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Fussballwettbetrug durch Nürettin Günay und Tuna Akbulut-Sicherungsmaßnahmen

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In dem Strafverfahren 6 KLs-35 Js 56/10-15/13 (Landgericht Bochum) – zuvor 13 KLs-35 Js 56/10-15/10 (Landgericht Bochum) – gegen Nürettin Günay, geboren am 04.08.1975, Tuna Akbulut, geboren am 11.06.1955, u.a. wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges sind am 03.04.2014 der Angeklagte Günay wegen Betruges in zwei Fällen, wegen Computerbetruges und wegen Betruges in Tateinheit mit Computerbetrug in drei Fällen und der Angeklagte Akbulut wegen Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug in zwei Fällen, wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Computerbetrug, wegen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetruges in zwei Fällen und wegen Betruges in Tateinheit mit Computerbetrug verurteilt worden.

Es ist zudem aufgrund des Urteils der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 14.04.2011 (Az. 13 KLs 15/10) in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2012 (4 StR 580/11) festgestellt worden, dass gegen den Angeklagten Günay wegen eines Geldbetrages in Höhe von 50.000 € und gegen den Angeklagten Akbulut wegen eines Geldbetrages in Höhe von 148.198,04 € lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen.

Mit Beschluss vom 14.04.2011 (Az. 13 KLs 35 Js 56/10-15/10) hat das Landgericht Bochum bis zur Höhe dieser Beträge die dinglichen Arreste des Amtsgerichts Bochum vom 10.11.2009 (Az. 64 Gs 3905/09 und 3907/09) für drei Jahre aufrechterhalten.

Das Urteil ist hinsichtlich der Angeklagten Günay und Akbulut seit dem 11.04.2014 rechtskräftig.

Gegenstand der Verurteilungen war jeweils die Beteiligung an Wetten auf zuvor manipulierte Fußballspiele.

Folgende Vermögenswerte sind sichergestellt:

Hinsichtlich Günay:

Erlös aus Arrestsicherungshypothek in Höhe von 50.000,– Euro, bei Rechtsanwalt Gerbers aus Bremen auf Treuhandkonto hinterlegt
Haftkaution in Höhe von 20.000,– Euro, hinterlegt beim Amtsgericht Bochum zu Az. 4 HL 531/10

Hinsichtlich Akbulut:

Saldo Privatgiro Stadtsparkasse Düsseldorf: 3.562,31 Euro
Lebensversicherung bei der „Lebensversicherung von 1871 a.G. München“, Rückkaufswert 38.000,– Euro
Arrestsicherungshypothek: 200.000,– Euro
Verkaufserlös PKW MG-DA 1999: 25.995,42 Euro, hinterlegt beim Amtsgericht Bochum zu Az. 4 HL 519/10
Haftkaution in Höhe von 20.000,– Euro, hinterlegt beim Amtsgericht Bochum zum Az. 4 HL 530/10

Etwaige Verletzte der zugrundeliegenden Taten werden auf Folgendes hingewiesen:

Gemäß § 111i Abs. 5 StPO erwirbt nach Ablauf der genannten Frist von drei Jahren ab Rechtskraft des jeweiligen Urteils der Staat die festgestellten Vermögenswerte, soweit nicht

1. der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,
2. der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war,
3. zwischenzeitlich Sachen nach § 111k StPO an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder
4. Sachen nach § 111k StPO an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der in § 111i Abs. 3 StPO genannten Frist beantragt hat.

Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung verwerten. Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat zu. Mit der Verwertung erlischt der nach § 111i Abs. 5 Satz 1 StPO entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt.

Etwaige Tatverletzte werden daher ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung durchzusetzen.

Diese Veröffentlichung erfolgt gemäß § 111i Abs. 4 StPO.

6 KLs-35 Js 56/10-15/13

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