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Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser

stux (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen
zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser

Vom 15. Dezember 2022

Aufgrund des § 415 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 83 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

Artikel 1

In § 4 Absatz 6 der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom 7. April 2021 (BAnz AT 08.04.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2022 (BAnz AT 15.06.2022 V1) geändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Bonn, den 15. Dezember 2022

Der Bundesminister für Gesundheit

K. Lauterbach

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