In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 5082 eingetragenen G. Deppe Immobilien GmbH & Co. KG, Breslauer Str. 4, 32699 Extertal, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter, die im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 6836 eingetragene G. Deppe Verwaltungs GmbH, Breslauer Str. 4, 32699 Extertal die Geschäftsführer Herrn Guido Deppe, Zum Bäckerland 8, 32699 Extertal ist am 09.12.2016, um 11:42 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Hans-Achim Ernst, Bunsenstr. 3, 32052 Herford bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
10 IN 243/16
Amtsgericht Detmold, 09.12.2016
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