zum 30. September 2021 entstanden sind, bis spätestens zum 30. Juni 2022 abzurechnen und
2.
vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2021 entstanden sind, bis spätestens zum 31. Juli 2022 abzurechnen.“
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 9 kann die Abrechnung von erstattungsfähigen Kosten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch nach Ablauf der Frist nach Satz 6 oder Satz 7 erfolgen, wenn

1.
eine Abrechnung der für ein Quartal erstattungsfähigen Kosten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung innerhalb der maßgeblichen Frist nach Satz 6 oder Satz 7 erfolgt ist,
2.
das Land bei dieser Abrechnung angegeben hat, dass die Abrechnung unvollständig ist und die fristgemäße Abrechnung aufgrund von im Verantwortungsbereich Dritter liegender Umstände nicht möglich ist, und
3.
das Land bei dieser Abrechnung die geschätzte Höhe des Betrags, der nicht fristgemäß abgerechnet werden kann, mitgeteilt hat.

Erfolgt die vollständige Abrechnung nicht bis zum 30. April 2023, ist der Anspruch nach § 7 ausgeschlossen.“

c)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)

Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
ccc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3.
jede Kassenzahnärztliche Vereinigung monatlich oder quartalsweise den Betrag, der sich aus der Abrechnung nach § 6 Absatz 7 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 ergibt.“
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Kassenärztliche Vereinigung und durch das jeweilige Rechenzentrum“ durch die Wörter „Kassenärztliche Vereinigung, durch das jeweilige Rechenzentrum und durch die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung“ ersetzt.
cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds

1.
die nach Satz 1 Nummer 1 übermittelten Beträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung,
2.
die nach Satz 1 Nummer 2 übermittelten Beträge an das jeweilige Rechenzentrum und
3.
die nach Satz 1 Nummer 3 übermittelten Beträge an die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung.“
d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit monatlich eine Aufstellung der nach Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 ausgezahlten Beträge, die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 sowie die Höhe der geschätzten Beträge nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Auf Anfrage des Bundesministeriums für Gesundheit übermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung weitere Aufstellungen der nach den Absätzen 1 bis 3 ausgezahlten Beträge.“

e)

Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 1 und 3 bis 6, und“ durch die Wörter „Nummer 1, 3 bis 6 und 9,“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3.
jede Kassenzahnärztliche Vereinigung über die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung zeitnah für jeden Kalendermonat die Anzahl der mit ihr durch die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 abgerechneten Schutzimpfungen.“
14.
In § 17 Satz 1 wird die Angabe „31. Mai 2022“ durch die Angabe „25. November 2022“ ersetzt.
Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Bonn, den 23. Mai 2022

Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach

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