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Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung

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Bundesministerium für Gesundheit

Fünfte Verordnung
zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung

Vom 24. November 2022

Auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, Satz 3, 9, 12, 13 Nummer 1 bis 4 und 6, Satz 15 und 16 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 3 Satz 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert, dessen Absatz 3 Satz 3 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert und dessen Absatz 3 Satz 16 durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und hinsichtlich Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, Satz 3, 9, 12, 13 Nummer 1 bis 4 und 6 sowie Satz 15 nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung:

Artikel 1

Änderung der Coronavirus-Testverordnung

Die Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I 1454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4a wird wie folgt gefasst:
„§ 4a

Bürgertestung

Folgende asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests:

1.
Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4,
2.
Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozial­gesetzbuch Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind,
3.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und
4.
Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.“
2.
§ 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „§ 4a Absatz 1“ durch die Angabe „§ 4a“ ersetzt und wird das Semikolon und werden die Wörter „im Fall des § 4a Absatz 1 Nummer 2 ein ärztliches Zeugnis im Original darüber, dass die zu testende Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann und im Fall des § 4a Absatz 1 Nummer 10 ein Nachweis über das Testergebnis der infizierten Person und ein Nachweis der übereinstimmenden Wohnanschrift,“ durch einen Punkt ersetzt.
b)
Nummer 5 wird aufgehoben.
3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „Sachkosten“ die Angabe „nach § 11“ eingefügt, werden nach den Wörtern „für die“ die Wörter „nach § 6 Absatz 4 Satz 1“ eingefügt und werden die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 werden die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6“ ersetzt und werden nach den Wörtern „von ihnen“ die Wörter „nach § 6 Absatz 4 Satz 1“ eingefügt.
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Abrechnung mit Ausnahme der Abrechnung durch die in Satz 4 genannten Einrichtungen und Unternehmen gilt Absatz 4 Satz 1, 6 und 7 entsprechend.“
c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die in Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 4 genannten Einrichtungen und Unternehmen haben die bis zum 30. November 2022 entstandenen Sachkosten nach § 11 und von ihnen erbrachten Leistungen nach § 12 Absatz 3 bis spätestens zum Ablauf des 31. Januar 2023 abzurechnen. Die in Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 4 genannten Einrichtungen und Unternehmen haben die ab dem 1. Dezember 2022 entstehenden Sachkosten nach § 11 und von ihnen erbrachten Leistungen nach § 12 Absatz 3 spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Kalendermonat, in dem der Anspruch entstanden ist, abzurechnen. Nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Abrechnung von Sachkosten nach § 11 und Leistungen nach § 12 Absatz 3 über eine Pflegekasse nach den in § 150 Absatz 2 bis 5a des Elften Buches Sozialgesetzbuch niedergelegten Verfahren ausgeschlossen.“

d)
Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Abweichend von Satz 1 sind Leistungen, die bis zum 30. November 2022 erbracht worden sind, bis spätestens zum Ablauf des 31. Januar 2023 abzurechnen. Die Abrechnung von Leistungen nach den §§ 9 bis 12 ist nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 6 ausgeschlossen.“
e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 Nummer 9 werden nach den Wörtern „§ 4a Absatz 1 Nummer 6 und 7“ die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 24. November 2022 geltenden Fassung, die bis zum 24. November 2022 erbracht wurden,“ eingesetzt.
bb)
In Satz 4 wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.
f)
In Absatz 6 werden im Satzteil vor der Aufzählung die Wörter „bis zum 15. Juli 2022“ durch die Wörter „bis zum 9. Dezember 2022“ ersetzt.
g)
In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „bis zum 29. Juni 2022“ durch die Wörter „bis zum 24. November 2022“ ersetzt.
h)
In Absatz 10 Satz 1 wird nach dem Wort „monatlich“ ein Komma und werden die Wörter „letztmalig für den Monat Februar des Jahres 2023“ eingefügt.
4.
§ 7b wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Abweichend von Satz 1 sind Leistungen, die bis zum 30. November 2022 erbracht worden sind, bis spätestens zum Ablauf des 31. Januar 2023 abzurechnen. Die Abrechnung von Leistungen nach dieser Vorschrift ist nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 6 ausgeschlossen.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird im Satzteil vor der Aufzählung nach dem Wort „quartalsweise“ ein Komma und werden die Wörter „letztmalig bis zum 15. November 2023,“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „sachliche oder rechnerische Fehler in den letztmalig übermittelten Angaben sind bis zum 15. Dezember 2023 zu berichtigen“ eingefügt.
5.
In § 8 Satz 3 wird die Angabe „2 Prozent“ durch die Angabe „1,6 Prozent“ ersetzt.
6.
In § 11 Satz 1 wird die Angabe „2,50 Euro“ durch die Angabe „2 Euro“ ersetzt.
7.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „7 Euro“ durch die Angabe „6 Euro“ ersetzt.
bb)
Satz 3 wird aufgehoben.
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „5 Euro“ durch die Angabe „4 Euro“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „7 Euro“ durch die Angabe „6 Euro“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6“ ersetzt.
8.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2 bis 5“ durch die Angabe „2 bis 6“ ersetzt.
b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Abrechnungen nach dieser Vorschrift haben spätestens bis zum 30. September 2023 zu erfolgen. Die Abrechnung von Kosten für die Errichtung und den laufenden Betrieb von Testzentren nach dieser Vorschrift ist nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist ausgeschlossen.“

9.
§ 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird im Satzteil vor der Aufzählung nach dem Wort „quartalsweise“ ein Komma und werden die Wörter „letztmalig bis zum 15. November 2023,“ eingefügt.
b)
In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „sachliche oder rechnerische Fehler in den letztmalig übermittelten Angaben sind bis zum 15. Dezember 2023 zu berichtigen“ eingefügt.
10.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird im Satzteil vor der Aufzählung nach den Wörtern „jeden Monat“ ein Komma und werden die Wörter „letztmalig im Monat April des Jahres 2023,“ eingefügt.
b)
In Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern „im Quartal“ ein Komma und werden die Wörter „letztmalig im Monat April des Jahres 2023,“ eingefügt.
c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben dem Bundesministerium für Gesundheit zum 31. Juli 2023, zum 31. Dezember 2023, zum 31. Juli 2024 und zum 31. Dezember 2024 über die Kassenärztliche Bundesvereinigung jeweils einen Bericht mit folgenden Angaben zu übermitteln:

1.
Angaben zur Anzahl der laufenden Verfahren, in denen Auszahlungen der Beträge nach § 14 Absatz 1 Satz 3 nach § 7a Absatz 5 Satz 1 ausgesetzt wurden,
2.
Angaben zur Höhe der Beträge, deren Auszahlung nach § 7a Absatz 5 Satz 1 in laufenden Verfahren ausgesetzt wurden,
3.
Angaben zur Anzahl der laufenden Verfahren, in denen Rückzahlungsansprüche nach § 7a Absatz 5 Satz 5 durch Bescheid geltend gemacht wurden,
4.
Angaben zur Höhe der nach § 7a Absatz 5 Satz 5 in laufenden Verfahren durch Bescheid geltend gemachten Rückzahlungsansprüche und zur Höhe der bereits nach § 7a Absatz 5 Satz 6 an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gezahlten Rückerstattungsbeträge,
5.
Angaben zur Höhe der nach § 14 Absatz 1 Satz 3 durch das Bundesamt für Soziale Sicherung an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung gezahlten Beträge sowie zur Höhe der hiervon bereits an die Leistungserbringer gezahlten Beträge und der hiervon noch nicht an die Leistungserbringer gezahlten Beträge,
6.
Angaben zu den Gründen dafür, dass bereits nach § 14 Absatz 1 Satz 3 durch das Bundesamt für Soziale Sicherung an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung gezahlte Beträge noch nicht an die Leistungserbringer gezahlt wurden, soweit dies der Fall ist.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt die Form eines von allen Kassenärztlichen Vereinigungen für die Erstellung des nach Satz 1 zu übermittelnden Berichts zu verwendenden Vordrucks bundeseinheitlich fest.“

11.
§ 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19

Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.“

Artikel 2

Weitere Änderung der Coronavirus-Testverordnung

Die Coronavirus-Testverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die §§ 1 bis 6 sowie § 17 werden aufgehoben.
2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 6 Absatz 1“ die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 4 Absatz 2“ die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
bb)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 4 Satz 1“ und nach den Wörtern „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6“ jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5“ und nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3“ jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3“, nach den Wörtern „§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ und nach den Wörtern „§ 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5“ jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
cc)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5“ die Wörter „der Coronavirus-Test­verordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
dd)
In Satz 4 werden nach den Wörtern „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6“ und nach den Wörtern „§ 6 Absatz 4 Satz 1“ jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
d)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 6 Absatz 1“ die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 6 Absatz 1“ die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Nummer 2“ die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
bbb)
In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 4a“ die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
ccc)
In Nummer 5 werden nach der Angabe „§§ 2 bis 4b“ die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
ddd)
In Nummer 6 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
f)
In Absatz 6 Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 6 Absatz 1“ die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
g)
In Absatz 7 Satz 2 werden nach der Angabe „§§ 2 bis 4b“ und nach der Angabe „§§ 3 und 4“ jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
h)
In Absatz 10 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 4a“ jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
3.
§ 7a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 und 3 werden nach der Angabe „§ 4a“ jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
b)
In Absatz 1a Satz 1 werden nach der Angabe „§ 4a“ die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
c)
In Absatz 1b Satz 1 und 4 werden nach der Angabe „§ 4a“ jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
d)
Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3“ die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
bb)
In Buchstabe b werden nach der Angabe „§ 4a“ die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
4.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 6 Absatz 1“ die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
b)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3“ die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
5.
In § 10 werden nach der Angabe „§ 6 Absatz 1“ die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
6.
In § 11 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 6 Absatz 1“ und nach der Angabe „§ 6 Absatz 4“ jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
7.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3“ die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5“ die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
bb)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6“ die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
c)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6“ und nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3“ jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
d)
In Absatz 5 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3“ und nach der Angabe „§ 2“ jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
8.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 1 Absatz 1“ die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
bb)
In Satz 4 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Nummer 2“ die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Nummer 2“ die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
bb)
In Satz 5 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Nummer 2“ die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Nummer 1“ die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
bb)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Nummer 1“ die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
9.
In § 14 Absatz 1 Nummer 7 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Nummer 2“ die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
10.
In § 16 Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 4a“ jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
Artikel 3

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 5, 6 und 7 Buchstabe a, b und c Doppelbuchstabe aa tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.

(3) Artikel 2 tritt am 1. März 2023 in Kraft.

Bonn, den 24. November 2022

Der Bundesminister für Gesundheit

K. Lauterbach

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